Beschluss
05 T 168/10
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2010:0617.05T168.10.00
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Leitsätze
Ein erstmals im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde gestellter Antrag des Schuldners gem. § 765 a ZPO ist unzulässig, es sei denn, es besteht eine konkrete Suizidgefahr.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Wert: 88.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein erstmals im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde gestellter Antrag des Schuldners gem. § 765 a ZPO ist unzulässig, es sei denn, es besteht eine konkrete Suizidgefahr. Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Wert: 88.000,00 € G r ü n d e : Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs in Höhe von 100.000,00 € nebst Zinsen und Nebenleistung. Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. B vom 23.11.2007 wurde der Verkehrswert mit Beschluss vom 22.03.2008 auf 165.000,00 Euro festgesetzt. Auf den ersten Versteigerungstermin vom 20.03.2009 wurde dem Beteiligten zu 3) der Zuschlag für sein Meistgebot von 83.000,00 Euro gem. § 74a ZVG auf Antrag der Gläubigerin versagt. Neuer Termin wurde mit Beschluss vom 01.10.2009 auf den 29.01.2010 bestimmt. Die Veröffentlichung im Internet sowie der Aushang an der Gerichtstafel erfolgten am 05.10.2009. In diesem Versteigerungstermin blieb wiederum der Beteiligte zu 3) Meistbietender mit einem Gebot von 88.000,00 €. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag wurde auf den 11.02.2010 anberaumt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.02.2010 hat das Amtsgericht sodann den Zuschlag für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 88.000,00 € unter den im Einzelnen aufgeführten Bedingungen erteilt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 24.02.2010. Er habe seine Schulden regelmäßig abbezahlt, habe aber im April 2004 seine Arbeit verloren und seitdem nur Aushilfstätigkeiten bekommen können. Er schulde der Bank noch 165.000,00 Euro, so dass der Versteigerungserlös nicht ausreichen würde, um die Schulden auszugleichen. Nach bisher erfolglosen Verkaufsbemühungen im Bekanntenkreis habe er jetzt jemanden gefunden, der ihm das Haus für 100.000,00 Euro abkaufen würde. Ein Umzug würde die Familie und insbesondere die Kinder sehr stark belasten. Der Kaufinteressent, Herr B2, würde ihn jedoch – im Gegensatz zu dem Beteiligten zu 3) – zur Miete wohnen lassen. Er könne sich nicht einmal einen Umzug leisten, habe kein Geld für Renovierungen oder neue Möbel. Seine Frau sei zudem gegen Hausstaubmilben allergisch, weshalb eine neue Wohnung – ebenso wie die bisherige – einen Laminatfußboden haben müsse. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Eine sittenwidrige Härte gem. § 765a ZPO liege nicht vor. Der Schuldner habe auch nicht glaubhaft gemacht, die Zwangsversteigerung während eines Einstellungszeitraumes abwenden zu können. Der Meistbietende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Seinen unter dem 06.05.2010 erklärten "Rücktritt" von der Zwangsversteigerung, weil das Objekt ihn in unüberschaubare Schulden stürze, hat er noch am selben Tage zurückgenommen. Die Gläubigerin beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Die Zuschlagserteilung ist nicht infolge des "Rücktritts" des Beteiligten zu 3) hinfällig. Ein Bieter kann sich allenfalls im Wege der Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB von seinem Gebot lösen. Anfechtungsgründe hat der Beteiligte zu 3) allerdings nicht geltend gemacht, vielmehr unterlag er nach seinem Vortrag einer Kaufreue bzw. einem unbeachtlichen Motivirrtum. Im Übrigen kann ein wirksam abgegebenes Gebot nicht zurückgenommen werden (vgl. Stöber, ZVG, 18. Auflage, § 71 Rn. 2.4). Gemäß § 100 ZVG kann die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. Soweit der Schuldner vorträgt, das Meistgebot decke nicht annähernd die noch offenen Verbindlichkeiten, so käme diesbezüglich der Zuschlagsversagungsgrund des § 85a Abs. 1 ZVG in Betracht. Allerdings liegen dessen Voraussetzungen nicht vor. Danach ist der Zuschlag nämlich nur dann zu versagen, wenn das Meistgebot die Hälfte des Verkehrswertes des Grundstücks nicht erreicht. Das Meistgebot von 88.000,00 Euro liegt aber über der Hälfte des Verkehrswertes von 165.000,00 Euro. Der weitere Vortrag des Schuldners bezüglich eines anderen Kaufinteressenten könnte unter § 83 Nr. 6 ZVG gefasst werden. Ein Vollstreckungshindernis im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG wäre zum Beispiel der Nachweis der Befriedigung des betreibenden Gläubigers vor der Zuschlagsentscheidung. Ein solcher Nachweis liegt allerdings nicht vor, lediglich eine vage Verkaufsabsicht. Ebenso wenig hat das Amtsgericht einen Einstellungs- oder Versagungsgrund nicht beachtet. Der Schuldner hat nämlich einen Einstellungsantrag vor Zuschlagserteilung nicht gestellt. Weitere Gründe im Sinne der §§ 81, 83 – 85 a ZVG hat der Schuldner nicht geltend gemacht. Nach § 100 Abs. 3 ZVG sind die in § 83 Nr. 6, 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe allerdings von Amts wegen zu berücksichtigen. Zuschlagsversagungsgründe nach § 83 Nr. 7 ZVG liegen jedoch ebenfalls nicht vor. Ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 ZVG in Verbindung mit § 39 ZVG ist nicht ersichtlich. Der Versteigerungstermin für den 29.01.2010 wurde mit Beschluss vom 01.10.2009 anberaumt und am 05.10.2009 im Internet unter www.###-######.de veröffentlicht. Die Frist von 6 Wochen ist damit gewahrt. Auch ein Verstoß gegen § 73 Abs. 1 ZVG liegt nicht vor. Die Bieterstunde hat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG 30 Minuten anzudauern. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Bieterstunde dauerte ausweislich des Protokolls von 10.37 Uhr bis 11.20 Uhr. Soweit der Schuldner mit seiner Beschwerdeschrift einen Einstellungsantrag gem. § 765a ZPO wegen sittenwidriger Härte stellen möchte, so hat auch dieses keinen Erfolg. Denn der Antrag nach § 765a ZPO kann nur bis zur Erteilung des Zuschlags gestellt werden, nicht aber erstmals mit der Beschwerde (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl. Einleitung Rn. 57.2 und 59.10; OLG Köln, Beschluss vom 14.10.1987, Az. 2 W 150/87). Denn § 100 ZVG lässt die Zuschlagsbeschwerde nur bei bestimmten Gesetzesverletzungen zu. Die Zuschlagsbeschwerde kann also nicht auf Tatsachen gestützt werden, die erst nach Zuschlagsverkündung eingetreten oder dem Versteigerungsgericht bekanntgemacht worden sind (BGH Urteil vom 13.07.1965, Az. V ZR 269/62, BGHZ 44, 138). Dies gilt auch für erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Vollstreckungsschutzanträge (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl. Einleitung Rn. 59.10). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.07.2007 in dem Verfahren 1 BvR 501/07 (NJW 2007, Seite 2910) entschieden, dass im Fall von konkreter Suizidgefahr des Schuldners durch den Verlust des Eigentums auch ein erst im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde gestellter Vollstreckungsschutzantrag berücksichtigt werden muss. Dieses hat der BGH in seinem Beschluss vom 19.08.2008 in dem Verfahren V ZB 22/08 (NJW 2009, Seite 80) nochmals bestätigt. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass es sich aufgrund der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf Leben gem. Art. 2 Abs. 2 GG um eine Ausnahme handeln soll (so wohl auch Stöber, ZVG, 19. Auflage, Einleitung Rn. 59.10). Den betreffenden höchstrichterlichen Entscheidungen ist hingegen nicht zu entnehmen, dass nunmehr grundsätzlich Anträge gem. § 765a ZPO erstmals mit der Zuschlagsbeschwerde gestellt werden können. Hierfür spricht auch die ausführliche Begründung des Beschlusses des BGH vom 24.11.2005 in dem Verfahren V ZB 99/05 (NJW 2006, Seite 505), in der der BGH ausführt, weshalb er bei konkret durch die Zuschlagsentscheidung begründeter Suizidgefahr des Schuldners eine Ausnahme von den im Beschluss von den in BGHZ 44, Seite 138 aufgestellten Grundsätzen zulässt. Von Suizidgefahr ist in der Beschwerdeschrift des Schuldners allerdings keine Rede. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Antrag, selbst wenn er zulässig wäre, in der Sache keinen Erfolg haben könnte, da eine sittenwidrige Härte nicht vorliegt. Auf die zutreffenden Gründe der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.