Beschluss
05 T 755/08
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2008:1029.05T755.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückge-wiesen. Wert: 3.000,00 € Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde des Notars H vom 26.08.1999 – UR-Nr. #### -. Zu diesem Zeitpunkt bestellte die Schuldnerin eine Grundschuld zugunsten der G AG an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von F, Blatt #####, Flur ##, Flurstück ###, zur Sicherung einer Darlehensforderung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz und in ihr gesamtes Vermögen. Die G trat die Forderung sowie die Grundschuld unter Bewilligung der Eintragung der Abtretung an die Gläubigerin ab. Die Abtretung wurde am 29.03.2005 in das Grundbuch eingetragen. Die Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme und der Unterwerfungserklärung wurden ebenfalls mit abgetreten. 4 Am 15.06.2005 erteilte der Notar eine Rechtsnachfolgevollstreckungsklausel. Am 25.10.2005 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. 5 Mit Schreiben vom 15.08.2008, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, beantragte die Schuldnerin im Wege der Klauselerinnerung, die Zwangsvollstreckung aus der o.g. Grundschuld in das genannte Grundstück für unzulässig zu erklären und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. 6 Sie ist der Auffassung, der Notar habe die Rechtsnachfolgevollstreckungsklausel nicht erteilen dürfen, da die Voraussetzungen der §§ 727 Abs. 1, 724, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 und 797 ZPO nicht vorgelegen hätten. Die Unterwerfung der Schuldnerin unter die sofortige Zwangsvollstreckung in der Bestellungsurkunde sei gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Demnach sei die Abtretung der Ansprüche aus dieser Unterwerfungserklärung ins Leere gegangen. 7 Eine unangemessene Benachteiligung sei im Falle einer vorformulierten Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung jedenfalls dann gegeben, wenn die Möglichkeit bestünde, dass die Gläubigerbank die Ansprüche aus der gegebenen Sicherheit, sowie die Ansprüche aus der Unterwerfungserklärung an einen Finanzinvestor (Nichtbank) abtreten könnte. Die für den Schuldner mit der Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung einhergehenden Nachteile seien nämlich nur deshalb hinzunehmen, weil die kreditgebende Bank im Falle von Störungen bei der Abwicklung des Darlehens wegen Finanzschwierigkeiten des Schuldners ein berechtigtes Interesse daran habe, zügig auf das Vermögen des Schuldners zugreifen zu können. Dieses Abwägungsergebnis sei jedoch nur solange gerechtfertigt, wie ausschließlich Ansprüche der darlehensgebenden Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem Darlehnsnehmer gesichert würden. Werde die Darlehensforderung nebst Sicherheiten an einen Finanzinvestor verkauft und abgetreten, so sei dieser Abwägung die Grundlage entzogen. Während nämlich eine Bank an einer langfristigen Geschäftsverbindung interessiert sei, gehe das Interesse eines Finanzinvestors auf eine rasche Verwertung der erstandenen Forderung. Die Möglichkeit der Einleitung der Zwangsvollstreckung ohne vorheriges Erkenntnisverfahren stelle in dieser Konstellation ein Druckmittel dar, das ein nicht unerhebliches Missbrauchsrisiko berge. Da Finanzinvestoren keiner Bankenerlaubnis bedürften und auch keiner staatlichen Aufsicht unterlägen, sei ferner zu befürchten, dass eventuelle Schadensersatzansprüche aus einer unrechtmäßigen Zwangsvollstreckung nicht durchgesetzt werden könnten. 8 Die Gläubigerin ist den Anträgen mit Schriftsätzen vom 05.09.2008 und 16.09.2008, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, entgegengetreten. Sie führt im Wesentlichen aus, das schutzwürdige Interesse der Kreditwirtschaft, Darlehensforderungen durch eine Grundschuld und die Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung abzusichern und diese Forderung nebst den Sicherungsrechten an Dritte zu verkaufen und abzutreten, sei von der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Der Schuldner habe keine Gewähr dafür, nur von demjenigen in Anspruch genommen zu werden, gegenüber dem er ursprünglich die Sicherheiten bestellt habe. 9 Ferner sei es trotz drei Jahre andauernder Bemühungen im streitgegenständlichen Fall nicht gelungen, eine gütliche Einigung mit der Schuldnerin zu erzielen, da diese gegebene Zahlungszusagen nicht eingehalten habe. 10 Mit angefochtenem Beschluss, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Anträge der Schuldnerin zurückgewiesen. 11 Mit ihrer sofortigen Beschwerde, auf die wegen der weiteren Einzelheiten bezug genommen wird, verfolgt diese ihre ursprünglichen Begehren weiter. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, nur bei einer Bank, die einer staatlichen Aufsicht unterliege, bestehe das Vertrauen, dass sich diese aus der Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung keinen unrechtmäßigen Vorteil verschaffe. Gegenüber Forderungsaufkäufern würde sich der Verbraucher nicht ohne weiteres der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. 12 II. 13 Die Kammer hatte in der angegebenen Besetzung zu entscheiden, da der Einzelrichter die Sache durch Beschluss vom 23.10.2008 gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hatte. 14 Die zulässige sofortige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben. 15 Zwar ist in jüngster Zeit die dargestellte Auffassung der Schuldnerin hinsichtlich der Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung in Literatur und Rechtsprechung mit der wiedergegebenen Begründung vertreten worden (vgl. LG Hamburg, 318 T 183/07; Schimanski, WM 2008, 1049). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung im Ergebnis jedoch ausdrücklich nicht an. 16 1. 17 Die von der Schuldnerin geltend gemachte Einwendung der unangemessenen Benachteiligung durch die Unterwerfungserklärung ist zwar im Klauselerinnerungsverfahren zu berücksichtigen, denn die Frage, ob die gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5ZPO abgegebene Unterwerfungserklärung wirksam ist, betrifft die Frage, ob ein wirksamer Titel geschaffen worden ist. Diese Frage kann im Wege der Klauselerinnerung überprüft werden (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1718 f). 18 2. 19 Eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB durch diese Unterwerfungserklärung ist für die Kammer jedoch nicht erkennbar. 20 a) 21 Für die Kammer ist die Auffassung der Schuldnerin und des Landgerichts Hamburg, das Risiko der missbräuchlichen Nutzung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeit durch einen Finanzinvestor sei, wenn zuvor kein Erkenntnisverfahren durchgeführt werden müsse, zu hoch, nicht nachvollziehbar. Im Umkehrschluss läuft diese Auffassung auf die Aussage hinaus, dass im Fall von Unterwerfungserklärungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den Händen von Nichtbanken der Schuldner nicht hinreichend geschützt sei. 22 Die Tatsache, dass der Schuldner, sobald der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitet, die Möglichkeit hat, eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben, ist hierbei nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend gewichtet worden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass in diesen Fällen jederzeit die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Gericht erfolgen und der Schuldner auf diese Weise hinreichend geschützt werden kann. Das gilt vor allen Dingen deshalb, weil das Gericht nunmehr gem. § 769 Abs. 1 S. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstellen muss, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 23 b) 24 Ferner erscheint der Kammer die Erwägung, dass eine Bank stets an einer langfristigen Geschäftsbeziehung interessiert sei, während das Interesse eines Forderungsaufkäufers auf eine rasche Verwertung der Forderung gehe, nicht überzeugend. Gegen diese Auffassung spricht beispielsweise die hier vorliegende Fallgestaltung. Nach Aussage der Gläubigerin, die von der Schuldnerin nicht bestritten worden ist, hat die Gläubigerin sich über einen langen Zeitraum, nämlich 3 Jahre lang, bemüht, mit der Schuldnerin eine gütliche Einigung in Form von Zahlungsvereinbarungen zu treffen. Sie hat also gerade nicht versucht, eine schnelle Verwertung der erworbenen Forderung unter Ausnutzung der Möglichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung durchzuführen. 25 Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Interessenlage einer Bank bei ausbleibenden Zahlungen nicht von der eines Finanzinvestors unterscheidet. Aus diesem Grunde vermag auch die Differenzierung danach, ob eine Abtretung der Darlehensforderung nebst Sicherheiten an eine Bank oder, wie vorliegend, an eine Nichtbank erfolgt, für die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung nicht zu überzeugen (so auch Selke, EWiR 2008, 543 f). 26 c) 27 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass am 19.08.2008 das Risikobegrenzungsgesetz in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz stellt gerade eine Reaktion auf die vermehrt anzutreffende Abtretung von Kreditforderungen an Finanzinvestoren dar und verfolgt das Ziel, die Rechte der Darlehensnehmer zu stärken. Der Gesetzgeber hätte in diesem Zuge die vom Landgericht I und der Schuldnerin vertretene Auffassung ohne Schwierigkeiten gesetzlich manifestieren können. Tatsächlich hat er aber in dem durch das Risikobegrenzungsgesetz geänderten § 799a ZPO normiert, dass in der hier vorliegenden Fallkonstellation ein Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den Neugläubiger besteht, soweit die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde oder einem Schuldanerkenntnis, das der Sicherung einer Darlehensforderung dient, für unzulässig erklärt wird. Damit hat der Gesetzgeber aber zum Ausdruck gebracht, dass die Zwangsvollstreckung nicht schon allein wegen der Unzulässigkeit der Unterwerfungserklärung unzulässig sein kann, denn dann hätte sich der Passus "soweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird", erübrigt, weil sie dann bei der in § 799a ZPO angenommenen Konstellation in jedem Fall unzulässig wäre. Somit steht auch der im Risikobegrenzungsgesetz zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wille der von dem LG I und der Schuldnerin vertretenen Auffassung entgegen. 28 3. 29 Aber selbst wenn man den unter 2. genannten Argumenten nicht folgte, so rechtfertigte dies kein anderes Ergebnis. 30 Die Klauselerinnerung ist nämlich auch deshalb unbegründet, weil dem Notar gem. § 797 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Klauselumschreibung lediglich die Funktion eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 724 Abs. 2 ZPO zukommt. Die damit einhergehende Prüfungsbefugnis umfasst nicht die in der streitgegenständlichen Konstellation erforderliche umfassende materielle Prüfung der Voraussetzungen des § 307 BGB (BGH, a.a.O.; NJOZ 2005, 3298 f). Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, wenn sich die Unwirksamkeit ohne weiteres aus der Urkunde, zu der die Klausel erteilt werden soll, ergibt, bedarf hier keiner Entscheidung, denn diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 31 Die sofortige Beschwerde war damit mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. 32 Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache wegen ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung einer grundsätzlichen Klärung bedarf.