Urteil
02 O 308/08
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2009:1130.02O308.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer selbst. Das Urteil ist in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger beabsichtigten, auf dem Grundstück „B“ in H ein Einfamilienhaus zu errichten. 3 Hierzu beauftragten sie den Beklagten zu 1) mit der Erbringung von Architekturleistungen gemäß den Leistungsphasen 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI und die künstlerische Oberleitung der Bauausführung gem. § 15 Abs. 3 HOAI. Für Einzelheiten des Vertrages wird auf die zur Akte gereichte Abschrift des Architektenvertrages vom 16.03.1999 (Bl. 14 d. A.) Bezug genommen. Die Kläger beauftragten zudem den Beklagten zu 2) mit der Herstellung der Tragwerksplanung und des Wärmeschutznachweises. Geschuldet war ebenfalls eine Bauüberwachung hinsichtlich der Eisenabnahme der Gründung, Kellerwände und Geschossdecken. Für Einzelheiten der Auftragserteilung wird auf das zur Akte gereichte Angebot des Beklagten zu 2) vom 04.05.1999 (Bl. 19 d. A.) und das im Namen der Kläger seitens des Beklagten zu 1) verfasste Auftragsschreiben an den Beklagten zu 2) vom 07.05.1999 (Bl. 20 d. A.) Bezug genommen. 4 Mit der Ausführung der Bauleistungen wurde die Firma N beauftragt. Am 20.01.2001 erfolgte im Verhältnis zwischen dieser und den Klägern eine Abnahme. 5 Die Kläger kündigten den Vertrag mit dem Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 04.12.2000. Für Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen auf Blatt 13 d. BA LG Münster 2 O 722/00. 6 Der Beklagte zu 2) führte die von ihm übernommenen Planungsleistungen vollständig im Jahre 1999 aus. Die Statik und Baupläne stellte er im Juni 1999 fertig. Einen Wärmeschutznachweis stellte er im August 1999 fertig. Er stellte mit Schreiben vom 19.08.1999 eine Schlussrechnung, die am 15.02.2000 vorbehaltlos bezahlt wurde. Eine Eisenabnahme, bezüglich derer eine Leistungspflicht des Beklagten zu 2) streitig ist, wurde nicht mehr durchgeführt. Die Eisenabnahme sollte am 17.07.2000 stattfinden. 7 Mit dem am 27.12.2001 beim Landgericht Münster unter dem Aktenzeichen 2 O 642/01 anhängigen Klageverfahren machte die Firma N ausstehende Werklohnforderungen geltend. Das Verfahren wurde am 06.02.2008 mit einem Vergleich beendet. Nach diesem Vergleich (vgl. Bl. 668 d. BA LG Münster, 2 O 642/01) waren sich die Parteien darüber einig, dass keine wechselseitigen Ansprüche mehr aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben bestanden. Sie waren sich ferner darüber einig, dass das Mitverschulden der damaligen Klägerin aus Schäden, die auf einer mangelhaften Planungsleistung der Streitverkündeten beruhen, mit 10 % zu berücksichtigen ist. 8 Seitens der jetzigen Kläger wurde in dem Verfahren Landgericht Münster 2 O 642/01 den Beklagten des hiesigen Verfahrens mit dem Schriftsatz vom 24.11.2005 (Bl. 317 f. d. BA LG Münster, 2 O 642/01) der Streit verkündet. In der Streitverkündungsschrift hieß es wörtlich: 9 „Die Klägerin macht in dem Rechtsstreit mit ihrer Klageschrift vom 20.12.2001 Restwerklohnforderungen über (…) 89.879,03 € geltend, die auf angebliche Mehrarbeiten der Klägerin beruhen. Die Klägerin begründet dabei teilweise die Erforderlichkeit dieser Mehrarbeiten mit den Beklagten gem. § 278 BGB zuzurechnenden Fehlplanungen und fehlenden oder nicht richtigen statischen Berechnungen der Streitverkündeten, die für die Beklagten die Hausplanung und die dazu erforderlichen statischen Berechnungen (Tragwerksplanung) inkl. Bauwährungsplanung und Wärmeschutzplanung durchgeführt haben. Das Gleiche gilt für von den Beklagten gegenüber den Klageforderungen der Klägerin eingewandte Baumängel in einer Größenordnung in etwa der Klageforderung. Auch hier beruft sich die Klägerin teilweise auf Fehlplanungen und unzutreffenden/fehlenden statischen Berechnungen der Streitverkündeten als Mängelursachen, die gem. § 278 BGB den Beklagten zuzurechnen sind. Für den Streitverkündeten zu 1) gilt dieses für dessen Arbeiten in den Leistungsphasen 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI und gem. § 15 Abs. 3 HOAI (künstlerische Oberaufsicht) und für den Streitverkündeten zu 2) für dessen Tragwerksplanungen beim Haus der Beklagten. 10 Für den Fall, dass die Einwände der Klägerin zutreffen, und die Beklagten aus diesem Grund im Prozess gegenüber der Klägerin (teilweise) unterliegen, hätten die Beklagten gegenüber den Streitverkündeten einen Anspruch auf Schadloshaltung“. 11 Für den weiteren Inhalt der Streitverkündungsschrift wird auf Bl. 317 f. d. BA LG Münster, 2 O 642/01 Bezug genommen. Weitere Informationen hinsichtlich der im Verhältnis zu dem jetzigen Beklagten möglicherweise bestehenden Mängelansprüche bzw. Pflichtverletzungen enthielt die Streitverkündungsschrift nicht. Der Streitverkündungsschrift lagen auch keine weiteren Schriftsätze, wie etwa die Klageschrift oder die Klageerwiderung, bei. 12 Nach Zustellung der Streitverkündungsschrift jeweils am 30.11.2005 (vgl. Bl. 351 ff. d. BA LG Münster, 2 O 642/01) traten beide Beklagte dem dortigen Rechtsstreit nicht bei. 13 Die Kläger behaupten, an ihrem Gebäude bestünden Mängel, die auf Leistungen der Beklagten beruhen würden. Für den Vortrag hinsichtlich dieser Pflichtverletzungen wird auf die Seiten 4 ff. der Klageschrift vom 04.08.2008 (Bl. 4 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Kläger sind der Ansicht, die Ansprüche gegen die beiden Beklagten seien nicht verjährt. Die Verjährung hinsichtlich der Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) habe nicht vor Ende des Jahres 2000 begonnen, da auch die Bauüberwachung hinsichtlich der Eisenabnahme geschuldet gewesen sei. Auf diese Leistung sei nicht verzichtet worden, sie sei lediglich nicht mehr abgerufen worden. Die Verjährung sei jedenfalls durch die Streitverkündung im Vorprozess gehemmt worden. 14 Der beigetretene Streithelfer ist der Ansicht, der Beklagte zu 2) habe auch die Objektüberwachungsverpflichtung gem. § 63 Abs. 3 Nr. 8 HOAI bezüglich der Bauüberwachungspflicht gehabt, diese habe bis zur Abnahme gegenüber der Firma N angedauert. Die Kläger habe die vom Beklagten zu 2) gestellte Rechnung vom 19.08.1999 nur als Zwischenrechnung aufgefasst. Eine Abnahme habe im Verhältnis zu dem Beklagten niemals stattgefunden. Da die Überwachungstätigkeiten der Beklagten nicht vor dem Abnahmetermin im Verhältnis des Klägers und der Firma N am 20.01.2001 geendet hätten, könne eine Verjährung erst an diesem Tag beginnen. 15 Die Kläger und der beigetretene Streithelfer beantragen, 16 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 50.605,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 17 2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Kläger weitere 702,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 18 3. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Kläger weitere 5.804,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 19 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der über den vorstehend zu Ziffer 1. bezifferten Betrag hinausgeht und Folge der Pflichtverletzungen der Beklagten bei der Planung und Bauüberwachung des Bauvorhabens B, H, bezüglich der Positionen Rähm über den Seitenwänden des Flures des Obergeschosses und Wärmeisolierung des Außenmauerwerkes auf der Süd-, Nord- und Westseite des Gebäudes in Höhe der Decke über dem Kellergeschoss, ist, 20 5. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Klägern jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der über den zu Ziffer 2. bezifferten Betrag hinausgeht und Folge der Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) bei der Planung der Regenrinnen an dem Objekt B, H, ist, 21 6. festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Klägern jeden weiteren Schaden über den vorstehend zu Ziffer 3. bezifferten Betrag hinaus zu erstatten, der Folge mangelhafter Auslegung der Decke über dem Erdgeschoss bei dem Bauvorhaben B, H, ist. 22 Die Beklagten beantragen, 23 die Klage abzuweisen. 24 Beide Beklagten behaupten, sie hätten keine mangelhafte Leistung erbracht. Hierzu wird auf die Seiten 1 ff. aus dem Schriftsatz des Vertreters des Beklagten zu 2) vom 10.12.2008 (Bl. 201 ff. d. A.) und auf die Seiten 5 ff. aus dem Schriftsatz des Vertreters des Beklagten zu 1) (Bl. 212 ff. d. A.) Bezug genommen. 25 Beide Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die Verjährungsfrist habe mit der Beendigung des Architektenvertrages begonnen. Die Verjährung sei nicht durch die Streitverkündung vom 24.11.2005 gehemmt worden. Die Streitverkündungsschrift enthalte keine Präzisierung von Mängeln. Sie enthalte keine Angabe der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsverhältnisses, aus dem sich der behauptete Anspruch ergeben solle, da es keine konkreten Anhaltspunkte für die nunmehr behaupteten Mängel gegeben habe. Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, die Verjährung des gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs sei im Jahre 2004 eingetreten, da er seine Leistungen vollständig im Jahre 1999 erbracht habe. Jedenfalls hätte auch die Streitverkündung im Jahre 2005 eine Verjährung nicht gehemmt, da die Streitverkündung nicht erkennen lasse, dass die Streitverkündung wegen etwaiger Regressansprüche in Bezug auf die streitgegenständlichen Mängel ausgesprochen wurde. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen. 27 Die beigezogenen Akten des Landgerichts Münster mit den Aktenzeichen 2 O 642/01 und 2 O 722/00 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 28 Dem beigetretenen Streithelfer ist mit Schriftsatz vom 14.08.2008, der am 23.10.2008 zugestellt wurde, der Streit verkündet worden. Er trat mit Schriftsatz vom 17.10.2008, bei Gericht am 22.10.2008 eingegangen, dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger bei. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die zulässige Klage ist unbegründet. 31 I. 32 Die Kläger haben gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz gem. § 635 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB, da die Ansprüche jedenfalls verjährt sind. 33 Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB 5 Jahre und beginnt gem. § 638 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB mit der Abnahme. 34 1. 35 Die Verjährung der Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) begann mit der Kündigung des Vertrags v. 04.12.2000. Zwar erfolgte keine ausdrückliche Abnahme. Es ist jedoch anerkannt, dass bei einer Kündigung des Bauherrn ggü. dem Architekten, die (sodann nach § 638 BGB a. F. geregelte 5-jährige) Verjährungsfrist mit der Kündigung zu laufen beginnt. Dies ist ein Fall der endgültigen Ablehnung der Abnahme, die der Abnahme gleichsteht. Denn von diesem Zeitpunkt an wird dem Architekten klar, dass sein Werk endgültig in dem Zustand verbleiben wird, den es im Zeitpunkt der Kündigung erreicht hat; das Architektenwerk kann von da an abschließend beurteilt werden (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 2401; ebf. OLG Hamm, Urt. v. 21.02.2008, Az.: 21 U 3/07). Danach endete die Verjährungsfrist am 4.12.2005. 36 Die Verjährung der Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) begann am 15.02.2000 mit der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung v. 19.08.1999. Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Rechnung v. 19.08.1999 eine Schlussrechnung darstellte. Auch der Streithelfer bestreitet dieses im Grunde nicht, sondern behauptet lediglich, dass die Kläger die Rechnung nicht als Schlussrechnung aufgefasst haben. Die vorbehaltlose Bezahlung der Schlussrechnung des Architekten durch den Bauherrn stellt eine Abnahme des Architektenwerks dar (OLG Hamm, Urt. v. 14.02.2008, 23 U 4/05). Die Eisenabnahme wurde zudem unstreitig nicht mehr von dem Beklagten zu 2) durchgeführt und auch nicht eingefordert, so dass nicht ersichtlich ist, wieso der Umstand der seitens des Beklagten zu 2) nicht mehr – zudem offensichtlich mangels Einforderung im Einverständnis der Kläger – durchgeführten Eisenabnahme insoweit zu einer anderen Beurteilung führen sollte. Nur wenn man dieses für erheblich erachten würde, hätte die Verjährung jedenfalls am 20.01.2001 mit der Abnahme im Verhältnis zwischen den Klägern und der Firma N begonnen. Insoweit hätte auch im Verhältnis zum Beklagten 2) eine konkludente Abnahme vorgelegen, für welche die Abnahme im Verhältnis zur Fa. N unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erwägungen nach Einschätzung des Gerichts ein weiteres, entscheidendes Indiz darstellte (vgl. Palandt-Sprau, § 640, Rn. 7). Über den Zeitpunkt der Abnahme im Verhältnis zur Firma N bestanden seitens des Beklagten zu 2) keine weiteren Leistungspflichten; insbesondere waren die Pflichten der Phase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI nicht übernommen worden. Danach endete die Verjährungsfrist am 15.02.2000 bzw. 20.01.2001. 37 2. 38 Die beiden in Gang gesetzten Verjährungsfristen wurden nicht durch die Streitverkündung der Kläger v. 24.11.2005 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt. Die Streitverkündung genügte den Anforderungen des § 73 ZPO nicht. Genügt eine Streitverkündung den Anforderungen des § 73 ZPO nicht, so wird die Verjährung nicht gehemmt (BGH, Urt. v. 06.12.2007, Az.: IX ZR 143/06; ebf. Urt. v. 16.06.2000, Az.: LwZR 13/99) 39 Gemäß § 73 Satz 1 ZPO hat eine Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Mit der Angabe des „Grundes“ der Streitverkündung ist die Angabe der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsverhältnisses gemeint, aus dem sich der jeweilige Anspruch ergibt (Zöller-Vollkommer, § 73, Rn. 1). Das Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (BGH, Urt. v. 21.02.2002, Az. IX ZR 127/00; ebf. Urt. v. 06.12.2007, Az.: IX ZR 143/06). Der Zweck des § 73 ZPO besteht dabei bezogen auf die verjährungsunterbrechende Wirkung darin, sicherzustellen, dass der Streitverkündete mit der Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt (BGH, Urt. v. 16.06.2000, Az.: LwZR 13/99; ebf. Urt. v. 06.12.2007, Az.: IX ZR 143/06). Hinsichtlich der Bestimmtheit ist nicht eine Bestimmtheit i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu fordern; vielmehr reicht aus, dass der Anspruch, dessen Verjährung gehemmt werden soll, so genau bezeichnet wird, dass er sich in gegenständlich zuzuordnender Weise ergibt (Peters, in: Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2004, § 204, Rn. 77). Im Einzelfall kann dabei ausreichend sein, dass sich der Grund der Streitverkündung nicht schon aus dem Schriftsatz selbst, sondern aus beigefügten Schriftsätzen, etwa der Klageschrift oder der Klageerwiderungsschrift ergibt (BGH, Urt. v. 16.06.2000, Az.: LwZR 13/99; ähnlich Peters, in: Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2004, § 204, Rn. 77). Anlagen wie die Klageschrift oder andere Schriftsätze aus dem Prozess waren der Streitverkündung nicht beigefügt. 40 Für eine Darstellung in gegenständlich zuzuordnender Weise ist nach Ansicht des Gerichts erforderlich, dass einzelne Pflichtverletzungen oder Mängel, deren Verjährung gehemmt werden soll, so konkret bezeichnet werden, dass eine Individualisierung möglich ist. Dabei reicht es aus, dass Symptomtatsachen angegeben werden. Nur eine solche Sichtweise trägt dem Wortlaut und der Zwecksetzung des § 73 ZPO ausreichend Rechnung und steht im Einklang mit der Rechtsprechung zur Verjährungshemmung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens oder durch Zustellung eines Mahnbescheids. 41 Wenn § 73 ZPO eine Angabe des Grundes verlangt, kann dieses bei methoden-ehrlicher Auslegung nur die Angabe der konkreten Umstände des Rechtsverhältnisses verlangen, wozu auch die Mängel bzw. Pflichtverletzungen ergeben; diese begründen notwendigerweise das Rechtsverhältnis, aus dem die Schadenersatzansprüche hergeleitet werden sollen. Würden nichtssagende Formulierungen ausreichen, wäre die Angabe des Grundes eine bloße Förmelei. Nur bei konkreter und individualisierender Angabe eines Mangels bzw. einer Pflichtverletzung kann ein Streitverkündungsempfänger zudem ernsthaft prüfen, ob er dem Rechtsstreit beitreten soll oder nicht. Dies gilt gerade und im Besonderen in komplexen Materien wie Bau- und Architektenhaftungsprozessen. 42 Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob einzelne Pflichtverletzungen bzw. Mängel konkret und individualisierend bezeichnet werden müssen, für Bausachen oder in dieser Allgemeinheit noch nicht entschieden. In einem Anwaltsregressprozess sah er jedoch für den Grund der Streitverkündung die Angabe als ausreichend an, dass „die Beklagten es unterlassen hätten, bereits 1993 im ersten Rechtsstreit für die Aufnahme des Vorbehalts nach § 780 ZPO zu sorgen“ (Urteil v. 21.02.2002, Az.: IX ZR 127/00). Dies spricht im Umkehrschluss dafür, dass gesteigerte Anforderungen an die Bezeichnung einer Pflichtverletzung bzw. eines Mangels zu stellen sind. Ansonsten hätte der Bundesgerichtshof eine andere Formulierung als „ausreichend“ gewählt. Ähnlich hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine Streitverkündung die Verjährung von Ansprüchen wegen anwaltlicher Pflichtverletzung nur hinsichtlich der konkret genannten Pflichtverletzung hemmt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2008, Az. 21 U 91/07 mit Anm. v. Bereska, jurisPR-PrivBauR 3/2009 Anm. 5 [juris]). Nichts anderes kann für Pflichtverletzungen und Mängel aus anderen Verträgen, insbesondere Bausachen, gelten. 43 Auch in anderen Bereichen der Verjährungshemmung ist anerkannt, dass eine Konkretisierung und Individualisierung von Ansprüchen unter Berücksichtigung der Pflichtverletzung bzw. des Mangels erforderlich ist. 44 So ist zur Verjährungshemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Zustellung eines Mahnbescheids anerkannt, dass eine Individualisierung des Anspruchs erforderlich und ausreichend ist (Palandt-Ellenberger, 69. Aufl., § 204 BGB, Rn. 18; BGH, Urt. v. 08.05.1996, Az.: XII ZR 8/95). Auch muss eine hinreichend genaue Zuordnung erfolgen, wenn bei einem Schadenersatzanspruch mehrere Pflichtverletzungen als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen (OLG München, Urt. v. 07.02.2008, Az.: 19 U 3592/07; Urt. v. 31.01.2008, Az.: 19 U 3080/07). 45 Auch zur Verjährungshemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ist anerkannt, dass eine Verjährung zunächst nur für diejenigen Mängel eintritt, die Gegenstand des Antrags sind. Wird das Verfahren durch ergänzende Fragen und Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu einem Mangelpunkt fortgesetzt, führt dies nicht zu einer Hemmung auch hinsichtlich eines anderen Mangels, der nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist (OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2008, Az.: 21 U 117/08 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 03.12.1992, Az.: VII ZR 86/92). Hieraus ergibt sich zudem, dass die Verjährung für unterschiedliche Mängel bzw. Pflichtverletzungen notwendigerweise differenziert zu betrachten ist. 46 Diesen oben skizzierten Voraussetzungen genügt die Streitverkündung v. 24.11.2005 nicht, da die einzelnen Pflichtverletzungen und Mängel nicht hinreichend konkret bezeichnet und individualisiert werden. Die Streitverkündungsschrift ist daher unter diesem Gesichtspunkt nichtssagend. 47 Nach Einschätzung des Gerichts ist die Unbestimmtheit der Streitverkündung auch nicht schon deshalb unschädlich, da die jetzigen Beklagten eine Möglichkeit zur Akteneinsicht gem. § 299 ZPO hatten. Soweit der BGH in seinem Urt. v. 06.12.2007, Az.: IX ZR 143/06, ausführt, der Streitverkündungsempfänger muss „gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO)“ einen Beitritt prüfen können, wird damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich der Pflichtverletzungen und Mängel eine konkrete und individualisierenden Aussage entbehrlich ist. Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Grund in der Streitverkündung angegeben werden und nicht durch Akteneinsicht selbst herausgefunden werden. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass auch eine Akteneinsicht für die Beklagten keine wesentlichen Erkenntnisse mit sich gebracht hätte. Bis zum Zeitpunkt der Streitverkündung waren etwaige Mängel, auf welche die jetzigen Kläger ein Zurückbehaltungsrecht stützten, nicht schriftsätzlich vorgetragen worden, sondern wurden lediglich in zwei Anlagen (Bl. 86 f., 163 ff. d. BA 2 O 642/00) aufgelistet. Allein die Liste Bl. 163 ff. der Beiakte enthält 72 Mängel, von denen nur einige wenige – wenn überhaupt – die jetzt streitgegenständlichen Mängel betreffen. 48 Es kann daher auch dahinstehen, ob die Zustellung der Klage noch demnächst i. S. d. § 167 ZPO erfolgte. Hiergegen könnte nämlich sprechen, dass die Klagezustellung zunächst unter einer falsche Adressen der Beklagten (am 17.10.2008, vgl. Bl. 195 f. d. A.) versucht wurde. Dies hatte letztendlich zur Folge, dass die Zustellung erst am 18.11.2008 erfolgte. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil v. 25. 2. 1971 (Az. VII ZR 181/69, NJW 1971, 891 [892]) ausgeführt, dass die Angabe von falschen Adressen eine schuldhafte Verzögerung darstellt. 49 II. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. 51 III. 52 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.