Urteil
12 O 336/07
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2008:0423.12O336.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der klagende Verband der privaten Krankenversicherung e. V., ein Zusammenschluss privater Krankenversicherer, nimmt das beklagte Universitätsklinikum auf Herabsetzung der für die Wahlleistung Unterkunft verlangen Entgelte in Anspruch. Die Beklagte bietet neben allgemeinen Krankenhausleistungen mit dem Regelleistungsstandart Zweibettzimmerunterbringung ihren Patienten an, gegen gesonderte Vergütung, der sogenannten Wahlleistungsvergütung, in einem Einbettzimmer untergebracht zu werden. Zuschläge für besondere Komfortelemente der Zimmer werden von der Beklagten nicht erhoben. Der Zuschlag der Beklagten für die Einbettzimmerunterbringung beträgt 45,00 €. Diesen errechnet die Beklagte als sogenannten Basispreis aufgrund der vom Kläger und der Deutschen Krankenhausgesellschaft am 24./15.07.2002 vereinbarten "Gemeinsamen Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 BPflV / § 17 Abs. 1 KHEntgG zur Bemessung der Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft". Diese Vereinbarung sieht für die Einbettzimmerunterbringung bei einer Regelunterbringung in dem jeweiligen Krankenhaus im Zweibettzimmer eine Wahlleistungsvergütung als Basispreis (d. h. ohne Komfortzuschläge) von 45 % der "Bezugsgröße Unterkunft" (BZU) des Krankenhauses vor. Die BZU – auch Basispflegesatz oder genehmigter Pflegesatz genannt – wurde in der Vergangenheit rein rechnerisch ermittelt aufgrund der jeweiligen Leistungs- und Kalkulationsaufstellung für das jeweilige Krankenhaus. Sie betrug für die Beklagte im Pflegesatzzeitraum 2002 99,39 €. Die sich danach ergebende Wahlleistungsvergütung in Höhe von 45,00 € ist vom Kläger in den vergangenen Jahren bis April 2007 akzeptiert und den jeweiligen Versicherungsleistungen zugrunde gelegt worden. Mit an die Beklagte gerichtetem Anschreiben vom 13.04.2007 hat der Kläger erstmals die Unangemessenheit der verlangten Basispreise gerügt. Im Geltungsbereich des KHEntgG wird – anders als in demjenigen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), dem die psychiatrischen und psychosomatischen Abteilungen der Beklagten unterliegen – seit dem 01.01.2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 17 bis 19 KHEntgG des am 23.04.02 verabschiedeten und im übrigen am 01.01.03 in Kraft getretenen KHEntgG, keine BZU mehr vereinbart. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte mangels Fortbestehens einer Bezugsgröße für die Berechnung der Wahlleistungsvergütung seit der am 01.01.2005 in Kraft getretenen Neuregelung des KHEntgG ihre (Mehr)Kosten für Wahlleistung Unterkunft konkret aufschlüsseln müsse. Da die Beklagte die Darlegung der tatsächlichen und notwendigen Mehrkosten des Alleinliegens verweigere, dürfe sie eine diesen Vorteil berechnende Wahlleistungsvergütung nicht mehr verlangen. Jedenfalls sei die Vergütung auf angemessene Beträge herabzusetzen. Dass die von der Beklagten verlangte Vergütung zu hoch sei, ergebe sich schon daraus, dass die zur Errechnung zugrundegelegte BZU von 99,39 € deutlich über der letzten vom Kläger ermittelten bundesdurchschnittlichen BZU von ca. 73,00 € liege. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, es ab dem 01.06.2007 zu unterlassen, Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) im Universitätsklinikum N, E-Straße, #### N abzurechnen, 2) hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1), die Beklagte zu verurteilen, die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) im Universitätsklinikum N, E-Straße, #### N herab zu setzten und ab dem 01.06.2007 auf angemessene Beträge, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, neu festzulegen. Bezogen auf den mit Schriftsatz vom 23.04.2008 zudem gestellten Antrag, 3) die Beklagte zu verurteilen, seit Rechtshängigkeit die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) in den Krankenhausabteilungen des Universitätsklinikums N, E-Straße, #### N, die der BPflV unterliegen, herabzusetzen und auf Beträge neu festzusetzen, die 45 % der jeweils gültigen Bezugsgröße Unterkunft (Leistungs- und Kalkulationsaufstellung gemäß § 17 Abs. 4 BPflV, Anlage 1, Abschnitt K 6, lfd. Nr. 18, Spalte 4) pro Tag nicht überschreiten dürfen, hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage zurück genommen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klage, soweit rückwirkende Unterlassung bzw. Herabsetzung verlangt wird, schon wegen tatsächlicher Unmöglichkeit und, soweit Herabsetzung auf angemessene Beträge verlangt wird, wegen zu großer Unbestimmtheit, unzulässig sei. Sie ist weiter der Meinung, dass der Kläger sich an den Vereinbarungen in der Gemeinsamen Empfehlung vom 24./15.07.2002 und an der darin für die Aufpreisberechnung in Bezug genommene BZU festhalten lassen müsse. Der sich daran orientierende Mehrpreis der Beklagten sei daher angemessen i. S. v. § 17 Abs. 1 S. 3 KHEntgG bzw. § 22 Abs. 1 S. 3 BPflV a. F. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten und die Zulässigkeit der hier erhobenen Verbandsklage ergibt sich aus § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG. Die Klage ist auch nicht unzulässig, soweit rückwirkend ab dem 01.06.2007 Unterlassen bzw. Herabsetzung der Entgelte für die Wahlleistungen verlangt wird. Die dem klagenden Verband durch § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG eröffnete Möglichkeit, die Herabsetzung auf ein angemessen hohes Entgelt zu verlangen und – soweit dies nicht geschieht – die Gerichte zur Kontrolle der von den Krankenhäusern berechneten Wahlleistungsentgelte anzurufen, ist nur dann ausreichend effektiv, wenn der klagende Verband die gerichtliche Preiskontrolle bis auf den Zeitpunkt seines Herabsetzungsverlangens zurück bezogen verlangen kann. Dabei muss jedenfalls für den Fall, dass einer berechneten Wahlleistung tatsächlich kein Wert zukommt, auch das Verlangen einer Entgeltreduzierung auf Null und damit letztlich des Verbots der Entgeltberechnung rückwirkend möglich sein. Der – hilfsweise erhobene – Klageantrag zu 2) ist auch nicht wegen zu großer Unbestimmtheit unzulässig. Vielmehr lässt das Gesetz entsprechende unbezifferte Klageanträge auch in anderen Fällen zu, in denen der Betrag vom Gericht rechtsgestaltend zu bestimmen ist (so bei §§ 315, 343 BGB) oder nach Beweisaufnahme oder gerichtlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO oder nach billigem Ermessen im Schmerzensgeldbereich gemäß § 253 Abs. 2 BGB zu ermitteln ist. Zwar ist es in diesen Fällen Voraussetzung für die Zulässigkeit, dass der Kläger dem Gericht durch Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts die geeigneten tatsächlichen Grundlagen für die Bezifferung gibt (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 253 Rn. 14). Vorliegend stellt es aber gerade eine streitige Rechtsfrage dar, ob nicht – wie vom Kläger verlangt und vertreten – die Beklagte zunächst zur Bestimmung des angemessenen Preises zur Aufschlüsselung ihrer Kosten verpflichtet ist. Würde man auch hier die Zulässigkeit der gerichtlichen Überprüfbarkeit dessen, was angemessen ist, von der klägerseitigen Darlegung einer zur Prüfung geeigneten Tatsachengrundlage abhängig machen, so führte dies im Ergebnis dazu, dass es dem klagenden Verband ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung auch dieser Frage stets obläge, die zu einem unangemessen hohen Entgelt des Krankenhauses führenden tatsächlichen Umstände im Einzelnen zu benennen. Auch dies hält die Kammer im Interesse einer effektiven gerichtlichen Preiskontrolle im Rahmen von § 17 Abs. 1 KHEntgG für nicht angemessen. 2. Die Klage ist indes unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche, der Beklagen die Erhebung von Entgelten für die Wahlleistung Unterkunft zu untersagen, bzw. hilfsweise, diese Entgelte auf angemessene Beträge herabzusetzen, nicht zu. Nach § 17 Abs. 1 S. 3 KHEntgG dürfen die Entgelte für Wahlleistungen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Soweit dies der Fall ist, kann nach § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG die Herabsetzung auf ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass von der Beklagten durch die ihren Patienten berechneten 45,00 € für die Wahlleistung Einbettzimmerunterbringung Entgelte verlangt werden, die im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 3 und KHEntgG in keinem angemessen Verhältnis zu der erbrachten Leistung stehen. a) Dabei erweist sich das Verlangen des Klägers, es der Beklagten zu verbieten für die Unterbringung im Einbettzimmer jedwedes Entgelt gesondert zu berechnen, schon aus folgenden Erwägungen als ungerechtfertigt: Da der Regelleistungsstandart der Beklagten die Unterbringung im Zweibettzimmer ist, kann als sicher davon ausgegangen werden, dass damit, dass die Beklagte es ihren Patienten auf Wunsch ermöglicht, die Vorteile des Alleinliegens in Anspruch zu nehmen, für die Beklagte bei Inanspruchnahme durch den Patienten zusätzliche Kosten verbunden sind. Dass dieser Vorteil – also ein Einzelzimmerunterbringung statt einer Zweibettzimmerunterbringung – von der Beklagten kostenneutral zur Verfügung gestellt werden kann, kann ausgeschlossen werden und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Unabhängig von der Frage, wer die Darlegungs – und Beweislast für die Angemessenheit der Höhe der konkret verlangbaren Wahlleistungsvergütung trägt, kann daher angesichts des feststehenden Umstandes, dass eine Wahlleistungsvergütung – und sei es auch nur eine niedrigere als von der Beklagten beansprucht – jedenfalls verlangt werden kann, von der Klägerin nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Beklagte dürfe gar keine Vergütung verlangen. Davon geht auch der Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 KHEntgG aus. Dort wird von einer gesonderten Berechenbarkeit der neben den allgemeinen Krankenhausleistungen von dem jeweiligen Krankenhaus angebotenen Wahlleistungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 ausgegangen und im übrigen lediglich hinsichtlich der Höhe die Vorgabe gemacht, dass diese nicht unangemessen sein darf. b) Der Kläger kann mangels Feststellbarkeit der Unangemessenheit indes auch nicht mit Erfolg die Herabsetzung der von der Beklagten berechneten Wahlleistungsentgelte verlangen. Die Kammer folgt insofern der Argumentation der Beklagten, wonach zur Beurteilung der Angemessenheit der Wahlleistungsvergütung nach wie vor auf die Gemeinsame Empfehlung des Klägers und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 15./24.07.2002 und die dort in Bezug genommene BZU zurückgegriffen werden kann, deren Vorgaben die von der Beklagten verlangte Wahlleistungsvergütung entspricht. Nach der zur Bestimmung der Angemessenheit der Wahlleistungsentgelte grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.08.2000 – III ZR 158/99 – zu der mit § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG gleichlautenden Bestimmung des § 22 Abs. 1 S. 5 BPflV a. F. ist bei der Prüfung von folgendem auszugehen: Grundsätzlich ist es Aufgabe des jeweiligen Krankenhauses, seine Wahlleistungspreise autonom zu gestalten. Es ist daher weder Sache des klagenden Verbandes der privaten Krankenversicherung noch Sache des Gerichtes, anstelle des unzulässig hohen den seiner Auffassung nach "richtigen" Preis zu ermitteln und dem Krankenhaus aufzuerlegen. Dem Krankenhaus kann auch im Verbandsprozess kein anderes (niedrigeres) Entgelt vorgegeben werden als das Entgelt, das gerade noch hinnehmbar ist (Angemessenheitsgrenze). Bezogen auf die Probleme, diese Angemessenheitsgrenze zu finden, hat der Bundesgerichtshof in der o. g. Entscheidung weiter ausgeführt, dass der Gesetzgeber den offensichtlichen Schwierigkeiten, die mit der Bewertung der im Bereich Unterkunft und Verpflegung angebotenen Wahlleistung verbunden sind, durch die in § 22 Abs. 1 S. 4 BPflV a. F. (übereinstimmend mit § 17 Abs. 1 S. 4 KHEntgG) geregelte Möglichkeit begegnen wollte, für die Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen Empfehlungen abzugeben. Die Abgabe einer solchen Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft einerseits und des Verbandes der privaten Krankenversicherungen andererseits sollte demnach im Bereich der schwierigen und schon aus praktischen Gründen kaum in jedem Einzelfall möglichen Angemessenheitsprüfung eine Hilfestellung bei der Findung des (noch) angemessenen Wahlleistungsentgelts sein. Der Möglichkeit, eine solche Empfehlung abzugeben, sind der Kläger und die Deutsche Krankenhausgesellschaft, inhaltlich orientiert an den Vorgaben des Bundesgerichtshof in der o. g. Entscheidung, durch die Vereinbarung der "Gemeinsamen Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 BPflV / 17 Abs. 1 KHEntgG zur Bemessung der Entgelte für ein Wahlleistung Unterkunft" nachgekommen. Für den Zeitraum der Geltung der Gemeinsamen Empfehlung vom 15./24.07.02 ist daher davon auszugehen, dass die Preise, die – wie vorliegend – deren Regelungen entsprechen, im Sinne von § 17 Abs. 1 KHEntgH bzw. § 22 Abs. 1 BPflV a. F. angemessen sind. Auf diese Gemeinsame Empfehlung ist aber auch heute noch zur Beurteilung der Angemessenheit der Wahlleistungsvergütung zurückzugreife. Die gemeinsame Empfehlung besteht nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ungekündigt fort. Soweit teilweise – wie vom Kläger vorgetragen – vom OLG N (######) und vom LG M (#######) in den mündlichen Verhandlungen vom 10.01.2007 bzw. vom 25.04.2007 die Möglichkeit gesehen worden ist, die Gemeinsame Empfehlung könne durch das Herabsetzungsverlangen des Klägers gekündigt worden sein, ist dem angesichts des eindeutigen Parteivorbringen nicht zu folgen. Der Kläger hat begründet dargestellt, dass er keine Kündigung hat aussprechen wollen. Dem Wortlaut des Herabsetzungsverlangen ist eine solche Erklärung auch nicht zu entnehmen. Zwar wird seit dem 01.01.2005 nicht mehr die in der Gemeinsamen Empfehlung zur Preisbestimmung in Bezug genommene BZU gebildet. Durch das Inkrafttreten des § 17 Abs. 1 S. 3 KHEntgG, welcher den 2. Halbsatz des früheren § 22 Abs. 1 S. 3 BPflV nicht mehr enthält, ist die "Ankopplung" an den Basispflegesatz entfallen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urt. vom 30.03.06 – 9 O 9574/05 -). Dies führt aber nicht dazu, dass der auf der Grundlage des für das Jahr 2002 unstreitig zuletzt vereinbarten und genehmigten Pflegesatzes (BZU) in Höhe von 99,39 € errechnete Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 45,00 € ab dem 01.01.2005 nicht mehr angemessen im Sinne von § 17 Abs. 1 KHEntgG ist. Ein solcher Automatismus aufgrund der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung scheidet schon deshalb aus, weil zum Zeitpunkt der Vereinbarung der auch vom Kläger getragenen gemeinsamen Empfehlung vom 15./24.07.02 die Gesetzesänderung mitsamt der zum 01.01.2005 wirksam werden "Kostenabkopplung" in § 17 Abs. 1 S. 3 KHEntgG bereits – nämlich am 23.04.2002 – vom Gesetzgeber verabschiedet worden war. Es ist daher davon auszugehen, dass den Vertragsparteien der Gemeinsamen Empfehlung der Umstand des Wegfalls der Bezugsgröße Unterkunft ab dem 01.01.2005 bekannt war. Wenn sie gleichwohl eine andere Berechnungsmöglichkeit zur Ermittlung angemessener Preise ab diesem Zeitpunkt einerseits nicht vereinbart haben, die Vereinbarung anderseits aber auch nicht – zumindest die Zugrundelegung der BZU betreffend – befristet oder mit einer Anpassungsklausel versehen haben, so ist davon auszugehen, dass es dem Parteiwillen entsprach, dass die in der gemeinsamen Empfehlung vorgesehene Preisbildung einschließlich der in Bezug genommenen Berechnungsgröße der BZU fortgelten sollten, und zwar entweder bis zur gemeinsamen Abgabe einer neuen Empfehlung oder bis zur Aufkündigung der Empfehlung vom 15./24.07.02 (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth a. a. O.; LG Bielefeld, Urt. vom 16.12.2005 – 7 O 450/03). Tatsächlich sind die Parteien offenbar auch nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 davon ausgegangen, dass die BZU aus dem Jahr 2002 in ihrem Verhältnis zur Berechnung der Einzelzimmerzuschläge weiterhin für die Angemessenheitsprüfung zugrunde zu legen ist. Insofern hat die Beklagte nämlich unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger den von ihr verlangten Aufpreis von 45,00 € bis zu dem Abänderungsverlangen im April 2007 akzeptiert hat. Vor diesem Hintergrund wäre es indes selbst für den Fall, dass man nicht von einer Fortgeltung der BZU aus dem Jahr 2002 als Grundlage für die Berechnung des Wahlleistungszuschlag Unterkunft aufgrund der Fortbestandes der Gemeinsamen Empfehlung ausgeht, Sache des Klägers darzulegen, warum der in der Vergangenheit auch nach Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage akzeptierte Preis nunmehr unangemessen sein soll. Insofern zeigt der Kläger aber keinerlei Gesichtspunkte auf, warum die Basiskosten für die Pflege seit 2002, als der hier zugrunde gelegte Satz von 99,39 € genehmigt worden ist, gesunken sein könnten. Dies ist angesichts der allgemeinen Kostensteigerungen etwa für Energie und Personal auch eher nicht anzunehmen. Es fehlt nach dem Klägervortrag auch jeder Anhaltspunkt dafür, dass der genehmigte Pflegesatz aufgrund objektiv unrichtiger Angaben oder behördlicher Fehleinschätzung zu Stande gekommen sein könnte (vgl. dazu OLG Hamm im Hinweis des Senats vom 29.11.2006 – 3 U 21/06). Soweit der Kläger darauf hinweist, der von der Beklagten zugrunde gelegte Pflegesatz von 99,39 € sei schon deshalb zu hoch, weil die von ihm zuletzt ermittelte bundesdurchschnittliche BZU nur 73,00 € betrage, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Bundesgerichtshof schon in der oben zitierten Entscheidung vom 04.08.2000 ausgeführt hat, dass solche bundesweiten Durchschnittswerte einen allzu groben und daher ungeeigneten Maßstab zur Bestimmung der Angemessenheit eines Wahlleistungsentgelts darstellen. 3) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 269 Abs. 3 S. 2, 91, 709 ZPO.