Urteil
015 O 281/08
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versicherer muss Kosten für anwaltliche Vertretung im Insolvenzverfahren tragen, wenn Insolvenzverwalter unrechtmäßige Ablehnung der Forderungsaufnahme ankündigt.
• Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle begründet regelmäßig nur Anspruch auf reduzierte 0,5-Verfahrensgebühr; weitere Vertretung im Insolvenzverfahren setzt einen neuen Versicherungsfall voraus.
• Gegenstandswert für die Gebühren nach Nr. 3317 VV und Ziff. 3320 VV richtet sich nach dem Nennwert der Forderung (§ 28 Abs. 2 RVG).
• Versicherer darf Versicherungsnehmer nicht ohne ausdrückliche Regelung in den AVB auf Teilnahme an Sammelklage verweisen; eine solche Beschränkung ist unzulässig oder unbillig.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutzversicherung: Kostentragung bei angekündigter Pflichtverletzung durch Insolvenzverwalter; Kein Zwang zur Sammelklage • Versicherer muss Kosten für anwaltliche Vertretung im Insolvenzverfahren tragen, wenn Insolvenzverwalter unrechtmäßige Ablehnung der Forderungsaufnahme ankündigt. • Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle begründet regelmäßig nur Anspruch auf reduzierte 0,5-Verfahrensgebühr; weitere Vertretung im Insolvenzverfahren setzt einen neuen Versicherungsfall voraus. • Gegenstandswert für die Gebühren nach Nr. 3317 VV und Ziff. 3320 VV richtet sich nach dem Nennwert der Forderung (§ 28 Abs. 2 RVG). • Versicherer darf Versicherungsnehmer nicht ohne ausdrückliche Regelung in den AVB auf Teilnahme an Sammelklage verweisen; eine solche Beschränkung ist unzulässig oder unbillig. Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert (ARB 75) und war atypisch stiller Gesellschafter bei zwei Gesellschaften (T und H), über deren Vermögen 2007 Insolvenzverfahren eröffnet wurden. Er meldete bei beiden Verfahren seine Forderungen an und beauftragte Rechtsanwälte; die Beklagte gewährte Kostenschutz nur für die Forderungsanmeldungen, nicht jedoch für die weitere Vertretung im Insolvenzverfahren. Im Verfahren zur T kündigte der Insolvenzverwalter an, die Forderungen nicht in die Insolvenztabelle aufzunehmen; daraufhin führten die Anwälte des Klägers weitergehende Maßnahmen durch. Die Beklagte zahlte lediglich kleine Anerkennungsbeträge und verweigerte sonstigen Kostenschutz sowie die Übernahme von Gebühren in voller Höhe. Der Kläger begehrt Freistellung von Anwaltshonoraren und die Feststellung, dass die Beklagte Kostenschutz für die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche in erster Instanz ohne Beschränkung auf eine Sammelklage zu gewähren hat. • Versicherungsfall liegt hinsichtlich der Pflichtverletzungen bei der Anlageberatung vor; die Beklagte hat Rechtsschutz für die Anmeldung zur Insolvenztabelle zuerkannt, somit besteht Anspruch auf 0,5-Verfahrensgebühr nach Ziff. 3320 VV. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt eine Zäsur: Nach Anmeldung entsteht ein neues Rechtsverhältnis Gläubiger/Insolvenzverwalter; weitergehende anwaltliche Tätigkeit im Insolvenzverfahren setzt hierfür einen neuen Versicherungsfall nach § 14 ARB 75 voraus. • Im Fall T hat der Insolvenzverwalter bereits zu Beginn angekündigt, die Forderungen nicht aufzunehmen; diese angekündigte Pflichtverletzung stellt einen Versicherungsfall dar, sodass für die weitere Vertretung eine 1,0-Gebühr (Nr. 3317 VV) zu zahlen ist und damit Anspruch auf Freistellung besteht. • Die Beauftragung des Anwalts zur Durchsetzung der Aufnahme in die Tabelle ist nicht mutwillig im Sinne der ARB; Maßstab ist das Verhalten eines nicht rechtsschutzversicherten, kostenunempfindlichen Rechtsuchenden. • Hinsichtlich der H liegt keine angekündigte Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters vor; daher endet der Schutz mit der Anmeldung (nur 0,5-Gebühr), weitergehende Kosten werden nicht geschuldet. • Für die Bemessung der Gebühren nach Nr. 3317 VV und Ziff. 3320 VV ist der Nennwert der Forderung als Gegenstandswert nach § 28 Abs. 2 RVG maßgeblich; § 28 Abs. 3 RVG ist nicht anwendbar. • Die Beschränkung des Kostenschutzes durch die Beklagte auf die Erhebung einer gemeinsamen Sammelklage ist in den ARB 75 nicht geregelt und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ersichtlich; daher unzulässig. Selbst bei Zulässigkeit wäre ein Verweis in diesem Fall unbillig, weil individuelle Unterschiede eine Benachteiligung zur Folge hätten. Der Kläger hat in Teilen obsiegt. Die Beklagte ist zur Freistellung des Klägers von Anwaltsrechnungen im Zusammenhang mit der T in Höhe von 1.011,50 € und im Zusammenhang mit der H in Höhe von 517,65 € verpflichtet (teilweise bereits anerkannt; Restansprüche bestätigt). Zugleich wurde festgestellt, dass die Beklagte Kostenschutz für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche des Klägers in erster Instanz ohne Beschränkung auf eine Sammelklage zu gewähren hat. Die Klage war insoweit begründet, als die Beklagte sich nicht auf eine Sammelklage verweisen durfte; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend der Beklagten auferlegt.