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Beschluss

5 T 318/10

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2010:0927.5T318.10.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:

Insolvenzverwaltervergütung: 111.122,28 Euro

Auslagen: 21.750,00 Euro

Zwischensumme: 132.872,28 Euro

Zzgl. 19% Mehrwertsteuer: 25.245,73 Euro

Zwischensumme: 158.118,01 Euro

Abzüglich Vorschuss: - 99.365,00 Euro

Endbetrag: 58.753,01 Euro

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 1) zu 80% und dem Beteiligten zu 2) zu 20% auferlegt.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 74.706,94 Euro

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt: Insolvenzverwaltervergütung: 111.122,28 Euro Auslagen: 21.750,00 Euro Zwischensumme: 132.872,28 Euro Zzgl. 19% Mehrwertsteuer: 25.245,73 Euro Zwischensumme: 158.118,01 Euro Abzüglich Vorschuss: - 99.365,00 Euro Endbetrag: 58.753,01 Euro Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 1) zu 80% und dem Beteiligten zu 2) zu 20% auferlegt. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 74.706,94 Euro G r ü n d e : Auf den Insolvenzantrag des Finanzamtes D. vom 23.09.2002 und nach Anhörung der Schuldnerin beauftragte das Amtsgericht zunächst den Beteiligten zu 2) mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten für eine Unternehmensfortführung bestehen, ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist und ggf. in welcher Höhe ein Massekostenvorschuss anzufordern ist. Unter dem 11.12.2002 überreichte der Beteiligte zu 2) sein Gutachten und regte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. In seinem Gutachten führte er aus, die Schuldnerin habe bis zum 31.07.2002 als Betreibergesellschaft auf dem angepachteten Gelände der L. GbR, Q., 48329 I., einen Gaststätten- und Brauereibetrieb durchgeführt. Eigentümer des Grundbesitzes seien die Geschwister Dr. B. L. und H. X., geb. L., zu je ½ Anteil. Die Gesellschaft sei seit dem 01.08.2002 inaktiv. Der Gaststätten- und Brauereibetrieb werde seitdem von der Firma C. GmbH durchgeführt, deren Gesellschafter Frau X. und die Firma Haus L. GmbH seien, an der wiederum die Geschwister L. zu je 50% beteiligt seien. Die Schuldnerin sei zahlungsunfähig und überschuldet. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten der Vorstand und der Aufsichtsrat zu verantworten, da im Jahr 2000 Gesamtanzahlungen von 570.686,61 Euro aufgrund eines Grundstückskaufvertrages vom 07.03.2000, UR-Nr. ##/2000 an die Verkäuferin, Gebrüder L. GbR, und nicht wie vertraglich vereinbart auf ein Notaranderkonto, geleistet worden seien. Da der Kaufvertrag mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung nicht wirksam geworden sei, seien die Anzahlungen wie ein Pächterdarlehen zu behandeln. Vorstand und Aufsichtsrat seien der Schuldnerin gem. §§ 93, 116 Aktiengesetz zum Ersatz verpflichtet. Fortführungsaussichten bestünden nicht, da die Gesellschaft seit dem 01.08.2002 inaktiv sei. Mit Beschluss vom 12.12.2002 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter. Für sein Gutachten erhielt der Beteiligte zu 2) antragsgemäß eine Vergütung von 532,47 Euro. Unter dem 21.01.2003 teilte der Beteiligte zu 2) mit, er könne noch kein Gläubigerverzeichnis einreichen, da der Vorstand nach seiner letzten Angabe trotz mehrfacher Aufforderung die Adressen erst am 29.01.2003 übermitteln könne. Mit dem weiteren Schreiben vom 23.01.2003 beantragte der Beteiligte zu 2) die Ausstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses, da der Vorstand, vertreten durch seinen Vater C. L., ihm die Aufzeichnung der beweglichen Gegenstände der Schuldnerin ständig verweigere. Mit Schreiben vom 28.01.2003 überreichte der Beteiligte zu 2) sodann ein Gläubigerverzeichnis mit den bis dato bekannten Gläubigern, wobei es sich um 34 Gläubiger mit Forderungen in Höhe von insgesamt 376.394,94 Euro handelt. Unter dem 05.02.2003 beantragte der Beteiligte zu 2) die Vorladung des Vorstandes der Schuldnerin vor das Insolvenzgericht, da dieser nach wie vor keine Auskunft erteilt bzw. Unterlagen vorgelegt hatte betreffend insgesamt 8 im einzelnen aufgeführte Punkte. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 213 f. der Akten Bezug genommen. Ferner beauftrage der Beteiligte zu 2) den zuständigen Gerichtsvollzieher unter dem 05.02.2003 mit der Inbesitznahme der Büroausstattung, der Fahrzeuge, der Brauereianlage und der Buchhaltung der Schuldnerin. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Durchführung des Auftrages mangels Bestimmtheit der Bezeichnung der Gegenstände ab. Mit Schreiben vom 14.02.2003 teilte der Beteiligte zu 2) dem Gerichtsvollzieher mit, er benötige dringend die Buchführungsunterlagen der Schuldnerin, jedoch verweigere der Vorstand den Zutritt zu den Büroräumen. Gegen ihn laufe außerdem inzwischen ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren. Ohne Zugang zu den Räumen könne er die herauszugebenden Unterlagen gegenüber dem Gerichtsvollzieher auch nicht näher bezeichnen. In seinem Bericht vom 14.02.2003 erläuterte der Beteiligte zu 2) nochmals, er sei nicht in der Lage, ein verbindliches Vermögensverzeichnis vorzulegen, da der Vorstand der Schuldnerin die Herausgabe der Geschäftsunterlagen verweigere. Weitere Schwierigkeiten mit dem Vorstand werden im Einzelnen in dem Bericht ausgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 255 ff. der Akten Bezug genommen. Ferner wies der Beteiligte zu 2) auf die von ihm erhobene Klage gegen den Vorstand und Frau X. wegen Rückzahlung der Anzahlungen auf den Grundstückskaufvertrag und auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Vorstand, Az. 44 Js ##/## hin. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 17.02.2003 wurde der Vorstand der Schuldnerin zum Termin zur Auskunftserteilung am 26.02.2003 geladen. Zuvor hatte der Beteiligte zu 2) beim Gerichtsvollzieher um Mitwirkung bei der Verschaffung von Zutritt zu den Büro- und anderen Räumlichkeiten der Schuldnerin gebeten, der allerdings auf die Notwendigkeit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung hinwies. Mit Schreiben vom 21.02.2003 übersandte der Vorstand der Schuldnerin dem Beteiligten zu 2) einen Teil der geforderten Unterlagen und bestritt, dass sein Vater anlässlich eines Besuchs vom 17.01.2003 Fragen nicht beantwortet hätte. Ferner erklärte er seine Bereitschaft zur Erteilung weiterer Auskünfte. Im Termin vom 26.02.2003 erschien der Vorstand, der die Fragen des Beteiligten zu 2) ordnungsgemäß beantwortete und die Erteilung der weiteren gewünschten Auskünfte und Übergabe der geforderten Unterlagen zusicherte. Dem kam er dann auch wohl weitestgehend nach. Den Vermögensstatus zum Eröffnungszeitpunkt konnte der Beteiligte zu 2) gleichwohl erst am 26.06.2003 fertigstellen, da es durch die nicht ausreichende Mitwirkung des Vorstandes der Schuldnerin zu weiteren Verzögerungen kam. Mit Schreiben vom 17.03.2003 beantragte die Schuldnerin die Prüfung und Anberaumung eines Termins bezüglich eines von ihr erstellten Insolvenzplanes mit dem Ziel, nach Durchführung der Sanierung den Betrieb als Betreiberin des Brauhauses wieder aufzunehmen und die Geschäfte fortzusetzen. Mit der Verfügung vom 27.03.2003 wies das Amtsgericht darauf hin, dass der vorgelegte Insolvenzplan nicht den Anforderungen der gesetzlichen Vorschriften entspreche. Mit Schriftsatz vom 14.04.2003 teilten die Rechtsanwälte X1. mit, sie seien von der Schuldnerin beauftragt worden, einen Insolvenzplan zu erstellen. Mit seinen Schreiben vom 11.04.2003 und vom 20.05.2003 wies der Beteiligte zu 2) auf weitere Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Schuldnerin (keine Beantwortung von Schreiben und Vorlage erbetener Unterlagen) hin, was wiederum zur gerichtlichen Ermahnung und Androhung der Vorladung gem. § 98 InsO führte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 386 ff., 453 ff. der Akten Bezug genommen. In der Folgezeit berichtete der Beteiligte zu 2) über seine Tätigkeiten, u.a. Durchführung von fünf Klageverfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Verurteilungen sowie Verwertung des Fuhrparks, die insbesondere hinsichtlich eines historischen Feuerwehrfahrzeugs Schwierigkeiten verursachte, nachdem die Gläubigerin Menke GbR ein Werkunternehmerpfandrecht geltend machte und eine eigene Verwertung vornehmen wollte. Mit Schreiben der Rechtsanwältin W vom 15.12.2004 beanstandete die Gläubigerin L1. die Vorgehensweise des Beteiligten zu 2) im Hinblick auf den Insolvenzplan der Schuldnerin und das Klageverfahren gegen die Geschwister L., die ohnehin vermögenslos seien, nachdem sie ihr gesamtes Vermögen in die Insolvenzschuldnerin investiert hätten. Der Vorstand der Schuldnerin schloss sich diesem Schreiben unter dem 13.01.2005 an und warf dem Beteiligten zu 2) vor, er wolle ihn und seine Schwester in den finanziellen Ruin treiben und habe den kaufmännisch seriösen Insolvenzplan gestört. Er habe wegen der Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 2) eine Anwaltskanzlei beauftragt. Der Beteiligte zu 2) trat dem entgegen. Tatsächlich stehe keine Investor für die Umsetzung des Insolvenzplanes des Schuldners vom 17.03.2003 zur Verfügung. Soweit der Schuldner die Anwaltskanzlei X1.beauftragt habe, einen Insolvenzplan zu erstellen, sei es bis heute nicht dazu gekommen, obwohl er selbst auf deren Anforderung alle Unterlagen unverzüglich übersandt habe. Zwischenzeitlich habe er auch Klage wegen verbotener Einlagenrückgewähr gegen die Aufsichtsratsmitglieder erhoben, deren Bonität einwandfrei sei. Mit Schreiben vom 26.01.2005 wies das Amtsgericht nochmals darauf hin, dass bereits mit Schreiben vom 27.03.2003 formale Mängel des Insolvenzplanes gerügt worden seien und ein überarbeiteter Plan bis dato nicht vorliege. Ferner werde keine Veranlassung gesehen, gegen den Insolvenzverwalter im Aufsichtswege tätig zu werden. In der Folgezeit erstattete der Beteiligte zu 2) regelmäßig seine Berichte. Dabei wies er u.a. darauf hin, dass die Berufung der Geschwister L. ohne Erfolg geblieben sei, diese aber vermögenslos seien. Mit der Schuldnerin J1. sei am 11.01.2005 ein Vergleich über 17.724,59 Euro geschlossen worden. Die Klage gegen die Aufsichtsratsmitglieder sei ebenfalls in erster Instanz erfolgreich gewesen. Auf Anfrage des Amtsgerichts teilte der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 10.10.2006 mit, dass er den Negativsaldo des Anderkontos sowie die Prozesskosten persönlich ausgleichen werde, falls die Klage letztlich wider Erwarten doch keinen Erfolg haben sollte. Unter dem 22.08.2007 teilte er mit, er habe die an die F GmbH abgetretene Grundschuld durch Zahlung von 50.000,00 Euro abgelöst, da eine Vollstreckung des ausgeurteilten Betrages von 570.686,61 Euro nebst Zinsen nur Zug um Zug gegen Abtretung der betreffenden Grundschuld möglich sei. Der Massebestand betrage nunmehr -56.095,58 Euro. Am 12.02.2008 teilte er mit, das OLG I2. habe die Berufung der Aufsichtsratsmitglieder zurückgewiesen. Unter dem 15.05.2009 teilte er mit, der BGH habe die Nichtzulassungsbeschwerde der Aufsichtsratsmitglieder zurückgewiesen. Am 12.05.2008 habe die Gegenseite 748.571,89 Euro gezahlt. Es sei nun mit einer Quote für die Gläubiger von 100% zu rechnen. Mit Schreiben vom 15.05.2009 beantragte der Beteiligte zu 2) eine Abschlagszahlung auf seine Insolvenzverwaltervergütung gem. § 9 InsVV in Höhe von 100.000,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, wobei er von einer Teilungsmasse von 788.622,35 Euro ausging und bereits jetzt auf die Erhöhungstatbestände obstruktiver Schuldner, seine eigene Risikobereitschaft, den besonderen Erfolg, komplexe Rechtsstreitigkeiten und die Dauer des Verfahrens hinwies. Dem Antrag war ein Schreiben der Sparkasse XS beigefügt, wonach der Beteiligte zu 2) sich für den Kontokorrentkredit des Anderkontos in Höhe von 80.000,00 Euro selbstschuldnerisch verbürgt hatte (Blatt 834 ff. der Akten). Mit Beschluss vom 16.07.2009 setzte das Amtsgericht den beantragten Vorschuss auf 83.500,00 zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt auf 99.365,00 Euro fest. Unter dem 28.12.2009 erstattete der Beteiligte zu 2) seinen Schlussbericht und beantragte die Anberaumung des Schlusstermins. In diesem Bericht teilte er mit, er verfüge derzeit über einen Massebestand von 546.874,19 Euro. Die Gläubiger könnten mit einer Quote von 86% rechnen. Ferner beantragte er die Festsetzung seiner Insolvenzverwaltervergütung. Der geltend gemachte Betrag von insgesamt 77.830,58 Euro errechnet sich wie folgt: Grundvergütung (Teilungsmasse 834.945,27 Euro): Von den ersten 25.000,00 Euro 10.000,00 Euro Von den weiteren 25.000,00 Euro 6.250,00 Euro Von den weiteren 200.000,00 Euro 14.000,00 Euro Von den weiteren 250.000,00 Euro 7.500,00 Euro Von den weiteren 334.945,27 Euro 6.698,91 Euro Summe: 44.448,91 Euro Insoweit beantragte der Beteiligte zu 2), den 3,35fachen Betrag (148.903,85 Euro) zuzüglich Mehrwertsteuer (28.291,73 Euro) abzüglich Vorschuss (99.365,00 Euro), insgesamt also 77.830,58 Euro festzusetzen. Die Erhöhung auf den 3,35fachen Betrag begründete er wie folgt: Obstruktiver Schuldner: Erhöhung 0,5 Der Vorstand der Schuldnerin habe nur schleppend Auskunft erteilt, habe die Aufzeichnung der Massegegenstände verweigert, habe deliktische Handlungen durchgeführt, wofür er in dem Verfahren 44 Js ##/## zu zwei Jahren Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden sei und habe durch die Anwälte X1.einen Insolvenzplan angekündigt, was ein weiterer Störfaktor gewesen sei. Seine Risikobereitschaft: Erhöhung 0,2 Da in der ersten Gläubigerversammlung keiner der Gläubiger bereit gewesen sei, einen Kostenvorschuss für die Klage gegen die Geschwister L. einzuzahlen, habe er den Prozess auf eigenes Risiko geführt und einen Massekredit bei der Sparkasse XS aufgenommen. Hierfür habe er sich persönlich in Höhe von 80.000,00 Euro verbürgt. Besonderer Erfolg: Erhöhung 0,5 Die Gläubiger würden eine Quote von 86% erhalten. Tatsächlich komplexe Rechtsstreitigkeiten: Erhöhung 0,5 Das Insolvenzverfahren sei beherrscht worden von der Durchführung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschwister L. und den Aufsichtsrat über drei Instanzen. Zu den Terminen sei jeweils seine persönliche Anwesenheit erforderlich gewesen. Dauer des Verfahrens: Erhöhung 0,65 Die Verfahrensdauer betrage sieben Jahre, was durch die Verfahrensdauer der Rechtsstreitigkeiten begründet sei. Hierdurch habe er ein Mehr an Sachstandsanfragen und Anfragen der Staatsanwaltschaft beantworten, Sachstandsberichte erstellen und Steuererklärungen abgeben müssen. Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten: Erhöhung 0,25 Es hätten nahezu am gesamten Anlagevermögen Aus- und Absonderungsrechte bestanden, die zu berücksichtigen gewesen seien. Es errechne sich eine Erhöhung von 3,6, insgesamt halte er jedoch einen Faktor von 3,35 für angemessen. Ferner machte der Beteiligte zu 2) Auslagen in Höhe von je 250,00 Euro pro Monat, insgesamt 21.750,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer = 25.882,50 Euro und Zustellkosten 72,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer = 85,68 Euro für 36 Zustellungen geltend. Insgesamt ergibt sich damit folgende Berechnung: Restvergütung – brutto - 77.830,58 Euro Auslagenpauschale – brutto - 25.882,50 Euro Zustellungspauschale – brutto - 85,68 Euro 103.798,76 Euro Das Amtsgericht holte zunächst ein Gutachten u.a. zu den Fragen ein, ob die Schlussrechnung des Beteiligten zu 2) ordnungsgemäß und ob die dem Vergütungsantrag zugrunde liegende Teilungsmasse korrekt sei. Der beauftragte Sachverständige Dr. T. erstattete sein Gutachten unter dem 16.02.2010 (Blatt 1017 ff. der Akten). Darin kommt er zu dem Schluss, die Teilungsmasse betrage 818.372,36 Euro. Fraglich sei allerdings, ob die Ablösung der an die F GmbH abgetretene Grundschuld durch Zahlung von 50.000,00 Euro bei der Ermittlung der Teilungsmasse in Abzug hätte gebracht werden müssen. Die Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, der 3,35fache Vergütungssatz sei zu hoch. Der Beteiligte zu 2) habe sich während des gesamten Verfahrens nur auf die Ansprüche gegen die Geschwister L. und den Aufsichtsrat wegen der Kaufpreisvorauszahlung konzentriert, aber nicht ansatzweise versucht, den Betrieb zu retten und fortzuführen. Es habe keine betriebs- oder abwicklungsbedingten Schwierigkeiten gegeben. Der Prozess gegen die Geschwister L. sei überflüssig gewesen, da von Anfang an bekannt gewesen sei, dass Vollstreckungstitel gegen diese ohnehin nicht hätten realisiert werden können. Dann wäre das Risiko für den Beteiligten zu 2) geringer gewesen, die Prozess- und Anwaltskosten wären nicht so hoch gewesen und das Verfahren hätte früher abgeschlossen werden können. Die lange Verfahrensdauer sei allein in der Führung der Prozesse begründet. Zudem habe sich das Risiko in Grenzen gehalten, da die beauftragte Anwaltskanzlei I vor Klageerhebung sicherlich eine juristische Einschätzung vorgenommen habe. Zudem habe die Führung der Prozesse kaum Arbeit für den Beteiligten zu 2) verursacht, da die Arbeit ja im Wesentlichen von seinen Anwälten gemacht und auch vergütet worden sei. Anfragen des Beteiligten zu 2) seien ordnungsgemäß beantwortet worden. Die Geschäftsunterlagen hätten bei den Justizbehörden vorgelegen. Das Strafverfahren gegen den Vorstand der Beteiligten zu 1) wäre anders ausgegangen, wenn das Urteil des OLG I2 vom 14.01.2008 zu dem Zeitpunkt schon bekannt gewesen wäre. Das Strafverfahren habe zudem in keiner Weise die Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 2) erschwert. Die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte habe keinen wesentlichen Mehraufwand verursacht. Insgesamt sei die Tätigkeit des Beteiligten zu 2) mit der Vorschusszahlung von 99.365,00 Euro angemessen vergütet. Der Beteiligte zu 2) hat dahin Stellung genommen, er sei zur Klageerhebung gegen die Geschwister L. gesetzlich verpflichtet gewesen. Sichere Erkenntnisse über deren Vermögenslosigkeit hätten bei Klageerhebung nicht vorgelegen. Zudem sei im Vorhinein nicht absehbar gewesen, ob die Klage gegen den Aufsichtsrat erfolgreich sein würde. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.03.2010 hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 2) auf 174.071,94 Euro abzüglich des bereits gezahlten Vorschusses von 99.365,00 Euro festgesetzt. Dabei ist das Amtsgericht von einer Insolvenzmasse von 834.945,27 Euro und einem Regelsatz der Vergütung von 44.448,91 Euro ausgegangen. Anstelle der vom Beteiligten zu 2) begehrten Erhöhung auf 3,35 hat das Amtsgericht eine Erhöhung auf den 2,8fachen Satz zuerkannt. Diese Erhöhung setzt sich wie folgt zusammen: Obstruktiver Schuldner: 0,4 Risikobereitschaft des Verwalters: 0,2 Besonderer Erfolg: 0,5 Komplexe Rechtsstreitigkeiten: 0,5 Dauer des Verfahrens: 0,2 Erhöhung insgesamt: 1,8 Zzgl. Regelvergütung: 1,0 Gesamtvergütungssatz: 2,8 Ferner sei gem. §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 InsVV der Pauschbetrag für die Auslagen antragsgemäß festzusetzen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer "befristeten Erinnerung" vom 26.03.2010. Es seien bereits substantiierte Einwendungen gegen die Erhöhungstatbestände vorgebracht worden. Der Beteiligte zu 2) möge seine Darstellungen substantiiert begründen und belegen. Es würden in der Gerichtsakte keine Beweise existieren, die es rechtfertigen könnten, dem Insolvenzverwalter die Vergütungszuschläge wegen eines "obstruktiven Schuldners" oder aus den weiteren aufgeführten Gründen zuzuerkennen, die über die Vergütung in Höhe des anfänglichen Vorschusses noch weiter hinausgehen würden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Beteiligte zu 2) hat weiter vorgetragen, die Zuschläge seien anhand der einzelfallbezogenen Merkmale des hiesigen Insolvenzverfahrens aufgrund seiner signifikanten Abweichung vom Normalfall verwirklicht und seien insoweit im Vergütungsantrag zu berücksichtigen gewesen. Die Einzelheiten seiner Verwaltertätigkeit würden sich aus den vorgelegten Berichten ergeben. Weitere "Belege" seien von der InsVV nicht vorgesehen. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 64 Abs. 3 InsO, 567, 569 ZPO auszulegen und als solche zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Vorauszuschicken ist, dass gem. § 19 Abs. 1 InsVV die Vorschriften der bis zum 07.10.2004 gültigen Fassung anzuwenden sind, da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2004 eröffnet wurde. Da jedoch nicht alle Vorschriften der InsVV geändert wurden, wird dies im Folgenden nur dann durch den Zusatz "a.F." kenntlich gemacht, wenn die Neufassung der InsVV tatsächlich abweicht. Grundsätzlich hat ein Insolvenzverwalter gem. § 63 Abs. 1 S. 2 InsO einen Anspruch auf die nach § 2 Abs. 1 InsVV zu berechnende Regelvergütung. Jedoch wird dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters nach § 63 Abs. 1 S. 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzliche Vorgabe durch die Benennung von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz rechtfertigen. Die Bestimmung liefert damit Maßstäbe für die Festsetzung einer gerechten Vergütung im Einzelfall. Die einzelnen Zuschlags- und Abschlagstatbestände haben jedoch lediglich beispielhaften Charakter und sind nicht abschließend. Von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu- und Abschlägen hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil für die Festsetzung der Vergütung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Faktoren ganz im Vordergrund stehen soll. Daher ist eine Prüfung aller möglichen Zuschlags- und Abschlagstatbestände im einzelnen darauf, ob und in welcher Höhe sie für sich genommen eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen, nicht geboten. Es kommt vielmehr allein auf eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung an (BGH Beschluss vom 24.07.2003, Az. IX ZB 607/02, NJW-RR 2003, Seite 1556; BGH Beschluss vom 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04, NJW-RR 2006, Seite 1205). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine hohe Vergütung des Verwalters die Befriedigungsaussichten der Gläubiger schmälert, aber andererseits der Verwalter eine Tätigkeit ausübt, die allen Gläubigern zugutekommt. Insoweit ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 8). Ferner muss die Abweichung vom Normalfall so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 8). Im vorliegenden Fall kann sich die Kammer der Festsetzung der Vergütung durch das Amtsgericht nicht im vollen Umfang anschließen. Das Amtsgericht hat zunächst einmal keines der in § 3 Abs. 1 InsVV aufgeführten Regelbeispiele dem Festsetzungsbeschluss zugrunde gelegt. Es kann jedoch auch unabhängig davon eine Erhöhung der Regelvergütung erfolgen. Es haben sich in der Rechtsprechung und Literatur Fallgruppen herausgebildet, bei deren Verwirklichung allgemein anerkannt ist, dass die Vergütung entsprechend zu erhöhen ist (vgl. hierzu Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 39). Hierzu gehören auch die vom Amtsgericht zuerkannten Erhöhungstatbestände Obstruktiver Schuldner, Risikobereitschaft des Verwalters, Besonderer Erfolg, Komplexe Rechtsstreitigkeiten und Dauer des Verfahrens (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 39, 40). Dabei ist die Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge nicht verpflichtend, entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (BGH Beschluss vom 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04, ZInsO 2006, Seite 642). Hier sollen gleichwohl zu den vom Beteiligten zu 2) beantragten Erhöhungstatbeständen im Einzelnen Ausführungen gemacht werden, um die Übersichtlichkeit zu erleichtern: 1. Obstruktiver Schuldner Der Normalfall geht von einem kooperationsbereiten Schuldner aus, der die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten erfüllt, auskunftswillig ist und dem Verwalter mit Informationen zur Seite steht (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 63). Ein bloßes Zurückbleiben hinter diesem Ideal rechtfertigt noch keine Erhöhung, wenn aber der Schuldner durch gezielte Falschinformationen oder die Verweigerung jeglicher Mitwirkung das Ziel des Verfahrens zu torpedieren versucht und dadurch einen erheblichen Mehraufwand verursacht oder wenn ein querulatorischer Schuldner versucht, das Ziel des Verfahrens insgesamt zu torpedieren, kann dies eine Erhöhung um bis zu 0,25 rechtfertigen (vgl. hierzu Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 63; Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 3 InsVV Rn. 23; LG N2, Beschluss vom 05.07.2001, Az. 5 T ###/##; ZInsO 2001, Seite 750, hier: 0,35 wenn Schuldner zu einem Anhörungstermin vorgeladen werden muss). Der eingangs geschilderte Sachverhalt soll hier nicht im Detail wiederholt werden. Aus ihm ergibt sich offensichtlich, dass die Schuldnerin durch ihren Vorstand zumindest teilweise die Mitwirkung verweigert hat und letztlich erst durch Zwangsmaßnahmen – gerichtliche Anhörung - dazu angehalten werden konnte, bestimmte Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Tatsächlich wurde sogar die Androhung eines zweiten Anhörungstermines erforderlich. Das Verhalten des Vorstandes bezüglich des Insolvenzplanes nimmt tatsächlich obstruktive Züge an, wenn ein Gläubiger dazu bewegt wird (die Wortwahl in dem Schriftsatz weist verblüffende Ähnlichkeit mit der des Vorstandes der Schuldnerin auf), diesbezüglich eine Eingabe an das Gericht zu schicken und der Vorstand dann auch noch wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters einen Rechtsanwalt beauftragt haben will. Zu dem Thema "deliktisches Verhalten" sollen hier keine Ausführungen gemacht werden, da die Strafakten nicht vorliegen und sich nähere Informationen aus den Insolvenzakten nicht ergeben. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, inwiefern das Strafverfahren bzw. die zugrunde liegenden Straftaten die Tätigkeit des Beteiligten zu 2) behindert haben soll. Was die Schuldnerin mit "substantiierte Begründung und Vorlage von Belegen" meint, die der Beteiligte zu 2) erbringen soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Kammer hält die Begründung des Vergütungsanspruchs insgesamt für ausreichend. "Belege", die sich bereits in den Akten befinden, braucht er nicht nochmals einzureichen. Ebenso wenig kann verlangt werden, dass er den umfangreichen Akteninhalt nochmals im Detail darlegt. Insgesamt hält die Kammer die Erhöhung von 0,4 wie vom Amtsgericht vorgenommen, für gerechtfertigt. 2. Risikobereitschaft des Verwalters In jedem Insolvenzverfahren bestehen allgemeine und spezifische Haftungsrisiken, so dass nur über den Normalfall hinausgehende Risiken zu einer Erhöhung führen können (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 65). Schlägt das abstrakte Risiko jedoch in konkrete Tätigkeiten um, z.B. im Rahmen der Prüfung der Fortführungseignung oder der Risiken der Massekostendeckung, so finden besondere Risiken in diesem Bereich die notwendige und angemessene Berücksichtigung bis zur Erhöhung um 1,0 (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 65). Hier ist der Beteiligte zu 2) ein erheblich über den Normalfall hinausgehendes Risiko eingegangen, indem er für die Prozesskosten für die Klageverfahren und den Aufsichtsrat sowie für die Ablösung der an die C GmbH abgetretene Grundschuld einen Massekredit aufgenommen und sich dafür in Höhe von 80.000,00 Euro verbürgt hat. Dieses gehört nicht zu den normalen Risiken eines Insolvenzverfahrens. Andererseits hat sich die Eingehung dieses Risikos für den Beteiligten zu 2) bereits dadurch amortisiert, dass seine Regelvergütung infolge der erhöhten Insolvenzmasse gestiegen ist. Insgesamt hält die Kammer die vom Amtsgericht angesetzte Erhöhung von 0,2 für gerechtfertigt. Die Schuldnerin, vertreten durch ihren Vorstand, kann mit ihren Ausführungen zur angeblichen Überflüssigkeit dieser Prozesse nicht durchdringen. Es ist selbstverständlich die Aufgabe eines Insolvenzverwalters zu prüfen, ob Forderungen der Insolvenzschuldnerin bestehen, auch gegen ihre Organe, und diese notfalls gerichtlich durchzusetzen. Der Beteiligte zu 2) hat bestritten, dass ihm von Anfang an bekannt gewesen sei, dass Vollstreckungstitel gegen die Geschwister L. ohnehin nicht hätten realisiert werden können. Einen Nachweis hierfür hat die Schuldnerin nicht erbracht. Unabhängig davon war die Klage gegen die Geschwister L. erforderlich, da deren Haftung Vorfrage für die Haftung des Aufsichtsrates war. Ebenso wenig kann die Kammer sich der Auffassung der Schuldnerin anschließen, das Risiko sei aufgrund der Beratung durch die Rechtsanwälte I überschaubar gewesen. Die Übernahme einer Bürgschaft ist immer ein sehr großes Risiko, ebenso die Führung eines Prozesses. Auch bei vorheriger Einholung eines Rechtsgutachtens ist der Ausgang ungewiss, es besteht immer ein gewisses Prozessrisiko. 3. Besonderer Erfolg Die Erzielung einer möglichst hohen Quote ist das maßgebliche Ziel eines Insolvenzverfahrens, so dass es im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, bei der Vergütung des Verwalters einen Zuschlag zu berücksichtigen, wenn er aufgrund seiner engagierten Tätigkeit eine erheblich über dem Durchschnitt von 3-5% liegende Quote erzielt (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 68). Tatsächlich ist es dem Beteiligten zu 2) gelungen, eine außergewöhnlich hohe Quote von 86% zu erwirtschaften. Dieses ist zwar in gewisser Weise ebenfalls bereits im Rahmen der Grundvergütung berücksichtigt, weil die Insolvenzmasse erheblich gestiegen ist. Gleichwohl hält die Kammer aufgrund der Außergewöhnlichkeit der erreichten Quote für diese besonders erfolgreiche Tätigkeit eine Erhöhung von 0,5 für angemessen (vgl. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 78). 4. Führung komplexer Rechtsstreitigkeiten Die Lösung komplexer Rechtsfragen ist eine Begleiterscheinung nahezu jeden Insolvenzverfahrens, so dass dies im Regelfall keine Vergütungserhöhung rechtfertigt (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 67). Etwas anderes gilt dann, wenn es sich um besonders gelagerte Rechtsprobleme handelt und der Rechtsanwalt-Verwalter auf eine besondere Vergütung gegenüber der Masse nach dem RVG verzichtet (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 67; Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 3 InsVV Rn. 16). Im vorliegenden Fall ist der Beteiligte zu 2) kein Rechtsanwalt und hat auch die betreffenden Prozesse nicht selbst geführt, sondern sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Kosten hierfür gehen bereits zu Lasten der Masse. Eine zusätzliche Erhöhung für den Beteiligten zu 2) hält die Kammer daher nicht für gerechtfertigt. Dieses kann auch nicht durch die persönliche Teilnahme an mehreren Gerichtsterminen gerechtfertigt werden. Derartige Tätigkeiten sind durch die Grundvergütung abgegolten. 5. Dauer des Verfahrens Die überdurchschnittliche Dauer eines Verfahrens kann zu einer Erhöhung der Vergütung führen, jedoch sind die Gründe hierfür zu berücksichtigen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 58). Denn in überlangen Verfahren liegen zumeist Besonderheiten des Verfahrensablaufs vor, für die unter Umständen schon andere Erhöhungstatbestände eingreifen, so dass dann keine gesonderte Erhöhung gerechtfertigt bzw. eine Gesamtschau anzustellen ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 58; BGH Beschluss vom 06.05.2010, Az. IX ZB 123/09, ZinsO 2010, Seite 1504; LG Göttingen, Beschluss vom 20.06.2006, Az. 10 T 32/19, ZInsO 06, Seite 930; LG N4, Beschluss vom 05.11.2007, Az. 2 T 232/07, veröffentlicht in Juris). Ist allerdings die lange Dauer gepaart mit einer besonders aufwändigen Berichterstattung (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 65) oder ist der Verwalter durch die lange Verfahrensdauer stärker als üblich in Anspruch genommen worden (vgl. BGH Beschluss vom 06.05.2010, Az. IX ZB 123/09, ZinsO 2010, Seite 1504), so kann dies gesondert berücksichtigungsfähig sein. Wie sich aus dem eingangs geschilderten Sachverhalt ergibt, waren die wesentlichen Tätigkeiten des Beteiligten zu 2) bis Ende 2004 erledigt. Dass das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte, lag hauptsächlich daran, dass die Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschwister L. und den Aufsichtsrat noch nicht abgeschlossen waren. Die Dauer von Ende 2002 bis Ende 2004 ist nicht übermäßig lang. Allerdings hatte der Beteiligte zu 2) auch in den Jahren 2005 bis 2010 noch umfangreiche Tätigkeiten zu entfalten, nämlich wie von ihm dargelegt, die Erstattung von Berichten, Abgabe von Steuererklärungen, Beantwortung von Sachstandsanfragen und Anfragen der Staatsanwaltschaft, zusätzlich aber auch die Wahrnehmung von Gerichtsterminen für die laufenden Klageverfahren und die Bearbeitung von nachgemeldeten Forderungen. Allein aus dem Aktenumfang von inzwischen 1.161 Seiten und der Vielzahl seiner Berichte und anderen Mitteilungen ergibt sich, dass der Beteiligte zu 2) die ganze Zeit über mit dem Insolvenzverfahren beschäftigt war. Die Kammer hält für die deutlich überdurchschnittliche Verfahrensdauer von inzwischen annähernd acht Jahren und die umfangreichen Tätigkeiten des Beteiligten zu 2) während der gesamten Zeit einen Zuschlag von 0,5 für angemessen, zumal der maßgebliche Grund für diese überlange Verfahrensdauer, nämlich die Führung komplexer Rechtsstreitigkeiten, seitens der Kammer gerade nicht gesondert honoriert wurde, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter 4.) ergibt. Die Kammer darf insoweit – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der "reformatio in peius" - über die vom Amtsgericht angesetzte Erhöhung hinausgehen, da entscheidend letztlich die Gesamtvergütung ist, die nicht höher als im angefochtenen Beschluss liegen darf (vgl. Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 63 Rn. 13). 6. Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten Hierbei handelt es sich um das Regelbeispiel des § 3 Abs. 1 a) InsVV. Ob das Amtsgericht hierfür bewusst oder aus Versehen keine Erhöhung zuerkannt hat, lässt sich nicht nachvollziehen, da die Absetzung nicht begründet wurde. Dieses ist jedoch unerheblich, da auch die Kammer letztlich der Auffassung ist, dass ein Zuschlag nicht gerechtfertigt ist. Es kommt nicht allein darauf an, ob Ab- und Aussonderungsrechte zu bearbeiten waren, denn hierbei handelt es sich um eine Aufgabe, die auch im Normalverfahren zu erfüllen und damit von der Regelvergütung abgegolten ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 14). Der Verwalter muss daher besondere Schwierigkeiten darlegen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 14) bzw. die Beschäftigung mit Aus- und Absonderungsrechten muss einen "erheblichen Teil" der Tätigkeit des Insolvenzverwalters, bezogen auf das gesamte Verfahren, ausgemacht haben (BGH Beschluss vom 28.09.2006, Az. IX ZB 230/05, ZInsO 20006, Seite 1160; BGH Beschluss vom 24.07.2003, Az. IX ZB 607/02, NZI 2003, Seite 603). Hierfür genügt der bloße Vortrag, es hätten nahezu am gesamten Anlagevermögen Aus- und Absonderungsrechte bestanden, nicht, denn entscheidend ist allein der gestiegene Arbeitsaufwand. Soweit sich aus den Akten ergibt, dass Schwierigkeiten bezüglich der Aus- und Absonderungsrechte bestanden, weil die Schuldnerin die Herausgabe der Unterlagen und den Zugang zu den Räumlichkeiten verweigerte und soweit der Beteiligte zu 2) vorträgt, der Vorstand habe auch die Herausgabe der Fahrzeuge verweigert, so ist dies bereits unter der Rubrik "obstruktiver Schuldner" berücksichtigt. Soweit dann noch umfangreicher Schriftwechsel mit der Werkstatt O. GbR bezüglich des historischen Feuerwehrautos erforderlich wurde, ist dies ebenfalls keine Schwierigkeit, die eine Erhöhung der Vergütung rechtfertigen würde. Bezogen auf den Arbeitsaufwand des Gesamtverfahrens liegt der Arbeitsaufwand für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten nach Einschätzung der Kammer noch im Normalbereich. Abschlagstatbestände, die zu einer Reduzierung der Vergütung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere führt der Vortrag der Schuldnerin, der Beteiligte zu 2) habe es unterlassen, den Betrieb zu retten und fortzuführen und er habe es unterlassen, einen Insolvenzplan zu erstellen, nicht zu Abschlägen. Vielmehr hätten derartige Tätigkeiten, wenn der Beteiligte zu 2) sie ausgeführt hätte, zu weiteren Erhöhungen geführt, vgl. § 3 Abs. 1 b) und e) InsVV. Damit ergibt sich folgende Berechnung: - Obstruktiver Schuldner: 0,4 - Risikobereitschaft des Verwalters: 0,2 - Besonderer Erfolg: 0,5 - Komplexe Rechtsstreitigkeiten: 0,0 - Dauer des Verfahrens: 0,5 - Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten: 0,0 Zuschläge insgesamt: 1,6 Unter Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Insolvenzverfahrens, insbesondere auch des Umstandes, dass die Erhöhungstatbestände Risikobereitschaft, besonderer Erfolg und Dauer des Verfahrens innerlich zusammenhängen, hält die Kammer einen Erhöhungsfaktor von insgesamt 1,5 für angemessen. Damit ergibt sich zuzüglich der Regelvergütung von 1,0 ein Gesamtvergütungssatz von 2,5. Die Teilungsmasse, die diesem Vergütungssatz gem. § 1 InsVV zugrunde zu legen ist, ist mit 818.372,36 Euro durch einen Sachverständigen festgestellt worden und von den Beteiligten auch nicht bestritten worden. Hinzu kommt die zu erwartende Umsatzsteuererstattung von 16.572,91 Euro, was ebenfalls unstreitig ist (vgl. BGH Beschluss vom 25.10.2007, Az. IX ZB 147/06, ZInsO 2007, Seite 1347). Insgesamt ist daher eine Teilungsmasse von 834.945,27 Euro zugrunde zu legen. Dieser Betrag wird daher der Berechnung der Vergütung zugrunde gelegt. Der Regelsatz gem. § 2 InsVV ist durch Amtsgericht und Beteiligten zu 2) ebenfalls zutreffend mit 44.448,91 Euro berechnet worden. Unter Berücksichtigung der Erhöhung ergibt sich ein Betrag von 44.448,91 Euro x 2,5 = 111.122,28 Euro. Die Auslagen sind ebenfalls zutreffend berechnet gem. § 8 Abs. 3 InsVV a.F. mit 21.750,00 Euro. Die Zustellungskosten kann der Beteiligte zu 2) nach der InsVV a.F. allerdings nicht zusätzlich geltend machen, weil sie bereits in der vom Beteiligten zu 2) gewählten Pauschale enthalten sind (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 8 Rn. 13; BGH Beschluss vom 21.12.2006, Az. IX ZB 81/06, ZInsO 2007, Seite 86). Sie sind daher abzusetzen. Insgesamt ergibt sich damit folgende Berechnung: Insolvenzverwaltervergütung: 111.122,28 Euro Auslagen: 21.750,00 Euro Zwischensumme: 132.872,28 Euro Zzgl. 19% Mehrwertsteuer: 25.245,73 Euro Zwischensumme: 158.118,01 Euro Abzüglich Vorschuss: - 99.365,00 Euro Endbetrag: 58.753,01 Euro Dass der Endbetrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse entnommen werden kann, hat bereits das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss angeordnet. Hierbei bleibt es. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.