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Beschluss

12 O 624/06

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach § 320 Abs. 1 ZPO ist der Tatbestand eines Urteils zu berichtigen, wenn er Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. • Die Berichtigung kann sich auf konkrete Tatsachenformulierungen erstrecken, nicht jedoch auf jeden Detailvortrag der Parteien, der bereits durch Verweisung auf die Schriftsätze in den Tatbestand einbezogen ist. • Der Tatbestand muss die wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 312 Abs. 2 ZPO knapp wiedergeben; für die Aufnahme von Einzelheiten besteht danach kein Anspruch auf Berichtigung.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Tatbestands wegen ungenauer Sachangabe (Röntgenbilder statt Untersuchungsunterlagen) • Nach § 320 Abs. 1 ZPO ist der Tatbestand eines Urteils zu berichtigen, wenn er Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. • Die Berichtigung kann sich auf konkrete Tatsachenformulierungen erstrecken, nicht jedoch auf jeden Detailvortrag der Parteien, der bereits durch Verweisung auf die Schriftsätze in den Tatbestand einbezogen ist. • Der Tatbestand muss die wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 312 Abs. 2 ZPO knapp wiedergeben; für die Aufnahme von Einzelheiten besteht danach kein Anspruch auf Berichtigung. Streitparteien waren Kläger und Beklagter in einem Verfahren über einen Pferdekauf, das mit einem Urteil vom 08.03.2007 endete. Der Tatbestand des Urteils enthielt die Angabe, der Beklagte habe am Auktionstag die ‚Untersuchungsunterlagen‘ eingesehen und das Pferd für 10.700 Euro ersteigert. Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 31.03.2007 die Berichtigung des Tatbestands, weil er tatsächlich nur die Röntgenbilder eingesehen habe. Das Landgericht prüfte den Berichtigungsantrag nach § 320 Abs. 1 ZPO. Weitergehende Korrekturen begehrte der Beklagte ebenfalls, diese wurden jedoch zurückgewiesen. Es ging damit insbesondere um die Frage, ob eine Detaillierung des Parteivortrags im Tatbestand erforderlich und berichtigungspflichtig sei. • Grundlage der Entscheidung ist § 320 Abs. 1 ZPO: Berichtigung des Tatbestands bei Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüchen. • Der konkret beantragte Textaustausch ('Untersuchungsunterlagen' → 'Röntgenbilder') stellt eine unrichtige Tatsachenformulierung im Tatbestand dar und ist berichtigt worden. • Für weitergehende Einwendungen des Beklagten gilt: Einzelheiten des Parteivortrags sind durch die Verweisung auf die gewechselten Schriftsätze in den Tatbestand einbezogen und können nicht isoliert berichtigt werden. • § 312 Abs. 2 ZPO verlangt, daß der Tatbestand die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in ihrem wesentlichen Inhalt knapp darstellt; daraus folgt, daß kein Anspruch auf Berichtigung jeder Detailaussage besteht. • Daraus zog das Gericht den Schluss, den beantragten Austausch der konkreten Formulierung vorzunehmen, nicht aber weitergehende Änderungen zuzulassen. Der Antrag des Beklagten vom 31.03.2007 wurde teilweise stattgegeben: Der Tatbestand des Urteils vom 08.03.2007 ist dahin zu berichtigen, daß der Beklagte am Auktionstag die Röntgenbilder eingesehen hat und das Pferd für 10.700 Euro ersteigerte. Weitergehende Berichtigungsanträge wurden zurückgewiesen, weil Detailvorträge der Parteien bereits durch Verweisung auf die Schriftsätze erfasst sind und der Tatbestand nur den wesentlichen Inhalt der Angriffs- und Verteidigungsmittel wiedergeben muss. Damit ist die konkrete inhaltliche Unrichtigkeit berichtigt worden, ohne daß das Gericht jede Einzelheit des Parteivortrags in den Tatbestand aufnehmen mußte.