Urteil
012 O 471/07
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2009:0924.012O471.07.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
an die Klägerin 3.863,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.10.2007 zu zahlen,
2.
an die Klägerin 199,25 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 78 %, der Beklagte zu
22 % .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin 3.863,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.10.2007 zu zahlen, 2. an die Klägerin 199,25 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 78 %, der Beklagte zu 22 % . Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist wirkungslos gemäß § 269 Absatz 3 Satz 1 ZPO. T a t b e s t a n d : Mit Klage macht die Klägerin Ansprüche auf Rückzahlung bereits gezahlten Steuerberatungshonorars geltend. Der Beklagte war der steuerliche Berater der Klägerin in den Jahren 2001 – 2004. In diesem Zusammenhang erteilte die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer C, dem Beklagten mehrere Aufträge. U. A. wurde der Beklagte beauftragt, für die Klägerin die Gewinnermittlungen nebst Steuererklärungen für die Jahre 2001 – 2003 zu erstellen. Außerdem erledigte der Beklagte für die Klägerin die monatliche Finanzbuchhaltung. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses 2001 stellte der Beklagte am 27.03.2002 eine 30/10-Gebühr in Höhe von 5.014,68 € brutto gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Ziffer A aus einem Gegenstandswert in Höhe von 2.589.139,-- € in Rechnung. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses 2002 stellte der Beklagte am 24.07.2003 eine 36/10-Gebühr in Höhe von 5.474,74 € brutto gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Ziffer A aus einem Gegenstandswert in Höhe von 2.131.132,-- € in Rechnung. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses 2003 stellte der Beklagte am 08.07.2004 eine 36/10-Gebühr in Höhe von 4.434,91 € gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Ziffer A aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.326.603,-- € in Rechnung. Diese Beträge wurden im Lastschriftverfahren von dem Bankkonto der Klägerin abgebucht. Die Parteien streiten hinsichtlich der Steuerberatergebühren für die Erstellung der Jahresabschlüsse darüber, ob der Beklagte insoweit mehr als die Mittelgebühr von 25/10 geltend machen durfte. Die Klägerin errechnet insoweit eine Überzahlung von 3.863,73 €. Hinsichtlich der monatlichen Finanzbuchhaltung errechnet die Klägerin im Hinblick auf die ebenfalls im Lastschriftverfahren abgebuchten Zahlungen der Klägerin eine Überzahlung in Höhe von 13.826,49 €. Nachdem die Klägerin geltend gemacht hat, die Abrechnung einer monatlichen Pauschale für die Finanzbuchhaltung sei nur möglich, nachdem die Pauschalvereinbarung schriftlich getroffen worden sei (§ 14 Abs. 1 Satz 2 StBGebV) hat der Beklagte Abrechnungen nach einer 7/10-Gebühr nachgereicht, die sich am Gegenstandswert orientieren. Insoweit wird auf Bl. 106 – 109 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe eine Kontierung nicht erbracht und sie demzufolge auch nicht abrechnen dürfen. Unstreitig hat der Beklagte die einzelnen Buchungen in die DATEV eingestellt in der Form, dass von den Belegen die Buchungen den einzelnen Konten zugeordnet worden sind. Er hat hingegen auf den Belegen die Ziffern des Buchungskontos nicht vermerkt. Die Klägerin ist der Ansicht, damit habe der Beklagte die Finanzbuchhaltung nicht erbracht und habe sie auch nicht abrechnen dürfen. Weiter macht die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 5.639,80 € aus § 123 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB geltend. Hierzu behauptet sie, der Beklagte habe gewusst, dass die von ihm abgerechnete Buchführung nicht ordnungsgemäß sei und daher nicht habe abgerechnet werden dürfen. Der Beklagte habe gewusst, dass ihm Gebühren in den abgerechneten Höhen nicht zugestanden haben. Die Klägerin ist der Ansicht, daher stehe ihr für die Zeit ab dem jeweiligen Schadenseintritt Verzugszinsen zu, wobei die Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich sei. Sie errechnet Zinsansprüche aus Delikt in vorgenannter Höhe. Außerdem macht die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Hilfsweise rechnet die Klägerin auf mit Schadensersatzansprüchen. Hierzu trägt sie vor, es wäre ein Hinweis erforderlich gewesen, dass ein Lagebericht gem. § 264 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht erforderlich gewesen sei. Insbesondere könne der Beklagte nicht nachträglich Kosten für Lagebericht, Anhang und Erläuterungsbericht nachschieben. Mit der Abrechnung seiner Gebühren habe er sein Ermessen ausgeübt und könne jetzt nicht nachschieben. Insoweit beruft die Klägerin sich Verjährung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an die Klägerin 3.863,73 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen, 2. an die Klägerin 13.826,49 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen, 3. an die Klägerin 5.639,80 € zu zahlen, 4. an die Klägerin 465,90 € zu zahlen, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Abrechnung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2001, 2002, 2003 habe er die angemessene Gebühr zugrunde gelegt. Hierzu behauptet er, die Erstellung der Jahresabschlüsse sei besonders aufwändig gewesen. So habe er den Wert der Grundstücke ermitteln und hierzu mehrere Ortstermine durchführen müssen. Insbesondere sei er berechtigt, ohne Weiteres innerhalb einer 20 %-igen Toleranzgrenze abzurechnen. Die Finanzbuchhaltung habe er erstellt und auch kontiert. Er ist der Ansicht, insoweit genüge es, die einzelnen Kontenbewegungen den Buchungskonten zuzuordnen und in die DATEV einzustellen. Es sei hingegen nicht erforderlich, dass die einzelnen Konten in der Form auf den Belegen vermerkt werden würden, dass auf den Belegen herum gemalt werde. Die Zuordnung der Belege zu den einzelnen Konten sei aus der Ordnung der Belege nachvollziehbar. Bezüglich der von dem Kläger geltend gemachten Rückzahlungsansprüche beruft er sich auf Verjährung. Außerdem trägt er vor, er hätte es für das Jahr 2003 sogar einen höheren Gegenstandswert in Ansatz bringen können. Das Projekt sei für die Klägerin äußerst lukrativ gewesen. Der von ihm abgerechnet Aufwand steht in keinem Verhältnis zu dem von der Klägerin erwirtschafteten Betrag. Er habe für eine Vielzahl von Einzeltätigkeiten nicht einmal eine Abrechnung erteilt. Der Beklagte ist der Ansicht, er habe für die Erstellung Lagebericht und Anhang weitere Gebühren in Ansatz bringen können, habe dies jedoch nicht getan. Diese Gebühren seien nur versehentlich nicht aufgeführt worden. Er mache sie nun aber geltend. Im Übrigen beruft er sich auf Verjährung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf dessen Inhalt Bezug genommen hat. E n t s c h e i d u n g s g ü n d e: Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. I. Die Klägerin hat Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung von 3.863,73 € aus § 812 Abs. 1, 1. Alt. BGB. Diesen Betrag hat der Beklagte ohne Rechtsgrund erhalten. Der Rechtsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatervertrag i.V.m. der Steuerberatergebührenverordnung (StBerGebV). Der Beklagte war nicht berechtigt, über die Mittelgebühr hinausgehende Gebühren einzuziehen. Gem. § 35 .1. 1 a StBerGebV beträgt die Gebühr für die Aufstellung eines Jahresabschlusses eine 10/10 bis 40/10 Gebühr. Hieraus errechnet sich eine Mittelgebühr von 25/10. Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt § 11 StBGebV die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Es ist nicht ersichtlich, dass besondere Umstände vorliegen, die die Berechnung einer über den Mittelwert hinausgehende Rahmengebühr rechtfertigen. Grundsätzlich ist derjenige, der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktionen geltend macht, im vollen Umfang beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit für das Nichtbestehen eines rechtlichen Rechtsgrundes, der erbrachten Leistung (BGH, Urteil vom 20. September 1982, Aktenzeichen II ZR 186/91, BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982, Aktenzeichen VII ZR 369/80, BGH, Urteil vom 09.06.1992, Aktenzeichen VI ZR 215/91). Dementsprechend war es hier Sache der Klägerin nachzuweisen, dass sie ihre nunmehr zurückgeforderten Leistungen an den Beklagten ohne Rechtsgrund erbracht hat. Dieser Nachweis ist ihr gelungen. Soweit keine besonderen Umstände vorliegen entspricht allein die Bestimmung des Mittelwerts der gesetzlichen Rahmengebühr dem billigen Ermessen. Für die Berücksichtigung einer darüber hinaus gehenden Toleranzgrenze bleibt in einem solchen Fall kein Raum (BVerwG, Urteil vom 17.08.1952, Aktenzeichen 6 C 7/2004). Zwar ist die Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gebühr grundsätzlich dem billigen Ermessen des Gebührengläubigers überlassen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass über die Bestimmung dessen, was noch billig oder schon als unbillig zu geltend hat, leicht Streit entstehen kann. Aus diesem Grund ist dem Gebührengläubiger seit jeher ein – sowohl vom erstattungspflichtigen Dritten als auch dem Gericht zu achtenden – ein gewisser Spielraum anzuerkennen. Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Beklagten lässt sich der Mittelwert aber nicht in der Weise mit dem ihm eingeräumten Ermessensspielraum verbinden, dass der Gebührengläubiger für berechtigt gehalten wird, diesen Wert ohne weitere Begründung um 20 % zu erhöhen. Denn durch die Maßgeblichkeit des Mittelwerts im Normalfall wird der Ermessenspielraums des Gebührengläubigers im Interesse einer sachgerechten und gleichmäßigen Ermessensübung begrenzt. Wäre es dem Gebührengläubiger gestattet, bei der Gebührenbestimmung auch im durchschnittlichen Fällen immer bis zu 20 % über dem mittleren Gebührensatz hinaus zu gehen, so würde dieser Gebührensatz in der Rechtspraxis weitgehend durch eine Gebühr in der Nähe der vollen Gebühr abgelöst werden. Dadurch würde der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen nach oben verzerrt und der Zweck des Mittelwerts vereitelt werden, in einem Großteil der Fälle deren zutreffende Einordnung innerhalb dieses Rahmens zu ermöglichen. Hiernach muss der mittlere Gebührenwert in dem ihm zugeordneten durchschnittlichen Fällen als ein fester, vom Gebührengläubiger ohne besonderen Anlass nicht zu überschreitender Wert verstanden werden. Unterscheidet sich die zu beurteilende Tätigkeit unter den maßgeblichen Gesichtspunkten nicht vom Normalfall, so ist allein die Bestimmung der Mittelwert billig, die Bestimmung einer höheren Gebühr hingegen unbillig und darum nicht verbindlich. Ein Spielraum des Gebührengläubigers zur Bestimmung einer höheren Gebühr besteht folglich nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind eine solche Gebührenbestimmung zu rechtfertigen. Andernfalls hat es mit der Mittelgebühr sein Bewenden (so auch BVerwG, Urteil vom 17.08.2005, Aktenzeichen 6 C 7/04 und BFH, Beschluss vom 19.10.2004, Aktenzeichen VII B 1/04 jeweils für den Gebührenrahmen eines Rechtsanwalts). Die Klägerin hat dargelegt, dass nach Überprüfung keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die für eine Rechtfertigung einer über Mittelgebühr von 25/10 hinausgehenden Gebühr sprechen. Bereits vorprozessual hat sie den Beklagten aufgefordert, darzulegen, welche Umstände eine über die Mittelgebühr hinausgehenden Gebührenansatz rechtfertigen. Hierauf hat der Beklagte nicht reagiert. Der Beklagte hat sich im Rahmen des hier vorliegenden Rechtsstreits vorrangig darauf berufen, dass er mit seiner Gebührenberechnung die 20 %-ige Toleranzgrenze nicht überschritten habe. Seiner Ansicht nach legt eine Abweichung von der Mittelgebühr um bis zu 20 % bei der Steuerberatervergütung in einem Toleranzbereich, der ohne besondere Darlegung vom Steuerberater verlangt werden könne. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Soweit er darauf hingewiesen hat, dass die Tätigkeit zur Errichtung des Jahresabschlusses 2001 außerordentlich komplex gelagert gewesen sei, insbesondere die Bewertung der einzelnen Grundstücke des erschlossenen Baugebiets eine Berechnung der Tätigkeiten des Beklagten auf der Grundlage des Mittelwertes nicht angemessen erscheinen lassen, weil der Beklagte in diesem Rahmen auch eine Vielzahl von Ortsterminen habe vornehmen können, ist das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Darauf ist der Kläger auch mit Beschluss der Kammer vom 21.02.2008 hingewiesen worden. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass sich die für die Durchführung des Projektes zu finanzierende Summe auf seinerzeit 10.874.966,97 DM belaufen habe, rechtfertigt auch dies keine Überschreitung des Mittelwertes. Vielmehr wird bereits Gegenstandswert u. a. durch diese hohe zu finanzierende Summe bestimmt. Eine doppelte Bedeutung im Rahmen der Bestimmung der Rahmengebühr kann insoweit nicht erfolgen. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass von ihm betreute Projekt sei für die Klägerin sehr lukrativ gewesen und sie habe im Jahr 1999 einen Gewinn vor Steuern in Höhe von 6.277.876,13 DM erwartet, hat auch das keinen Einfluss auf die Höhe der Rahmengebühr, sondern wirkt sich allenfalls auf den Gegenstandswert aus. Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Steuerberatergebührenverordnung eine Gewinnbeteiligung nicht vorsehe. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte behauptet hat, die finanzierende Bank habe die Finanzierung des Projektes unter die Bedingung gestellt, dass ein erfahrener und hochqualifizierter Steuerberater die Klägerin im Rahmen des Projektes betreue. Auch dies ist kein Kriterium für die Bemessung der Rahmengebühr. Aus den Anforderungen der finanzierenden Bank erfolgt weder ein besonderer Umfang noch eine besondere Schwierigkeit in der Errichtung des Jahresabschlusses. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin konnte nicht mehr vortragen, als dass gerade keine besonderen Schwierigkeiten und kein besonderer Aufwand bei der Erstellung der Jahresabschlüsse erforderlich gewesen seien. Sie hat vielmehr darauf hingewiesen, dass insoweit allenfalls eine negative Abweichung vorliege, als im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses verhältnismäßig wenige Wirtschaftsgüter zu bewerten waren. So habe es kein Anlagevermögen gegeben, Mitarbeiter seien nicht beschäftigt gewesen. Die Tätigkeit der Klägerin habe auf die Errichtung von Wohnungen und Häusern und deren Vertriebs- sowie dem An- und Verkauf von bebauten Grundstücken beschränkt. Die Anzahl der Geschäftsvorfälle sei dem zufolge überschaubar gewesen. Der gerichtliche bestellte Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die den mittleren Gebührenrahmen in Höhe von 25/10 übersteigenden Gebührenansätze für die Jahresabschlüsse 2001, 2002 und 2003 nicht angemessen sind. Zu berücksichtigen war dabei, dass der Beklagte trotz Aufforderungsschreiben des Sachverständigen vom 05.02.2009 und trotz des Hinweises des Gerichts keine konkreten Angaben gemacht hat bzw. Nachweise zu über der Norm liegenden Mehrleistungen erbracht hat. Insbesondere hat er die von dem Sachverständigen angeforderten Unterlagen nicht übersandt. Nach den ihm vorliegenden Unterlagen konnte der Sachverständige keine über dem Normtyp liegenden Mehrleistungen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung für die Jahre 2001 – 2003 feststellen, die einen über dem mittleren Gebührenrahmensatz liegenden Vergütungsanspruch rechtfertigen konnten. Das Sachverständigengutachten ist insoweit überzeugend. Mit Schriftsatz vom 25.03.2009 hat der Beklagte vielmehr mitgeteilt, der Sachverständige könne die Dokumentationen im Hause des Beklagten einsehen, er sehe sich jedoch nicht in der Lage, diese Unterlagen herauszugeben. Diese Vorgehensweise ist jedoch für die Erstellung eines Gutachtens nicht sachgerecht und für den Sachverständigen nicht zumutbar. Soweit der Beklagte es sichergestellt haben möchte, dass die Handakte und die sonstigen Dokumentationen nicht verloren gehen, wäre es ihm unbenommen gewesen, Kopien zu fertigen oder ggfls. die Handakte und die sonstigen Dokumentationen abholen zu lassen oder selbst zum Sachverständigen zu bringen. Die Grundsätze der Beweisvereitelung sind anwendbar. Die von dem Beklagten nicht herausgegebenen Unterlagen waren von dem Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung nicht zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 25.03.2009 genauer dazu vorträgt, dass , ein Spielplatz, Schutzwallanlagen und ähnliches errichtet und kalkuliert werden mussten, wobei es innerhalb der Bauphase zu Änderungen der Flächenberechnungen kam, so dass Baukosten ermittelt werden und Kalkulationen der Häuser bezüglich der Einzelkosten auf die Wohnfläche der jeweiligen Eigentumswohnungen herunter zu berechnen waren und weitere Nachkalkulationen erforderlich waren, ist dieser Vortrag verspätet. Bereits mit Beschluss vom 21.02.2008 hat die Kammer den Beklagten darauf hingewiesen, dass ein Vortrag bezüglich der von ihm im Rahmen des Jahresabschlusses vorgenommenen komplexen Tätigkeiten für die Klägerin nicht hinreichend substantiiert. Im Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 25.03.2009 war das Gutachten des Sachverständigen bereits fertig gestellt. Der Schriftsatz des Beklagten ist am 27.03.2009 bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom gleichen Tag ist das Gutachten bereits an die Parteien übersandt worden. Das Vorbringen des Beklagten war gem. § 296 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Klägerin den angeforderten weiteren Vorschuss für die Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht eingezahlt hat. Hinsichtlich der Frage des angemessenen Gebührenrahmens für die Erstellung der Jahresabschlüsse war die Beweisaufnahme abgeschlossen. II. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Zahlungen für die Erstellung der Finanzbuchhaltung. Sie hat nicht darzulegen und zu beweisen vermocht, dass im Rahmen der monatlichen Finanzbuchhaltung eine Überzahlung erfolgt ist. Zutreffend beruft sie sich darauf, dass die von dem Beklagten zunächst vorgenommene Abrechnung nach einer Pauschalhonorarvereinbarung nur dann wirksam ist, wenn sie schriftlich getroffen wurde (§ 14 Abs. 1 S. 2 StBGebV). Der Beklagte hat jedoch unter dem 15. April 2008 Gebührenrechnungen für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 nachgereicht, die den Anforderungen des § 9 StBGebV entsprechen. Gemäß § 9 StBGebV kann der Steuerberater die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Abbuchung der Steuerberaterhonorare von dem Konto der Klägerin eine ordnungsgemäße Berechnung nicht vorgelegen hat, ändert nichts an der Berechtigung der Gebührenforderung des Beklagten. Vielmehr sieht § 9 Abs. 3 StBGebV den Fall, dass der Auftraggeber die Vergütung gezahlt hat, ohne eine Berechnung erhalten zu haben, gerade vor. Rechtsfolge ist, dass der Auftraggeber die Mitteilung der Berechnung noch fordern kann, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist. § 9 StBGebV geht aber gerade nicht von einem Entfallen der Gebührenforderung aus. Entsprechend ist gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 StBGebV der Lauf der Verjährungsfrist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. Die Klägerin kann sich demzufolge auch nicht darauf berufen, dass die mit der im Laufe des Rechtsstreits nachgereichten Gebührenrechnung enthaltenen Gebührenansprüche verjährt seien. In dem Zeitpunkt, in dem die Gebühren von dem Konto der Klägerin abgebucht worden sind, war die Gebührenforderung jedenfalls nicht verjährt. Daran ändert die Tatsache auch nichts, dass eine Zahlung erfolgt ist im Lastschriftverfahren. Durch das Lastschriftverfahren wird der Steuerberater zwar in die Lage versetzt, selbst vom Konto der Klägerin abzubuchen. Dies macht für die Frage der Verjährung aber keinen Unterschied. Entscheidend ist, dass die Zahlung erfolgt ist. Mit den nachgereichten Gebührenrechnungen hat der Beklagte eine Mittelgebühr gemäß § 33 StBGebV in Rechnung gestellt. Diese Mittelgebühr entspricht auch billigem Ermessen. Insbesondere hat der Beklagte die Finanzbuchhaltung erbracht und auch kontiert. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kontierung sei nicht erfolgt, so dass der Beklagte sie auch nicht habe in Rechnung stellen dürfen. Unstreitig hat der Beklagte auf den von der Klägerin überreichten Kontoauszügen und den darauf befindlichen einzelnen Buchungen keine Vermerke angebracht, auf welche Buchung in den Sachkonten sich diese Buchung auf den Kontoauszügen bezieht. Die Klägerin ist der Ansicht, die Buchführung sei nur dann in zwei Richtungen rück verfolgbar, wenn entsprechende Vermerke angebracht worden seien. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die einzelnen Buchungen den Sachkonten zugeordnet worden seien und von der DATEV erfasst worden seien. Die Klägerin ist der Ansicht, dass allein sei keine Kontierung. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass eine Vorkontierung durch die Klägerin nicht erfolgt ist. Die Kammer hat Beweis erhoben über die Frage, ob es für die Kontierung der Belege ausreichend ist, wenn die einzelnen Buchungen in der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und den einzelnen Konten zugeordnet werden oder ob es erforderlich ist, dass die einzelnen Buchungskonten auf den Belegen vermerkt werden und dazu, ob die von dem Beklagten vorgenommene Tätigkeit denjenigen Anforderungen genügt, die für die Abrechnung nach § 33 StBGebV an eine ordnungsgemäße Kontierung zu stellen sind. Die Klägerin hat ihre Behauptung, dass der Beklagte die Kontierung nicht erbracht habe und dass die von ihm vorgenommene Tätigkeit den Anforderungen, die für die Abrechnung nach § 33 StBGebV an eine ordnungsgemäße Kontierung zu stellen seien, nicht erfüllt habe, nicht zu beweisen vermocht. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anbringung eines Buchungsvermerks auf einem originären handschriftlichen oder im Druckformat vorhandenen sonstigen Beleg bzw. Nachweis zum jeweiligen Geschäftsvorfall weder gesetzlich vorgeschrieben noch Handelsbrauch im Rahmen der Erstellung der Rechnungslegung/Finanzbuchhaltung/Dokumentation der Geschäftsvorfälle sei. Sie sei damit weder essentieller Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung noch zu der Verwirklichung des Gebührentatbestandes des § 33 Abs. 1 StBGebV notwendig. Mit Schriftsatz vom 22.04.2009 wendet sich die Klägerin gegen das Ergebnis des Sachverständigengutachtens. Insoweit bezieht sie sich auf die Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.07.1995 (Az. IV A 8 – S – 0316 – 43/95), vom 07.11.1995 (Az.: IV A 8 – S – 0316 – 52/95) und vom 29.03.2007 (Az.: BDF IV C 6 – O – 1000/07/0018). Mit diesen Schreiben bezieht sich das Bundesministerium für Finanzen auf die von der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV) herausgearbeiteten Grundsätze ordnungsgemäßer EDV-gestützter Buchführungssysteme. Eine unmittelbare Bindungswirkung im Rahmen des § 33 StBGebV folgt aus diesen Schreiben jedoch nicht. Die Frage, ob das Fehlen von Kontierungsvermerken auf den Originalbelegen zu einem formellen Mangel der Buchführung führt, wird hingegen kontrovers diskutiert (so z. B. Siegbert Rudolf, DATEV-Magazin 3 2007, S. 63). Nach den in den Literatur vertretenen Auffassung kann das Fehlen der Kontierung auf den Belegen alleine kein Grund dafür sein, die Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung anzuzweifeln (vgl. dazu Rudolf, a.a.O.). Bei der Frage, wie eine ordnungsgemäße Kontierung zu erfolgen hat, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern vielmehr um die Frage nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung. Diese ist durch ein Sachverständigengutachten zu klären. Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob die Kontierung/Verkennzifferung der Geschäftsvorfälle auf den im Druck-Format zur Bearbeitung übergebenen Originalbelegen handschriftlich vom Steuerberater vermerkt sein muss oder ob es zur Verwirklichung der Gebührenziffer § 33 Abs. 1 StBGebV ausreicht, wenn diese im Rahmen der Überleitung vom analogen ins digitale Medium im digitalen Format erfasst und damit in einem Datensatz (Prima-Nota) dokumentiert werden. Gemäß § 239 Abs. 4 HGB können die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. Dass nur die Kontierung durch Vermerke des Buchungskontos auf den Belegen und nicht eine entsprechende Sortierung und Abheftung der Belege den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entspricht, hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Der Sachverständige hat ihre Auffassung nicht bestätigt. Zu ihren Einwendungen konnte ein Ergänzungsgutachten nicht eingeholt werden, weil sie insoweit die Anzahlung des erforderlichen Auslagenvorschusses verweigert hat. Die von dem Beklagten unter dem 15. April 2008 entsprechend § 33 StBGebV nach einem Mittelwert von 7/10 erstellten Gebührenrechnungen übersteigen das zunächst in Rechnung gestellte und vom Konto der Klägerin abgebuchte Pauschalhonorar, so dass sich insoweit kein Rückforderungsanspruch der Klägerin ergibt. Zwar kann der Kläger den Mehrbetrag nicht nachfordern, weil die Forderung insoweit gemäß §§ 164, 165 BGB, 9, 7 StBGebV mit dem Ablauf des Jahres 2007 verjährt ist, soweit es die Buchführung für die Jahre bis Einschließlich 2003 betrifft, und weil er betreffend das Jahr 2004 sein sich aus den Rahmengebührensätzen ergebendes Ermessen ausgeübt hat und er daran gebunden ist gem. § 315 Abs. 2 BGB. Gegen den unter Ziffer 1) geltend gemachten Anspruch der Klägerin aus § 812 BGB kann die Klägerin sich hingegen nicht auf Verjährung berufen, weil die diesbezügliche Verjährungsfrist gemäß §§ 194, 195, BGB erst beginnt mit der Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs. Diese Kenntnis hat die Klägerin erst mit dem Wechsel des Steuerberaters im Jahre 2004 erlangt, so dass die Ansprüche frühestens mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt wären, während die Klägerin bereits unter dem 05.10.2007 Klage erhoben hat. III. Soweit die Parteien über Ansprüche aus der Aufstellung bzw. Nichtaufstellung von "Anhang/Erläuterungsbericht" bzw. "Lagebericht" streiten, ergibt sich bezüglich der Zahlungsansprüche der Klägerin nichts anderes. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der Lagebericht nicht erstellt worden sei und der Anhang zu Unrecht mit einer 10/10-Gebühr abgerechnet worden ist, ist sie darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsache, dass eine die Mittelgebühr überschreitende Gebühr nicht verdient ist, weil sich der Aufwand im mittleren Bereich gehalten hat. Insoweit lagen aber weder Sachvortrag noch Beweisantritt vor. Insbesondere hat die Klägerin die Einzahlung eines Auslagenvorschusses für das einzuholende Sachverständigengutachten verweigert. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass nach den bilanzrechtlichen Vorschriften für die Klägerin weder ein Lagebericht noch ein Erläuterungsbericht erforderlich waren. Gemäß § 264 HGB brauchen kleine Kapitalgesellschaften den Lagebericht nicht aufzustellen. Gemäß §§ 284 bis 288 HGB brauchen sie jedoch einen Anhang. Unstreitig ist der Anhang erstellt worden. Der Beklagte war auch im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berechtigt, insoweit eine Rahmengebühr in Rechnung zu stellen. Er hat vorgetragen, dass eine 10/10-Gebühr angemessen sei. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagte insoweit sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. IV. Soweit die Klägerin Zinsen aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB in Höhe von 5.639,80 € geltend macht, war die Klage abzuweisen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die geltend gemachten Beträge durch eine unerlaubte Handlung erlangt habe, liegen nicht vor. Insbesondere liegt keine unerlaubte Handlung bezüglich der Berechnung des Steuerberaterhonorars nach § 33 StBGebV für das Kontieren der Belege vor. Wie bereits dargelegt, hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte zur Geltendmachung der Gebühren nicht berechtigt war. Gleiches gilt für den zuerkannten Betrag bezüglich der Aufstellung der Jahresabschlüsse. Auch insoweit liegen keine Anhaltspunkte für eine bewusste Falschabrechnung vor. V. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, den die Klägerin nach einer 0,65 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 2400 VV berechnet hat, war nach dem zuerkannten Betrag von 3.863,73 € zu korrigieren und unter Zugrundelegung der sich für diesen Betrag ergebenden Geschäftsgebühr zu korrigieren. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.