Beschluss
5 T 772/09
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Gericht ist an das Protokoll der Versteigerungssitzung gebunden; eine Protokollberichtigung wegen behaupteter fehlender Zustimmung ist zurückzuweisen.
• Der Verzicht auf Einzelausgebote kann auch durch schlüssiges Verhalten (z. B. Kopfnicken) wirksam erklärt werden; eine nochmalige mündliche Genehmigung ist nicht zwingend.
• Die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Zuschlagsverkündung ist ermessensgerecht, wenn keine glaubhaft machenden konkreten Nachweise für eine kurzfristige Vermeidung der Zwangsvollstreckung vorgelegt werden.
• Zuschlagsversagungsgründe nach §§ 81, 83 ff. ZVG sind nur zu berücksichtigen, wenn sie substantiiert geltend gemacht oder von Amts wegen einschlägig sind; hier liegen solche Gründe nicht vor.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit Gesamtausgebot und Ablehnung der Zuschagsaussetzung bei fehlender Glaubhaftmachung • Das Gericht ist an das Protokoll der Versteigerungssitzung gebunden; eine Protokollberichtigung wegen behaupteter fehlender Zustimmung ist zurückzuweisen. • Der Verzicht auf Einzelausgebote kann auch durch schlüssiges Verhalten (z. B. Kopfnicken) wirksam erklärt werden; eine nochmalige mündliche Genehmigung ist nicht zwingend. • Die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Zuschlagsverkündung ist ermessensgerecht, wenn keine glaubhaft machenden konkreten Nachweise für eine kurzfristige Vermeidung der Zwangsvollstreckung vorgelegt werden. • Zuschlagsversagungsgründe nach §§ 81, 83 ff. ZVG sind nur zu berücksichtigen, wenn sie substantiiert geltend gemacht oder von Amts wegen einschlägig sind; hier liegen solche Gründe nicht vor. Die Beteiligten streiten in einem Zwangsversteigerungsverfahren über den Zuschlag an Grundstücksbruchteilen und die Zulässigkeit eines Gesamtausgebots unter Verzicht auf Einzelausgebote. Das Amtsgericht setzte den Verkehrswert fest und verlegte den Versteigerungstermin; die Veröffentlichung erfolgte fristgerecht. Im Termin beantragte die Gläubigerin das Gesamtausgebot, dem die anwesenden Beteiligten nach Protokoll zustimmten; später wurden die Beteiligten zu 3.) meistbietend. Die Schuldner (Beteiligte zu 1.) a) und b)) beantragten vor Ort die Aussetzung der Zuschlagsverkündung wegen angeblicher Umfinanzierungsverhandlungen; das Amtsgericht wies den Antrag zurück und erteilte den Zuschlag. Der Beschwerdeführer rügt, seine Vertreterin sei nicht gefragt worden, das Protokoll enthalte Fehler und der Grundsatz des fairen Verfahrens sei verletzt; er macht Verstöße gegen §§ 63, 83 ZVG geltend. • Zulässigkeit der Beschwerde festgestellt gemäß §§ 96 ff. ZVG, 567, 569, 793 ZPO; in der Sache unbegründet. • Bindung an das Protokoll: Nach § 80 ZVG ist die Beschwerdekammer an das Verhandlungsprotokoll gebunden; der Antrag auf Protokollberichtigung wurde rechtskräftig zurückgewiesen, sodass der protokollierte Verzicht auf Einzelausgebote maßgeblich ist. • Auslegung und Wirksamkeit der Zustimmung: Die Kammer sieht in dem im Protokoll dokumentierten Kopfnicken der Terminsvertreterin ein konkludentes, wirksames Zustimmungshandeln; eine ausdrückliche nochmalige Genehmigung ist nach § 162 ZPO nur für bestimmte, dort genannte Feststellungen erforderlich und hier nicht verlangt. • Rechtliche Grundlage für Gesamtausgebot: Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 4 ZVG lagen vor, sodass das gemeinsame Ausbieten der Grundstücke und Miteigentumsanteile zulässig war. • Ermessen bei Aussetzungsantrag: Nach § 87 ZVG lag die Ablehnung der Anberaumung eines Zuschlagsverkündungstermins im pflichtgemäßen Ermessen, weil die Schuldner keine konkreten Zahlen, Prognosen oder hinreichende Nachweise vorlegten, dass durch Verschiebung kurzfristig eine Abwendung der Zwangsvollstreckung möglich wäre. • Einschränkung durch spezielle Vorschriften: Anträge nach § 30 a ZVG bzw. entsprechende Anträge über § 765a ZPO sind eng auszulegen; ein bloßer Vortrag über beabsichtigte Umfinanzierung genügt nicht und die Fristen für § 30 b ZVG waren nicht eingehalten. • Keine sonstigen Versagungsgründe: Weitere in §§ 81, 83 bis 85a ZVG geregelte Zuschlagsversagungsgründe wurden nicht substantiiert geltend gemacht; formelle Vorschriften wie Bekanntmachungsfrist (§ 43 ZVG i.V.m. § 39 ZVG) und Bieterstunde (§ 73 Abs.1 ZVG) waren gewahrt. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. • Rechtsfolge: Der Zuschlag war rechtmäßig zu erteilen; ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1.) b) wurde auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Das Amtsgericht durfte den Verzicht auf Einzelausgebote dem Protokoll zufolge als wirksam annehmen; auch konkludentes Verhalten der Terminsvertreterin (Kopfnicken) reicht aus. Der Antrag auf Aussetzung der Zuschlagsverkündung war wegen fehlender glaubhaft machender Nachweise über eine kurzfristig erreichbare Umfinanzierung ermessensfehlerfrei abzulehnen. Es liegen keine sonstigen versagungs- oder verfahrensrechtlichen Gründe nach §§ 81, 83 ff. ZVG vor, die den Zuschlag hätten verhindern können. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 177.500,00 Euro festgesetzt; die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.