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Beschluss

21 O 57/06

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erhebung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen steht der Eintragung eines Hauptversammlungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegen, wenn die Klagen offensichtlich unbegründet sind (§§ 327c Abs.2, 319 Abs.6 AktG). • Für die Annahme der offensichtlichen Unbegründetheit kann es maßgeblich sein, dass die Klagen im parallel geführten Hauptsacheverfahren bereits durch Urteil abgewiesen wurden. • Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren sind im Freigabeverfahren wirksam nach § 82 ZPO analog; die Weigerung, Schriftsätze entgegenzunehmen, kann rechtsmissbräuchlich sein. • Die Eilregelung der §§ 327c Abs.2, 319 Abs.6 AktG ist verfassungsgemäß; ein Ausgleich erfolgt insbesondere durch eine mögliche Schadensersatzpflicht der Gesellschaft bei späterer Rechtswidrigkeit des Beschlusses (§§ 327c, 419 AktG).
Entscheidungsgründe
Freigabeverfahren zur Handelsregistereintragung bei offensichtlicher Unbegründetheit von Nichtigkeitsklagen • Die Erhebung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen steht der Eintragung eines Hauptversammlungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegen, wenn die Klagen offensichtlich unbegründet sind (§§ 327c Abs.2, 319 Abs.6 AktG). • Für die Annahme der offensichtlichen Unbegründetheit kann es maßgeblich sein, dass die Klagen im parallel geführten Hauptsacheverfahren bereits durch Urteil abgewiesen wurden. • Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren sind im Freigabeverfahren wirksam nach § 82 ZPO analog; die Weigerung, Schriftsätze entgegenzunehmen, kann rechtsmissbräuchlich sein. • Die Eilregelung der §§ 327c Abs.2, 319 Abs.6 AktG ist verfassungsgemäß; ein Ausgleich erfolgt insbesondere durch eine mögliche Schadensersatzpflicht der Gesellschaft bei späterer Rechtswidrigkeit des Beschlusses (§§ 327c, 419 AktG). Die Antragstellerin fasste auf ihrer Hauptversammlung vom 03.02.2006 einen Beschluss zur Übertragung von Minderheitsaktien gegen Barabfindung nach §§ 327a ff. AktG. Mehrere Minderheitsaktionäre (Antragsgegner) erhoben Nichtigkeits‑ bzw. Anfechtungsklagen beim Landgericht N; die Klagen wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Aufgrund der Klagen verweigerte das Registergericht die für die Eintragung erforderliche Negativerklärung und setzte das Verfahren aus. Die Antragstellerin stellte einen Eilantrag beim Landgericht Münster, die Sperrwirkung der Klagen aufzuheben und die Eintragung zu ermöglichen, da die Klagen offensichtlich unbegründet seien. Im parallel geführten Hauptsacheverfahren wurden die Klagen bereits durch Urteil abgewiesen, das jedoch nicht rechtskräftig ist. Die Antragsgegner rügten unter anderem mögliche Verfassungsfragen, Verfahrens‑ und Prüfungsfehler sowie Zustellungsmängel, wogegen die Antragstellerin umfassend erwiderte. • Zulässigkeit: Das Landgericht ist nach §§ 327c Abs.2, 319 Abs.6 AktG zuständig und das Eilverfahren wurde formell richtig betrieben; Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu 3) waren nach § 82 ZPO analog wirksam, die Verweigerung der Entgegennahme war rechtsmissbräuchlich. • Verfahrensführung: In dringenden Fällen darf das Gericht ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden; hier lag Dringlichkeit vor, da eine internationale Zustellung andernfalls zu erheblichen Verzögerungen geführt hätte. • Materielle Prüfung: Nach §§ 327c Abs.2, 319 Abs.6 S.2 AktG ist die Freigabe zu erteilen, wenn die Klagen offensichtlich unbegründet sind. Diese Voraussetzung war erfüllt, weil dieselben Klagen im Hauptsacheverfahren bereits durch Urteil abgewiesen wurden und die Umstände keine hinreichenden Anzeichen für eine Erfolgsaussicht der Klagen boten. • Verfassungsrechtliche Erwägungen: Die Kammer hielt die Eilregelung für verfassungsgemäß; ein Ausgleich für mögliche Eingriffe in Minderheitenrechte bestehe durch die gesetzlich vorgesehene Schadensersatzpflicht der Gesellschaft (§§ 327c, 419 AktG). Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war deshalb nicht geboten. • Kosten: Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragsgegnern auferlegt nach einem Gegenstandswert von 50.000 € gemäß § 91 Abs.1 ZPO. Der Eilantrag der Antragstellerin wurde stattgegeben: Es wurde festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht N anhängigen Klagen der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht. Entscheidungsgrund war die offensichtliche Unbegründetheit der Klagen, gestützt insbesondere auf die Abweisung im parallel geführten Hauptsacheverfahren und die verfassungskonforme Ausgestaltung der Eilregelung des AktG. Zustellungs‑ und Zuständigkeitsfragen konnten die Entscheidung nicht verhindern; die Weigerung eines Prozessbevollmächtigten, Schriftstücke entgegenzunehmen, war unbeachtlich. Die Verfahrenskosten wurden den Antragsgegnern auferlegt.