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Beschluss

05 T 755/08

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Grundschuld ist nicht generell wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S.1 BGB unwirksam. • Die Wirksamkeit einer notariellen Unterwerfungserklärung kann im Klauselerinnerungsverfahren (§§ 724, 794 ZPO) überprüft werden; die Prüfung des Notars bei Erteilung der Vollstreckungsklausel beschränkt sich jedoch auf formale Gesichtspunkte (§ 797 Abs. 2 ZPO). • Die bloße Möglichkeit der Abtretung von Darlehensforderungen an Nichtbanken rechtfertigt nicht per se die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung; gerichtlicher Vorabschutz (Vollstreckungsgegenklage, einstweilige Einstellung) und gesetzliche Regelungen (z. B. § 799a ZPO) sprechen gegen eine generelle Unwirksamkeit.
Entscheidungsgründe
Unterwerfungserklärung in notarieller Grundschuld nicht generell wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam • Eine Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Grundschuld ist nicht generell wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S.1 BGB unwirksam. • Die Wirksamkeit einer notariellen Unterwerfungserklärung kann im Klauselerinnerungsverfahren (§§ 724, 794 ZPO) überprüft werden; die Prüfung des Notars bei Erteilung der Vollstreckungsklausel beschränkt sich jedoch auf formale Gesichtspunkte (§ 797 Abs. 2 ZPO). • Die bloße Möglichkeit der Abtretung von Darlehensforderungen an Nichtbanken rechtfertigt nicht per se die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung; gerichtlicher Vorabschutz (Vollstreckungsgegenklage, einstweilige Einstellung) und gesetzliche Regelungen (z. B. § 799a ZPO) sprechen gegen eine generelle Unwirksamkeit. Die Gläubigerin vollstreckte aus einer notariellen Urkunde von 1999, in der die Schuldnerin eine Grundschuld bestellte und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in Grundbesitz und Vermögen unterwarf. Die Forderung und die Grundschuld wurden 2005 an die Gläubigerin abgetreten; es folgte die Erlangung einer Rechtsnachfolgevollstreckungsklausel und die Anordnung der Zwangsversteigerung. Die Schuldnerin beantragte im Klauselerinnerungsverfahren die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung mit der Begründung, die Unterwerfungserklärung sei wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 Abs.1 BGB) unwirksam, insbesondere da die Abtretung an Nichtbanken (Finanzinvestoren) Missbrauchsrisiken bereite. Die Gläubigerin hielt dem entgegen, Abtretung sei üblich und zulässig; eine gütliche Einigung sei über Jahre gescheitert. Das Amtsgericht wies die Anträge zurück; die sofortige Beschwerde der Schuldnerin blieb ebenfalls erfolglos. • Überprüfung im Klauselerinnerungsverfahren: Das Vorliegen der Wirksamkeit einer Unterwerfungserklärung ist im Klauselerinnerungsverfahren zu prüfen, weil sie die Entstehung eines wirksamen Titels berührt (vgl. §§ 724, 794 ZPO). • Keine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs.1 BGB): Die Kammer erkennt keine generelle unangemessene Benachteiligung darin, dass eine Unterwerfungserklärung auch an späteren Erwerber (Nichtbank) durch Abtretung fällt. Das Risiko missbräuchlicher Zwangsvollstreckung wird im Rechtsschutz durch die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ausreichend abgefedert, zumal § 769 Abs.1 S.2 ZPO die Einstellung ohne Sicherheitsleistung ermöglicht, wenn der Schuldner diese nicht leisten kann und die Rechtsverfolgung Erfolgsaussichten hat. • Keine Unterscheidung nach Erwerberkreis erforderlich: Die Annahme, Banken seien stets an langfristiger Geschäftsbeziehung interessiert und Investoren nur an schneller Verwertung, überzeugt die Kammer nicht; die konkrete Verfahrensgeschichte kann ein gegenteiliges Verhalten zeigen. • Rolle des Notars bei Klauselerteilung (§ 797 Abs.2 ZPO): Der Notar hat bei Erteilung der Rechtsnachfolgevollstreckungsklausel nur die Funktion eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 724 Abs.2 ZPO) mit begrenzter Prüfungsbefugnis; eine umfassende materielle Prüfung nach § 307 BGB ist dem Notar nicht zuzumuten. • Gesetzgeberische Hinweise (Risikobegrenzungsgesetz, § 799a ZPO): Die Gesetzesänderung schafft einen Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den Neugläubiger, falls die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unzulässig erklärt wird, und zeigt, dass der Gesetzgeber nicht die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung selbst normieren wollte. • Ergebnis der Interessenabwägung: Insgesamt überwiegen nach Ansicht der Kammer die schutzrechtlichen Mechanismen und die verfahrensrechtlichen Sicherungen gegenüber dem bloßen Risiko der Abtretung an Nichtbanken, sodass die Unterwerfungserklärung nicht als unwirksam einzuordnen ist. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde abgewiesen; die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuld bleibt zulässig. Die Kammer verneint eine generelle Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 Abs.1 BGB) und betont, dass Verfahrensschutzinstrumente (Vollstreckungsgegenklage, einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO) sowie die gesetzliche Regelung in § 799a ZPO den Schuldner angemessen schützen. Zudem ist die Prüfungsbefugnis des Notars bei Erteilung der Vollstreckungsklausel beschränkt, sodass materielle Fragen nicht im Rahmen der Klauselerteilung umfassend zu prüfen sind. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten der Schuldnerin; wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.