Urteil
012 O 614/09
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2010:0906.012O614.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Haftung für materielle und immaterielle Schäden, die dem Kläger durch einen Unfall auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2) entstandenen sind. Der Kläger ist von Beruf Kraftfahrer. Er war Mitarbeiter einer Speditionsfirma und als solcher regelmäßig für den internen Warenverkehr der Beklagten zu 2) zwischen deren Betriebsstätten in N und O tätig. Der Beklagte zu 1) ist Lagermitarbeiter der Beklagten zu 2). Der Kläger fuhr am 20.04.2007 zu der Betriebsstätte der Beklagten zu 2) in N, um dort Ware zu verladen. Der Beklagte zu 1) holte mit einem Flurfahrzeug Paletten aus dem hinteren Bereich der Lagerhalle, um diese auf den LKW des Klägers zu laden. Da der Kläger unter Zeitdruck stand, wartete er nicht, bis der Beklagte zu 1) den LKW beladen hatte, sondern half bei der Verladung der Waren mit. Er brachte Gitterboxen aus dem vorderen Bereich der Halle mit einer Elektroameise, einem elektrisch gesteuerten Hubwagen, zu seinem LKW. Der Beklagte zu 1) wusste nicht, dass der Kläger bei dem Beladevorgang mithalf. Er fuhr mit dem Flurfahrzeug aus dem hinteren Bereich der Halle zurück in den vorderen Bereich, in dem sich der Kläger befand. Dabei passierte er die Stirnseite einer Regalreihe und beabsichtigte, sodann hinter dem Regal nach links in den vorderen Hallenbereich abzubiegen. Seine Sicht war hierbei zum einen durch das Regal, zum anderen durch die von ihm aufgeladenen Paletten eingeschränkt. Als er abbiegen wollte, kam es zur Kollision mit dem Kläger. Der Unfallhergang ist im Einzelnen zwischen den Parteien strittig. Wegen der Einzelheiten der Unfallörtlichkeit wird Bezug auf die Skizze Bl. 116a der Akte genommen. Der Kläger erlitt durch den Unfall Verletzungen am linken Fuß. Es wurden ein Fersenbein- und Schienbeinbruch sowie Fußprellungen und ein Muskelfaserriss diagnostiziert. Am 31.08.2007 wurde der Arbeitsvertrag des Klägers – dieser behauptet aufgrund der Unfallfolgen – gekündigt. In der Folgezeit fanden zahlreiche weitere Untersuchungen statt. Am 27.05.2008 wurde der Kläger an dem Fuß operiert, da sich ein Karpaltunnelsyndrom ausgebildet hatte. Mit Schreiben vom 17.06.2008 erkannte die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung den Unfall als Arbeitsunfall an. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hafteten für die Folgen des Unfalls als Gesamtschuldner haften. Er behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit zu hoher Geschwindigkeit um die Regale gebogen, ohne dass es ihm möglich gewesen sei, den Bereich hinter dem Regal einzusehen. Er selbst habe mit der Elektroameise zum Zeitpunkt der Kollision gestanden. Hilfsweise macht sich der Kläger den Beklagtenvortrag zu eigen und behauptet, es habe sich bei dem Unfall für den Beklagten zu 1) um ein unabwendbares Ereignis gehandelt, da dieser nicht mit der Anwesenheit des Klägers in der Halle rechnen musste. Er ist der Ansicht, die Beklagte zu 2) hafte für den Beklagten zu 1) als ihren Verrichtungsgehilfen, denn die Beklagte zu 2) habe den Beklagten zu 1) nicht sorgfältig ausgesucht und überwacht. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 2) hafte zudem aufgrund eigenen Verschulden und behauptet dazu, sie habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie ihre Mitarbeiter im Umgang mit den Flurfahrzeugen nicht geschult und auch sonst keine Sorge für einen Gefahrenfreien Umgang mit den Fahrzeugen getroffen habe. Außerdem treffe sie ein Organisationsverschulden aufgrund mangelnder Überwachung des Beklagten zu 1). Sie sei zudem verpflichtet gewesen, Vorsorgemaßnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass sich die am Beladevorgang beteiligten Mitarbeiter und Lastkraftfahrer über den Arbeitsablauf verständigen. Außerdem habe sie mit Schildern vor den von der Beladetätigkeit ausgehenden Gefahren warnen müssen. Der Kläger begehrt er Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.500 €. Er behauptet hierzu insbesondere, er habe nach wie vor regelmäßig Schmerzen und die Beweglichkeit des Sprunggelenks sei eingeschränkt. Eine Erwerbsminderung von 20 Prozent bleibe dauerhaft bestehen, da langes Gehen oder Sitzen ihm nicht möglich sei. Zudem macht er Verdienstausfall in Höhe von 3.301,83 € geltend. Er behauptet, bis September 2007 arbeitsunfähig gewesen zu sein. Sein Arbeitsverhältnis sei aufgrund seiner Verletzungen gekündigt worden. Er sei dann zwar zeitweise wieder einer Tätigkeit als Kraftfahrer nachgegangen, habe diese aber aufgrund der unfallbedingten Verletzungen aufgeben müssen. Er sei sodann im Zeitraum von April bis Oktober 2008 wiederum arbeitsunfähig gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2007 zu zahlen, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 3.301,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner denjenigen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzten, der ihm aufgrund des Unfalls vom 20.04.2007 auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2) entsteht, soweit Ersatzansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, nicht für die Schäden des Klägers haftbar zu sein. Sie behaupten, es sei dem Kläger untersagt gewesen, sich außer zur Anmeldung in der Werkshalle aufzuhalten und beim Beladen des LKW mitzuhelfen. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Sie sind daher der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe bereits nicht fahrlässig gehandelt. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger sich hinter dem Regal befand. Die Beklagte zu 2) behauptet hilfsweise jedoch, es habe der üblichen Praxis entsprochen, dass der Kläger bei der Beladung mitgeholfen habe. Die Beklagten behaupten zum Unfallhergang, der Kläger habe nicht gestanden, sondern sei mit der Elektro-Ameise rückwärts auf den Beklagten zu 1) zugekommen, als dieser an den Regalen vorbeifuhr. Er habe zum Zeitpunkt des Unfalls zudem keine Sicherheitsschuhe sondern Sandalen getragen. Der Kläger habe den Unfall daher weit überwiegend selbst verschuldet. Der Beklagte zu 1) habe eine Schulung über das Führen von Gabelstaplern erhalten und sei regelmäßig von den Schichtführern überwacht worden. Eine Fahrerlaubnis sei für das Führen des Flurbeförderungsfahrzeuges nicht erforderlich. Die Beklagte zu 2) ist daher der Ansicht, ein Auswahl-, Überwachungs- oder Organisationsverschulden sei nicht gegeben. Die Beklagten bestreiten, die vom Kläger behaupteten Verletzungsfolgen sowie die Grundlagen der Ermittlung des Verdienstausfalls mit Nichtwissen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anhänge. Das Gericht hat den Kläger sowie den Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen M, T, N2, U, L, F und X. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 10.05.2010 (Bl. 130 ff. d. A.) und vom 06.09.2010 (Bl. 200 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. I. Der Beklagte zu 1) haftet nicht nach § 823 Abs. 1 BGB für die Verletzungen des Klägers, da zu seinen Gunsten gemäß §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3, 3. Fall SGB VII eine Haftungsprivilegierung besteht. Verursacht ein Versicherter fahrlässig einen Unfall, der zur Schädigung eines anderen Versicherten des Betriebs führt, haftet er für die Folgen dieses Unfalls nicht. Insoweit besteht zu seinen Gunsten gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII eine Haftungsprivilegierung, da die gesetzliche Unfallversicherung eingreift. Gleiches gilt gemäß § 106 Abs. 3, 3. Fall SGB VII, wenn es sich um Versicherte verschiedener Unternehmen handelt, die lediglich vorübergehend auf einer gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Tätigkeiten vornehmen. Dass es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 108 SGB VII gehandelt hat und der Kläger und der Beklagte zu 1) damit Versicherte im Sinne der Vorschriften des SGB VII sind, hat die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung mit Schreiben vom 17.06.2008 verbindlich festgestellt (vgl. BGH NJW 2008, 2916). Die Haftungsprivilegierung greift ein, da der Unfall sich auf einer gemeinsamen Betriebstätte ereignet hat. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst auch die Fälle, in denen betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit getroffen worden ist (BGH NJW 2001, 443). Entscheidend ist, dass es sich nicht lediglich um beziehungslos nebeneinander stehende, rein zufällig aufeinander treffende Tätigkeiten handelt, sondern die Tätigkeiten faktisch aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft sind (BGH a. a. O.; BGH NZA 2005, 643; BGH NJW 2008, 2116). Dies war hier der Fall. Die Tätigkeiten des Klägers und des Beklagten waren aufeinander bezogen. Sie standen nicht beziehungslos rein zufällig nebeneinander. Der Kläger und der Beklagte zu 1) waren beide mit dem Beladen des vom Kläger geführten LKWs beschäftigt. Ihre Tätigkeiten ergänzten sich dadurch gegenseitig, dass der Beklagte zu 1) die benötigte Ware aus dem hinteren Bereich des Lagers holte, während der Kläger die Ware im vorderen Bereich des Lagers verlud. Es steht der Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte auch nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1) nicht gewusst hat, dass der Kläger bei dem Beladen des LKWs mithalf. Denn entscheidend ist die tatsächliche faktische Verknüpfung der Tätigkeiten, die hier gegeben war (vgl. BGH a. a. O.). Der von dem Kläger und dem Beklagten zu 1) verfolgte gemeinsame Zweck, den gleichen LKW zu beladen, ist ausreichend, um eine entsprechende Verbindung zwischen den Tätigkeiten zu begründen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2002, 10 U 253/01). Der Kläger beabsichtigte gerade dem Beklagten zu 1) bei der Beladung des LKW zu helfen und zu unterstützen. II. Gegen die Beklagte zu 2) besteht ebenfalls kein Anspruch. Eine Haftung der Beklagten zu 2) aus §§ 831, 823 Abs. 1, 31 BGB ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld ausgeschlossen. Die Grundsätze zum Ausgleich der gestörten Gesamtschuld sind hier anwendbar, da der Beklagte zu 1) fahrlässig gehandelt hat und daher gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 BGB als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2) haften würde, wenn keine gesetzliche Haftungsfreistellung bestünde. Der Beklagte hat bei Führung des Flurfahrzeugs die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, § 276 Abs. 2 BGB. Der Beklagte zu 1) durfte das Flurfahrzeug gemäß § 12 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift für Flurförderzeuge nur mit ausreichender Sicht auf die Fahrbahn führen. Bereits bevor er zum Abbiegen um das Regal ansetzte, hätte er das Fahrzeug abbremsen müssen. Denn er musste damit rechnen, dass sich der Kläger oder eine andere Person hinter dem Regal befinden könnte, die seine Fahrbahn kreuzen könnte. Der Beklagte zu 1) durfte nicht darauf vertrauen, dass sich niemand in der Halle befinde. Die Zeugen haben zwar bestätigt, dass sich grundsätzlich keine LKW-Fahrer in der Halle befinden durften. Insbesondere die Zeugen M und T haben ausgesagt, Fahrer hielten sich in der Halle nicht auf. Es steht jedoch insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen F zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese Anweisung nicht konsequent umgesetzt wurde. Der Zeuge F hat vielmehr bestätigt, dass er bei den Hausspediteuren, zu denen auch der Kläger zählte, Ausnahmen zugelassen habe. Diese hätten sich entgegen der Anweisung zeitweise in der Halle aufgehalten und beim Verladen geholfen. Ebenso hat die Zeugin U bestätigt, sie habe sich in der Werkshalle frei bewegen können, ohne von den Mitarbeitern der Beklagten zu 2) aufgehalten worden zu sein. Für die Frage der Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1) ist es unerheblich, ob der Kläger rückwärts auf ihn zugefahren ist. Denn der Beklagte zu 1) hätte bereits abbremsen müssen, bevor er die Ecke erreichte, weil er gerade damit, dass jemand hinter dem Regal hervorkommen könnte, hätte rechnen müssen. Die Haftung der Beklagten zu 2) ist nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldausgleichs ausgeschlossen. In den Fällen der gestörten Gesamtschuld kann die Haftung des nicht privilegiert Haftenden auf den Betrag beschränkt sein, der im Innenverhältnis zu dem Privilegierten auf ihn entfiele. Dies ist im Rahmen der gestörten Gesamtschuld zwischen privilegiertem Arbeitnehmer und nicht privilegiertem Unternehmer der Fall. Dem liegt zu Grunde, dass einerseits die Privilegierung des Arbeitnehmers nicht durch eine Heranziehung im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs unterlaufen werden soll, es andererseits nicht gerechtfertigt wäre, den Arbeitgeber den Schaden aufgrund der Privilegierung des Arbeitnehmers alleine tragen zu lassen. Der nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen nach §§ 823 Abs. 1, 31, 831, 840 Abs. 1 BGB haftet, ist gegenüber dem Geschädigten daher von der Haftung insoweit freigestellt, als die Verantwortung für den Schaden auf den Arbeitnehmer entfiele, wenn man die Haftungsprivilegierung hinweg denken würde. Aufgrund dessen ist die Haftung des Unternehmers auf die Fälle beschränkt, in denen diesen nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- oder Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene Verantwortlichkeit zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder Organisationsverschulden trifft (BGH, Urteil vom 11.11.2003, VI ZR 13/03). Entscheidend ist, ob den Arbeitgeber im Innenverhältnis zu dem Arbeitnehmer gemäß § 426 BGB ein Teil der Schadensersatzpflicht träfe, wenn ein Ausgleich im Innenverhältnis stattfände und die Gesamtschuld nicht aufgrund der Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers gestört wäre (BGH a. a. O.). Aufgrund dieser Überlegungen kommt eine Haftung des Arbeitgebers nach § 831 BGB aus Auswahl- und Überwachungsverschulden nicht in Betracht. Gemäß § 480 Abs. 2 ist derjenige, den leidlich ein vermutetes Auswahl- und Überwachungsverschulden trifft, neben dem schuldhaft Handelnden im Innenverhältnis grundsätzlich nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Derjenige Arbeitnehmer, der seine Pflichten verletzt hat, kann sich im Innenverhältnis nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei bei der Durchführung seiner Pflichten nicht ordnungsgemäß überwacht worden. Dementsprechend hat er im Rahmen eines gedachten Ausgleiches nach § 426 Abs. 1, S. 1 BGB den Schaden allein zu tragen (BGH a. a. O.). Diese Wertung bleibt auch unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs des Arbeitnehmers bestehen. Eine Berücksichtigung im Außenverhältnis würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass der Geschädigte in den Fällen, in welchen dem Arbeitnehmer leichte oder mittlere Fahrlässigkeit zur Last fiele, gegenüber dem Arbeitgeber weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen könnte, als in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Zudem würden im Außenverhältnis gleich zu bewertende Fälle sachlich ungleich behandelt. Denn der Arbeitgeber müsste für Verrichtungsgehilfen, zu denen ein Arbeitsverhältnis besteht, weitgehender haften, als für solche, zu denen kein Arbeitsverhältnis besteht (BGH a. a. O.). Eine selbständige Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) für den Unfall, die zu einer anteiligen Haftung ihrerseits im Innenverhältnis mit dem Beklagten zu 1) führen würde, besteht nicht. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) ihre Mitarbeiter ordnungsgemäß überwacht hat. Zwar könnte eine mangelnde Arbeitsüberwachung der Mitarbeiter grundsätzlich ein Organisationsverschulden darstellen und zu einer Haftung aus §§ 823 Abs. 1, 31 BGB führen. Der Beklagte zu 2) könnte sich im Innenverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1) jedoch nicht darauf berufen, nicht ordnungsgemäß überwacht worden zu sein. Selbst wenn also ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 2) wegen mangelnder Überwachung anzunehmen wäre, würde dieses keine eigenständig neben die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) tretende Verantwortlichkeit darstellen. Eine eigenständige Verkehrssicherungspflichtverletzung, die den Unfall mit verursacht hat, hat die Beklagte zu 2) nicht begangen. Zum einen bestand bereits keine Verpflichtung der Beklagten zu 2) weitere Vorkehrungen zum Schutz vor den von der Beladetätigkeit ausgehenden Gefahren zu schaffen. Denn nach der Verkehrssicherungspflicht sind nur solche Vorkehrungen geschuldet, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs erforderlich sind (BGH NJW 1985,1076). Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass die LKW-Fahrer, die sich auf dem Betriebshof und in der Werkshalle befanden, um die Gefahren, die von rangierenden Flurfahrzeugen ausgehen, wussten. Sie war deshalb nicht verpflichtet, diesbezüglich besondere Sicherheitsvorkehrungen zu schaffen. Daraus, dass sie überobligatorisch die Anweisung gegeben hat, dass LKW-Fahrer sich während des Verladevorgangs nicht in der Halle aufhalten dürfen, ergibt sich keine weitere Verpflichtung, die Beachtung dieser Anweisung durchzusetzen (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.). Zudem war dem Kläger bekannt, dass er sich nach den Vorgaben der Beklagten zu 2) nicht in der Halle aufhalten durfte. Dies steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Denn die Zeugen M, N2, X und L haben bestätigt, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) angewiesen werden, die LKW-Fahrer darauf hinzuweisen, dass diese draußen warten müssen. Insbesondere der Zeuge F hat bestätigt, dass er es zwar erlaubt hat, dass der Kläger sich in der Halle aufhielt, dem Kläger aber bekannt gewesen sei, dass dies untersagt sei. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Zeuge F zugegegeben hat, die Arbeitsanweisung selbst nicht befolgt zu haben, bewertet das Gericht seine Aussage als besonders glaubhaft. Da der Kläger sich über dieses Verbot der Beklagten zu 2) – wenn auch im Einverständnis mit dem Zeugen F – hinweggesetzt hat, kann er sich nunmehr nicht darauf berufen, die Beklagte habe diesen Bereich nicht ordnungsgemäß gesichert. III. Da der Hauptanspruch nicht besteht, können auch die Nebenforderungen nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.