Urteil
10 O 50/07
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2007:1207.10O50.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger 24.783,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Beteiligungsanteils an der D, Treugebernummer #####, über eine Gesamteinlage von 37.500,00 Euro, an die Beklagten als Gesamtgläubiger. Die Kläger verpflichten sich ge-samtschuldnerisch, sämtliche erforderlichen Willenserklärungen, die zur Über-tragung der KG-Beteiligung an die Beklagten als Gesamtgläubiger oder an von den Beklagten benannte Dritte, auf Kosten der Beklagten abzugeben. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger von der Verbindlichkeit bei der Privatbank R in Insolvenz, Darlehenskontonummer ########, freizustellen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, ein Angebot der Privat-bank R in Insolvenz auf Rückabtretung der zur Sicher-heit abgetretenen Ansprüche der Kläger aus der Lebensversicherung bei der E, ##### K, Versicherungs-nummer #########, einzuholen. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der KG-Beteiligung seit dem 21.11.2006 in Verzug befinden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wie folgt gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar: Antrag zu 1) und Kosten: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, Antrag zu 2): 110 % des Betrages, wegen dem jeweils Freistellung erfolgen soll, Antrag zu 3): 2000,-- Euro, Antrag zu 4): ./. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte und unbefristete selbst-schuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an-sässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger machen mit der Klage einen Anspruch auf Rückabwicklung ihrer Beteiligung an einem Immobilienfonds und Schadensersatz geltend. 3 Die Kläger sind Eheleute und von Beruf Dreher bzw. Näherin. Da sie selbst über keine betriebswirtschaftlichen und versicherungsrechtlichen Kenntnisse verfügen, ließen sie sich in der Vergangenheit von dem unabhängigen Finanzberater, dem Zeugen L, in allen Geld- und Versicherungsangelegenheiten beraten. 4 Am 10.11.1996 unterzeichneten die Kläger ein Formular "Treuhandauftrag und Vollmacht", in dem die Kläger die Beklagte zu 2) beauftragten, ihre Beteiligung an der J , einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), nach Maßgabe des Verkaufsprospektes mittelbar über die Beteiligung der Beklagten zu 2) als Treuhandkommanditist gemäß den §§ 5 und 6 des Gesellschaftsvertrages zu begründen in Höhe einer Gesamteinlage von 75.000,-- DM. Des weiteren wurde die Beklagte zu 2) in diesem Formular beauftragt, zur Finanzierung der Gesamteinlage zuzüglich Agio ein Darlehen in Höhe von 79.949,24 DM zu den jeweils gültigen Konditionen der finanzierenden Kreditinstitute aufzunehmen und hierfür die banküblichen Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Weiterhin sollte die Beklagte zu 2) die Kreditmittel unter Verfügung über das Darlehenskonto in Empfang nehmen und die Gesamteinlage inklusive Agio bei der Fondsgesellschaft einzahlen. Auf Seite 3 des insgesamt vierseitigen Formulares finden sich insgesamt fünf umrahmte Kästen, die separate Texte enthalten. In dem dritten umrahmten Feld unterschreiben die Beklagten, dass sie der Beklagten zu 2) zur Durchführung des Treuhandauftrages Vollmacht erteilen und dass Grundlagen der Immissionsprospekt der J mit Treuhand- und Gesellschaftsvertrag sowie die Hinweise auf der Rückseite des Treuhandauftrags sind. In dem Kästchen darunter ist ein Text enthalten, der mit "Widerrufsbelehrung" überschrieben ist. Darunter findet sich folgender Text: "Mein Antrag auf Abschluss dieses Treuhandvertrages wird erst wirksam, wenn ich ihn nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufe. Die Frist beginnt mit der Aushändigung eines Exemplares dieser Widerrufsbelehrung. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, L." Dieses Feld ist lediglich von dem Kläger zu 2) unterschrieben. Die Überschrift sowie Name und Anschrift des Widerrufsempfängers sind fett gedruckt. Das Formular besteht normalerweise aus einem weißen Original sowie einem gelben, einem roten, einem grünen und einem blauen Durchschlag. Dabei ist vorgesehen, dass der Anleger das blaue Exemplar sofort erhalten soll und das gelbe nach Unterzeichnung durch den Vertragspartner, die Beklagte zu 2). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 18 der Akten Bezug genommen. 5 Am 30.12.1996 unterzeichnete die Beklagte zu 2) einen Darlehensantrag der C Kredit- und Handelsbank X2 Aktiengesellschaft, einer Rechtsvorgängerin der S, im Namen der Kläger. Unter dem 31.12.1996 wurde der gleiche Darlehensantrag, allerdings mit anderen Zinssätzen und Rückzahlungsraten unterzeichnet, mit dem offenbar der Vertrag vom 30.12.1996 aufgehoben wurde. In diesem Vertrag ist erwähnt, dass als Sicherheit eine Lebensversicherung mit Todesfallabsicherung bestellt wird. Auch in diesem Darlehensantrag ist eine Widerrufsbelehrung enthalten, welche die Beklagte zu 2) unterzeichnet hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 19 der Akten Bezug genommen. Der Darlehensvertrag wurde den Klägern mit Schreiben vom 02.04.1997 zugestellt. 6 Nachdem der Zeuge L im September 2006 über die Presse von der Schließung der S GmbH & Co. KG erfahren hatte, meldete er sich bei den Klägern, die sich daraufhin an ihre Prozessbevollmächtigte wandten. Mit Schreiben vom 19.10.2006, 30.10.2006 und 15.01.2007 ließen die Kläger sämtliche Willenserklärungen in Bezug auf die vielfältigen Verträge widerrufen, anfechten und kündigen (Bl. 21 ff. d. A.). Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Kläger an Ausschüttungen 14.739,59 € erhalten. 7 Die Kläger behaupten, der Zeuge L habe sie am 10.11.1996 bei sich zu Hause aufgesucht und das entsprechende Angebot zur Altersvorsorge durch die Beteiligung bei der Beklagten zu 1) unterbreitet. Der Zeuge Q habe hierzu erklärt, man könne die Anlage später durch eine ratierliche Auszahlung als zusätzliche Altersvorsorge nutzen oder auch im Fall einer Einmalauszahlung einen Teil der Hypothek auf dem Haus ablösen. Auch könne man das Geld schlichtweg als Rücklage bilden. Der Zeuge habe erläutert, es handele sich um einen Immobilienfonds, der zu 100 % eine Tochtergesellschaft der J AG sei. Dadurch sei überhaupt kein Risiko gegeben, da eine 100 %ige Garantie seitens der Holding für die Tochter bestehe. Eine Rendite sei garantiert. Zur Höhe habe der Zeuge keine konkreten Angaben machen können. Er habe eine Beteiligung in Höhe einer Gesamteinlage von 75.000,-- DM vorgeschlagen und erklärt, dass die Einlage unproblematisch über die Hausbank der Beklagten zu 1) finanziert werden könne. Die monatlichen Darlehensraten würden über die Steuervorteile und die monatlichen Ausschüttungen zu bedienen sein. Die Kläger hätten mithin ohne einen finanziellen Aufwand eine hervorragende Altersvorsorge. Da der Zeuge Q selbst von der Anlage und der Seriösität überzeugt gewesen sei, habe er erklärt, das überhaupt keine Risiken bestehen würden. Über einen Teil- oder Totalverlust sei nicht gesprochen worden. Sonst hätten die Kläger den Vertrag nicht geschlossen. 8 Der Treuhandauftrag liege den Klägern bis heute lediglich in Fotokopie und ohne gegengezeichnete Annahmeerklärung durch die Beklagte zu 2) vor. Auch fehle die vierte Seite, die nicht mit kopiert sei. Das blaue "Sofortexemplar" und die gelbe Durchschrift hätten die Kläger nicht erhalten. 9 Die Kläger hätten auf das Darlehen bis zum November 2006 insgesamt 39.523,47 € gezahlt. Im Rahmen des Darlehensvertrages hätten die Kläger als Sicherheit die im Klageantrag näher bezeichnete Lebensversicherung bei der Firma "M2 AG" abgetreten. 10 Des weiteren behaupten die Kläger, zwischen den Beklagten, der S GmbH & Co. KG und weiteren Beteiligten würden Firmenverflechtungen vorliegen, die im einzelnen in der Klageschrift ausgeführt werden. Aufgrund von Gebühren, Provisionen und sogenannten "Kick-back-Vereinbarungen" sei Geld der Anleger für vertragsfremde Zwecke verwendet worden. Insbesondere habe die Beklagte zu 2) durch Finanzierungsvermittlungen Unterprovisionen kassiert, ohne die Belange der Anleger zu berücksichtigen. 11 Nachdem die Kläger hinsichtlich des Antrages zu 3. zunächst beantragt haben, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein Angebot der S GmbH & Co. KG in Insolvenz auf Rückabtretung der zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche der Kläger aus der Lebensversicherung bei der W AG, Versicherungs-Nr. ########, einzuholen, beantragen sie nunmehr, 12 1. 13 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger 24.783,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Beteiligungsanteils an der D, Treugeber Nr. #####, über eine Gesamteinlage von 37.500,-- €, an die Beklagten als Gesamtgläubiger. Die Kläger verpflichten sich gesamtschuldnerisch, sämtliche erforderlichen Willenserklärungen, die zur Übertragung der KG-Beteiligung an die Beklagten als Gesamtgläubiger oder an von den Beklagten benannte Dritte, auf Kosten der Beklagten abzugeben, 14 2. 15 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger von der Verbindlichkeit bei der S GmbH & Co. KG in Insolvenz, Darlehenskonto-Nr. ########, freizustellen, 16 3. 17 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein Angebot der S GmbH & Co. KG in Insolvenz auf Rückabtretung der zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche der Kläger aus der Lebensversicherung bei der M AG, Q-Straße, ####3 L2, Versicherungs-Nr. ##########, einzuholen, 18 4. 19 festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der KG-Beteiligung seit dem 21.11.2006 in Verzug befinden, 20 hilfsweise 21 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger eine Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.2006 zu erstellen, und das daraus sich ergebende Guthaben an die Kläger auszuzahlen. 22 Die Beklagten beantragen, 23 die Klage abzuweisen. 24 Die Beklagten behaupten, der Vertrag sei nicht von dem Zeugen Q, sondern von einem Herrn Q G. X unter der Firma V – Finanzservice, den Klägern vermittelt worden. Dabei handele es sich um einen Verwandten der Kläger. In dem Verkaufsprospekt der Beklagten zu 1) seien ausführliche Risikohinweise enthalten, die auch die Verlustmöglichkeit bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals enthalten würden. Des weiteren habe bei Unterzeichnung des Treuhandauftrages die finanzierende Bank noch gar nicht festgestanden, vielmehr habe die Treuhänderin aus mehreren Angeboten verschiedener Banken das für die Anleger jeweils günstigste ausgewählt. Unmittelbar nach Unterzeichnung des Treuhandauftrages hätten die Kläger das blaue Sofortexemplar erhalten. Dementsprechend sei bei der Beklagten zu 2) auch nur der Rest des Durchschreibesatzes ohne den blauen Durchschlag eingegangen. Zudem habe die Beklagte zu 2) im Januar 1997 den gelben Durchschlag des von der Beklagten zu 2) unterzeichneten Formulares zugesandt. Die Beklagten sind der Ansicht, ein etwaiges Fehlverhalten des Anlagevermittlers sei ihnen nicht zuzurechnen. Sie behaupten, sie hätten den Anlagevermittler nicht beauftragt und würden mit dem Ergebnis der Vertragsvermittlung überhaupt erst bei Erhalt der Vertragsunterlagen in Berührung kommen. 25 Die Beklagten bestreiten insbesondere, dass die Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht über die Risiken der Geldanlage umfassend aufgeklärt worden seien, sowie das Vorliegen einer Haustürsituation, zumal es offenbar mehrere Gespräche mit dem Anlagevermittler gegeben habe, bevor ein Vertrag unterzeichnet worden sei. 26 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 27 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 23.10.2007 (Bl. 192 ff. d. A.). 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 29 Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen begründet. Die Kläger können gegenüber den Beklagten Rückabwicklung ihres Beteiligungsvertrages sowie Schadensersatz verlangen. 30 Bezüglich der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche gilt gemäß Artikel 229 § 5 EGBGB noch das Schuldrecht in der Fassung, die vor dem 01.01.2002 gültig war. Demnach ergibt sich der Anspruch der Kläger gegen die Beklagten aus culpa in contrahendo wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht. 31 Zwischen den Parteien fanden im Jahre 1996 Vertragsverhandlungen statt, die letztlich zu dem Abschluss des Treuhandvertrages vom 10.11.1996 führten. Auf Seiten der Beklagten trat insoweit der Zeuge L auf, der als selbständiger Anlageberater tätig ist. Dieses ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Q. Dieser hat im Rahmen seiner Zeugenaussage bestätigt, die Eheleute X hinsichtlich der Beteiligung an dem Immobilienfonds beraten zu haben, was letztlich zum Vertragsschluss geführt habe. Zum Zeitpunkt der Verhandlungen über den Vertragsschluss und der Beratung durch den Zeugen Q bestand demnach ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien. 32 Die Beklagten haben selbst und auch durch den Zeugen Q aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden muss, d. h., er muss über alle Umstände, die für seine Anlage von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. z. B. BGH Urteil vom 21.03.2005, Az.: II ZR 140/03). Insbesondere ist im Rahmen dieser Aufklärung auf schwerwiegende Haftungsrisiken wie dem des Totalverlustes, auch erst künftig zu leistender Einlagen, oder dem einer Nachschusspflicht, etwa aufgrund nicht durch Gewinn gedeckter Ausschüttungen, hinzuweisen (OLG Hamburg, NZG 2000, Seite 536). Dass im vorliegenden Fall auch das Risiko des Totalverlustes in Betracht kommt, haben die Beklagten nicht bestritten. Im Gegenteil haben sie sogar behauptet, die Kläger seien auf die Verlustmöglichkeit bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals hingewiesen worden. Diese Behauptung hat sich allerdings als falsch herausgestellt. Hatten die Beklagten zunächst einen Ausschnitt aus einem Verkaufsprospekt vorgelegt, in dem tatsächlich auch vom Totalverlust der Kapitalanlage die Rede ist (Bl. 51 ff. d. A.), so haben sie letztlich per Email vom 03.08.2007 einen anderen vollständigen Verkaufsprospekt zur Verfügung gestellt (Bl. 109 ff. d. A.), in dem sich ein derartiger Hinweis gerade nicht findet. Auf den Seiten 17 und 18 dieses Prospektes ist wohl von einem Teilverlust des Anlagekapitals, von Verlusten und von einer Entwertung des Fondsvermögens die Rede. Von einem Totalverlust wird allerdings nicht gesprochen. Diesbezüglich hat der Beklagtenvertreter im Termin vom 23.10.2007 auch klargestellt, dass es sich um den zuletzt überreichten Prospekt handelt, der den Klägern im Zuge der Beratung übergeben worden ist. Damit haben die Beklagten bereits ihre Aufklärungspflicht aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt. 33 Diese Pflichtverletzung betrifft auch beide Beklagte. Zwar wurde die Beklagte zu 1) durch die Treuhandkonstruktion kein unmittelbarer Vertragspartner der Kläger. Allerdings ist es gerade die Beklagte zu 1), die aus dem Verkaufsprospekt als Verantwortliche für den Inhalt hervorgeht. Zudem hat der BGH auch in anderen Fällen von Treuhandkonstruktionen die Haftung der Fondsgesellschaft befürwortet, da sie letztlich wirtschaftlicher Vertragspartner der Anleger und Empfänger und Inhaber der von diesen zu erbringenden Leistungen ist (vgl. BGH Urteil vom 02.07.2001, Az.: II ZR 304/00). Auch die Beklagte zu 2) zeigt sich für den Prospekt verantwortlich, da sie auf Seite 16 als Partner aufgeführt ist und der Treuhandvertrag unmittelbar auf Seite 40 ff. abgedruckt ist. Ferner ist die Beklagte zu 2) der unmittelbare Vertragspartner der Kläger, so dass sie auch schon deshalb selbst zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Kläger verpflichtet war. 34 Die Pflichtverletzung haben die Beklagten zu vertreten. Es ist davon auszugehen, dass sie hinsichtlich der unterlassenen Aufklärung über den Totalverlust zumindest fahrlässig gehandelt haben. 35 Die Pflichtverletzung wurde auch nicht ausgeglichen durch eine umfassendere und zutreffendere Beratung durch den Zeugen Q. Dieser hat zwar zunächst erklärt, dass er nicht wisse, ob über einen Totalverlust gesprochen worden sei. Aus seiner weiteren Aussage ergibt sich aber, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Denn er hat erklärt, dass er selbst ein solches Risiko gar nicht gesehen habe, weil er die Immobilie als Gegenwert betrachtet habe. Aus heutiger Sicht würde er zwar für möglich halten, dass ein Totalverlust eintrete, wenn die Fondsgesellschaft überschuldet sei. Damals sei er aber von einem Totalverlust nicht ausgegangen. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, da sie ausführlich und in sich schlüssig war. Der Zeuge bemühte sich ersichtlich, sich an den schon recht lange zurückliegenden Sachverhalt zu erinnern. Da sich der Zeuge selbst im Falle fehlerhafter Beratung möglichen Regressansprüchen aussetzt, ist auch nicht anzunehmen, dass er die Kläger durch eine für sie vorteilhafte Aussage begünstigen wollte. 36 Der Zeuge Q hat damit ebenfalls in fahrlässiger Weise seine Aufklärungspflichten verletzt. Zwar lag ihm ein inhaltlich falscher bzw. unvollständiger Prospekt vor. Doch kann von einem selbstständigen Anlageberater durchaus erwartet werden, dass er die Angaben in einem Prospekt einer kritischen Prüfung und Würdigung unterzieht und im vorliegenden Fall dann zu dem Ergebnis kommt, dass ein Totalverlust nicht auszuschließen ist. Die eigene Pflichtverletzung des Zeugen Q durch unvollständige Aufklärung ist den Beklagten über § 278 BGB zuzurechnen. Denn aus der Aussage des Zeugen Q ergibt sich, dass er als Untervermittler für einen Herrn Q G. X tätig geworden ist, der offenbar mit der Vertriebsgesellschaft der Beklagten, der F Marketing, in geschäftlicher Beziehung stand. Jedenfalls hat der Zeuge hierzu ausgesagt, dass er seine Informationen, anhand derer er die Eheleute X beraten habe, von Herrn X aus C gehabt habe, dass er die Vertragsunterlagen zunächst diesem Herrn X zugeleitet habe zwecks Unterschrift und dass sich auch wohl die Prognoserechnungen, die er für die Kläger erstellt habe, noch in den Unterlagen des Herrn X befinden würden. Die Firma F ist ebenfalls in dem Verkaufsprospekt der Beklagten auf Seite 16 als Partner erwähnt. In einem derartigen Fall hat der BGH eine Zurechnung der Aussagen des Anlageberaters bejaht (vgl. BGH Urteil vom 14.11.2000, Az.: XI ZR 336/99). Denn die Beklagten hatten es offenbar der Firma F überlassen, Kunden zu werben und Vertragsverhandlungen bis zur Vertragsunterzeichnung zu führen. Dabei mussten sie damit rechnen, dass die F Untervermittler in Form des Herrn X und dieser wiederum einen Untervermittler in Form des Zeugen Q einsetzt und diesem die Vertragsverhandlungen überlässt. Demgemäß übernahm der Zeuge Q letztlich mit Wissen und Wollen der Beklagten Aufgaben, die typischerweise der Beklagten oblagen und war somit in deren Pflichtenkreis tätig und ist als deren Hilfsperson zu behandeln. 37 Die Kläger können damit Schadensersatz verlangen. Die Beklagten haben nicht – auch nicht hilfsweise oder vorsorglich - bestritten, dass die Kläger den Vertrag nicht geschlossen hätten, wenn ihnen das Risiko des Totalverlustes bekannt gewesen wäre. Unabhängig davon gilt aber auch der Grundsatz des beratungskonformen Verhaltens, der zu einer Beweislastumkehr führt. Laut glaubhafter Aussage des Zeugen Q war bei der Auswahl der Anlageform wichtig, dass eine gute Rendite erzielt wurde, dass sie als Altervorsorge geeignet, also sicher, war und dass Steuern gespart werden konnten. Unter dieser Prämisse war die betreffende Geldanlage für die Kläger aufgrund des Verlustrisikos nicht geeignet. Es wird also vermutet, dass die Kläger bei richtiger Beratung den Vertrag nicht geschlossen hätten. Dieses hat auch der Kläger zu 2) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt. Die Beklagten haben nichts vorgetragen, um dies zu widerlegen. 38 Demnach können die Kläger Schadensersatz in der Form beanspruchen, dass der geschlossene Vertrag rückgängig gemacht wird und bereits erbrachte Leistungen erstattet werden. Dies bedeutet, dass der Anleger grundsätzlich die Aufhebung des Beteiligungsvertrages und die Rückzahlung des Anlagebetrages nebst Zinsen, ggf. Zug um Zug gegen Rückübertragung einer Drittbeteiligung oder anderer erlangter Vermögenswerte, verlangen kann. Dieses gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn es sich um eine stille Gesellschaft handelt, auf die prinzipiell die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2005, Az.: II ZR 140/03). Sicherlich ist es so, dass die weiteren von den Klägern aufgeführten Rücktritts- und Anfechtungsgründe, nämlich nach dem Haustürwiderrufsgesetz, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und fristlose Kündigung letztlich zu einer Rückabwicklung nur nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft führen würden, d. h., die Kläger könnten insoweit nur die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens verlangen. Dies würde auch im Fall einer Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gelten (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2002, Az.: II ZR 109/01). Allerdings hat der BGH entschieden, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage im Wege des Schadensersatzanspruches dann nicht entgegenstehen, wenn der Vertragspartner verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Denn demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht habe, dürfe es nicht zugute kommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist (BGH, Urteil vom 21.03.2005, Az.: II ZR 140/03). Die Kläger können demnach gemäß § 249 ff. BGB verlangen, dass sie so gestellt werden, als ob sie den Vertrag nicht geschlossen hätten. 39 Der Antrag der Kläger zu Ziffer 1) ist begründet. Bei dem geltend gemachten Betrag von 24.783,88 € handelt es sich um die Differenz zwischen den Zahlungen, die die Kläger geleistet haben und den Ausschüttungen, die sie erhalten haben. Ihre geleisteten Zahlungen haben die Kläger anhand der vorgelegten Kontoauszüge (Bl. 102 ff. d. A.) nachgewiesen. Richtig ist auch, dass die Kläger im Gegenzug ihre Einlage an die Beklagten abtreten müssen. 40 Zinsen können die Kläger allerdings erst ab Rechtshängigkeit verlangen. Die vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben sind keine Mahnungen im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB, da die Beklagten nicht zur Zahlung eines konkreten Betrages aufgefordert wurden (vgl. Bl. 24 ff. d. A.). Die Klageschrift wurde den Beklagten am 07.03.2007 zugestellt. 41 Der Antrag zu Ziffer 2) ist ebenfalls begründet. Im Wege des Schadensersatzes können die Kläger auch verlangen, von der Verbindlichkeit bei der S GmbH freigestellt zu werden. 42 Des weiteren ist auch der Antrag zu Ziffer 3) begründet. Die Kläger haben die Abtretungserklärung vorgelegt, wonach sie ihre Lebensversicherung bei der M2 AG, Q-Straße, ####3 L2, mit der Versicherungs-Nr. ########## an die (damals) C Kredit- und Handelsbank X2 Aktiengesellschaft zur Sicherung aller Ansprüche der Bank oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Bank abgetreten haben (Bl. 190 d. A.). Die Rückabwicklung des Beteiligungsvertrages beinhaltet auch, dass die Beklagten dafür Sorge tragen müssen, dass die S diese Sicherheit zugunsten der Kläger freigibt. 43 Schließlich ist auch der Antrag zu Ziffer 4) begründet. Die Beklagten befinden sich mit der Annahme der Übertragung der KG-Beteiligung seit dem 21.11.2006 in Verzug. Denn die Kläger haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 30.10.2006 unter Fristsetzung zum 20.11.2006 aufgefordert, ihre Zustimmung zur Rückabwicklung des Vertrages zu erklären (Bl. 24 ff. d. A.). Die Kläger haben insoweit ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, da im Fall der Feststellung des Annahmeverzuges im Urteil die Zwangsvollstreckung gemäß §§ 756, 765 ZPO erleichtert ist. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 108 ZPO.