OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 T 991/07

LG MUENSTER, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Erzeugung von XML-Strukturdaten im Rahmen einer elektronischen Registeranmeldung steht dem Notar keine gesonderte Betreuungsgebühr nach §147 Abs.2 KostO zu. • Die Erzeugung von XML-Strukturdaten ist keine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeit, sondern eine zwingende technische Erfüllung der Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs. • §147 Abs.4 Nr.1 KostO verhindert einen gesonderten Gebührenanspruch für Tätigkeiten, die der elektronischen Übermittlung von Anträgen an das Registergericht dienen, da der elektronische Versand papierenem Versand kostenneutral ersetzt werden soll.
Entscheidungsgründe
Keine Notargebühr für Erstellung von XML-Strukturdaten bei elektronischer Registeranmeldung • Für die Erzeugung von XML-Strukturdaten im Rahmen einer elektronischen Registeranmeldung steht dem Notar keine gesonderte Betreuungsgebühr nach §147 Abs.2 KostO zu. • Die Erzeugung von XML-Strukturdaten ist keine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeit, sondern eine zwingende technische Erfüllung der Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs. • §147 Abs.4 Nr.1 KostO verhindert einen gesonderten Gebührenanspruch für Tätigkeiten, die der elektronischen Übermittlung von Anträgen an das Registergericht dienen, da der elektronische Versand papierenem Versand kostenneutral ersetzt werden soll. Der Notar erstellte einen Entwurf und beglaubigte Unterschriften zur Anmeldung einer Vorstandsänderung im Genossenschaftsregister und übermittelte die Anmeldung elektronisch samt XML-Strukturdaten. Er stellte der Kostenschuldnerin eine Rechnung über 94,37 € und berechnete daneben eine 5/10 Betreuungsgebühr gemäß §147 Abs.2 KostO für die Erstellung der XML-Strukturdaten. Der Präsident des Landgerichts forderte die Überprüfung, weil fraglich war, ob hierfür eine gesonderte Gebühr anfällt. Der Notar berief sich auf Aufwand und auf Auffassungen in der Literatur, die eine Gebührenberechtigung befürworten. Die Kammer prüfte, ob die Erzeugung der Strukturdaten eine beauftragte Tätigkeit und damit gebührenfähig sei und ob Gebühren durch andere Kostenvorschriften ausgeschlossen sind. • Rechtliche Einordnung: Betreuungsgebühr nach §147 Abs.2 KostO setzt eine Tätigkeit im Auftrag eines Beteiligten voraus; das ist hier nicht gegeben. • Zwingende technische Anforderung: Aufgrund der Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr und der ERegister-VO (insbesondere §§8,9,10 ERegister-VO sowie §§156,157 GenG in Verbindung mit §8a HGB) ist die Übermittlung der Anmeldung nur mit gültiger XML-Datei möglich; die Erzeugung der Strukturdaten ist damit technische Voraussetzung der Anmeldung und keine gesonderte Auftragstätigkeit. • Aufwand als Gebührengrundlage unzureichend: Das Kostenrecht knüpft nicht an reinen Mehraufwand an; es kommt auf das Vorliegen eines gesetzlichen Gebührentatbestands an, nicht auf den Aufwand bei der Leistungserbringung. • Gebührenausschluss nach §147 Abs.4 Nr.1 KostO: Die Erstellung der XML-Strukturdaten ist Teil der elektronischen Übermittlung von Anträgen an das Registergericht; diese Tätigkeit tritt an die Stelle der papierhaften Übermittlung und soll kostenrechtlich neutral sein, sodass keine zusätzliche Gebühr entsteht. • Ergebnis der Rechnungsprüfung: Die angesetzte 5/10-Gebühr für die Strukturdaten war nicht gerechtfertigt; die bereits berechnete Gebühr für die Erstellung der Anmeldung selbst (5/10 nach §§145 Abs.1 S.1, 38 Abs.2 Nr.7 KostO) bleibt unberührt. Die Kostenrechnung des Notars wurde gemäß Anweisungsbeschwerde teilweise abgeändert: Für die Erstellung der XML-Strukturdaten steht dem Notar keine gesonderte Gebühr zu, sodass die Rechnung entsprechend zu kürzen war; der Notar kann lediglich 65,81 € verlangen. Der Anspruch auf die Gebühr für die eigentliche Anmeldung der Vorstandsänderung bleibt bestehen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Erzeugung der Strukturdaten eine zwingende technische Erfüllung der elektronischen Verfahrensvorschriften und keine im Auftrag ausgeführte, gesondert zu vergütende Tätigkeit ist. Die Vorschrift des §147 Abs.4 Nr.1 KostO verhindert zusätzlich einen gesonderten Gebührenanspruch für die Übermittlungstätigkeit im elektronischen Rechtsverkehr.