Urteil
2 Ks - 30 Js 16/10 – 3/10
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2010:1115.2KS8211.30JS16.10.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Sie trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 212, 213 a.F., 213, 13, 49 Abs. 1, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Sie trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften : §§ 212, 213 a.F., 213, 13, 49 Abs. 1, 53 StGB G r ü n d e: I. Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten Die Angeklagte wurde am 00.00.1964 als jüngstes von # Kindern in R. geboren. Wie bei der Geburt der sieben Geschwister, gebar ihre Mutter die Angeklagte zu Hause. Der im Jahr 19## geborene Vater der Angeklagten, der als gelernter Diplom-Ingenieur zuletzt kaufmännisch gearbeitet hatte, war zum Zeitpunkt der Geburt der Angeklagten bereits Frührentner. Ihre damals 4#jährige Mutter war Hausfrau. Die Familie lebte zunächst in einer Mietwohnung. Wegen des mangelnden Raumangebots wohnten die Schwestern der Angeklagten zwischenzeitlich bei ihren Großeltern. Als die Angeklagte zwei Jahre alt war, bezog die Familie ein mit finanzieller Unterstützung des Bundes der Kinderreichen errichtetes Eigenheim. Einen Kindergarten besuchte die Angeklagte nicht. Im Alter von sechs Jahren erfolgte die Einschulung. Die Angeklagte ging gern zur Schule und hatte normalen Kontakt zu ihren Mitschülern. Zu ihrem Vater hatte die Angeklagte als „Nesthäkchen“ ein inniges Verhältnis, dasjenige zur Mutter war weniger eng ausgeprägt. Im Gegensatz zu ihren Geschwistern, insbesondere zu den unmittelbar vor ihr geborenen Zwillingsbrüdern, wurde die Angeklagte von ihrem Vater nicht geschlagen. In einer von ihren Verteidigern verlesenen Erklärung schildert die Angeklagte, im Alter von neun oder zehn Jahren auf einen Teil ihrer Geschwister getroffen zu sein, als diese sich gerade Pornohefte angeschaut hätten, die sie in einem Koffer des Vaters gefunden hätten. Sie habe einen Blick in die Heftchen gewagt, Ekel empfunden und sich darüber gewundert, dass sich auch ihre Schwester die Zeitschriften angeschaut habe. Kurz danach habe der # Jahre ältere Bruder Y2. begonnen, sie nachts regelmäßig in ihrem Zimmer aufzusuchen. Beim ersten Mal habe er versucht, ihr während sie geschlafen habe die Hose herunter zu ziehen. Sie sei erwacht und habe sich erschrocken gezeigt, woraufhin der Bruder von ihr abgelassen und erklärt habe, er hätte nur etwas nachschauen wollen. In einer der darauffolgenden Nächte sei der Bruder in ihr Bett gekommen und habe sich unter ihre Bettdecke begeben. Sie sei angewidert gewesen und habe sich geschämt. Sie habe sich schlafend gestellt. Gelähmt von Schamgefühl und Angst habe sie es geschehen lassen, dass der Bruder ihre Beine auseinander gedrückt, sie angefasst, gestreichelt und betrachtet habe. Sie habe diese Handlungen geduldet, weil sie ihrem Bruder nicht vor den Kopf habe stoßen wollen. Aus Scham und aus Furcht davor, dass der Vater sich aufregen und ihren Bruder verprügeln würde, habe sie sich ihren Eltern nicht anvertraut. Die Besuche des Bruders hätten sich danach gehäuft. Zuletzt habe sich der Bruder zwei Mal pro Woche in ihr Bett begeben. Auch die sexuellen Handlungen hätten sich intensiviert. Ab einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt habe ihr Bruder sie mehrmals überredet, mit ihm in den Keller zu gehen, um dort ungestört die genannten Handlungen vornehmen zu können. Beim letzten Zusammentreffen dieser Art habe der Bruder, nachdem er sie und sich selbst ausgezogen hatte, sie aufgefordert, sich nackt auf ihn zu setzen. Dies habe sie auch getan. Zum Geschlechtsverkehr sei es dabei aber nicht gekommen, da in diesem Moment ihre Mutter den Keller betreten habe. Diese habe entsetzt reagiert, gesagt, „Ich stecke euch beide ins Heim“ und habe dann die Tür zugeschlagen. Die sexuellen Handlungen, die sich über einen Zeitraum von circa sechs Monaten hingezogen hätten, seien danach beendet gewesen. Mit ihrer Mutter sei der Vorfall in der Folgezeit nicht mehr besprochen worden. Sie habe das Erlebte niemandem anvertraut. Auch mit ihrem Bruder sei es bis heute nicht zu einer Aussprache über die Vorfälle gekommen. Die Mutter habe sich von ihr distanziert, habe nicht mehr mit ihr gesprochen. Sie, die Angeklagte, habe befürchtet, der Vater könnte über ihre Mutter von dem Vorfall erfahren und ihren Bruder oder sie beide in einem Kinderheim unterbringen. Sie habe sich geschämt, weil sie ihrer Mutter Kummer bereitet habe. Wenn sich die Mutter schlecht gefühlt habe, habe sie – die Angeklagte – gemeint, hierfür verantwortlich zu sein. Auch als sie im Alter von zwölf Jahren zum ersten Mal ihre Periode bekommen habe, habe sie dies vor ihrer Mutter geheim gehalten, da sie befürchtet habe, ihre Mutter könne anderenfalls wieder an den Vorfall im Keller erinnert werden. Trotz schlimmer Menstruationsbeschwerden habe sie auch alle folgenden Menstruationen vor ihrer Familie verheimlicht. Gespräche mit Freundinnen in der Schule über Zeitschriften („Bravo“), in denen Petting thematisiert worden sei, hätten sie zutiefst erschüttert, da sie Erinnerungen an das Erlebte wach gerufen hätten. Beim Zuhören von Schilderungen ihrer Mitschülerinnen über erste Besuche beim Gynäkologen sei ihr schlecht geworden. Fest steht, dass die beschriebenen Untersuchungssituationen der Angeklagten Angst bereitet haben. Sie sieht sich noch immer nicht in der Lage, sich einer gynäkologischen Untersuchung zu unterziehen. Weil hierfür eine solche Untersuchung erforderlich gewesen wäre, hat sie auch auf die Verschreibung der Pille verzichtet. Im Jahr 197# wechselte die Angeklagte auf die Hauptschule. Zwei Jahr später verstarb ihr Vater, dessen Tod die Angeklagte als starken Einschnitt in ihrem Leben empfunden hat. Die Angeklagte hatte sich um den Vater, der auch an Rheuma und Asthma gelitten hatte, intensiv gekümmert. Sie hatte für ihn Medikamente abgeholt und sich regelmäßig sonntagnachmittags auf seinen Wunsch hin zu ihm auf die Couch gelegt, um ihm Wärme zu spenden. Dies war ihr peinlich gewesen. Die Angeklagte wollte den Tod ihres Vaters zunächst nicht wahrhaben und redete sich ein, er sei nur aufgrund eines Kuraufenthaltes für kurze Zeit abwesend. Nachdem die Angeklagte die Hauptschule nach der neunten Klasse im Jahr 197# mit durchschnittlichen Leistungen abgeschlossen hatte, wünschte sie sich, eine Ausbildung zur Friseurin zu beginnen. Sie hatte bereits einen Ausbildungsplatz in Aussicht. Auf Anraten ihres Lehrers und ihrer Mutter besuchte sie stattdessen aber eine Fachschule für Hauswirtschaft und Ernährung, die sie im Jahr 198# nach Erreichen der mittleren Reife verließ. Die Angeklagte fing im selben Jahr eine Ausbildung zur Erzieherin an, die sie nach circa einem Jahr abbrach, weil ihre damalige Freundin M. schwanger geworden war und die zeitgleich begonnene Ausbildung vorzeitig beendet hatte. Gegenüber ihrer Mutter verheimlichte die Angeklagte das Ende der Ausbildung, ging wie üblich morgens aus dem Haus, bis die Mutter nach rund vier Monaten durch einen Brief der Fachschule von dem Ende der Ausbildung erfuhr. Die Mutter nahm den Abbruch zur Kenntnis, stellte die Angeklagte wegen der verheimlichten Beendigung der Ausbildung aber nicht ernsthaft zur Rede. Über M. lernte die Angeklagte im Alter von 1# Jahren ihren späteren Ehemann B2. kennen. Sie selbst verhielt sich anfangs zurückhaltend und verspürte zunächst kein großes Interesse an B2., während sie wusste, dass dieser sie sehr mochte. Die Angeklagte war aber beeindruckt von der Beharrlichkeit, mit der ihr späterer Mann um sie warb und kam schließlich fest mit ihm zusammen. Die Angeklagte hielt die Freundschaft vor ihrer Mutter ungefähr zwei bis drei Monate lang geheim, obwohl sie nicht befürchtete, dass diese etwas gegen die Beziehung einwenden würde. Im Jahr 198# kam es zu ersten sexuellen Kontakten zwischen der Angeklagten und B2.. Verhütet wurde zunächst nicht. Später verhüteten die Angeklagte und ihr Mann mit Kondomen. Die Angeklagte schätzte anhand ihrer Regelblutung die vermeintlich unfruchtbaren Tage ab, an denen dann kein Kondom benutzt wurde. Im Jahr 198# begann die Angeklagte eine Ausbildung als Zahnarzthelferin, die sie aufgrund von Unstimmigkeiten mit ihren Kolleginnen noch in der Probezeit nach rund drei Monaten abbrach. Im Anschluss absolvierte sie ein freiwilliges soziales Jahr in einem Krankenhaus in R., wofür sie eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 184,00 DM erhielt, bevor sie eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin aufnahm, die sie zunächst unterbrach, weil sie im #/# 198# von ihrem Ehemann schwanger geworden war. Wegen des Ausbleibens der Regel bemerkte die Angeklagte die Schwangerschaft früh. Das Kind war weder gewünscht noch unerwünscht. Obwohl für die Angeklagte und B2. zu diesem Zeitpunkt bereits klar war, zusammen bleiben zu wollen, verheimlichte die Angeklagte die Schwangerschaft zunächst. Aufgrund ihrer Angst vor gynäkologischen Untersuchungen verzichtete die Angeklagte auch auf jegliche Vorsorgeuntersuchungen. Erst in der 26. Schwangerschaftswoche erfuhr B2. von der Schwangerschaft, ohne dass die Angeklagte insoweit die Initiative ergriffen hätte. Die Schwangerschaft ließ sich nicht länger verheimlichen, weil die Angeklagte über längere Zeit unter Bauchschmerzen gelitten, ihre Mutter die Angeklagte in diesem Zusammenhang offen auf die Schwangerschaft angesprochen und darauf gedrängt hatte, einen Arzt aufzusuchen. Dies tat die Angeklagte am ##.##.198#, woraufhin sie nach einer gynäkologischen Untersuchung in das T.-Hospital in R. eingewiesen wurde. Aufgrund einer vorzeitigen Wehentätigkeit erfolgte dort am ##.##.198# unter Vollnarkose ein Verschluss des Muttermundes. Nach einer weiteren gynäkologischen Untersuchung wurde die Angeklagte am ##.##.198# aus dem Krankenhaus entlassen. Vorwürfe wegen des langen Verschweigens der Schwangerschaft wurden der Angeklagten nicht gemacht. Am ##.##.198# heirateten die Angeklagte und B2. standesamtlich. Am ##.##.198# folgte die Geburt der Tochter B3. im T.-Hospital in R.. Die Angeklagte hatte sich nach einem Blasensprung von ihrem Mann ins Krankenhaus bringen lassen. Der Geburtsverlauf war komplikationslos. Es war lediglich ein Dammschnitt erforderlich, der in Lokalanästhesie genäht wurde. Hiervon hat die Angeklagte aber nicht viel mitbekommen, weil ihre Tochter bereits geboren war und sie daraufhin alles andere ausblendete, auch die Untersuchungen nicht so wahrnahm. Die Atemwege des Neugeborenen wurden unmittelbar nach der Geburt abgesaugt. Einige Tage nach der Entbindung wurde der Heilungsverlauf im Genitalbereich der Angeklagten in Rahmen einer Visite, an der nur männliche Ärzte teilnahmen, überprüft. Hierzu war es erforderlich, dass die Angeklagte die Bettdecke hochschlug und den zwischen ihren Beinen befindlichen Verband öffnete. Dies empfand die Angeklagte als sehr belastend. Während des Krankenhausaufenthalts der Angeklagten hatte ihr Mann gemeinsam mit seinem Vater für 20.000,00 DM eine Fachwerk-Doppelhaushälfte in K. erworben. Hierbei handelte es sich um eine stark renovierungsbedürftige Immobilie, die der handwerklich geschickte Elektroinstallateur B2. über 20 Jahre lang weitestgehend in Eigenleistung nach und nach in Stand setzte. Im #198# war die Doppelhaushälfte zumindest soweit hergerichtet, dass sie bezogen werden konnte. Bis dahin hatte die Angeklagte mit B2.und B3. noch bei ihrer Mutter gewohnt. Der Wohnbereich des erworbenen Hauses bestand zunächst aus einem Erd- und Obergeschoss. Im Erdgeschoss befanden sich drei Räume, nämlich ein Ess-/Wohnzimmer (links von der Haustür), eine Wohnküche (rechts von der Haustür) und eine hiervon zugängliche Waschküche, von der aus das damals einzige Badzimmer, ausgestattet mit Toilette, Waschbecken und einer ca. 1 qm² großen Dusche, erreicht werden konnte. Die Dusche war und ist nachwievor von nur einer Seite zugänglich. Im Obergeschoss befanden sich drei Zimmer, von denen zwei als Kinder- und eines als Elternschlafzimmer (rechts oben: jetzt Zimmer von B3.) genutzt wurden. In zeitlichem Zusammenhang mit dem Bezug der Doppelhaushälfte erwarben die Angeklagte und ihr Mann eine Tiefkühltruhe, die sie in dem hinter der Küche gelegenen Raum im Erdgeschoss aufstellten. Gegen Ende des Jahres 198# brach die Angeklagte ihre nach der Entbindung zunächst fortgesetzte Ausbildung zur Hauswirtschafterin ab. Da ihre Mutter bereits krank war, gab es niemanden, der sich um die Tochter B3. kümmern konnte. Im # 198# wurde die Angeklagte erneut schwanger. Die Schwangerschaft war nicht geplant, aber auch nicht unerwünscht, da die Angeklagte und ihr Ehemann ohnehin mehrere Kinder und auch keine allzu großen Abstände zwischen den Geburten der Kinder haben wollten. Wiederum bemerkte die Angeklagte die Schwangerschaft wegen des Ausbleibens der Regelblutung frühzeitig. Sie verzichtete jedoch zunächst erneut darauf, die Schwangerschaft zu offenbaren. Aus Angst vor gynäkologischen Untersuchungen ging sie nicht zum Frauenarzt. Im vierten Schwangerschaftsmonat teilte die Angeklagte die Schwangerschaft ihrem Ehemann mit, der hierfür kein besonderes Interesse zeigte. Während der gesamten Schwangerschaft nahm die Angeklagte keine der üblicherweise anfallenden zehn gynäkologischen Routineuntersuchungen wahr, ohne dass dies aufgefallen wäre. Ihrem Ehemann spiegelte die Angeklagte vor, zum Arzt zu gehen, der sich hiermit zufrieden gab und nicht weiter nachfragte. Den vermeintlichen Entbindungstermin errechnete sie selbst. Am ##.##.198# kam B4. im T.-Hospital in R. zur Welt. Die Angeklagte hatte sich nach Beginn der Wehentätigkeit (5.00 Uhr) von ihrem Ehemann ins Krankenhaus bringen lassen. Die Tochter B3. wurde mitgenommen. Die Geburt selbst erfolgte wieder komplikationslos und sehr schnell. Es war lediglich ein Dammschnitt erforderlich. Der Angeklagten wurde mitgeteilt, dass B4. zu früh geboren worden sei und seine Temperatur nicht halten könne. Die Atemwege des Neugeborenen wurden abgesaugt. Zudem wurde B4. wegen kindlicher Gelbsucht mit einer Lichttherapie behandelt. Am ##.##.198# wurden die Angeklagte und B4. aus dem Krankenhaus entlassen. Sowohl vor als auch nach der Entbindung ist die Angeklagte, wie schon im Zusammenhang mit der Entbindung von B3., im Krankenhaus gynäkologisch untersucht worden. Die Angeklagte kam anschließend mit der Betreuung der beiden Kinder zunächst gut zurecht. Die Kinder waren pflegeleicht, schwerwiegende Probleme oder Erkrankungen gab es nicht. Wenn eines der Kinder mal erkrankte, suchte die Angeklagte einen Kinderarzt auf. II. Feststellungen zur Sache Zwei Monate nach der Entbindung von B4., geboren am ##.##.198#, wurde die Angeklagte ungeplant erneut schwanger. Im # oder # 198# stellte die Angeklagte die Schwangerschaft aufgrund des Ausbleibens der Regelblutung fest. Einen Schwangerschaftstest führte die Angeklagte nicht durch. Ihr war es unangenehm, so kurz nach der Geburt von B4. wieder schwanger geworden zu sein. Eine Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann wegen der erneuten Schwangerschaft war für die Angeklagte allerdings nicht zu befürchten. Beide hatten sich ohnehin drei Kinder vorgestellt und selbst ein viertes Kind hätte kein Problem bedeutet. Die Angeklagte, die mit der Haushaltsführung und Versorgung von B3. und B4. stark beansprucht war, verdrängte den Gedanken an ein weiteres Kind. Eine Abtreibung kam allerdings nie in Frage. Ihrer Familie gegenüber verheimlichte sie die Schwangerschaft. Anders als bei den Schwangerschaften mit B3. und B4. offenbarte die Angeklagte die Schwangerschaft auch in einem fortgeschrittenen Stadium nicht. Die Verheimlichung lag möglicherweise auch in einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung bzw. -akzentuierung der Angeklagten begründet. Hierdurch bedingt versucht die Angeklagte Situationen, die aus ihrer Sicht zu einer kontroversen Auseinandersetzung führen könnten, möglichst zu vermeiden. Von sich aus bemerkte der Ehemann die Schwangerschaft nicht. Ihm gegenüber erklärte die Angeklagte, die schon als Jugendliche Gewichtsschwankungen zwischen 6 und 18 Kilogramm gehabt hatte, sie sei dick geworden. Auch das Ausbleiben der Regelblutung fiel dem Ehemann der Angeklagten nicht auf. Die Geburt des dritten Kindes der Angeklagten erfolgte im # 198#. Die Angeklagte lag neben ihrem Mann nachts im Bett, als überraschend starke Wehen einsetzten, welche die Angeklagte aufgrund der beiden bereits statt gefundenen Entbindungen auch als solche erkannte. Gleichwohl weckte sie ihren Ehemann nicht. Sie entschied sich nicht, wie bei den vorangegangenen Geburten, sich von ihrem Mann ins Krankenhaus bringen zu lassen, sondern dafür, den Geburtsvorgang heimlich zu Hause ohne Unterstützung im Badezimmer im Erdgeschoss zu bewältigen. Dabei war ihr aufgrund der im Krankenhaus erfolgten Geburten mit B3. und B4. bewusst, dass eine geburtshilfliche Unterstützung in Form eines Dammschnitts oder eines Absaugens des Neugeborenen notwendig sein könnte. Sie stellte sich unter die laufende Dusche und gebar dort nach kurzer Zeit ein Mädchen. Das Neugeborene wog 3.045 g, war 49,5 cm groß und lebensfähig, ohne Missbildungen und atmete zunächst. Die Sauerstoffversorgung setzte dann aus, weil Duschwasser in die Lungen des Kindes gelangt war. Die Angeklagte hatte das Neugeborene so gehalten, dass Wasser in die Atemöffnungen des Kindes einfließen konnte. Das Kind ertrank. Die Angeklagte hatte die Gefährlichkeit ihres Handelns erkannt und den Tod des Kindes zumindest billigend in Kauf genommen. Sie war auch in der Fähigkeit, das Unrecht ihres Tuns einzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich eingeschränkt. Die von der Geburt erschöpfte Angeklagte nahm eine neben der Dusche befindliche Nagelschere und durchtrennte die Nabelschnur. Sie säuberte später die Duschtasse und entsorgte den Mutterkuchen, bevor sie das reglose Kind nahm und sich mit ihm zu ihrem Mann in das Ehebett im Obergeschoss legte. Der Ehemann bemerkte das tote Kind im Bett nicht. Die Angeklagte erzählte ihrem Mann nichts von der Geburt, stand wie üblich am nächsten Morgen gemeinsam mit ihm auf und versorgte die Kinder. Den Leichnam des Neugeborenen wickelte sie in ein Handtuch und versteckte ihn in einer Plastiktüte mit dem Aufdruck „N.“ in der im Erdgeschoss hinter der Küche befindliche Tiefkühltruhe, um das tote Neugeborene weiter in der Nähe zu haben. Über die Tüte legte sie Lebensmittel. Eine Entdeckung des Leichnams durch die Familie war nicht zu befürchten, da sich die Angeklagte praktisch allein um den Haushalt kümmerte und die zu verwendenden Lebensmittel nur an der Oberfläche im Inneren der Tiefkühltruhe kurzzeitig gelagert wurden. Auch in der Folgezeit erzählte die Angeklagte niemandem etwas von der Geburt. Sie fühlte sich für den Tod des Neugeborenen verantwortlich, auch weil sie nicht zum Arzt gegangen war und die Schwangerschaft verschwiegen hatte. Die Angeklagte hatte große Angst, ihr könnten B3. und B4. genommen werden, wenn die heimliche Geburt des dritten Kindes und dessen Tod bekannt werden würden. Aufgrund dieser Angst und der Schuldgefühle konnte die Angeklagte abends nicht einschlafen. In dieser Zeit begann die Angeklagte, vermehrt Alkohol zu trinken. Zuvor hatte sie Alkohol vornehmlich bei abendlichen Feiern im Bekanntenkreis konsumiert, wo sie durchaus „trinkfest“ auftrat. Nun trank sie jeden Abend zwei Halbliter-Flaschen Bier, um besser einschlafen zu können. Ab dem Jahr 198# begann die Angeklagte, auch mal tagsüber, insbesondere anlässlich von Frühschoppen mit ihren Nachbarinnen zu trinken. Ihren alltäglichen Pflichten kam sie grundsätzlich weiterhin nach. Sie kümmerte sich liebevoll um ihre Kinder B3. und B4.. Allerdings begann die Angeklagte in dieser Zeit, vor ihrem Mann in erheblichem Maße Rechnungen zurückzuhalten. Finanzielle Gründe gab es hierfür nicht. Die geforderten Beträge in Höhe von 200 bis 400 DM hätten von dem Einkommen des Ehemannes durchaus beglichen werden können. In der Vergangenheit war es zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann ein Mal zu einer Auseinandersetzung über einen Rechnungseingang gekommen. Aus diesem Grund verlegte die Angeklagte die Rechnungen zunächst, um auf einen günstigen Zeitpunkt zu warten, zu dem sie ihrem Mann die Rechnung vorlegen könnte. Hierzu kam es dann aber nicht, auch weil die Angeklagte teilweise vergaß, wo sie die Rechnungen hingelegt hatte. Mangels Bezahlung folgten zahlreiche Zwangsvollstreckungen, die jedoch nie in der Pfändung von Mobilien im gemeinsamen Haushalt mündeten, weil die Angeklagte die offenen Beträge gegenüber dem Gerichtsvollzieher ausglich oder sich mit den Gläubigern in Verbindung setzte, die ihre Vollstreckungsaufträge zurücknahmen. 1. Im # 198# wurde die Angeklagte erneut schwanger. Die Angeklagte und ihr Ehemann hatten zuvor wiederum an vermeintlich unfruchtbaren Tagen nicht verhütet, im Übrigen Kondome verwendet. Die Schwangerschaft war nicht geplant. Die Angeklagte bemerkte die Schwangerschaft bereits im # 198# aufgrund des mehrmaligen Ausbleibens der Periode. Durch den Tod ihrer Mutter im # 198# und die Betreuung ihrer Kinder, die an Windpocken erkrankt waren, war die Angeklagte insbesondere zu Beginn der Schwangerschaft stark belastet. Sie bewältigte den Alltag, ohne der Schwangerschaft besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Angeklagte beabsichtigte, ihrem Mann die Schwangerschaft dieses Mal mitzuteilen, wartete auf den vermeintlich richtigen Zeitpunkt und schob das Gespräch immer weiter hinaus, wobei sie allerdings davon ausging, dass er wiederum keine besondere Reaktion zeigen würde. Sie hoffte zunächst, dass irgendjemand sie auf die Schwangerschaft ansprechen würde, wie dies bei der Schwangerschaft mit B3. durch ihre Mutter der Fall gewesen war. Weder die Familie noch das weitere Umfeld der Angeklagten nahmen von ihrem besonderen Zustand jedoch Notiz. Aufgrund ihrer Angst vor gynäkologischen Untersuchungen suchte sie während der Schwangerschaft erneut keinen Arzt auf. Sie verdrängte die Schwangerschaft und wartete deren Fortschreiten ab. Die Angeklagte konsumierte während der Schwangerschaft weiter Alkohol, obwohl ihr die möglicherweise schädliche Wirkung des Alkohols für das ungeborene Kind bewusst war. Sie versuchte, mit Bier auszukommen, welches sie häufig und auch in größeren Mengen trank. Wenn die nervliche Belastung zu groß war, griff sie zu hochprozentigerem Alkohol. Durch den Tod ihrer Mutter fühlte sie sich im Stich gelassen. Ihr fehlte eine Ansprechpartnerin, wie es die Mutter während der Schwangerschaft mit B3. gewesen war. Irgendwelche Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf das zu erwartende weitere Kind, insbesondere Anschaffungen wie Windeln in Neugeborenengröße etc., tätigte die Angeklagte nicht. Der Geburtsvorgang begann in der Nacht vom ##. auf den ##.##.198#. Die Angeklagte war nicht alkoholisiert und befand sich neben ihrem Mann im Ehebett, als sie erwachte und feststellte, dass die Wehen einsetzten. Die Geburtsanzeichen waren ihr von den drei vorangegangenen Entbindungen bekannt. Sie verzichtete aber wiederum darauf, ihren Mann zu wecken und sich von ihm ins Krankenhaus bringen zu lassen. Vielmehr entschied sich die Angeklagte erneut dafür, das Kind allein im Badezimmer im Erdgeschoss auszutragen. Dabei war ihr bewusst, dass eine im Badezimmer ohne jegliche Unterstützung erfolgende Geburt für das Kind lebensgefährlich ist. Im Badezimmer angelangt, wollte die Angeklagte zunächst auf die Toilette gehen. Da die wehenbedingten Schmerzen zu groß waren, hockte sie sich, bekleidet mit einem T-Shirt, stattdessen in die Dusche und stellte das Wasser an. Um Hilfe rief sie nicht. Als sie presste, trat der Kopf des Kindes zügig hervor. Dann stoppte der Geburtsvorgang. Ihren Mann rief sie noch immer nicht um Hilfe. Die Angeklagte zog unter heftigen Schmerzen an dem Kopf des Neugeborenen bzw. an dessen Hals, um den Fortgang der Geburt zu beschleunigen, woraufhin das Kind samt Mutterkuchen herausrutschte. Der Körper des Kindes glitt der Angeklagten durch die Hände. Das Baby gab einen kurzen Schrei von sich, den die Angeklagte als Lebenzeichen erkannte, bevor das Neugeborene auf den Boden der Duschtasse fiel, hierdurch aber nicht nennenswert verletzt wurde. Das Kind – ein Mädchen – wog 2.555 Gramm, war 47,5 cm groß, lebte und atmete. Es hatte keinen Alkohol im Blut. Die Angeklagte nahm das Kind hoch und drückte es an sich. Ob es ein Mädchen oder ein Junge war, prüfte die Angeklagte, wie schon nach der Geburt im Jahr 198#, nicht, obwohl sie mangels Wahrnehmung von gynäkologischen Untersuchungen während der Schwangerschaft nicht wusste, welchen Geschlechts das Kind war. Noch innerhalb oder schon außerhalb der Dusche rutsche die Angeklagte auf der nassen Duschtasse bzw. dem nassen Fliesenboden aus und fiel außerhalb der Dusche auf ihr Gesäß. Während des Sturzes und danach hielt die Angeklagte das Kind weiter an sich gedrückt. Insgesamt drückte die Angeklagte das Kind wahrscheinlich drei bis fünf Minuten, mindestens aber zwei Minuten lang ununterbrochen in einer Art und Weise an sich an, dass während dieser Zeit die Atmung des Neugeborenen entweder durch Bedecken der Atemöffnungen oder durch Behinderung der Atemexkursionen so stark beeinträchtigt wurde, dass es zu einer Asphyxie kam. Das Kind erstickte. Der Angeklagten war als mehrfacher Mutter bewusst, dass ein mehrminütiges Ansichpressen eines Neugeborenen dessen Atmung behindern und zum Erstickungstod führen könnte. Eine solche Folge nahm sie nicht nur billigend in Kauf, sondern strebte sie an, um nach der Verheimlichung der Schwangerschaft nunmehr auch die Existenz des Neugeborenen zu verbergen. Die Angeklagte war von der Geburt zwar geschwächt. Beim Ansichdrücken des Kindes war ihre Fähigkeit, das Unrecht ihres Tuns einzusehen und demgemäß zu handeln, insbesondere auch ihre körperlichen Kräfte richtig einzuschätzen, aber nicht erheblich vermindert. Die Angeklagte durchtrennte mittels einer in der Nähe liegenden Kindernagelschere die Nabelschnur, legte das Kind auf ein Handtuch, holte sich zwei Beruhigungstabletten aus dem Badezimmerschrank und nahm diese ein. Danach nahm sie das Neugeborene wieder hoch, setzte sich mit ihm auf eine Stufe im Eingangsbereich zum Badezimmer und stellte fest, dass die Arme des Neugeborenen schlaff herabfielen. Sie nahm die Arme mehrfach hoch, die immer wieder herunter fielen. Ob das Kind noch atmete, überprüfte die Angeklagte nicht. Sie rief weder ihren im Schlafzimmer befindlichen Ehemann noch telefonisch einen Notarzt zu Hilfe. Ihre von der Geburt herrührenden Nachblutungen versorgte die Angeklagte mit Handtüchern, um Blutflecken in der Wohnung zu vermeiden. Die Angeklagte wickelte das leblose Neugeborene in ein Handtuch ein, nahm weitere Beruhigungstabletten ein und begab sich ins Wohnzimmer, wo sie ratlos und apathisch saß und auch einschlief. Vom Erdgeschoss aus hörte sie zwischenzeitlich ihren Sohn B4., der sich entgegen seiner Gewohnheiten gemeldet hatte, sah in dessen Zimmer im Obergeschoss nach ihm und gab ihm seinen Schnuller. Das Neugeborene befand sich zu diesem Zeitpunkt auf einem Wäschekorb in der Waschküche, wo sie es, nachdem es sich nicht mehr bewegt hatte, abgelegt und mit Kleidungsstücken lose bedeckt hatte. Die Angeklagte nahm das Neugeborene zu einem nicht konkret bestimmbaren Zeitpunkt mit ins Obergeschoss, um es ihrem Mann zu zeigen, was sie letztlich aber nicht tat, weil das Kind schon leblos war. Schließlich umwickelte sie das tote Neugeborene zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt mit einer zufällig griffbereit liegenden Ausgabe der Westfälischen Rundschau vom ##.##.198#, steckte es in eine Plastiktüte mit dem Aufdruck „## –## Jahre F.-Gruppe“ und versteckte den Leichnam in der Tiefkühltruhe im Erdgeschoss. Danach reinigte die Angeklagte das Badezimmer mit sauberer und schmutziger Wäsche sowie mit Handtüchern von den Spuren der Geburt. Sie fühlte sich am Tod des Kindes schuldig und berichtete niemanden von der Geburt. Weder ihre Familie, insbesondere ihr Ehemann, noch sonst jemand hat von der Geburt in der Folgezeit erfahren. Die Schuldgefühle und das Wissen um die beiden toten Neugeborenen in der Tiefkühltruhe belasteten die Angeklagte stark. Da die Angeklagte befürchtete, keine Kinder mehr bekommen zu können, legte sie es darauf an, erneut schwanger zu werden. Die Angeklagte und ihr Ehemann verhüteten nicht mehr, ein Gespräch über die von der Angeklagten gewünschte weitere Schwangerschaft fand zwischen den Eheleuten aber nicht statt. Im # 198# bemerkte die Angeklagte anhand des Ausbleibens der Regel, dass sie erneut schwanger geworden war. Sie nahm sich vor, diesmal „alles richtig zu machen“. Anfangs trank sie zwar noch Alkohol, später verzichtete sie hierauf aber angesichts der von ihr erkannten Risiken des Alkoholkonsums für das ungeborene Kind. Die Angeklagte plante, zum Arzt zu gehen, konnte sich hierzu letztlich aber nicht durchringen. Ihrem damals erkrankten Mann teilte die Angeklagte die Schwangerschaft gegen Ende des vierten oder Anfang des fünften Schwangerschaftsmonats mit, auch um ihn mit der Nachricht aufzuheitern. Der Ehemann zeigte auf die Mitteilung – wie schon bei den vorherigen Schwangerschaften – allerdings keine besondere Reaktion. Er nahm an, dass die Angeklagte zum Arzt gehe und Routineuntersuchungen wahrnehme. Näher nachgefragt hat er nicht. Auch erkundigte sich niemand bei der Angeklagten nach dem Entbindungstermin. Im Umfeld der Angeklagten waren alle mit sich selbst beschäftigt. Es hatte offenbar gereicht, die Schwangerschaft mitzuteilen. Nur einmal fand ein kurzes Gespräch über eine mögliche Namensgebung für das Kind statt. Die Angeklagte regte an, dem Kind den Namen ihres Bruders Y2. zu geben. Hierzu kam es aber letztlich nicht. Am # 199# setzten um circa 22.00 Uhr die Geburtswehen ein. Die Angeklagte ließ sich von ihrem Ehemann B2. in das T.-Hospital in R. bringen, wo am ##.##.199# um 01.42 Uhr ein Sohn geboren wurde, dem die Angeklagte und ihr Ehemann den Namen B5. gaben. Die Geburt verlief nach der Vergabe von wehenfördernden Mitteln komplikationslos. Das Kind war gesund. Die Atemwege wurden abgesaugt und es erfolgte eine Lichttherapie wegen einer Säuglingsgelbsucht, bevor die Angeklagte mit dem Kind am ##.##.199# entlassen wurde. In der Folgezeit war die Angeklagte durch die Versorgung des Haushalts und der drei Kinder stark in Anspruch genommen und hierdurch von den beiden toten Neugeborenen zunächst abgelenkt. Im Jahr 199# wurde die Doppelhaushälfte durch den Ausbau des Dachgeschosses erweitert. Darin wurde zunächst ein Wohn- und ein Schlafzimmer eingerichtet, später erfolgte der Einbau eines zusätzlichen Badezimmers, welches auch mit einer Badewanne ausgestattet war. Im Jahr 199# nahm die Angeklagte eine Tätigkeit als Reinigungskraft in einer K.’er-Schule an. Ab 199# begann die Angeklagte erneut, Rechnungen vor ihrem Mann zurückzuhalten, insbesondere Schreiben der Wohnungsbauförderungsanstalt, welche Anfang der 90er Jahre einen Kredit über 23.000.00 DM gewährt hatte. Weil Ratenzahlungen ausgeblieben waren, wurde das Wohnungsbaudarlehen gekündigt. Es folgten zahlreiche Zwangsvollstreckungsversuche. Es drohte eine Zwangsversteigerung der Doppelhaushälfte. Als Lohnforderungen des Ehemannes gepfändet wurden, erfuhr dieser von den offenen Rechnungen und glich sie aus. Er machte der Angeklagten wegen der Zurückhaltung der Rechnungen Vorwürfe, anschließend war die Angelegenheit vorerst erledigt. Letztlich nahm das Zurückhalten von Rechnungen durch die Angeklagte aber erst dann ein Ende, als ihr Ehemann begann, die Bankgeschäfte im Jahr 200#/200# mittels Online-Banking selbst zu erledigen. Je älter und selbständiger die Kinder wurden, desto weniger war die Angeklagte abgelenkt, weshalb sie ihren Alkoholkonsum wieder steigerte, um ihre Schuldgefühle zu betäuben. Sie trank heimlich und versteckte die leeren Flaschen in der Küche hinter der Spüle. Neben Bier trank die Angeklagte vor allem Wein und Kräuterliköre. Die Angeklagte machte daneben mehrere Diäten, die zu erheblichen Gewichtsschwankungen führten. 2. Ab dem Jahr 199# trafen sich die Angeklagte und ihr Ehemann regelmäßig mit neu zugezogenen Nachbarn zum Kartenspiel. Auch dabei wurde in erheblichem Maße Alkohol getrunken, vor allem Schnäpse und Kräuterliköre. Ab dem Jahr 200# trank die Angeklagte auch tagsüber vermehrt Alkohol. Häufig nahm die Angeklagte, sobald ihr Mann und die Kinder aus dem Haus waren, bereits morgens eine halbe Flasche Sekt zu sich und legte sich dann wieder ins Bett. Wenn es an der Tür klingelte, öffnete die Angeklagte nicht. Später am Tag trank sie dann vor allem Kräuterschnaps. Die Angeklagte versorgte die Kinder, kümmerte sich um deren schulischen Belange, vernachlässigte aber stellen- und zeitweise den Haushalt. Wenn die Kinder von der Schule kamen, stand des Öfteren noch das Frühstück auf dem Tisch, welches die Angeklagte dann weg räumte, um das Mittagessen zuzubereiten. Erneut ließ die Angeklagte Rechnungen unbezahlt und versteckte diese im Kleiderschrank. Die Rechnungen wurden von der Tochter B3., die Bettwäsche suchte, gefunden. Beim Kieferorthopäden hatte man die Tochter bereits darauf angesprochen, dass noch Zahlungen ausstehen würden. Der Ehemann der Angeklagten reagierte verärgert und glich auch diese Rechnungen aus, womit die Sache erledigt war. Die Angeklagte steigerte ihren Alkoholkonsum dermaßen, dass sie vergaß, wo sie die noch vollen Flaschen deponiert hatte. Auch war sie nicht mehr in der Lage, die leeren Flaschen vor ihrer Familie zu verbergen. Die Angeklagte verbrachte viel Zeit auf der Couch im Wohnzimmer und sah fern. Ihr Ehemann machte der Angeklagten – auch mal lautstark – Vorwürfe wegen des starken Alkoholkonsums. Zu Konsequenzen, insbesondere zur Inanspruchnahme von professioneller Hilfe, kam es letztlich aber nicht. Im Jahr 200# verstarb der älteste Bruder der Angeklagten, den sie zuvor ein Jahr lang gepflegt hatte. Die Angeklagte litt unter diesem Verlust erheblich und steigerte nach dem Tod des Bruders ihren Alkoholkonsum nochmals. Dies blieb von ihrer Familie nicht unbemerkt, die den Alkoholkonsum allerdings allein mit dem Tod des Bruders in Verbindung brachte. Auf ihr Trinkverhalten angesprochen wurde die Angeklagte seitens ihrer Kinder nur gelegentlich und nur am Rande, ohne dass der Grund für den Alkoholkonsum näher hinterfragt worden wäre. Dies lag einerseits darin begründet, dass die Mutter Gespräche über etwaige eigene Probleme grundsätzlich nicht zuließ, andererseits in der Familie generell wenig über Probleme gesprochen wurde. Das Verhältnis zwischen der Angeklagten und ihrem Mann war eher distanziert. Die Angeklagte und ihr Mann konnten über Probleme nicht reden, B2. hinterfragte wenig. Auch um die schulischen Angelegenheiten der Kinder kümmerte er sich praktisch nicht. Obwohl die Sexualkontakte mit ihrem Mann inzwischen selten geworden waren, wurde die Angeklagte um den Jahreswechsel 200#/200# von ihrem Mann erneut schwanger. Die Schwangerschaft war ungeplant und ungewollt. Die Angeklagte verheimlichte wiederum ihren Zustand und verdrängte die Schwangerschaft. Sie fühlte sich wochenlang schlecht. Die Angeklagte trank weiter Alkohol, auch schon morgens und in großen Mengen. Ärztliche Untersuchungen nahm sie nicht war. Die Geburt erfolgte im # oder # 200# abends nach einem gemeinsamen Essen mit der Familie, während B2. und die anwesenden Kinder im Erdgeschoss fernsahen. Die Angeklagte verspürte wieder Rücken- und Bauchschmerzen, die sie als Zeichen der anstehenden Geburt erkannte. Über Tag hatte sie bereits Kräuterschnaps in unbekannter Menge getrunken. Obwohl sie aufgrund ihrer vorangegangenen Erfahrungen damit rechnete, dass es auch diesmal zu einer schnellen Geburt mit einem tödlichen Ausgang für das Kind kommen könnte, nahm sie dieses Risiko in Kauf, verzichtete wiederum darauf, sich ins Krankenhaus bringen zu lassen und begab sich ohne ihrer Familie die anstehende Geburt mitzuteilen mit einer Tasse Jägermeister-Cola in das im Dachgeschoss befindliche Badezimmer, um dort trotz der einsetzenden Wehen ein heißes Bad zu nehmen. Aufgrund der hohen Wassertemperatur und des genossenen Alkohols erlitt die Angeklagte in der Badewanne eine Kreislaufschwäche, so dass sie vorübergehend das Bewusstsein verlor. Danach registrierte sie, nachdem sie durch besonders schmerzhafte Wehen geweckt worden war, dass das Kind bereits kam. Nach der in der Wanne erfolgten Geburt ergriff sie das Neugeborene und legte es auf ihren Bauch. Anschließend erlitt sie, von der Geburt zusätzlich angestrengt, eine weitere Kreislaufschwäche. Die Blutalkoholkonzentration bei der Angeklagten betrug zum Zeitpunkt der Geburt höchstens 1,00 °/oo. Zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung, die Geburt heimlich und allein im Badezimmer im Dachgeschoss zu bewältigen, war die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht eines solchen Handelns einzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich vermindert. Nachdem sie wieder erwacht war, stieg die Angeklagte aus der Wanne und ging mit dem Kind ins Wohnzimmer, wo sie feststellte, dass es sich nicht bewegte. Das Kind hatte während des Geburtsverlaufs Fruchtwasser eingeatmet und war aufgrund einer Anpassungsstörung hieran letztlich erstickt. Es handelte sich bei dem Kind um ein Mädchen mit einem Gewicht von 2.700 g und einer Größe von 50,5 cm, das nach der Geburt gelebt und geatmet hatte. Bei einer sofortigen adäquaten Versorgung des Kindes durch einen Arzt oder Geburtshelfer wäre die Anpassungsstörung gut beherrschbar gewesen. Durch die mangelnde Versorgung des Neugeborenen hatte die Anpassungsstörung jedoch dazu geführt, dass sich seine Lungen nicht voll entfaltet hatten und der Säugling infolge eines Sauerstoffdefizits erstickte. Die Angeklagte durchtrennte die Nabelschnur und legte das reglose Kind in einen Wäschekorb. Dann wurde sie erneut bewusstlos. Als sie erwachte und feststellte, dass der Säugling weiterhin bewegungslos im Wäschekorb lag, wusste sie, dass es wieder – wie bereits zweimal zuvor – zum Tod des Kindes gekommen war. Sie beseitigte im Bad die Spuren der Geburt einschließlich der Placenta. Danach legte sie sich ins Bett. Von der Familie hatte niemand etwas von der Geburt bemerkt. Auch in den nächsten Tagen ließ die Angeklagte das tote Baby im Wäschekorb liegen, wobei sie es allerdings vor Entdeckung verbarg. Morgens nahm sie es hoch und drückte es an sich. Sie wollte die Tatsache, dass es erneut zum Tod eines Babies gekommen war, nicht wahr haben. Erst als eines der Kinder äußerte, dass es im Raum, in dem der Wäschekorb stand, stinke, wickelte sie auch diesen Leichnam, der bereits Fäulnisspuren zeigte, ein und verstaute ihn, in einer Einkaufstüte aus Kunststoff mit dem Aufdruck „Q.“ verpackt, wie die anderen in der Tiefkühltruhe. Aufgrund dieses weiteren (dritten) Todesfalls steigerte die Angeklagte ihren ohnehin erheblichen Alkoholkonsum nochmals. Sie trank vorwiegend Kräuterschnaps, von dem sie zuletzt ein bis zwei Flaschen täglich konsumierte. Den Kräuterschnaps kaufte sie aus Kostengründen bei Aldi. Bereits seit ihrer Jugend hatte die Angeklagte – zunächst heimlich – geraucht, zuletzt konsumierte die Angeklagte circa 20 bis 30 Zigaretten pro Tag. Sie ging weiterhin ihrer Reinigungstätigkeit in der K’er Schule nach, bis sie dort im Jahr 200# betriebsbedingt gekündigt wurde. Möglicherweise stand die Beendigung der Beschäftigung auch mit dem Alkoholkonsum der Angeklagten in Zusammenhang. Der Angeklagten fehlte die Ablenkung durch die tägliche Arbeit, zumal ihre Kinder inzwischen weitgehend selbständig waren, so dass sie auch in deren Versorgung keinen ausreichenden Halt mehr finden konnte. Die Angeklagte wurde immer gleichgültiger, ließ sich gehen und hoffte, eine tödliche Krankheit zu bekommen und zu sterben. Sie litt unter Schuldgefühlen, las in Büchern über das Leben nach dem Tod, weil sie wissen wollte, was mit den toten Babies geschehen sei. Angst vor einer möglichen Entdeckung der Leichname hatte sie nicht. Für sie war allein wichtig, die toten Babies in ihrer Nähe zu haben. Am ersten …wochenende (00.00.00) im Jahr 200# besuchten die Angeklagte und ihr Mann gemeinsam die im Wachkoma liegende Schwester Y3. der Angeklagten in S. und im Anschluss deren Mann im Schwarzwald, wo sie auch über Nacht blieben. Die drei Kinder blieben das Wochenende über allein zu Hause. Sie kauften am Samstag gemeinsam ein, unter anderem Tiefkühl-Pizzen, die B4. in der Tiefkühltruhe verstauen wollte. Weil die Truhe zu voll war und er auf Lebensmittel gestoßen war, deren Mindesthaltbarkeitsdatum längst abgelaufen war, begann sein Bruder B5. die Truhe aufzuräumen und alte Lebensmittel zu entsorgen. Dabei entdeckte B5. die Plastik-Tüte mit dem Aufdruck „Q.“, den er kannte, weil seine Schwester in dem entsprechenden Bekleidungsgeschäft öfter eingekauft hatte. B5. wunderte sich darüber, dass vermeintlich Lebensmittel in eine solche Tüte verpackt worden waren und öffnete die Tüte. Dabei entdeckte er Kopf und Hand des im #/# 200# verstorbenen Neugeborenen. Er rief seine Schwester hinzu und zeigte ihr den Fund. Beide kamen überein, die Tüte wieder in die Truhe zu packen und auch im Übrigen alles unverändert zu lassen. Nachdem ihr Bruder B4. vom Eis essen zurückgekehrt war, erzählten B5. und B3. ihm von dem Fund. Die Geschwister berieten sich und vereinbarten, ihre Eltern nach deren Rückkehr auf den Fund anzusprechen. Am Tag darauf, den 00.00.200#, kehrten die Eltern abends aus dem Schwarzwald zurück. B3. fing an zu weinen und sprach die Angeklagte auf den Fund einer Babyleiche in einer Plastiktüte in der Tiefkühltruhe an. Die Angeklagte reagierte hierauf zunächst nicht, fing dann ebenfalls an zu weinen, hielt sich die Hände vor das Gesicht, bewegte ihren Oberkörper vor und zurück und sagte, es sei alles ihre Schuld. Stammelnd forderte sie ihre Familie auf, sie zur Polizei zu bringen, sonst würde sie selber fahren. Auf Nachfrage ihres Ehemannes erklärte die Angeklagte, die nur schwer zu verstehen war, dass drei tote Neugeborene in der Tiefkühltruhe lägen. Der Ehemann der Angeklagten war geschockt und sprach nur wenig. Er wollte sich die toten Neugeborenen in der Tiefkühltruhe anschauen, wovon er durch die Angeklagte und die Kinder abgehalten wurde. Schließlich begaben sich die Angeklagte, ihr Ehemann und ihre Tochter zur Polizei, wo sie den Sachverhalt meldeten. Die Angeklagte war stark angespannt, äußerte sich gegenüber der Zeugin H. schluchzend und nur schwer verständlich, verdeckte ihr Gesicht, raufte sich Haare aus und wippte mit dem Oberkörper vor und zurück. Die Angeklagte wurde am Abend des 00.00.200# vorläufig festgenommen und verbrachte die Nacht auf den 00.00.200# in der psychiatrischen Abteilung des T.-Hospitals, wo die Chefärztin V. eine akute Belastungsreaktion bei einem Alkoholabhängigkeits- und -entzugssyndrom diagnostizierte. Aufgrund des Haftbefehls des AG R. vom 05.05.2008 (Az.: 54 Gs 116/08) befand sich die Angeklagte bis zum 00.00.200# in Untersuchungshaft. Vom 00.00.200# bis zum 00.00.200# wurde im Justizvollzugskrankenhaus X. zunächst eine komplikationslose Entgiftung durchgeführt. Im Anschluss wurde die Angeklagte der Justizvollzugsanstalt I. zugeführt. Mit Beschluss vom 05.09.2008 hat das Landgericht Siegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls und die Unterbringung der Angeklagten in der psychiatrischen Abteilung des Kreisklinikums – D. – gemäß § 81 StPO angeordnet. Nachdem die Exploration der Angeklagten durch die psychiatrischen bzw. psychologischen Gutachter abgeschlossen war, hat das Landgericht Siegen den Haftbefehl mit Beschluss vom 17.10.2008 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Ab dem 00.00.200# bis # 200# befand sich die Angeklagte freiwillig in vollstationärer Behandlung auf der geschlossenen Station einer psychiatrischen und psychosomatischen Privatklinik in Z.. Dort nahm sie an Therapie- und Beschäftigungsgruppen teil und führte therapeutische Gespräche mit einer Psychologin. In Anschluss besuchte die Angeklagte neun Wochen lang eine therapeutische Tagesklinik, bevor sie bis # des Jahres 200# von einer dort tätigen Ärztin ein Mal pro Woche ambulant behandelt wurde. Während ihrer Zeit in der Tagesklinik trank die Angeklagte an einem Abend wieder Alkohol. Aufgrund des Rückfalls erfolgte eine dreitägige Entgiftung. Seit #/# 200# hat die Angeklagte keinen Alkohol mehr zu sich genommen. Seit #201# besucht die Angeklagte ein Mal pro Woche die Suchtambulanz, wo sie von J. behandelt wird. Im #201# hat die Angeklagte zudem bei Frau W. aus Z. mit einer Verhaltenstherapie begonnen. Die Sitzungen finden ebenfalls ein Mal wöchentlich statt. Die Angeklagte lebt seit # 200# überwiegend in Z. in einer Wohnung, deren Miete von ihrem Ehemann bezahlt wird. Von # bis # 201# hat die Angeklagte zwei Mal pro Woche für circa drei bis fünf Stunden in der Marktforschung gearbeitet. Gegenstand ihrer Tätigkeit, die ihr von einer ehemaligen Mitpatientin in der Tagesklinik vermittelt worden ist, war die Herstellung von Telefonkontakten und Einladung von Personen, die zu Testzwecken Werbung beurteilen sollten. Die Angeklagte schaffte es, pro Arbeitstag zwischen drei und sechs Personen zu einer Teilnahme zu bewegen. Seit # 201# arbeitet die Angeklagte circa zwei Mal pro Woche je drei bis vier Stunden ehrenamtlich als Alltagsassistentin in einem Seniorenheim, wofür sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 6,25 € pro Stunde erhält. Sie reicht Essen an und spielt mit den Bewohnern, um das Pflegeteam zu entlasten. Die Ehe der Angeklagten mit B2. besteht fort. Über eine Scheidung haben die Angeklagte und ihr Mann gesprochen, hierauf aber auch wegen der Kinder verzichtet. Vor einer Entscheidung warten die Angeklagte und ihr Ehemann zudem den Ausgang des Strafverfahrens ab. Die Angeklagte fährt regelmäßig an den Wochenenden nach U., wo der Ehemann nachwievor mit den beiden Söhnen in der Doppelhaushälfte lebt. Auch die Tochter, die in G. studiert, fährt zwei bis drei Mal im Monat an den Wochenenden nach U.. Während ihres Aufenthalts in U. verlässt die Angeklagte das Haus nur selten, weil sie sich und die Familie nicht dem Gerede der (circa 3.000) Einwohner des Dorfs aussetzen will. Ausflüge werden nur in weiter entfernt gelegene Orte unternommen. Die Familie plant allerdings nicht, aus U. zu verziehen. Das Landgericht Siegen hat mit Urteil vom 01.12.2008 für Recht erkannt, dass sich die Angeklagte des Totschlags in zwei Fällen schuldig gemacht hat. Es hat sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Dem Urteil liegen die Geburt vom 00./00.12.198# (Ziffer III 1 der Urteilsgründe) und die Geburt im #/# 200# (Ziffer III 2 der Urteilsgründe) zu Grunde. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.09.2009 (Az.: 4 StR 227/09) die Entscheidung des Landgerichts Siegen vom 01.12.2008 im Schuldspruch hinsichtlich der Tat III 1 der Urteilsgründe und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. III. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der teilgeständigen Einlassung der Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Inhalt sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. Die Angeklagte hat das äußere Tatgeschehen im Wesentlichen eingeräumt, jedoch bestritten, den Tod ihrer drei Kinder willentlich herbeigeführt zu haben. Es habe sich vielmehr jeweils um Unglücksfälle gehandelt. 1. Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang der Angeklagten sowie zu ihren Schwangerschaften mit B3., B4. und B5.stützen sich weitestgehend auf die insoweit glaubhafte eigene Einlassung der Angeklagten. Zum Lebenslauf hat die Angeklagte auch Angaben gegenüber den Sachverständigen C., O. und P. gemacht, von denen diese glaubhaft berichtet haben. Soweit die Angeklagte sich in Form der Verlesung einer von ihr unterzeichneten Erklärung vom 09.08.2010 durch ihre Verteidiger in nicht-öffentlicher Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, sie sei im Alter von neun bzw. zehn Jahren von ihrem Bruder Y2. über einen mehrmonatigen Zeitraum wiederholt sexuell missbraucht worden, erscheint dies zwar möglich. Es ist aber äußerst zweifelhaft, ob sich die sexuellen Übergriffe tatsächlich so, wie von der Angeklagten geschildert, zugetragen haben. Der Zeuge Y2. bestritt die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe vehement. Der Wahrheitsgehalt seiner Aussage könnte anzuzweifeln sein, weil sich die erheblichen Anschuldigungen schließlich auf seine Person beziehen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge eine Strafverfolgung nicht zu befürchten hat, weil das Hindernis der Verjährung bestehen würde, worauf der Zeuge ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auch war die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Zeugen ausgeschlossen. Dieser musste demnach nicht erwarten, dass eine Einräumung der ihm vorgeworfenen Übergriffe an die Öffentlichkeit dringen würde. Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten im Hinblick auf die sexuellen Übergriffe durch ihren Bruder Y2. spricht zudem, dass keiner der vernommenen Zeugen den Ausgangspunkt der Übergriffe, nämlich den Fund und das Anschauen von Pornoheften, bestätigt hat.Y2., Y4., Y5. und die auf Antrag der Verteidigung vernommene Y6. haben übereinstimmend ausgesagt, einen solchen Vorfall habe es nicht gegeben. Von einem Koffer, in dem sich nach der Einlassung der Angeklagten Pornohefte befunden haben sollen, wussten die genannten Zeugen nichts. Sie hielten an dieser Aussage auch dann noch fest, als die Anklagte ihre vernommenen Geschwister nahezu flehentlich bat, sich an den angeblichen Vorfall zu erinnern. Ein weiteres Indiz, welches gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung spricht, ist, dass geplant war, B5. den Vornamen …( Vorname des. Y2) zu geben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Angeklagte ihrem Sohn den Namen desjenigen geben wollte, der sie missbraucht haben soll. Letztlich kann aber dahin stehen, ob die Einlassung der Angeklagten im Hinblick auf den beschriebenen sexuellen Missbrauch durch ihren Bruder Y2. glaubhaft ist. Denn die Kammer ist aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten, sie habe von sich aus – auch während sämtlicher Schwangerschaften – keine gynäkologischen Routineuntersuchungen wahrgenommen, davon überzeugt, dass die Angeklagte Angst vor solchen Untersuchungen hat, wenn auch offen bleiben muss, worin diese Angst begründet liegt. Soweit festgestellt worden ist, dass die Angeklagte auf den Konsum von Alkohol während ihrer Schwangerschaft mit B5. weitgehend verzichtet hat, beruht dies auf der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, daneben auf der glaubhaften Aussage des Richters am Landgericht A., der als Berichterstatter an dem Verfahren vor dem Landgericht Siegen im Jahr 2008 mitgewirkt und die dortige Einlassung der Angeklagten sehr anschaulich und detailliert wiedergegeben hat. Die Angeklagte hat insoweit übereinstimmend ausgesagt, sie habe nur zu Anfang der Schwangerschaft mit B5. noch getrunken, dann aber auf den Alkoholkonsum verzichtet. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer den Angaben der Angeklagten gegenüber der Sachverständigen P., wonach sie den Alkohol während der Schwangerschaft mit B5. lediglich reduziert habe, insbesondere den „Mümmelmann“ weggelassen habe, jedoch nicht voll abstinent gewesen sei, nicht gefolgt. Die Angaben der Angeklagten zum Kennenlernen ihres späteren Ehemannes, zu der von ihr beschriebenen Art der Verhütung, zum Erwerb der renovierungsbedürftigen Doppelhaushälfte und zum Kauf der im Erdgeschoss aufgestellten Tiefkühltruhe, sowie zu den Schwangerschaften mit B3., B4. und B5., finden Bestätigung in der Aussage ihres B2.. Der Zeuge B2. hat in der Hauptverhandlung zwar von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht. Seine Angaben gegenüber den Vernehmungsbeamten der Polizei sind aber nach Belehrung mit seinem Einverständnis gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO durch Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle vom 00.00.200# und vom 00.00.200# in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Den Inhalt der weiteren Aussage des Zeugen B2. vom 00.00.200# gegenüber dem Richter am Amtsgericht L. hat dieser als Zeuge glaubhaft wiedergegeben. Der Zeuge L. hat den Verlauf der Vernehmung anschaulich beschrieben, Erinnerungslücken eingeräumt und glaubhaft bekundet, den Zeugen B2. vor der Vernehmung ausführlich belehrt zu haben. Aus den wiedergegebenen bzw. verlesenen Aussagen von B2. ergibt sich, dass er von den Schwangerschaften der Angeklagten mit B3., B4. und B5. jeweils erst spät erfahren hat. Ferner bestätigt B2. das Zurückhalten von Rechnungen durch die Angeklagte sowie deren Angabe, sie sei nie gerne zum Arzt gegangen, auch nicht während der Schwangerschaften. Auch aus diesem Grund ist die Kammer der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten, sie habe bei allen Schwangerschaften keine gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen, gefolgt. Aufgrund der in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen E., dessen Sachkunde auch vor dem Hintergrund der von ihm weit über 2.500 betreuten Geburten außer Frage steht, ist die Kammer allerdings davon überzeugt, dass die Angeklagte im Zusammenhang mit den Entbindungen von B3., B4. und B5. stationär mehrmals gynäkologisch untersucht worden ist. E. hat bekundet, vaginale Untersuchungen würden immer vor der Geburt in der Regel mehrmals vorgenommen, was nachvollziehbar ist, da ohne Überprüfung, wie weit der Muttermund geöffnet ist, eine nähere Einschätzung des Geburtsstadiums nicht möglich sei. Auch hat E. überzeugend ausgesagt, vor Entlassung aus dem Krankenhaus erfolge stets eine weitere Kontrolluntersuchung. Die Feststellungen zur ursprünglichen und aktuellen räumlichen Aufteilung der Doppelhaushälfte, insbesondere auch zu den zunächst vorhandenen und nachträglich im ausgebauten Dachgeschoss installierten sanitären Anlagen, beruhen im Wesentlichen auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten und des B2.. Soweit die Aussagen der Angeklagten und des Zeugen B2. im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einbaus eines weiteren Badezimmers mit Badewanne voneinander abweichen (Angeklagte: #199#/# 199# – Zeuge B2.: 199#/199#), ist die Kammer davon überzeugt, dass jedenfalls bis Anfang der 90er Jahre keine Badewanne im Haus vorhanden war. Denn übereinstimmend mit der Aussage des Zeugen B2. lässt sich die Angeklagte insoweit glaubhaft dahingehend ein, dass der Dachausbau erst Anfang der 90er Jahre erfolgt ist. Die Feststellungen zu dem Grundriss der Doppelhaushälfte beruhen ferner auf der Aussage des Zeugen KHK IP., der als Tatortbefundbeamter im Zusammenhang mit der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Tatort nachvollziehbar die Lage der einzelnen Räume beschrieben hat. Die Feststellungen zu den Ausmaßen der im Erdgeschoss befindlichen Dusche gründen sich auf die Angaben des Zeugen B2., der anschaulich geschildert hat, die Dusche sei nur von einer Seite zugänglich und beengt, weshalb er selber in aller Regel das Badezimmer im Dachgeschoss nutze. Dass das Kinderzimmer von B3.. vor dem Dachausbau als Elternschlafzimmer genutzt wurde, folgt aus der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten. Die Feststellungen zum Zusammenleben in der Familie, zur Rolle der Angeklagten innerhalb der Familie, zu ihrem Trinkverhalten und zum Auffinden von Schnapsflaschen ab dem Jahr 2000, zur Haushaltsführung sowie zum Umgang mit ihren Kindern beruhen vor allem auf den Aussagen der Zeugen B2., B3., B4. und B5. sowie auf den Angaben der Zeugin HI.. Dabei sind die im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 00.00.200# erfolgten Angaben von B4., der im Gegensatz zu seinen Geschwistern B3. und B5. in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StGB Gebrauch gemacht hat, mit seinem Einverständnis nach § 251Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen worden. Über den Inhalt und Umfang der weiteren Aussage von B4. vom 00.00.2008 gegenüber dem Ermittlungsrichter L. hat dieser als Zeuge wiederum unter Einräumung von Erinnerungslücken detailliert berichtet. Den Angaben der Zeugin HI. zum Alkoholkonsum der Angeklagten ist die Kammer nur insoweit gefolgt, als die Zeugin hieran eine konkrete Erinnerung hatte. Dies war bezogen auf den Zeitraum ab dem Jahr 2000 der Fall. Die Zeugin beschrieb die Angeklagte allgemein als trinkfest. Ein erhöhter Alkoholkonsum der Angeklagten sei ihr im Zusammenhang mit der Krankheit deren Bruders aufgefallen. Im Jahr 2007 habe sie bei der Angeklagten in einem am frühen Vormittag geführten Telefonat ein Lallen festgestellt. Möglicherweise sei dies auch vorher schon mal der Fall gewesen. Die Feststellungen zum Fund der Babyleiche am 00.00.200# und zur Konfrontation der Angeklagten mit dem Fund am 00.00.200# beruhen auf den Angaben der Zeugen B3. und B5.. Die beiden zuletzt genannten Zeugen haben auch anschaulich das Verhältnis zwischen der Angeklagten und B2. sowie die momentane familiäre Situation beschrieben. Das Auffinden von Rechnungen im Kleiderschrank hat die Zeugin B3. glaubhaft geschildert. Dieser Umstand ist auch von der Angeklagten bestätigt worden. Soweit festgestellt worden ist, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, beruht dies auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 17.05.2010. 2. Die Feststellungen zur Schwangerschaft und Geburt eines Kindes im Jahr 198# beruhen zu einem wesentlichen Teil auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten, im Übrigen auf der Aussage des Zeugen B2. und auf den Angaben der Sachverständigen (Zeugen) C., O., ZK. und E.. a. Dass die Angeklagte wegen der weiteren Schwangerschaft keine Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann zu befürchten hatte, folgt aus dessen polizeilicher Vernehmung vom 00.00.200#. Dort gab der Zeuge B2. an, die Angeklagte und er hätten sich drei Kinder vorgestellt und weiter sinngemäß, auch vier Kinder hätten kein Problem dargestellt („wenn es 4 geworden wären, wären es eben 4 geworden“). Bei dieser Vernehmung, derjenigen vom 00.00.200# und der richterlichen Vernehmung hat der Zeuge B2. auch ausgesagt, von „den Schwangerschaften“, d.h. auch von derjenigen im Jahr 198# nichts bemerkt zu haben. Hierauf und auf der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten beruht die Feststellung, dass die Angeklagte die Schwangerschaft im Jahr 198# vor ihrem Ehemann erfolgreich verheimlicht hat. Weil nicht einmal ihr Ehemann die Schwangerschaft bemerkte, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass auch sonst niemandem der Zustand der Angeklagten aufgefallen ist, zumal die Angeklagte gegenüber den Sachverständigen C. und O. nach deren Aussagen über Gewichtsschwankungen zwischen sechs und 18 kg gesprochen hat. Dass die Verheimlichung der Schwangerschaft möglicherweise auch in einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung bzw. -akzentuierung der Angeklagten begründet lag, beruht auf den Ausführungen der psychiatrischen bzw. psychologischen Sachverständigen C. und O., die bereits wiederholt vor der Kammer aufgetreten sind. Beide Sachverständigen sind forensisch sehr erfahren und haben ihre gutachterliche Einschätzung auf Grundlage eingehender Exploration und des unmittelbaren Eindrucks in der Hauptverhandlung erstattet. Nicht gefolgt ist die Kammer dagegen der Einlassung der Angeklagten insoweit, als sie die Verheimlichung der Schwangerschaft mit der Befürchtung begründet hat, ihr Mann oder auch ihre Mutter hätten sie nach einer Offenbarung ihres Zustands gedrängt, zum Arzt zu gehen und sie dann womöglich hätte erklären müssen, worauf ihre Angst vor gynäkologischen Untersuchungen angeblich beruhen soll. Diese Begründung ist schon deshalb nicht tragfähig, weil die Angeklagte ihre vorangegangene Schwangerschaft mit B4. kund getan hat, obwohl sie zumindest nach ihrer eigenen Einlassung eigentlich ebenfalls hätte befürchten müssen, zu Arztbesuchen gedrängt zu werden. Im Übrigen hätte eine an die Angeklagte gerichtete Aufforderung, zum Arzt zu gehen, diese ohnehin nicht veranlasst, sich den Untersuchungen auch tatsächlich zu unterziehen. Ausweislich ihrer eigenen Einlassung, über die die Sachverständigen C. und O. als Zeugen glaubhaft berichtet haben, hat die Angeklagte bei der Schwangerschaft mit B4. ihrem Umfeld, insbesondere ihrem Ehemann erfolgreich vorgespiegelt, zum Arzt gegangen zu sein. Es ist nicht erkennbar, warum die Angeklagte bei der Schwangerschaft im Jahr 198# nicht ebenso hätte verfahren können, zumal ihr Ehemann nach ihrer eigenen Einlassung an ihren Schwangerschaften generell kein besonderes Interesse gezeigt hat. Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass ihre Mutter die Angeklagte bedrängt hätte, zum Arzt zu gehen. Die bei der Schwangerschaft mit B3. erfolgte Aufforderung ihrer Mutter einen Arzt aufzusuchen, bezog sich nicht auf eine gynäkologische Routineuntersuchung. Aufgrund der vorzeitigen Öffnung des Muttermundes hatte die Angeklagte starke Bauchschmerzen verspürt. Nach ihrer Einlassung gegenüber den Sachverständigen C. und O. war dies der Grund, warum ihre Mutter die Angeklagte gedrängt hatte, zum Arzt zu gehen. Über eine vergleichbare Aufforderung seitens ihrer Mutter zur Wahrnehmung gynäkologischer Routineuntersuchungen bei der Schwangerschaft mit B4. hat die Angeklagte nicht berichtet. b. Die Feststellungen zum plötzlichen Bemerken der Geburtsanzeichen nachts im Ehebett, zum Zeitpunkt der Geburt (#198#) und zur Entbindung des Kindes in der Dusche im Erdgeschoss beruhen auf der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, die insoweit übereinstimmt mit ihren Angaben gegenüber den Sachverständigen C. und O., über die diese als Zeugen glaubhaft ausgesagt haben. Hinsichtlich des Geburtszeitpunkts wird die Schilderung der Angeklagten von den Angaben des Sachverständigen ZK. unterstützt. Dieser hat unter nachvollziehbarer Erläuterung neuer wissenschaftlicher Erkenntnismethoden überzeugend ausgesagt, aufgrund des Gutachtens von TR., dessen Expertise zur Todeszeitbestimmung ergänzend herangezogen worden ist, sei davon auszugehen, dass das Kind zwischen 1984 und 1989, wahrscheinlich zwischen 1985 und 1989 geboren sei. Soweit festgestellt wird, dass das Kind gelebt und geatmet hat und nicht alkoholisiert war, beruht dies ebenfalls auf den Angaben des Sachverständigen ZK., wie auch die Feststellungen zur Todesursache. In Abgrenzung zu den Todesursachen bei den im Jahr 198# und 200# geborenen Kindern hat der Sachverständige ZK. nachvollziehbar beschrieben, aufgrund welcher Befunde davon auszugehen sei, dass das Kind ertrunken sei. Es ließ sich nicht aufklären, wann die Angeklagte das in der Dusche geborene Kind aufgenommen und wie sie es danach genau gehalten hat. Die Angeklagte ließ sich hierzu befragt dahingehend ein, sie wisse insbesondere nicht mehr, ob sie das Kind nur aufrecht oder auch mal waagerecht gehalten habe. Die Kammer ist allerdings davon überzeugt, dass das Kind nicht versehentlich ertrunken ist. Wäre das Kind etwa unmittelbar in eine mit Wasser gefüllte Duschtasse hineingeboren worden, wäre die Sauerstoffzufuhr noch über die Nabelschnur gewährleistet gewesen. Dies hat der Sachverständige E. nachvollziehbar im Zusammenhang mit Erläuterungen zur Geburt im Jahr 200# ausgeführt. Insoweit sei eine Geburt unter Wasser möglich, ohne dass ein Tod des Neugeborenen durch Ertrinken eintreten würde. Wassergeburten in speziell hierfür vorgesehenen Wannen seien auch in der Klinik durchaus üblich. Demnach kann sich das im Jahr 198# entbundene Neugeborene nicht durchgängig unter Wasser befunden haben. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass das Kind zunächst geatmet hat. Das Kind muss demnach nach der Entbindung und nachdem es zumindest einen Atemzug genommen hat mit beiden Atemöffnungen dem Duschwasser ausgesetzt worden sein, so dass Wasser in die Lungen eintreten konnte. Nach den Angaben von ZK. würde hierfür eine senkrechte Haltung des Kindes mit seinem Gesicht zur Angeklagten zugewandt aber nicht ausreichen, weil dann von oben aus dem Duschkopf fließendes Wasser nach unten abgelaufen wäre, ohne dass für einen Ertrinkungstod ausreichend langen und ununterbrochenen Zeitraum beide Atemöffnungen verschlossen gewesen wären. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vorsätzliche Tötung des eigenen Kindes die Überschreitung einer besonders hohen Hemmschwelle voraussetzt, fest, dass die Angeklagte das Gesicht des Kindes für einen Ertrinkungstod ausreichend langen Zeitraum entweder unter fließendes Wasser oder aber unter Wasser, welches sich in der Duschtasse befunden haben könnte, gehalten hat. Für beide Varianten hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass solche Handlungen von der Angeklagten aus Unachtsamkeit vorgenommen worden sind. Als zweifache Mutter war der Angeklagten bekannt, dass ein besonders sorgsamer Umgang mit Neugeborenen angezeigt ist. Auch ist allgemein bekannt, dass Atemöffnungen eines jeden Menschen nicht unter Wasser gehalten werden dürfen, anderenfalls ein Tod durch Ertrinken droht. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagten bewusst war, dass sie das Kind unter laufender Dusche einer Lebensgefahr aussetzte, dessen Realisierung sie zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die Annahme, dass die Angeklagte nicht auf einen glücklichen Ausgang der Geburt im Jahr 198# vertraut hat, ist auch aus dem Grund gerechtfertigt, dass sie die Schwangerschaft verheimlicht hat, obwohl sie die Existenz des Kindes auf Dauer ohnehin nicht hätte geheim halten können, es sei denn, sie würde es unmittelbar nach der Geburt töten und danach verstecken. Die Feststellungen zu den Geschehnissen unmittelbar nach der Entbindung stützen sich auf die gegenüber den Sachverständigen C. und O. gemachten Angaben der Angeklagten. Dass die Angeklagte das im Jahr 198# entbundene Neugeborene in eine Plastiktüte mit dem Aufdruck „N.“ in die im Erdgeschoss befindliche Tiefkühltruhe gepackt hat, folgt aus der Aussage des Zeugen KHK IP., der den Tatortbefundbericht verfasst und auch der Obduktion des Neugeborenen beigewohnt hat, sowie aus der Einlassung der Angeklagten. Diese hat sich dahingehend eingelassen, nach Verstecken der Babyleichen in der Tiefkühltruhe hieran keine Veränderungen mehr vorgenommen zu haben. Da die weiteren Neugeborenen nach der Aussage des KHK IP. in eine Zeitung vom 00.00.198# bzw. in eine Plastiktüte verpackt waren, die im Jahr 198# noch nicht im Handel war, muss es sich bei dem in der Tüte mit dem Aufdruck „N.“ gefundenen Neugeborenen um das erste verstorbene Kind handeln. Dass das Neugeborene ein Kind der Angeklagten und ihres Ehemannes war, ergibt sich schließlich aus dem Kurzgutachten des Landeskriminalamtes vom 03.07.2008, das in der Hauptverhandlung gemäߧ 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StPO verlesen worden ist. c. Die Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten nach der Geburt im Jahr 198# beruhen auf ihren insoweit glaubhaften Erklärungen, die sie bezogen auf den Alkoholkonsum auch in der Hauptverhandlung, im Übrigen gegenüber den Sachverständigen C. und O. im Rahmen der Exploration abgegeben hat. Die Feststellungen zum Zurückhalten von Rechnungen in den achtziger Jahren stützen sich vor allem auf die Aussage des Zeugen QV.. Gegenstand der Rechnungen können zwar nicht, wie der Zeuge zunächst meinte, sich zu erinnern, erst später fällige Forderungen der Anstalt für Wohnungsbauförderung (WfA) für Gewährung eines Darlehens Anfang der 90er Jahre gewesen sein. Der Zeuge QV. war sich aber ganz sicher, zumindest auch bereits in den 80er Jahren Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Angeklagte durchgeführt zu haben. Dass sich der Zeuge QV. hieran noch erinnert, ist deshalb nachvollziehbar, weil er in dem Amtsgerichtsbezirk, dem U. angehört, seit 198# tätig ist und die Anklagte somit zu den Schuldnern zählte, die der Zeuge QV. fast seit dem Beginn seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher kennt. Im Übrigen gab der Zeuge QV. an, es habe sich um Forderungen in Höhe von 200 bis 400 DM gehandelt, derentwegen er beabsichtigt habe, in das Mobiliar zu vollstrecken – was die Angeklagte letztlich abgewendet habe. Im Zusammenhang mit den später fällig gewordenen und rückständigen Forderungen der WfA ist aber die Immobiliarvollstreckung betrieben worden. 3. Zur Schwangerschaft und Geburt im Jahr 198# hat sich die Angeklagte in Form einer von ihr unterzeichneten Erklärung vom 10.08.2010 durch ihre Verteidiger sowie durch die ergänzende Beantwortung von Fragen in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie folgt eingelassen: a. Sie sei von ihrem Mann schwanger geworden, was sie zunächst nicht wahrgenommen habe, bis mehrmals ihre Periode ausgeblieben sei. Sie habe ihren Alltag weiter geführt, ohne ihrer Schwangerschaft Aufmerksamkeit zu schenken. Sie habe die Schwangerschaft verdrängt und lange Zeit nicht darüber nachgedacht. Diesmal habe sie ihrem Mann sagen wollen, dass sie schwanger sei, habe immer auf den richtigen Zeitpunkt gewartet, der aber nicht gekommen sei. Sie habe zu lange gewartet und gehofft, jemand würde mal etwas zu ihr sagen. Bei Realisierung der Schwangerschaft im späten # 198# habe sie sich auf das Kind gefreut, ein Abbruch der Schwangerschaft sei nie in Betracht gekommen. Allerdings habe sie panische Angst vor Ärzten. Aus ihren vorangegangenen Schwangerschaften mit B3. und B4. habe sie gewusst, dass ihre Familie sie zu Arztbesuchen drängen würde, sobald sie von den Schwangerschaften erzählen würde. Um sich nicht mit der für sie unerträglichen Situation eines Arztbesuches konfrontieren zu müssen, habe sie die Schwangerschaft verdrängt und erst einmal abgewartet. Wie schon in so vielen Lebenssituationen habe sie auf eine positive Entwicklung einer für sie unüberschaubaren Lebenssituation gehofft; „es werde schon alles gut gehen“. Sie habe während der Schwangerschaft 198# weniger hochprozentigen Alkohol getrunken und versucht, mit Bier auszukommen. Wenn die nervliche Belastung ein höheres Maß erreicht hätte, habe sie auch zu härterem Alkohol gegriffen. Bier habe sie häufig und bisweilen auch in größeren Mengen getrunken. Erschwerend sei hinzugekommen, dass ihre Mutter im # 198# verstorben sei. Mit den Sorgen um ihre im Sterben liegende Mutter habe sie zunächst das Ausbleiben ihrer Periode in Verbindung gebracht. Durch den Tod ihrer Mutter habe sie sich im Stich gelassen gefühlt und eine Ansprechpartnerin während der Schwangerschaft vermisst. Die Schwangerschaft selbst sei unproblematisch verlaufen. Sie erinnere sich nicht daran, ob sie darüber nachgedacht habe, was passieren könne, wenn sie keiner auf die Schwangerschaft ansprechen würde. Sie habe in Bezug auf den Verlauf der Schwangerschaft keine Pläne geschmiedet, ihre Schwangerschaft regelrecht verleugnet. Sie sei davon ausgegangen, irgendwann ins Krankenhaus zu gehen, zu entbinden und wieder nach Hause zurückzukehren. Sie sei von ihrer Angst vor einem Arzt begleitet worden, wovon ihr Mann nichts habe erfahren sollen, weil sie unter allen Umstände habe vermeiden wollen, dass dieser von den Hintergründen ihrer Angst erfahre. Die eigentliche Geburt sei dann plötzlich und unerwartet gekommen. Ihr Mann habe geschlafen. Mitten in der Nacht habe sie heftigen Harndrang verspürt. Sie habe sich daraufhin in das Bad im Erdgeschoss begeben. Sie sei auf die Toilette gegangen, als sie plötzlich gemerkt habe, dass etwas käme und sich unerträgliche Schmerzen eingestellt hätten. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie realisiert, dass es zur Geburt kommen würde. Sie habe sich halb hockend in die Duschtasse gestellt und gepresst. Der Kopf des Kindes sei zügig gekommen. Auf einmal habe der Gebärvorgang gestoppt. Panisch und unter höllischen Schmerzen leidend habe sie an dem zarten Köpfchen bzw. Hals gezogen, um den Fortgang der Geburt zu beschleunigen. Sie erinnere sich daran, dass ihre Beine gezittert und zu versagen gedroht hätten. Die Geburt des Kindes sei dennoch nicht voran gegangen. Sie habe versucht, die Geburt weiter zu beschleunigen. Nach einem ihr unerträglich lang erscheinenden Geburtsvorgang sei das Baby dann plötzlich mit einem Ruck und viel Flüssigkeit herausgerutscht. Es sei ihr zwischen den Händen hindurch gerutscht. Das Baby habe einen kurzen Schrei von sich gegeben, bevor es auf dem Boden aufgekommen sei. Sie habe sich über das Lebenszeichen des Kindes gefreut und es an sich gedrückt, wobei sie noch als Folge der unmittelbar vorangegangenen Geburt nicht in der Lage gewesen sei, die hierbei verwendeten Kräfte richtig einzuschätzen. Weil die Nabelschnur unangenehm an dem Unterleib gezogen habe, habe sie zu einer in unmittelbarer Nähe liegenden Kindernagelschere gegriffen, die recht stumpf gewesen sei, weshalb auch das Durchtrennen der Nabelschnur beschwerlich gewesen sei. Auf einmal habe sie nochmals Wehen verspürt und die Nachgeburt sei ausgetreten. Sie sei erleichtert gewesen, dass die Geburt gut verlaufen sei und das Kind gelebt habe. Auf einmal hätten ihre Beine versagt. Sie sei auf dem vom Fruchtwasser nassen Boden ausgerutscht und auf ihr Gesäß gefallen. Bei dem Sturz habe sie sich weh getan, das Kind habe sie schützend im Arm gehalten, als sie sich auf dem Boden sitzend wieder gefunden hätte. Sie wisse nicht, wie lange sie so gesessen habe, nachwievor habe sie Schmerzen empfunden. Irgendwann habe sie Handtücher geholt. Ihr sei dann eingefallen, dass sie im Badezimmerschrank Beruhigungstabletten habe, von denen sie zwei eingenommen habe. Das Kind habe währenddessen auf einem Handtuch auf dem Boden gelegen. Danach habe sie das Kind wieder hoch genommen und sich mit ihm auf eine Stufe gesetzt. Erst dann habe sie bemerkt, dass etwas mit dem Kind nicht stimme. Die Arme des Kindes seien einfach so herunter gefallen. Sie habe sie immer wieder hoch gehoben. Sie seien immer wieder herunter gefallen. Sie habe nicht fassen können, dass das Baby nichts mache. Sie habe das Kind in ein Handtuch gewickelt und mit nach oben genommen. Sie habe das Kind ihrem Mann zeigen wollen, weil sie gewusst habe, wenn es einmal da sei, werde alles gut. Sie habe weitere Beruhigungstabletten eingenommen und sich ins Wohnzimmer gesetzt. Ob das Kind sich zu diesem Zeitpunkt noch in ihrer unmittelbaren Nähe befunden habe, vermöge sie nicht mehr zu sagen. Sie glaube, sich daran erinnern zu können, ihren Sohn B4. gehört zu haben. Sie sei zu ihm gegangen, dann wieder ins Wohnzimmer zurück gekehrt, wo sie ratlos und apathisch gesessen habe. Schließlich habe sie das Baby in die Kühltruhe gelegt, wann genau, und ob sie das Kind noch einmal eingewickelt habe, wisse sie nicht mehr. b. Dieser Einlassung konnte das Gericht nur zum Teil folgen. Soweit die Einlassung hingegen den getroffenen Feststellungen widerspricht, ist sie zur Überzeugung des Gerichts widerlegt. aa. Im Hinblick auf die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen gründet sich die Überzeugung der Kammer auf folgende Beweiswürdigung: (1) Die Kammer ist aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten davon überzeugt, dass die Angeklagte die Schwangerschaft frühzeitig, nämlich im # 198# bemerkt hat. Die Äußerung der Angeklagten, sie habe das Ausbleiben der Periode zunächst mit ihrer im Sterben liegenden Mutter in Verbindung gebracht, steht dem nicht entgegen, da die Mutter im # 198# verstorben ist, somit zumindest im (späten) # 198# im Sterben gelegen haben könnte. Dass das Neugeborene ein Kind der Angeklagten und ihres Ehemannes war, ergibt sich aus dem Kurzgutachten des Landeskriminalamtes vom 03.07.2008, das in der Hauptverhandlung gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StPO verlesen worden ist. Soweit festgestellt worden ist, der Angeklagten sei die potenziell schädliche Wirkung des Konsums von Alkohol während der Schwangerschaft für den Fötus bekannt gewesen, beruht dies auf ihrer eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung, die insoweit mit ihren Angaben gegenüber der Sachverständigen V. übereinstimmt, welche als Zeugin über die entsprechende Äußerung der Angeklagten glaubhaft berichtet hat. Dass die Angeklagte keinerlei Vorbereitungen im Hinblick auf den zu erwartenden Familienzuwachs getroffen hat, beruht auf ihrer eigenen Einlassung. (2) Dass die Geburt in der Nacht vom ##. auf den ##.##.198# erfolgt ist, ergibt sich zunächst aus der Aussage des Zeugen KHK IP., der im Zusammenhang mit der Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes von einer Ausgabe der Westfälischen Rundschau vom ##.##.198# erklärt hat, dass das Kind darin eingewickelt worden sei. Dieser Todeszeitpunkt ist mit den Angaben des Sachverständigen ZK. in Einklang zu bringen, wonach das Kind zwischen 1985 und 1990, wahrscheinlich zwischen 198# und 198# geboren worden sei. Auch gab die Angeklagte selbst an, die Geburt sei um # 198# erfolgt. Nach der insoweit ebenfalls glaubhaften Einlassung der Angeklagten war anzunehmen, dass sie alkoholgewöhnt war, vor dem Einschlafen aber keine hochprozentigen Alkoholika, sondern lediglich ca. zwei 0,5 Liter-Flaschen Bier, möglicherweise daneben Sekt in geringen Mengen zu sich genommen hat. Dass sich ein eventueller Alkoholgehalt im Körper der Angeklagten, die nachts entbunden hat, zum Zeitpunkt der Geburt jedenfalls abgebaut hatte, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ZK.. Danach wies das Neugeborene keinen messbaren Alkoholgehalt auf. Dies hätte bei einer Alkoholisierung der Angeklagten aber grundsätzlich der Fall sein müssen, da das Neugeborene durch die Nabelschnur aus dem Organismus der Mutter versorgt worden war. (3) Was den genauen Zeitpunkt des Beginns der Geburt angeht, so ist die Kammer der Überzeugung, dass die Angeklagte die Anzeichen der bevorstehenden Entbindung nicht erst im Badezimmer, sondern bereits bemerkte, als sie noch neben ihrem Ehemann im Bett gelegen hatte. Die Kammer stützt ihre Überzeugung insoweit auf die eigenen Angaben der Angeklagten, die sie im Rahmen des vor dem Landgericht Siegen im Jahr 2008 geführten Verfahrens gemacht hat. Über den Inhalt dieser Einlassung haben die Zeugen C., O. und A. glaubhaft berichtet. Die vor dem Landgericht Siegen durch ihre Verteidiger verlesene Einlassung vom 11.11.2008 ist im Übrigen auch gemäß § 254 StPO durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden. C. hat bekundet, die Angeklagte habe ihm und O. gegenüber ausgesagt, es sei wieder so schnell gegangen, in der Nacht plötzlich losgegangen, sie habe gemerkt, dass „da etwas käme“, sei aufgestanden und wieder ins Badezimmer gegangen. Dort habe sie zunächst zur Toilette gehen wollen, wozu es nicht mehr gekommen sei, weil alles noch schneller als die vorherigen Male gegangen sei. Hiermit übereinstimmend hat sich auch der Zeuge A. geäußert, der unter Einräumung von Erinnerungslücken und Heranziehung seiner Mitschriften zur Gedächtnisunterstützung die Einlassung der Angeklagten im Jahr 2008 sehr anschaulich und detailliert geschildert hat. In der dortigen Hauptverhandlung habe die Angeklagte erklärt, es sei in der Nacht plötzlich los gegangen, sie habe gemerkt, dass „etwas käme“, sei aufgestanden und dann ins Badezimmer gegangen Sie habe zunächst zur Toilette gehen wollen, doch die Schmerzen seien unerträglich gewesen, weshalb sie sich halb hockend in die Dusche gestellt habe. Zur Überzeugung des Gerichts steht zweifelsfrei fest, dass die Angeklagte, die nach den überzeugenden Ausführungen von E. die ersten Geburtsanzeichen angesichts der vorangegangenen drei Entbindungen als solche erkannt haben muss, mit dem Ausdruck „etwas käme“ meinte, dass das Neugeborene und nicht etwa Harn „komme“. Der Zeuge A. konnte sich auch nicht daran erinnern, dass die Angeklagte über im Bett gespürten Harndrang gesprochen hätte. Dementsprechend lautet die insoweit maßgebliche Feststellung im Urteil des Landgerichts Siegen vom 01.12.2008: „Der Geburtsvorgang begann wiederum nachts, nämlich in der Nacht vom ##. auf den ##. ##198#. Die Angeklagte, die im Ehebett neben B2. geschlafen hatte, erwachte und stellte fest, daß die Wehen einsetzten.“ Dass sich der Ausdruck „etwas“ auf das zu erwartende Neugeborene bezogen hat, folgt auch daraus, dass die Angeklagte in ihrer oben unter 3. a. wiedergegebenen Einlassung die Umschreibung „etwas kam“ ebenfalls verwendet, um zum Ausdruck zu bringen, dass die Entbindung unmittelbar bevorstand und dass sie zudem offenbar in der Lage ist, zwischen Harndrang und „etwas anderes“, was „kommen“ könnte, klar zu differenzieren. Das Gericht ist von der Richtigkeit der gegenüber den genannten Zeugen im Jahr 2008 abgegebenen bzw. der verlesenen Einlassung(en) überzeugt. Hierfür spricht zunächst, dass diese Einlassungen inhaltlich übereinstimmen. Zudem ist nicht anzunehmen, dass sich die Angeklagte an über zwanzig Jahre zurückliegende Geschehnisse nunmehr besser erinnert, als im Rahmen des vor dem Landgericht Siegen geführten Verfahrens im Jahr 2008. Die Erinnerungsfähigkeit nimmt erfahrungsgemäß eher ab als zu. Auch sind keine für eine Überzeugungsbildung ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Erinnerungsfähigkeit der Angeklagten aufgrund von therapeutischen Maßnahmen und einer Aufarbeitung der Geschehnisse verbessert hat. Der Sachverständige C. bekundete zwar, dass die Fähigkeit zum Erinnern im Rahmen einer Therapie generell zunehmen könne, bestätigte eine solche Entwicklung für die Angeklagte aber nicht, sondern wies darauf hin, dass für eine verschiedene Darstellung der Geschehensabläufe durch die Angeklagte mehrere Gründe in Betracht kämen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Grund nicht in einer verbesserten Erinnerungsfähigkeit liegt. Die Angeklagte erinnert sich nämlich nicht an das Gesamtgeschehen zum # 198# besser, sondern nur an einzelne Aspekte, die ihr schon im Jahr 2008 erinnerlich waren, nunmehr anders. Im Vergleich zur Beschreibung der ersten Geburtsanzeichen hat die Angeklagte zu dem der Geburt nachfolgenden Geschehen, wie schon im Jahr 200#, mit Ausnahme der bei der Säuberung des Badezimmer verwendeten Wäsche und Handtücher keine detaillierten Angaben machen können. Ihre Aussage dazu, wo genau sie ausgerutscht ist, wann sie das Kind abgenabelt hat, wie lange sie mit dem Kind im Arm auf dem Boden im Bad gesessen hat, wann sie das Bad gesäubert hat und wann sie das Kind, wie konkret verpackt in die Tiefkühltruhe gelegt hat, war unergiebig oder vage. Zur Abnabelung gab die Angeklagte beispielsweise an, sie könne nur vermuten, dass diese vor dem Sturz erfolgt sei. Wann der Blasensprung und die Nachgeburt erfolgt seien, könne sie nicht sagen. Sie bekundete insoweit lediglich, dies müsse ja wohl in der Dusche passiert sein. Überhaupt konnte die Angeklagte keine Angabe dazu machen, wann in der Nacht die Entbindung erfolgt ist. Auch an die Entsorgung der Placenta hatte sie keine konkrete Erinnerung, sondern gab auf Rückfrage an, ob diese etwa die Toilette herunter gespült worden sei: „Anscheinend, es muss ja so gewesen sein“. Nahezu gleichlautend antwortete sie auf die Fragen der Kammer, ob sie die Nachblutungen und den Wochenfluss etwa mit Handtüchern gestoppt habe. Wenn sich die Erinnerungsfähigkeit tatsächlich verbessert hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Angeklagte nicht nur im Hinblick auf das Kern-, sondern auch auf das Randgeschehen besser erinnert hätte. Für den Fall einer verbesserten Erinnerung hätte es auch nahe gelegen, dass die Angeklagte das Geburtsgeschehen im Jahr 200# detaillierter schildert. Auch insoweit vermochte die Angeklagte aber keine konkreten Angaben insbesondere zu den Abläufen nach der Entbindung machen, obwohl sie damals nicht erheblich alkoholisiert war (s.u.). Wann sie das Bad wie gesäubert hat, konnte die Angeklagte ebenso wenig klären wie die Frage, wann sie das Kind abgenabelt und wann und wo sie die Placenta entsorgt hat. Vor dem Hintergrund, dass sich die Angeklagte vornehmlich an diejenigen Umstände, die unmittelbar tatbestandsrelevant sein könnten, vermeintlich verbessert erinnert, zu dem den Geburten nachfolgenden Geschehen dagegen keine konkrete Angaben macht, konnte sich die Kammer des Eindrucks nicht erwehren, dass den Änderungen in der verlesenen Einlassung der Angeklagten vom 10.08.2010 nicht verbesserte Erinnerungen, sondern prozesstaktische Motive zu Grunde liegen. (4) Hinsichtlich des Geburtsverlaufs geht die Kammer zunächst in Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten davon aus, dass der Kopf des Kindes auch im Vergleich zu den Geburten im Jahr 198# und 200# sehr zügig geboren worden ist. Für eine sehr schnelle, d.h. (Sturz-)Geburt spricht nach den Angaben des Sachverständigen ZK. auch, dass an dem Kopf des Kindes, anders als bei den beiden anderen untersuchten Neugeborenen, keine Geburtsgeschwulst, d.h. kein Hämatom entdeckt werden konnte, wie es aber üblicherweise zu finden sei. Das Gericht folgt ferner der Einlassung der Angeklagten dahingehend, dass der Geburtsvorgang nach Gebären des Kopfes zunächst stoppte. Die Kammer ist allerdings nicht davon überzeugt, dass der Geburtsvorgang insgesamt tatsächlich lange gedauert hat. Vielmehr geht die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen A., der Verlesung der Einlassung der Angeklagten aus dem Jahr 2008 und den Angaben der Sachverständigen E. und ZK. davon aus, dass der Rumpf des Babys samt Mutterkuchen ohne nennenswerte Verzögerung geboren wurde, nachdem die Angeklagte an dem Kopf des Kindes, bzw. dessen Hals gezogen hatte. Der Zeuge A. hat glaubhaft bekundet, dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Siegen hat erklären lassen, sie habe an dem zarten Köpfchen gezogen, um den Fortgang der Geburt zu beschleunigen. Sie habe sich daran erinnert, dass ihre Beine gezittert und zu versagen gedroht hätten. Plötzlich mit einem Ruck sei das Baby, auch der Rumpf des Babys mit dem Mutterkuchen herausgerutscht. Dagegen habe sich die Angeklagte nicht – wie oben unter 3. a. beschrieben – dahingehend eingelassen, dass die Geburt trotz Ziehens dennoch nicht vorangegangen sei und ihr der Geburtsvorgang lang erschienen sei. Auch habe die Angeklagte nicht erklärt, dass zwischen Geburt des Kindes und Geburt der Placenta eine Pause gelegen habe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte den Geburtsverlauf vor dem Landgericht Siegen richtig geschildert hat. Aus den unter cc. genannten Gründen ist nicht anzunehmen, dass sich die Erinnerungsfähigkeit der Angeklagten im Vergleich zu ihrem Zustand vor zwei Jahren verbessert hat. Gegen eine lang andauernde Geburt spricht auch die Aussage des Zeugen C., der glaubhaft ausgesagt hat, dass die Angeklagte ihm gegenüber erklärt habe, die Geburt im Jahr 198# sei noch schneller als die vorherigen Male gegangen und das Kind sei ihr plötzlich zwischen die Beine gefallen. Hiermit in Einklang stehen auch die Angaben, die die Angeklagte gegenüber der Sachverständigen P. gemacht hat, über welche diese berichtet hat. Danach habe die Geburt gestockt, sie habe Panik bekommen und an dem Köpfchen gezogen. Dann sei das Kind mit viel Flüssigkeit herausgerutscht. Dass es sich nicht um einen ungewöhnlich langen Geburtsvorgang gehandelt haben kann, folgt darüber hinaus aus den Aussagen der Sachverständigen E. und ZK.. Nach den Angaben des E. dauert eine übliche Geburt zwischen zehn und zwölf Stunden, wobei bei Mehrfachgebärenden durchaus eine kürzere Dauer angenommen werden könne. Die akute Pressphase dauere etwa eine halbe Stunde an, wobei zwischen der Geburt des Kopfes und der Schultern eine minimale Pause liege. Eine Geburt der Placenta unmittelbar nach Geburt des Kindes sei nicht üblich, komme aber durchaus vor. Der Sachverständige E. sagte ferner aus, es könne sich bei dem von der Angeklagten beschriebenen Stoppen der Geburt um eine sogenannte Schulterdystokie handeln. Da hierbei weder eine ausreichende Versorgung des Kindes mit Sauerstoff über die Nabelschnur noch über die Atemwege des Kindes gewährleistet sei, da sich der Rumpf des Kindes noch im Geburtskanal befinde, könne ein Neugeborenes einen solchen Zustand maximal zehn Minuten überleben. Da aber nach Erläuterungen des Sachverständigen ZK. das Kind gelebt und geatmet hat, kann der gesamte Geburtsvorgang nicht wesentlich länger als zehn Minuten angedauert haben, womit er zeitlich sogar weit unterhalb der durchschnittlichen Presswehenphase gelegen haben muss. Soweit festgestellt worden ist, dass die Angeklagte nicht das Geschlecht des Kindes überprüft hat, beruht dies auf ihrer eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung. Dass die Angeklagte nach Bemerken der Geburtsanzeichen, während der Geburt und nach Feststellen der neurologischen Ausfallerscheinungen beim Kind weder ihren Mann zur Hilfe rief noch nach einem Notarzt telefonierte, beruht ebenfalls auf ihrer eigenen Einlassung. (5) Dass das Kind nach der vollständigen Entbindung zunächst gelebt und geatmet hat und nicht alkoholisiert war, hat der Sachverständige ZK. anhand des histologischen Lungenbefundes ebenso überzeugend und nachvollziehbar geschildert, wie die Todesursache in Form eines asphyktischen Erstickens. Da eine zunächst vermutete Gewalteinwirkung gegen den Hals des Kindes nach den Ausführungen des Sachverständigen ZK. auszuschließen ist, kommt als Grund für das Ersticken nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Verschließen beider Atemöffnungen durch Bedecken oder eine Behinderung der Atemexkursionen in Betracht. Nach den Angaben des Sachverständigen E. ist eine todesursächliche Behinderung der Atemexkursionen im Zusammenhang mit der von der Angeklagten beschriebenen Geburtskomplikation allerdings ausgeschlossen, weil das Neugeborene nach der vollständigen Geburt gelebt und geatmet hat. Da die Angeklagte das Neugeborene nach ihrer insoweit ebenfalls glaubhaften Einlassung beim Ablegen auch nicht mit einem Handtuch bedeckt und sie für einen Herz-Kreislauf-Stillstand des Kindes sprechende Anzeichen noch im Badezimmer bemerkt hat, bevor sie das Kind in den Wäschekorb legte, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Neugeborene aufgrund des Ansichdrückens durch die Angeklagte nach Aufnahme des Kindes vom Boden im Badezimmer erstickt ist. Ob die Angeklagte während sie das Kind an sich drückte, diesem hierdurch beide Atemöffnungen verschlossen oder durch ihren Druck dessen Atemexkursionen behindert hat, lässt sich nach Auskunft des Sachverständigen ZK. zwar nicht feststellen. In beiden Varianten ist es nach den Äußerungen von ZK. aber jedenfalls erforderlich, dass die Sauerstoffversorgung mindestens zwei Minuten am Stück unterbrochen worden ist. Zur Dauer des Erstickungsgeschehens hat der Sachverständige ausgesagt, dieses erfordere in der Regel ein drei bis fünf minütiges Verschließen der Atemöffnungen, bzw. eine ebenso lange Behinderung der Atemexkursionen. Nach den Angaben des Sachverständigen E. kann aber nicht – auch nicht aufgrund des kurzen Schreis des Kindes und der guten Entfaltung dessen Lungen – ausgeschlossen werden, dass das Neugeborene nach der Geburt „gestresst“ war, d.h. insbesondere ein Sauerstoffdefizit aufgewiesen hat. Für diesen Fall liegt nach der Schilderung des Sachverständigen ZK. die erforderliche Dauer des ununterbrochenen Erstickungsgeschehens bei zwei bis drei Minuten. (6) Die Feststellungen zum Geschehen nach dem Ansichdrücken des Kindes beruhen auf der insoweit glaubhaften, aber lückenhaften eigenen Einlassung der Angeklagten, wobei die Kammer im Hinblick auf den Zeitpunkt der Durchtrennung der Nabelschnur den Angaben der Angeklagten gefolgt ist, die sie (auch) gegenüber dem Zeugen A. im Jahr 2008 gemacht hat. Danach hat die Angeklagte die Nabelschnur durchtrennt, nachdem und nicht – wie unter 3.a. beschrieben – bevor sie auf dem Boden ausgerutscht war und das Kind an sich gedrückt hatte. Die Kammer ist insoweit wiederum der Überzeugung, dass sich die Erinnerungsfähigkeit der Angeklagte im Vergleich zum Jahr 2008 nicht verbessert hat. Die Einlassung aus dem Jahr 2008 steht im Übrigen auch in Einklang mit den Angaben der Sachverständigen P.. Danach wird die Aussage der Angeklagten zum Geburtsverlauf chronologisch so geschildert, dass die Abnabelung dem Sturz nachfolgte. Aufgrund der eigenen Einlassung der Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Angeklagte vom Erdgeschoss aus ihren Sohn B4. gehört hat, zu ihm gegangen ist und ihm den Schnuller gegeben hat. Die Feststellung, dass die Angeklagte sämtliche Spuren der Geburt beseitigt, insbesondere das Badezimmer gesäubert hat, folgt daraus, dass nach ihrer Einlassung ihr Ehemann auch von der Schwangerschaft und der Geburt im Jahr 198# nichts mitbekommen hat. Diese Einlassung ist glaubhaft, weil zur Überzeugung der Kammer der Zeuge B2. nach den glaubhaften Angaben des Zeugen L. authentisch bekundet hat, die Schwangerschaften nicht bemerkt zu haben. Gleichlautend hatte sich der Zeuge B2. auch im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen geäußert. Dies folgt aus den verlesenen polizeilichen Vernehmungsprotokollen vom 04.05. und vom 06.05.2008. Diese Aussagen können nur dahingehend verstanden werden, dass B2. auch von den Geburten nichts gewusst hat. Ohne Säuberung des im Jahr 198# einzigen Badezimmers im Haus hätte B2. aber zwangsläufig von der Geburt erfahren müssen. Dass B2. (auch) die #198# erfolgte Geburt nicht bekannt war, ergibt sich auch aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen B5. und B3., wonach ihr Vater nach der Konfrontierung der Angeklagten mit dem Fund in der Truhe perplex und erschrocken reagiert und in der Truhe nach den Neugeborenen habe schauen wollen. Hätte er schon zuvor von der bzw. den Geburt(en) erfahren, wäre diese Reaktion unverständlich, denn dann hätte er auch gewusst, wo die toten Neugeborenen verblieben sind. Dass der Angeklagten Schwangerschaften äußerlich nicht anzumerken waren, ergibt sich zudem aus den Aussagen der Zeugen B3., B5. und B4., wobei letztere Aussage durch Verlesung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Alle drei Zeugen haben glaubhaft bekundet, sie hätten von der Schwangerschaft im Jahr 200# nichts bemerkt, obwohl sie zum Zeitpunkt der Schwangerschaft ihrem Alter nach durchaus in der Lage waren, eine solche zu erkennen. Schließlich hat auch die Zeugin HI. glaubhaft ausgesagt, der Angeklagten die Schwangerschaft im Jahr 200# nicht angemerkt zu haben. bb. Die subjektiven Feststellungen zur Tat im Jahr 198# beruhen auf folgender Beweiswürdigung: (1) Nach Überzeugung der Kammer ist zunächst sicher anzunehmen, dass der Angeklagten die mit einer häuslichen Alleingeburt verknüpften erheblichen Risiken, insbesondere für das Neugeborene bewusst waren. Schon aufgrund der im Krankenhaus erfolgten Entbindungen von B3. und B4. wusste sie, dass eine medizinische Versorgung von Mutter und Kind während und nach der Geburt durchaus angezeigt sein kann. Darüber hinaus ist die Kammer der Überzeugung, dass die Angeklagte als Mutter zweier Kleinkinder die besondere (Lebens-)Gefährlichkeit ihres mehrminütigen Ansichdrückens des Neugeborenen erkannt hat und zwar unabhängig davon, ob das Ansichdrücken des Kindes in Form eines Verschließens beider Atemöffnungen des Kindes oder durch Behinderung dessen Atemexkursionen erfolgt ist. Aufgrund ihrer noch nicht lange zurück liegenden Erfahrungen mit B3. und B4. als Neugeborene und aufgrund der Geburt im Jahr 198# wusste die Angeklagte, dass ein besonders vorsichtiger Umgang mit soeben entbundenen Kindern angezeigt ist. Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass der Angeklagten klar war, dass ein gleichzeitiges Verschließen von Mund und Nase über einen nur kurzen Zeitraum zum Erstickungstod eines Menschen führen kann. Allein aufgrund der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder B3. und B4. wusste die Angeklagte auch, dass im Vergleich zu Erwachsenen oder älteren Kindern bei Neugeborenen schon ein verhältnismäßig geringer Druck auf den Brustkorb ausreichen kann, um deren Atmung mit tödlichen Folgen zu behindern. Der Sachverständige C. hat zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass der Angeklagten diese quasi naturgegebene Erkenntnis in der konkreten Situation auch nicht verschlossen gewesen sei, obwohl sie sich durch die Geburt und die vorherige Verheimlichung der Schwangerschaft in einem psychischen Belastungszustand befunden habe. Die Angeklagte hat trotz der mit der erfolgten Entbindung in Zusammenhang stehenden physischen und psychischen Belastung in der konkreten Situation auch durchaus erkannt, dass ihr Ansichdrücken kräftemäßig geeignet war, die Atmung des Neugeborenen in tödlicher Art und Weise zu behindern, das Halten also nicht lediglich schützend und wärmend wirkte. Die Kammer hält es vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen E. für ausgeschlossen, dass die Einschätzungsfähigkeit der Angeklagte in dieser Hinsicht durch die statt gefundene Geburt erheblich beeinträchtigt war und sie das Neugeborene etwa während eines Endorphin-rausch bedingten Kontrollverlustes an sich gedrückt hat. Der Sachverständige hat anschaulich geschildert, dass es sich bei der Geburt zwar um eine physische und psychische Ausnahmesituation handelt, in der es zur Ausschüttung von Hormonen komme. Die Geburtserfahrung führe aber weder zu einem Kontrollverlust der Gebärenden noch zu einer Schmerzunempfindlichkeit. In aller Regel werde unmittelbar nach der klinischen Geburt das abgenabelte Neugeborene der Mutter in die Arme gegeben bzw. auf deren Brust gelegt. Noch nie habe er es in seiner 16jährigen Tätigkeit erlebt, dass ein Kind dabei verstorben sei oder es der Mutter wieder habe weggenommen werden müssen, weil diese es durch eine inadäquate Form des Haltens unkontrolliert gefährdet habe. Der Sachverständige E. hat auch plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass Gebärende trotz statt gehabter Entbindung nach wie vor schmerzempfindlich sind, weshalb ein etwa zuvor vorgenommener Dammschnitt oder auch -riss nur mit lokaler Anästhesie genäht werde. Gegen einen Kontrollverlust der Angeklagten spricht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die sich die Kammer zu Eigen gemacht hat, zudem die umfassende Säuberung des Badezimmers durch die Angeklagte. Eine Geburt hinterlasse ganz erhebliche Spuren, insbesondere Blutspuren, deren Beseitigung bereits in einem vergleichsweise gut zu säubernden Kreißsaal circa 20 Minuten in Anspruch nehme. Die Angeklagte hat das Badezimmer nach der Geburt noch in der Nacht aber planmäßig und umsichtig so ordentlich gereinigt, dass ihr Ehemann keine Anzeichen für die statt gefundene Geburt mehr wahrgenommen hat. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass die allgemeine Erkenntnis der Angeklagten, dass Atemöffnungen eines Menschen nicht verschlossen werden dürfen, nicht durch erlittene Geburtsschmerzen oder eine Ausschüttung von Hormonen erheblich getrübt worden ist. Ebenso wenig hat die insgesamt höchstens gut zehn Minuten andauernde Geburt nach Überzeugung der Kammer zu einem Kontrollverlust in der Form geführt, dass die Angeklagte nach der Entbindung nicht mehr in der Lage war, ihre körperlichen Kräfte und die Dauer der Ausübung solcher Kräfte richtig einzuschätzen. (2) Das Erkennen ihres für das Neugeborene äußerst lebensgefährlichen Handelns lässt nach der Überzeugung der Kammer nach einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände im Ergebnis nur den Schluss darauf zu, dass die Angeklagte den Tod des Neugeborenen zumindest während des Ansichdrückens nicht (mehr) nur billigend in Kauf nahm, sondern sogar anstrebte. Dabei ist wiederum bedacht worden, dass die Tötung des eigenen Kindes die Überschreitung höchster Hemmschwellen voraussetzt (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 267, 268). Auch hat die Kammer nicht außer Acht gelassen, dass sich die Angeklagte um ihre Kinder B3., B4. und B5. stets liebevoll gekümmert und sich immer viele Kinder gewünscht hat. Ferner ist berücksichtigt worden, dass sich die Angeklagte während und unmittelbar nach der Geburt in einer physischen und psychischen Ausnahmesituation befunden hat und eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeit besitzt. Trotz dieser durchaus gewichtigen Umstände ist die Kammer aber davon überzeugt, dass die Angeklagte beabsichtigte, dass das Neugeborene das Ansichdrücken nicht überleben werde. Die Überzeugung von einer in diesem Sinne vorsätzlichen Tötung des Neugeborenen stützt sich zunächst auf das Verhalten der Angeklagten während der Schwangerschaft im Jahr 198#, insbesondere im Vergleich zu den Schwangerschaften, die nicht mit dem Tod der Neugeborenen endeten. Anders als bei den Schwangerschaften mit B3., B4. und B5. konsumierte die Angeklagte während der Schwangerschaft im Jahr 198# weiter Alkohol, neben Bier in teilweise erheblichen Mengen auch hochprozentigen Alkohol, obwohl ihr die potenziell schädliche Wirkung des Alkohols für die Entwicklung des Fötus durchaus bewusst war. Im Jahr 198# offenbarte die Angeklagte ihrem Mann gegenüber die Schwangerschaft ferner selbst in einem fortgeschrittenen Stadium nicht, obwohl sich beide drei Kinder vorgestellt hatten, ein weiteres Kind demnach kein Problem bedeutet hätte. Für eine gezielte Verheimlichung ihres Zustands gab es keinen vernünftigen Grund, wenn sie das Kind tatsächlich hätte haben wollen. Denn auf Dauer hätte sie die Existenz des Kindes ohnehin nicht verbergen können. Dies war ihr auch aufgrund der Schwangerschaft und Geburt im Jahr 198# bewusst. Hätte sich die Angeklagte, wie von ihr ausgesagt, tatsächlich auf das Kind gefreut, wäre auch zu erwarten gewesen, dass sie diese Freude mitteilt und sich organisatorisch auf ein weiteres Kind einstellt. Die Angeklagte hat insoweit aber keinerlei Vorbereitungsmaßnahmen getroffen. Ihre Einlassung, sie habe die Schwangerschaft wiederum nicht offenbart, weil sie dann von ihrer Familie gedrängt worden wäre, die für sie unerträglichen gynäkologischen Untersuchungen wahr zu nehmen, ist nach Überzeugung der Kammer nicht glaubhaft. Ihre Mutter, die die Angeklagte bei der Schwangerschaft mit B3. aufgefordert hatte, einen Arzt aufzusuchen, lag – als die Angeklagte im # 198# die Schwangerschaft realisierte – bereits im Sterben. Der Mann der Angeklagten zeigte an ihren Schwangerschaften ohnehin kein besonderes Interesse, weshalb die Kammer nicht annimmt, dass er die Angeklagte überhaupt aufgefordert hätte, zum Arzt zu gehen. Selbst wenn die Angeklagte hierzu aufgefordert worden wäre, hätte sie ihm – wie bei der Schwangerschaft mit B4. – vorspiegeln können, die Untersuchungen wahrzunehmen. Deswegen hätte sie ihm auch nicht von dem ihren Angaben nach stattgefundenen sexuellen Missbrauch erzählen müssen, um ihre Angst vor gynäkologischen Untersuchungen näher zu begründen. Dass der Grund für die Verheimlichung letztlich nicht in der von der Angeklagten beschriebenen Befürchtung lag, zu Arztbesuchen gedrängt zu werden oder von einem möglicherweise stattgefundenen sexuellen Missbrauch zu erzählen, folgt auch daraus, dass diese Umstände sie nicht davon abgehalten haben, ihre Schwangerschaften mit B4. und B5. zu offenbaren. Die Mitteilung dieser beiden Schwangerschaften zeigt im Übrigen, dass sich die Verheimlichung der Schwangerschaften im Jahr 198# auch nicht mit einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten begründen lässt. Für eine Tötungsabsicht spätestens während des Ansichdrückens spricht neben der auf der Hand liegenden besonders hohen Gefährlichkeit dieser Handlung für das Leben des Neugeborenen – der ein hoher Indizwert zukommt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 369) – und dem Verhalten der Angeklagten während der Schwangerschaft entscheidend auch ihr Verhalten unmittelbar vor und nach der Geburt. Nach Bemerken der ersten Geburtsanzeichen nachts im gemeinsamen Ehebett hat die Angeklagte nicht etwa ihren Ehemann geweckt, um sich von ihm – wie bei der Geburt von B3. und B4. – ins Krankenhaus bringen zu lassen. Vielmehr hat die Angeklagte in Kenntnis des Todes des Neugeborenen im Jahre 198# und im Bewusstsein, hierfür die Verantwortung zu tragen, sich erneut dafür entschieden, ohne jegliche Hilfe und heimlich im Badezimmer im Erdgeschoss zu entbinden. Womöglich wäre die Offenbarung der kurz bevorstehenden Geburt nach vorheriger Verheimlichung der Schwangerschaft gegenüber ihrem Mann für die Angeklagte vor allem auch aufgrund ihrer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit äußerst unangenehm gewesen. Die Kammer nimmt vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen C., O. und P. aber nicht an, dass die Angeklagte diese Konfliktlage als aussichtlos in dem Sinne empfunden hat, dass für sie letztlich nur die Möglichkeit einer Entscheidung für eine heimliche Geburt verblieb. Dagegen spricht bereits, dass die Angeklagte durchaus in der Lage war, konfliktbehaftete Entscheidungen zu treffen, wie etwa den von der Zeugin HI. bestätigten Bruch mit einer Freundin zu vollziehen, die ihrem kranken Bruder QM. gegenüber zu wenig Empathie gezeigt hat. Wenn der Angeklagten das Wohl des Kindes wirklich am Herzen gelegen hätte, wäre in Anbetracht der von ihr erkannten hohen Risiken einer Alleingeburt zu erwarten gewesen, dass sie ihren Mann nun vor vollendete Tatsachen stellt, wenn sie ein Überleben des Kindes gewünscht hätte. Die Angeklagte zog es aber vor, das Kind den von ihr erkannten Gefahren auszusetzen. Dass die Angeklagte jedenfalls zum Tatzeitpunkt den Tod des Kindes anstrebte, ergibt sich auch aus ihrem Verhalten nach der Entbindung. Da die Angeklagte mangels Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen nicht wissen konnte, ob es sich um ein Mädchen oder einen Jungen handelt, ist nicht nachvollziehbar, warum sie dessen Geschlecht nicht überprüft hat. Mit der angeblichen Freude über das Kind ist die Reaktion der Angeklagten auf die Ausfallerscheinungen des Kindes ebenfalls nicht vereinbar. Wenn sie tatsächlich um dessen Wohl besorgt gewesen wäre, hätte es äußerst nahe gelegen, sofort lautstark um Hilfe zu rufen und für ärztliche Unterstützung zu sorgen. Die Angeklagte nahm das Herabsinken der Arme des Kindes aber tatenlos hin. Sie reagiert nicht etwa panisch oder hysterisch, rief weder nach ihrem Ehemann noch telefonierte sie selbst nach einem Notarzt, der – aus Sicht der Angeklagten nicht ausgeschlossen – für ein Überleben des Kindes hätte sorgen können, sondern nahm Beruhigungstabletten ein, wickelte das Kind in ein Handtuch und verstaute es dann, wie das im Jahr 198# entbundene Neugeborene, in der Tiefkühltruhe, säuberte das Badezimmer gründlich von den Spuren der Geburt und berichtete – auch später – niemandem etwas von der Geburt. Aufgrund dieses Gesamtverhaltens der Angeklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass sie das weitere Kind im Jahr 198# nicht gewollt hat. Ab welchem Zeitpunkt in der Angeklagten diese Vorstellung gereift ist, ließ sich nicht eindeutig aufklären. Die Verheimlichung ihres Zustands auch in der zweiten Schwangerschaftshälfte, der Alkoholkonsum und das Bewusstsein der Angeklagten, dass die verschwiegene Schwangerschaft im Jahr 198# bereits mit dem Tod eines Neugeborenen ihren Abschluss gefunden hatte, sie ihren Zustand gleichwohl wiederum nicht offenbarte, deuten darauf hin, dass sich die Angeklagte mit einem möglichen Tod des Kindes bereits in der Schwangerschaft zumindest abgefunden hat. Dass die Angeklagte nicht von der Möglichkeit eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs Gebraucht gemacht hat, spricht nicht gegen diese Annahme. Der Verzicht hierauf kann mit der Angst der Angeklagten vor einem hiermit verbundenen ärztlichen Eingriff erklärt werden. Möglicherweise war es für einen Schwangerschaftsabbruch auch bereits zu spät, als die Angeklagte sich mit einem Tod des Kindes abgefunden hatte. Spätestens mit ihrer Entscheidung für eine heimliche Entbindung nach Bemerken der Geburtsanzeichen entschied sich die Angeklagte gezielt dafür, dass das Kind nicht überleben soll. Da das Kind die gefährliche Alleingeburt überlebt hat, war die Angeklagte gezwungen, aktiv zu werden, wenn sie die Schwangerschaft und Existenz des Kindes insbesondere vor ihrem Ehemann weiter verheimlichen wollte. Die Möglichkeit, die aus ihrer Sicht bestehende Konfliktlage, schlicht „auszusitzen“, hätte der Persönlichkeit der Angeklagten womöglich eher entsprochen als aktiv zu werden, bestand in der konkreten Situation aber nicht mehr. Deshalb tötete die Angeklagte das Neugeborene, in dem sie es erstickte, und versteckte es anschließend in der Tiefkühltruhe. Die Kammer hat sich intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, welcher Beweggrund die Angeklagte zur Verheimlichung der Schwangerschaft und schließlich zur gezielten Herbeiführung des Todes des Kindes bewogen haben könnte. Die Zeugin V. hat glaubhaft geschildert, ihr gegenüber habe die Angeklagte geäußert, sie habe Angst gehabt, ihr Mann hätte die Familie aufgrund eines weiteren Kindes womöglich verlassen. Eine solche Befürchtung als Motiv ist jedoch deshalb nicht nachvollziehbar, weil – wenn auch unausgesprochen – die Angeklagte und ihr Ehemann in der Vorstellung übereinstimmten, drei Kinder haben zu wollen und sie zum Tatzeitpunkt erst zwei Kinder hatten. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin B3. würde ein solches Verhalten dem Charakter ihres Vaters auch nicht entsprechen. Die Zeugin HI. teilte diese Einschätzung. In der Hauptverhandlung hat die Angeklagte entsprechend eingeräumt, dass sie tatsächlich nicht befürchtet hatte, ihr Mann werde sie und die Familie verlassen. Gegenüber der Zeugin V. habe sie einfach „etwas so daher gesagt, weil doch sowieso alles egal gewesen sei“. Nach den eigenen, insoweit ebenfalls glaubhaften Angaben der Angeklagten waren auch finanzielle Gründe nicht ausschlaggebend. Die Zeugin KHK H. schilderte, ihr gegenüber habe die Angeklagte im Rahmen der ersten polizeilichen Anhörung als mögliches Motiv spontan eine Angst vor „Gerede im Dorf, weil die Kinder so schnell hintereinander geboren würden“ genannt. Gegen einen solchen Beweggrund spricht wiederum, dass die Geburt von B4. zum Tatzeitpunkt bereits über drei Jahre zurück lag. Eine solche Befürchtung kann demnach allenfalls im Zusammenhang mit der Schwangerschaft im Jahr 198# bestanden haben. In diesem Sinne hat nach der Aussage des Zeugen A. die Angeklagte in der im Jahr 200# erfolgten Einlassung ihre Befürchtung vor Gerede im Dorf auch auf diese Schwangerschaft begrenzt. Auch die Angst der Angeklagten vor gynäkologischen Untersuchungen stellt letztlich kein stichhaltiges Motiv dar. Denn im Zusammenhang mit den Geburten von B3., B4. und B5. ist die Angeklagte für sie voraussehbar im Krankenhaus mehrfach gynäkologisch untersucht worden, ohne dass die Angst der Angeklagten hiervor sie dazu bewogen hätte, die Schwangerschaften zu verheimlichen und die Geburten allein im Badezimmer zu bewältigen. Am wahrscheinlichsten ist nach der Überzeugung der Kammer deshalb, dass die Angeklagte ein drittes Kind im Jahr 198# zunächst als unerwünschte zusätzliche Belastung empfunden hat. Sie war erheblich geplagt von Schuldgefühlen im Zusammenhang mit dem verheimlichten Tod des Neugeborenen im Jahr 198#. Hinzu kamen der Tod ihrer Mutter und die Versorgung zweier zeitweise kranker Kleinkinder, so dass sie sich einer zusätzlichen Beanspruchung durch ein drittes Kind wohl nicht gewachsen fühlte und die Schwangerschaft deshalb zunächst nicht wahrhaben wollte. Mit Fortschreiten der Schwangerschaft fiel es der Angeklagten dann vor allem auch aufgrund ihrer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur zunehmend schwerer, ihren Zustand zu offenbaren, zumal ihr ein weiteres Kind nicht gelegen kam. Nachdem die Angeklagte die Schwangerschaft ihrem Mann gegenüber verschwiegen hatte, hat sie sich auch nicht bei Bemerken der Geburtsanzeichen dazu durchgerungen, ihn zu wecken, sondern zu Gunsten einer weiteren Verheimlichung des gesamten Geschehens entschieden, dass das Kind nicht überleben soll. 4. Zur Entbindung der Angeklagten im Jahr 200# sind hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens und der inneren Einstellung der Angeklagten keine Feststellungen getroffen worden. Da das Urteil des Landgerichts Siegen diesbezüglich im Schuldspruch aufrecht erhalten geblieben ist, waren die vom Landgericht Siegen zur Tat im Jahr 200# getroffenen Feststellungen insoweit bindend, als sie sich nicht lediglich auf die Rechtsfolgenfrage beziehen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen ZK. war für die Tat im Jahr 200# bei der Angeklagten von einer Alkoholisierung von höchstens 1,00 °/oo, wahrscheinlich weniger auszugehen. Für das Neugeborene ließ sich nach Ausblendung der durch Fäulnis möglicherweise entstandenen postmortalen Alkoholbildung letztlich nur eine Alkoholisierung von 0,52 °/oo nachweisen, was dafür spricht, dass auch die Angeklagte zum Zeitpunkt der Entbindung nur eine entsprechende Alkoholisierung aufgewiesen hat. Allerdings lässt sich nicht ausschließen, dass das Neugeborene nach der Entbindung noch Alkohol abgebaut hat, weshalb nach den Ausführungen des Sachverständigen ZK. zu Gunsten der Angeklagten von einer Alkoholisierung in Höhe von höchstens 1,00 °/oo auszugehen ist. Die Feststellungen zur Säuberung des Badezimmers beruhen auf der Einlassung der Angeklagten und auf die oben bereits begründete Feststellung, dass der Ehemann von den Geburten, d.h. auch von der im Jahr 200# erfolgten Geburt nichts bemerkt hat. 5. Dass die Fähigkeit der Angeklagten bei Begehung der Tat im Jahr 198#, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder aufgehoben noch erheblich vermindert war, beruht auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen C., O. und P., denen sich die Kammer anschließt. Die Ausführungen des Sachverständigen XX. stehen dieser Einschätzung schon deshalb nicht entgegen, weil XX. ausdrücklich betont hat, keine abschließende Beurteilung zur Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit der Angeklagten bei Begehung der Taten vornehmen zu wollen, sondern diese der psychiatrischen Sachverständigen P. vorbehalten wolle, welche aber eine auch nur verminderte Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit der Angeklagten für die Tat im Jahr 198# nicht angenommen hat. Zu einer eigenständigen Einschätzung wäre XX. im Übrigen auch nicht in der Lage, weil er – abgesehen von der Vernehmung der Zeugen Y6. und Y5. – bei der gesamten Beweisaufnahme nicht zugegen war und er die Angeklagte im Hinblick auf ihre Biografie und das Tatgeschehen seinen Angaben nach auch nicht exploriert hat. Entgegen der Einschätzung der Sachverständigen P. ist die Kammer auch für die Tat im Jahr 200# auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen C. und O. von einer uneingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten überzeugt. Diese beiden Sachverständigen haben auf der Grundlage des im Rahmen der Exploration und in der Hauptverhandlung von der Angeklagten gewonnenen Eindrucks unter Beachtung höchstrichterlicher Anforderungen überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Angeklagten sowohl für die Tat im Jahr 198# als auch für diejenige im Jahr 200# die Voraussetzungen für eines der vier Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB schon nicht erfüllt sind. a. Eine (eigenständige) krankhafte seelische Störung und Schwachsinn sind bei der Angeklagten nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen C., O. und P. nicht anzunehmen. Auch eine schwere andere seelische Abartigkeit liegt nicht vor. Die Sachverständigen, einschließlich des XX., stimmen darin überein, dass bei der Angeklagten Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden Typ (F 60.6 ICD-10) bestehen, wobei es sich nach den Ausführungen der Sachverständigen C. und O. auch lediglich um eine Persönlichkeitsakzentuierung handeln könnte. Dass es sich bei der Angeklagten um eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeit handelt, ist unabhängig von der konkreten Zuordnung in klinische Kategorien überzeugend. Der Hang der Angeklagten zur Vermeidung und Verdrängung tatsächlicher, vor allem auch vermeintlicher Konflikte zieht sich wie ein roter Faden durch ihr Leben. Gegenüber ihrer Mutter hatte die Angeklagte schon das Rauchen, den Abbruch der Ausbildung und ihre Beziehung mit B2. verschwiegen, dem sie dann später zahlreiche Rechnungen vorenthielt und schließlich insbesondere auch die drei Schwangerschaften verheimlichte. Trotz dieser unverkennbaren Auswirkungen der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur auf die Biografie der Angeklagten auch im außerdeliktischen Bereich ist das Gericht auf der Grundlage der Einschätzung der Sachverständigen C. und O. aber davon überzeugt, dass die Störung letztlich nicht, auch nicht unter Berücksichtigung der Alkoholproblematik, den nach der vierten Eingangskategorie des § 20 StGB vorausgesetzten Schweregrad erreicht. Entgegen der Bewertung durch die Sachverständige P., mit der sich die Sachverständigen C. und O. in der mündlichen Verhandlung intensiv auseinandergesetzt haben, war die Persönlichkeitsstörung oder auch nur -akzentuierung nicht so erheblich, dass sie in ihrer Gesamtheit das Leben der Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belastet hat, wie eine krankhafte seelische Störung. Wie die beiden erst genannten Sachverständigen überzeugend erläutert haben, zeigt sich dies u.a. daran, dass die Angeklagte in ihrem Leben nicht durchgängig gescheitert ist, sondern durchaus über lange Zeit in der Lage war und ist, ein geregeltes und geordnetes Leben zu führen. Sie versorgte ihre drei Kinder, kümmerte sich praktisch allein um deren schulischen Belange, achtete darauf, dass ihr Ehemann regelmäßig seine Diabetes-Medikamente einnahm und ging daneben einer regelmäßigen Tätigkeit als Reinigungskraft nach. Zumindest bis zum Jahr 200# vernachlässigte die Angeklagte den Haushalt auch zumindest nicht in einem solchen Maß, dass es Außenstehenden sonderlich aufgefallen wäre. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen von Y6. und Y5.. Von 200# bis 200# hat sie zusätzlich noch intensiv ihren Bruder QM. bis zu seinem Tode gepflegt. Mit einer schweren Persönlichkeitsstörung nicht zu vereinbaren ist auch der Umstand, dass die Angeklagte im Jahr 201# durchaus mit Erfolg zwei Mal wöchentlich in der Marktforschung und später parallel hierzu auch noch als Alltagsassistentin in einem Seniorenheim gearbeitet hat. Ferner spricht ein Vergleich des Schwangerschaftsverhaltens der Angeklagten gegen die Annahme des erforderlichen Schweregrades. In Anbetracht der Schwangerschaften mit B4. und B5. war die Angeklagte durchaus in der Lage, Schwangerschaften von sich aus rechtzeitig vor der voraussichtlichen Entbindung bekannt zu gegeben und auch ihr Verhalten der Schwangerschaft anzupassen, insbesondere auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. Dabei unterschieden sich die Rahmenbedingungen während der Schwangerschaften, die sie verschwieg, nicht entscheidend von denjenigen, die sie offenbarte. Dies gilt insbesondere für die Schwangerschaft im Jahr 198# im Vergleich zur kurz darauffolgenden Schwangerschaft mit B5.. Ab der Schwangerschaft mit B3. im Jahr 198# war sie mit B2. verheiratet. Geeigneter Wohnraum stand ab diesem Zeitpunkt ebenfalls zur Verfügung. Die finanziellen Mittel waren stets ausreichend, jedenfalls war die Versorgung der Familie aufgrund eines dritten Kindes, welches ohnehin gewollt war, nicht gefährdet. Das unterschiedliche Verhalten der Angeklagten bei vergleichsweiser Betrachtung der Schwangerschaften vermochte die Sachverständige P. medizinisch auch nicht zu erklären. Sie verwies insoweit auf die Angaben des Zeugen A.. Dieser ist jedoch bekanntermaßen weder Psychiater noch Psychologe, sondern Jurist. Zu dem Schweregrad der Persönlichkeitsstörung bzw.-akzentuierung hat er auch keine Angaben gemacht, sondern lediglich dazu, von welcher Tatmotivation die Kammer des Landgerichts Siegen seinerzeit jeweils ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist auch nicht anzunehmen, dass die Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer irrationalen Angst der Angeklagten vor gynäkologischen Untersuchungen den nach § 20 StGB erforderlichen Schweregrad erreicht. Obwohl sie die Erforderlichkeit gynäkologischer Untersuchungen im Zusammenhang mit einer klinischen Entbindung von B4. und später auch B5. nach der Geburt von B3. als sicher voraussah, verheimlichte sie die Schwangerschaften mit ihren beiden Söhnen nicht und ließ sich von ihrem Mann beim Bemerken der Geburtsanzeichen in beiden Fällen ins Krankenhaus bringen. b. Nach den insoweit überzeugenden und übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen C., O. und P. ist auch nicht anzunehmen, dass die Angeklagte bei Begehung der Taten im Jahr 198# und 200# im Zustand eines schuldrelevanten Affekts gehandelt haben könnte. Nach der verheimlichten Schwangerschaft im Jahr 198# wusste die Angeklagte, vor welche Konfliktlage sie letztlich gestellt werden könnte, wenn sie ihrem Mann gegenüber ihren Zustand bis zum Schluss nicht offenbaren würde. Sollte die Entscheidung im Jahr 198# für eine Alleingeburt im Badezimmer im Erdgeschoss und für ein Ertränken des Neugeborenen noch ungeplant und unbedacht etwa in Folge einer monatelangen Anstauung von Hilf- und Ratlosigkeit erfolgt sein, so gilt dies für die Entbindungen in den Jahren 198# und 200# jedenfalls nicht. Die Angeklagte wusste genau, worauf sie sich einlassen würde, wenn sie weder ihrem Mann die Geburtsanzeichen mitteilen noch nach einem Notarzt telefonieren würde. Nach der im Bett bereits getroffenen Entscheidung für eine risikoträchtige Alleingeburt hat die Angeklagte auch das tödliche Ansichdrücken des Kindes nicht im Zustand hochgradiger affektiver Erregung vorgenommen. Abgesehen davon, dass sie die Situation selbst herbei geführt hat, spricht gegen einen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vergleichbaren Affekt-Zustand, dass die Angeklagte nach den Entbindungen äußerst umsichtig gehandelt hat. Wie bereits ausgeführt, war jeweils eine umfassende Säuberung der Badezimmer erforderlich, die nach den Ausführungen des Sachverständigen E. mit einem erheblichen, insbesondere zeitlichen Aufwand verbunden war. Die Angeklagte hat nach der Entbindung im Jahr 198# das damals einzig vorhandene Badezimmer im Erdgeschoss spätestens bis zum nächsten Morgen, als dieses von ihrem Ehemann und den Kindern aufgesucht worden sein muss, so gründlich gereinigt, dass keiner Anzeichen für eine statt gefundene Geburt wahrgenommen hat. Kurz nach der Geburt im Jahr 198# war die Angeklagte auch aufmerksam genug, um vom Wohnzimmer im Erdgeschoss aus ihren Sohn B4., der im Obergeschoss sein Zimmer hatte, zu hören und in der Lage, sich um dessen kindlichen Bedürfnisse in der Nacht zu kümmern. Im Jahr 200# verlangte die Reinigung des Bades ebenfalls eine besonders schnelle und umsichtige Handlungsweise. Denn die Geburt erfolgte abends nach dem Abendessen, während die Familie im Wohnzimmer im Erdgeschoss Fernsehen guckte. Die Angeklagte musste damit rechnen, dass ihr Mann noch am Abend das neben dem Schlafzimmer liegende Bad benutzen würde. In beiden Fällen verheimlichte die Angeklagte ihrem Mann gegenüber auch erfolgreich den auf die Geburt folgenden Wochenfluss, der nach den Ausführungen des E. gerade kurz nach der Geburt und in den ersten Tagen mit erheblichen Blutungen verbunden gewesen sein muss. Dies spricht ebenfalls für ein insgesamt planvolles Vorgehen der Angeklagten. c. Schließlich ist auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten aufgrund des Konsums von Alkohol, auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung der Angeklagten, für beide Taten sicher auszuschließen. Bezüglich der Geburt im Jahr 198# kann vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen ZK. nicht davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte zum Tatzeitpunkt überhaupt alkoholisiert war. Bei der Entbindung im Jahr 200# war die Angeklagte zwar alkoholisiert, allerdings nicht derart, dass von einer hirnorganischen Störung mit eventuell erheblich beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Die Angeklagte war im Jahr 200# alkoholgewöhnt und wies zum Zeitpunkt der Entbindung einen Alkoholisierungsgrad von höchstens 1,00 °/oo auf. Da die Angeklagte bei erstmaligem Bemerken der Geburtsanzeichen den erst später in die Tasse gefüllten Kräuterlikör noch nicht zu sich genommen hatte, wird die Angeklagte zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung, sich nicht ins Krankenhaus bringen zu lassen bzw. Hilfe zu holen, sondern allein im Bad im Dachgeschoss zu entbinden, demnach einen Alkoholisierungsgrad von unter 1,00 °/oo aufgewiesen haben. Dass dieser Alkoholisierungsgrad selbst in Verbindung mit einer Persönlichkeitsstörung die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im genannten Entscheidungszeitpunkt nicht erheblich beeinträchtigt hat, ergibt sich vor allem aus der planmäßigen Säuberung des Badezimmers nach der Entbindung. Trotz der geburtsbedingten Schwächung und des weiteren Alkoholkonsums war die Angeklagte in der Lage, die Spuren der Geburt so vollständig zu beseitigen, dass keines der im Haus anwesenden Familienmitglieder etwas von der Geburt bemerkte. Diese Maßnahmen setzen eine weitgehende Handlungsfähigkeit voraus, die vor der Entbindung und dem Trinken der mit Kräuterlikör gefüllten Tasse nach Überzeugung der Kammer in noch größerem Maße bestanden hat. Gegen eine alkoholbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit spricht ferner, dass sich die Angeklagte an gewisse Einzelheiten, wie z.B. die ungefähre Uhrzeit (17.00 Uhr) und an die Menge von Kräuterlikör, mit der sie eine Tasse gefüllt hat, konkret erinnert hat. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen C., O. und P. sind die vorhandenen Erinnerungslücken im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen 200# jedenfalls nicht auf Alkoholkonsum zurückzuführen. Soweit die Sachverständige P. ausführt, für die Geburt im Jahr 200# bestünden gleichwohl deutliche Hinweise für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens, so dass eine solche zumindest nicht auszuschliessen sei, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Die Sachverständige legt ihrer Bewertung neben einer leichten Alkoholisierung und einer Alkoholgewöhnung folgende Faktoren zu Grunde: bei der Angeklagten im Jahr 201# getestete hirnorganische Auffälligkeiten, eine Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit, Übermüdung, körperliche und vegetativ-kreislaufmäßige Schwäche bedingt durch Alkohol und durch das heiße Bad sowie Zeichen organisch bedingter Bewusstseinsstörung wie Schwindelgefühl, Eintrübung und Orientierungsschwäche. Dass die Persönlichkeitsstörung nicht den Schweregrad des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB erreicht, ist oben bereits ausgeführt worden. Bezüglich der übrigen für die Annahme einer erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit herangezogenen Umstände ist die Sachverständige größtenteils von falschen Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die Sachverständige ist bei ihrer Beurteilung offenbar den Angaben der Angeklagten gefolgt, welche diese ihr gegenüber im Rahmen der Exploration gemacht hat. Danach will die Angeklagte die Geburtsanzeichen – wenn überhaupt – erst in der Badewanne liegend bemerkt haben. Nicht dieser Hergang, sondern das vom Landgericht Siegen rechtskräftig festgestellte Tatgeschehen war allerdings zu Grunde zu legen. Danach hatte die Angeklagte die Geburtsanzeichen bereits bemerkt, bevor sie das Badezimmer im Obergeschoss aufgesucht. Auch hatte sie die Entscheidung für eine Alleingeburt schon getroffen, bevor sie die mit Jägermeister gefüllte Tasse getrunken und sich in eine mit heißem Wasser gefüllte Badewanne gelegt hat. Für diesen Entscheidungszeitpunkt sind eine Übermüdung, eine körperliche und vegetativ-kreislaufmäßige Schwäche und Zeichen organisch bedingter Bewusstseinsstörung wie Schwindelgefühl, Eintrübung und Orientierungsschwäche aber nicht festzustellen. Was demnach noch bleibt, sind die von der Sachverständigen P. genannten hirnorganischen Auffälligkeiten, deren Annahme auf der von XX. vorgenommenen Testung basiert. Selbst wenn solche hirnorganisch bedingten Leistungseinbußen im Jahr 201# getestet worden sein sollten, genügt dies nach Überzeugung der Kammer aber nicht für die Annahme einer auch nur verminderten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung im Jahr 200#. Nach den Ausführungen der Sachverständigen O. und C. können konkrete Hirnfunktionsstörungen anhand einer psychologischen Testung allein schon nicht nachgewiesen werden. Eine CT-Aufnahme vom ##.##.2008 vom Schädel der Angeklagten habe keinen pathologischen Befund gezeigt. Dieses Ergebnis lasse nicht zwingend darauf schließen, stelle aber ein Indiz dafür dar, dass keine hirnorganischen Auffälligkeiten bestünden. Abgesehen davon lässt nach den Erläuterungen der Sachverständigen C. und O., denen sich die Kammer anschließt, eine im Jahr 201# erfolgte psychologische Testung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen keine sicheren, sondern nur spekulative Rückschlüsse auf den hirnorganischen Zustand der Angeklagten im Jahr 200# zu. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Angeklagte hat sich nach den Feststellungen wegen des Ansichdrückens des Neugeborenen im Jahr 198# eines Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Durch diese Handlung hat die Angeklagte den Tod des Kindes herbeigeführt. Da sie die Möglichkeit, das Neugeborene könne infolge des Ansichdrückens versterben, erkannt und eine solche Folge ihres Tuns sogar angestrebt hat, handelte die Angeklagte vorsätzlich in Form der Absicht (dolus directus 1. Grades). Die Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Die bereits nach Bemerken der Geburtsanzeichen im Ehebett getroffene Entscheidung der Angeklagten, wiederholt ohne jegliche Unterstützung die Geburt eines Kindes allein im Badezimmer zu bewältigen, ist als vorsätzlicher Totschlag durch Unterlassen zu bewerten. Weil aber die vorsätzliche aktive Herbeiführung des Todes des Kindes den Schwerpunkt des strafrelevanten Verhaltens der Angeklagte bildet, ist allein hierauf abzustellen (vgl. BGH NStZ 1999, 607; Fischer, StGB, 57. Aufl., Vor § 13, Rn. 17). 2. Durch die Tat im #/# 200# hat sich die Angeklagte eines weiteren Totschlags, in diesem Fall durch Unterlassen, gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung für die Tat im Jahr 198# ergibt sich der Strafrahmen aus dem gemäß § 2 StGB anwendbaren § 213 StGB aF (Freiheitsstrafe: sechs Monate bis fünf Jahre). Nach einer Gesamtabwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände liegt ein unbenannter minder schwerer Fall vor. Gegen einen minder schweren Fall gemäß § 213 Alt. 2 StGB aF spricht allerdings, dass die Begehung der Tat nicht nur bedingt vorsätzlich, sondern sogar absichtlich erfolgt ist. Ganz erheblich zu Lasten der Angeklagten ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tat im Jahr 198# um eine Wiederholungstat handelt. Schon im Jahr 198# hat die Angeklagte zur Überzeugung der Kammer ein Neugeborenes aktiv und vorsätzlich getötet, indem sie es solange dem Duschwasser ausgesetzt hat, dass es ertrank. Das Vorliegen einer Wiederholungstat steht der Annahme eines minder schweren Falls jedoch nicht zwingend entgegen. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist vielmehr, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommender Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung dieses Strafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 80). Dies ist nach Auffassung der Kammer trotz der vorgenannten, gegen die Anklagte sprechenden Punkte nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände der Fall. Zugunsten der Angeklagten spricht zunächst, dass die Tat zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung nahezu 20 Jahre zurück lag. Einer Verfolgung hätte demnach, wäre der Fund in der Tiefkühltruhe nicht zufällig im # 200#, sondern nur wenige Monate später erfolgt, der Eintritt der Verjährung entgegen gestanden. Es ist nicht sicher feststellbar, wann in der Angeklagten die Vorstellung gereift ist, dass das Kind nicht überleben soll. Die Kammer geht aber mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass die Angeklagte die aktive Tat nicht von langer Hand geplant hat, sondern die Tötungshandlung letztlich Folge davon war, dass das Kind die risikoträchtige Alleingeburt überlebt hat. Zugunsten der Angeklagten war darüber hinaus die psychische Ausnahmesituation in Rechnung zu stellen, in der sie sich als Mutter des Kindes, dessen Existenz sie die gesamte Schwangerschaft über verheimlicht hatte, unmittelbar nach der Geburt befunden hat. Der Tatbestand des bis zum 31.03.1998 geltenden§ 217 aF StGB, der die Tötung von nichtehelichen Kindern durch die Mutter in oder gleich nach der Geburt erfasst hat, ist zwar nicht einschlägig, da es sich bei dem getöteten Neugeborenen um ein eheliches Kind gehandelt hat. Dies schließt die Annahme eines sonstigen minder schweren Falls gemäß § 213 Alt. 2 aF StGB aber nicht aus. Bei einem Tötungsdelikt an einem Neugeborenen durch die Mutter kann auf die Prüfung nicht verzichtet werden, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die körperliche und seelische Belastung der Gebärenden, die Grund für die Privilegierung der Kindstötung in § 217 StGB war, bei der Tatbegehung ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil v. 05.06.2003, Az.: 3 StR 55/03, zitiert nach juris). Dies gilt unabhängig davon, ob ein eheliches oder nicht eheliches Kind betroffen ist, da entscheidend auf den geburtsbedingten Erregungszustand abzustellen ist (vgl. Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 213, Rn. 16). Ein solcher rechtfertigt nicht schon für sich genommen zwingend oder auch nur regelmäßig die Anwendung des § 213 StGB. Im Zusammenwirken mit anderen Milderungsgründen kann eine außergewöhnliche psychische Belastung aber nach einer Gesamtwürdigung die Heranziehung des milderen Strafrahmens begründen (vgl. BGH NStZ 2009, 439, 440; Fischer, a.a.O., § 213, Rn. 16; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 213, Rn. 15). Die Kammer ist der Überzeugung, dass sich die Angeklagte unmittelbar nach der Geburt in einer solchen physischen und psychischen Ausnahmesituation befunden hat. Die Angeklagte war von den Geburtsanzeichen im Ehebett überrascht worden und nach der komplikationsbehafteten Entbindung körperlich erschöpft. Kurz vor der Vornahme der Tathandlung, die der Geburt unmittelbar nachfolgte, ist die Angeklagte auch noch schmerzhaft gestürzt. Weil sie niemandem etwas von der Schwangerschaft erzählt hatte, war die psychische Verfassung der Angeklagten nach ihrer insoweit glaubhaften Einlassung in der Tatsituation von Gefühlen der Angst, Ratlosigkeit und Verzweiflung geprägt. Insofern ist weiter mildernd zu berücksichtigen, dass die Angeklagte an einer diese Verfassung noch verstärkenden ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung litt und Angst vor gynäkologischen Untersuchungen hatte. Darüber hinaus hat die Angeklagte ganz erheblich unter der Tat gelitten. Sie selbst ist alkoholabhängig geworden, die Familie ist faktisch auseinandergerissen worden. Schließlich musste sich die Angeklagte zwei Strafverfahren stellen, was für sie und ihre Familie auch aufgrund des medialen Interesses an den Verfahren eine besondere Belastung dargestellt hat. Insgesamt ist die Kammer daher davon überzeugt, dass das Tatgeschehen aus dem Jahr 198# vom Durchschnitt erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommender Fälle zumindest in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmen gemäß § 213 Alt. 2 aF StGB geboten erscheint. Bei der konkreten Strafzumessung selbst ist neben den vorgenannten Umständen weiter berücksichtigt worden, dass die Angeklagte noch nicht straffällig geworden ist und sie die Untersuchungshaft als Haftunerfahrene empfindlich getroffen hat. Ferner hat die Angeklagte zumindest das äußere Tatgeschehen eingeräumt. Unter Berücksichtigung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände ist nach Auffassung der Kammer eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen. Für die Tat im Jahr 200# war dagegen der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB (5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) zu Grunde zu legen. Ein minder schwerer Fall gemäß § 213 Alt. 2 StGB liegt nach einer Gesamtabwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände des Falls nicht vor, auch nicht unter Berücksichtigung einer Begehung der Tat durch Unterlassen. Insoweit genügt die Möglichkeit der Milderung gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, um zu einem schuldangemessenen Strafrahmen zu gelangen. Nicht zwingend, aber im Rahmen der Gesamtwürdigung gegen die Annahme eines minder schweren Falls spricht, dass die Angeklagte die Tat im Jahr 200# bereits als zweifache Wiederholungstäterin begangen hat. Wenn auch die Taten aus den Jahren 198# und 198# schon lange zurück lagen, muss der Angeklagten klar gewesen sein, wie eine wiederholte Verheimlichung der Schwangerschaft letztlich enden könnte. Sie hat sich aber über diese Erkenntnis hinweggesetzt und im Bewusstsein von zwei toten, in der Tiefkühltruhe befindlichen Neugeborenen die Schwangerschaft wiederum nicht offenbart. Zu Gunsten der Angeklagten und für eine Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB sprachen der nur bedingte Tötungsvorsatz, das Gestehen des äußeren Tatgeschehens, die Persönlichkeitsstörung (bzw. -akzentuierung), die Angst der Angeklagten vor gynäkologischen Untersuchungen, die psychische Ausnahmesituation, in der sich die Angeklagte bei Bemerken der Geburtsanzeichen befunden hat, sowie ihr authentisch ausgedrücktes Bedauern über die Folgen ihrer Tat. Ferner waren zu Gunsten der Angeklagten ihre damalige Alkoholabhängigkeit und die (leichte) Alkoholisierung zur Tatzeit zu berücksichtigen. Der Strafrahmen war nach Auffassung der Kammer demnach im Ergebnis zwar nicht dem § 213 Alt. 2 StGB, sondern dem § 212 Abs. 1 StGB zu entnehmen, aber aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte einmal gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben, womit er bei einer Freiheitstrafe von 2 Jahren bis 11 Jahren und 3 Monaten lag. Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, insbesondere ihres Erregungszustands bei Bemerken der Geburtsanzeichen, scheint eine Einzel-Freiheitstrafe von drei Jahren und neun Monaten tat- und schuldangemessen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 53 StGB darf bei Erhöhung der höchsten verwirkten, d.h. der vorgenannten Einzelstrafe die Summe der Einzelstrafen (sechs Jahre und drei Monate) nicht erreicht werden. Unter erneuter Abwägung aller genannter für und gegen die Angeklagte sprechender Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Angeklagte sich intensiv um psychologische Aufarbeitung der Geschehnisse und Bewältigung der Alkoholproblematik bemüht, war zur angemessenen Ahndung der angeklagten Taten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren zu erkennen. VI. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO. Danach hat die Angeklagte auch die Kosten der erfolgreichen Revision der Staatsanwaltschaft zu tragen. Unterschriften