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Urteil

15 O 507/09

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2011:0110.15O507.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagten wegen einer Nichterteilung von Baugenehmigungen für zwei Windenergieanlagen sowie wegen des Erlasses einer Veränderungssperre auf Schadensersatz in Anspruch. Der Bereich „Windfeld COE 01“ im Bereich Höven/Bleck der Beklagten zu 2) ist im Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Münster Teilabschnitt Münsterland als Bereich mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien dargestellt. Konzentrationsflächen hatte die Beklagte zu 2) in ihrem Flächennutzungsplan im Jahre 2000 nicht ausgewiesen. Am 24.07.2000 beantragte der Kläger bei dem Beklagten zu 1) die Erteilung von Baugenehmigungen für drei Windenergieanlagen, davon zwei auf dem Grundstück des Herrn A in der Gemarkung G1, BK-Nr ###/00, sowie eine weitere auf dem Grundstück des Herrn B in der Gemarkung G2. , BK-Nr ###/00. Im Nahbereich dieser beabsichtigten Anlagen befand sich bereits seit 1997 eine Windenergieanlage des Typs Enercon 40 in Betrieb. Im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang wurden zwei weitere Anträge auf Erteilung von Baugenehmigungen für Windenergieanlagen der Antragsteller C und der Eschwind GbR gestellt. Die Anträge des Klägers bezogen sich auf Anlagen des Typs Enercon E 66/18.70 mit einer Nennleistung von 1.800 KW, einer Nabenhöhe von 85 Meter und einem Rotordurchmesser von 70 Metern. Bezüglich der Anlage des Herrn C beanstandete der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 13.12.2000, dass der erforderliche Abstand von 35 Metern zum Wald nicht eingehalten werde (Blatt 481 der Akten). Bezüglich der östlichen Anlage, die der Kläger auf dem G1 plante, ergaben sich Zweifel, wie weit der Standort im Bereich eines Feldwegs liege. Darüber hinaus wies die Deutsche Telekom auf mögliche Beeinträchtigungen der Rundfunkversorgung hin. Diese Anlage ist ausdrücklich nicht Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens. Nachdem unter dem 05.02.2001 die Stellungnahme des staatlichen Umweltamts Münster (Blatt 421 bis 423 der Akten) zum Emissionsschutz eingegangen war, wonach gegen die Erteilung der Baugenehmigungen keine Bedenken bestünden, wenn die einzelnen aufgeführten Nebenbestimmungen in die Bauscheine aufgenommen würden, teilte der Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 12.07.2001 (Blatt 415 der Akten) mit, dass mit einer kurzfristigen positiven Entscheidung für die Anlagen, unter anderem der des Klägers, auszugehen sei. Das Screening für diese Anlagen sei für den 13.07.2001 vorgesehen. Es sei allerdings eher nicht mit dem Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu rechnen. Die Landschaftsbehörde gehe davon aus, dass sie bis Ende des Monats, spätestens aber in der ersten Augustwoche, ihre Stellungnahme positiv vorlegen werde. Es würden dann voraussichtlich in 32. oder aber spätestens in der 33. Kalenderwoche die Baugenehmigungen zu erteilen sein. Im Übrigen wies der Beklagte zu 1) darauf hin, dass die zwischenzeitlich angestellten Überlegungen, das bereits unter dem 17.10.2000 erteilte gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbuch zurückzunehmen, nicht tragfähig seien. Einzige Möglichkeit, die Anlagen vor Abschluss einer gemeindlichen Bauleitplanung noch zu verhindern, bestehe in einer Veränderungssperre, die noch vor der Erteilung der Baugenehmigung (vermutlich in der 32. oder 33. Kalenderwoche) rechtskräftig werden müsse. Unter dem 18./19.07.2001 wurde das UVP-Screening, Blatt 538 bis 543 der Akten, erstellt, wonach sich keine Prüfgründe ergeben hätten, die die Durchführung einer formellen Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten. Unter dem 25. Juli 2001 erließ die Beklagte zu 2), die sich insoweit durch RA D hatte beraten lassen, durch den Bürgermeister und ein Ratsmitglied im Wege des Eilverfahrens einen Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Windfeld COE 01 sowie gleichzeitig eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch, Blatt 45 der Akten. Diese Beschlüsse wurden am 13.9.2001 durch den Rat genehmigt. Im Amtsblatt der Beklagten zu 2) wurden unter dem 27. Juli 2001 sowohl die Bekanntmachung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Windfeld COE 01, die Bekanntmachung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Windfeld COE 01 sowie das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung bekannt gemacht. Am 03.08.2001 trat das UVP-Änderungsgesetz vom 27.07.2001 in Kraft, wonach für die Genehmigung von aus mindestens 3 Windenergieanlagen bestehenden Windfarmen keine Baugenehmigung, sondern eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung notwendig war. Zuständig für die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen im Bereich des Kreisgebietes Coesfeld war damals die Bezirksregierung Münster. Eine Übergangsregelung gab es nicht. Mit Bescheid vom 05.11.2001 lehnte die Beklagte zu 1) die Bauanträge des Klägers wegen der zwischenzeitlichen Veränderungssperre, Blatt 46 ff. bzw. Blatt 49 ff. der Gerichtsakten, ab. Den Widerspruch des seit August 2001 durch seine späteren Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers gegen diese Bescheide wies die Bezirksregierung Münster mit Bescheiden vom 12. Februar 2002, Blatt 52 bzw. Blatt 56 der Akten, zurück. Nachdem dem Beklagten zu 1) unter dem 04. Februar 2002 angezeigt wurde, dass Bauherr der Anlage der Gemarkung G2, nunmehr das Planungsbüro regenerativer Energien und Dienstleistungen, E, sei, Blatt 60 der Akten, erhob der Kläger unter dem 15.03.2002 Verpflichtungsklagen gegen den Beklagten zu 1) in dem Rechtsstreit 2 K 79/05 VG Münster, in denen die Beklagte zu 2) beigeladen wurde. Außerdem stellte die Eschwind GbR im Jahre 2002 einen Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre des Beklagten zu 2). Das Oberverwaltungsgericht Münster lehnte den Antrag mit Beschluss vom 15. Mai 2003 – 7aD 1/02.NE -, Blatt 61-75 der Akten, ab. Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Beschluss durch Urteil vom 19. Februar 2004 – BVerwG 4 CN 16.03 - auf und stellte fest, dass die Satzung der Beklagten zu 2) über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Windfeld COE 01 vom 25. Juli 2001 in der Fassung der Verlängerungssatzung vom 17. Juli 2003 nichtig sei, da eine ausreichende Konkretisierung der Planung fehle, Blatt 77-89 der Akten. Durch das s.g. Windfarmurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2004 – Az. 4 C 9/03 – ZNER 2004, 268 – wurde geklärt, dass eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.3 der Anlage 1 zum UVPG dadurch gekennzeichnet ist, dass sie aus mindestens 3 Windkraftanlagen besteht, die einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Sobald die für eine Windfarm maßgebliche Anzahl von 3 Windkraftanlagen erreicht oder überschritten wird, ist unabhängig von der Zahl der Betreiber ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. Daraufhin beantragten der Kläger und Frau E am 22.09.2004 einen immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheid. Die Bezirksregierung Münster lehnte dies unter dem 17.03.2005 ab. Der Kläger und Frau E zeigten daraufhin in den vor dem Verwaltungsgericht Münster laufenden Verpflichtungsklageverfahren am 14.01.2005 einen Beklagtenwechsel auf die Bezirksregierung Münster an. Unter dem 19. Oktober 2005 erteilte die Bezirksregierung Münster die Genehmigungen, dem Kläger für die Windenergieanlage 6 auf dem Grundstück Gemarkung G1 und dem Planungsbüro regenerativer Energien und Dienstleistungen für die Windenergieanlage WEA 5 auf dem Grundstück Gemarkung G2. Diese Genehmigungen bezogen sich auf Energieanlagen Typs Enercon E 66. Der Kläger zeigte unter dem 17./25.01.2006 einen weiteren Bauherrenwechsel, Seite 442 der Akten, an, wonach er nunmehr ebenfalls für die Windanlage auf der G2 Bauherr sei. Unter dem 12. Juni 2006 erging für die Windanlagen WEA 5 und WEA 6 der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid zur wesentlichen Änderung von 2 Windenergieanlagen, wonach nunmehr Anlagen des Typs Enercon E 70 mit einer Nennleistung von 2000 KW, einer Nabenhöhe von 85 Metern und einem Rotordurchmesser von 71 Metern erfasst waren. Die Verpflichtungsklagen vor dem Verwaltungsgericht wurden im Dezember 2006 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die beiden Anlagen Enercon E 70 sind seit Dezember 2007 in Betrieb. Der Kläger machte mit Schreiben vom 03.03.2009 gegenüber beiden Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe der Klageforderung geltend. Die daraufhin eingeschaltete GGV Kommunalversicherung, Verein auf Gegenseitigkeit, lehnte in der Folge eine Eintrittspflicht ab, erklärte sich jedoch mit Schreiben vom 21.04.2009, Blatt 193 der Akten, bereit, die Einrede der Verjährung befristet bis zum 30.06.2009 nicht zu erheben, soweit Verjährung nicht bereits eingetreten sei. Der Mahnbescheid über die Klagesumme wurde am 11. Mai 2009 beantragt, am 15.05.2009 erlassen und am 19.05. 2009 den Beklagten zugestellt. Die Beklagten berufen sich auf Verjährung. Der Kläger behauptet, die rechtliche Prüfung des Bauantrags sei bereits Ende Juni/ Anfang Juli 2001 abgeschlossen gewesen, wie sich insbesondere aus dem Schreiben vom 17. Juli 2001 ergeben. Auch habe die MitarbeiterinF des Beklagten zu 1) dem Kläger Anfang Juli erklärt, sie schreibe gerade die Baugenehmigungen zur Vorlage für ihren Vorgesetzten. Auch der Dringlichkeitsbeschluss des Beklagten zu 2) nenne als Entscheidungsdatum den 30.07.2001. Die Schallimmissionsprognose in der positiven Stellungnahme des staatlichen Umweltamtes vom 05.02.2001 habe dem damaligen Stand entsprochen. Im Jahre 2004 sei lediglich deshalb eine geänderte Prognose vom 05.03.2004 eingereicht worden, weil durch den Windenergieerlass vom 03.05.2002 ein weiterer Sicherheitszuschlag verlangt worden sei. Soweit eine Überschreitung der Schallgrenzen in Betracht gekommen sei, habe dies nach allgemeiner Handhabung nicht zu einer Versagung, sondern lediglich zu Auflagen oder ggfls. einer Bedingung führen können. Der Beklagte zu 1) habe in seiner bisherigen Praxis die Erteilung von Baugenehmigungen für WKAen nicht von der vorherigen Vorlage von Baulasterklärungen abhängig gemacht, sondern den Genehmigungen Auflagen oder Bedingungen beigefügt. Die Baulast für die Windenergieanlage Nr. 4 sei bereits am 12.07.2001 vorbereitet gewesen. Der Grundstückseigentümer B wäre auf entsprechende Anforderung unverzüglich jedenfalls im Laufe des nächsten Werktages zur Unterzeichnung erschienen. Der Kläger behauptet, er sei entsprechend den Nutzungsverträgen mit Herrn A vom 12.07.2000, Blatt 446 bis 450 der Akten, und mit B vom 12.07.2000, Blatt 451 bis 455 der Akten, Bezugsberechtigter der vorgesehenen Standorte für die Windenergieanlage gewesen. Er sei auch von Beginn an Willens und in der Lage gewesen, die Anlagen zu errichten, wie das im Jahre 2007 dann auch geschehen sei. Lediglich auf Grund des Umstands, dass der Kläger nicht auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen worden sei, sei die Erklärung des Herrn A erst im September 2001 vorgelegt worden. Die Eingriffsbilanzierung, die die Öko-Dat GbR unstreitig unter dem 28.05.2001 erstellt hatte und die danach dem Beklagten zu 1) eingereicht wurde, sei letztlich allein aussagekräftig. Die unstreitig unter dem 21. August 2001 dem Beklagten zu 1) eingereichte Ausgleichsbilanzierung habe nach der allgemein üblichen Verfahrenspraxis keine Bedeutung für die Erteilung der Genehmigung. Der Kläger behauptet insoweit, es entspreche allgemeiner behördlicher Praxis, eine Festschreibung der konkret durchzuführenden Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Baugenehmigung nicht aufzugreifen, sondern die konkret abzustimmenden Maßnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen. Vor diesem Hintergrund sei eine Aufnahme einer aufschiebenden Wirkung in die Baugenehmigung üblich, da die Ausgestaltung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten mit der zuständigen Landschaftsbehörde abzustimmen sei. Eine solche Vorgehensweise sei mittlerweile im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gang und gäbe. Es entspreche auch der Verwaltungspraxis des Beklagten zu 1) als Bauaufsichtsbehörde im Jahre 2001. Jedenfalls hätte der Kläger einen Hinweis erwarten können. In diesem Fall wäre das fehlende Ausgleichskonzept spätestens bis Anfang Juli 2001 nachgereicht worden. Der Kläger behauptet, bei einer rechtzeigen Genehmigung vor dem 03.08.2001 hätte er die Anlagen unmittelbar in Auftrag gegeben, so dass sie noch bis zum Jahresende 2001 hätten errichtet werden können. Hierdurch sei ihm ein Degressionsschaden in Höhe von insgesamt 739.940,87 € entstanden. Die im erneuerbaren Energien Gesetz garantierte Einspeisungsvergütung für Strom aus Windkraft sei von 9,1 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2001 auf 8,19 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2007 gesenkt worden. Für die Anlagen sei entsprechend dem Wind- und Ertragsgutachten der Firmen G und H unter Berücksichtigung einer Gesamtunsicherheit von 10 % für beide Windenergieanlagen des Klägers mit einem Ertrag von insgesamt 6.083.000 Kilowattstunden pro Jahr zu rechnen. Der tatsächliche Energieertrag habe im Jahr 2008 noch darüber gelegen. Durch die Degression der Einspeisungsvergütung sei ein jährlicher Schaden von 56.547,40 € entstanden. Bei einer Gesamtbetriebszeit von 20 Jahren hochgerechnet und zu einem Zinssatz von 5 % abgezinst ergebe dies einen Degressionsschaden von 739.940,87 €. Darüber hinaus habe die Verzögerung bei der Errichtung der Anlagen die Kosten für die Netzanbindung von ursprünglich 416.592,69 € auf 486.125,56 € verteuert, wie sich aus dem Schreiben der I vom 07.02.2007 ergebe. Zudem sei nunmehr im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Rückbaubürgschaft verlangt worden. Die Avalkosten für diese Bürgschaft in Höhe von 137.000,-- € beliefen sich - hochgerechnet auf 20 Jahre und abgezinst mit 5 % - auf 33.498,42 €. Der Kläger behauptet, wegen der Verzögerung der Genehmigungserteilung sei bei Vorliegen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Anlage des Typs Enercon E 66 nicht mehr auf dem Markt verfügbar gewesen. Er habe deswegen eine Anlage des Typs Enercon E 70/E 4 errichten müssen. Dieser Anlagentyp führe zu einem Mehrertrag von 15 %. Dies entspreche den Mehrkosten des Anlagentyps E 70 im Vergleich zur Anlage E 66. Mit der Anlage des Typs Enercon E 66 sei ein Windertrag in Höhe von 60 % des Referenzertrages erzielbar gewesen. Im Jahre 2000 sei allerdings dieses 60 %-Kriterium nicht verlangt worden; dies sei erst in § 10 Abs. 4 EEG 2004 eingeführt worden. Der Kläger ist schließlich der Ansicht, die Verjährung sei gem. §§ 204 BGB bis 11.5.2009 gehemmt. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 805.531,39 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.12.2009) zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Bauanträge des Klägers seien am 3.8.2001 noch nicht entscheidungsreif gewesen. Die Ausgleichsbilanzierung habe im Fall des Klägers vor der Genehmigung nachgewiesen werden müssen, da der Kläger keine eigenen Flächen im Umfeld der geplanten Anlage habe und daher die Positionierung und Anordnung der Ausgleichsmaßnahmen von betroffenen fremden Grundstückseigentümern abhängig sei. Auch habe der Kläger die Abstandsflächenbaulast bis dahin nicht vorgelegt, obwohl der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 29. Juni 2001 eine vorbereitete Baulasterklärung für die Übernahme der fehlenden Abstandsflächen bezüglich der für die G2 geplanten Anlage übersandt habe, die von Herrn C und Herrn B unterzeichnet werden sollten. Die Erklärungen des Herrn C1 und eines Herrn C seien erst unter dem 12.09.2001, Blatt 476 der Akten, übersandt worden. Zudem habe der Nachweis der umweltrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gefehlt. Der landschaftspflegerische Begleitplan gem. §§ 4, 69 Landschaftsgesetz NW sei mit der Ausgleichsbilanzierung vom 17. August vorgelegt worden. Im Übrigen sei die Schallimmissionsprognose vom 12.12.2000 fehlerhaft, weil in die Schallimmissionsprognose keinen Eingang gefunden habe, dass der weitere Bauantragsteller C auf den Hinweis eines unzureichenden Abstandes zum Wald, am 18. Dezember 2000 einen neuen Bauantrag über einen geänderten Standort eingereicht hatte. Die Schallimmissionsprognose sei deshalb nicht verwertbar. Dem Staatlichen Umweltamt Münster sei in dem Schreiben vom 05. Februar 2001 lediglich nicht aufgefallen, dass sich diese tatsächlichen Voraussetzungen geändert hätten. Auch die vorgelegte Schattenwurfanalyse sei unzureichend gewesen. Schließlich ist der Beklagte zu 1) der Ansicht, er sei an die Veränderungssperre des Beklagten zu 2) gebunden gewesen und habe keine Verwerfungskompetenz gehabt. Allenfalls hätte der Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) auf eine Unwirksamkeit hinweisen müssen. In diesem Fall wären jedoch neue Beschlüsse gefasst worden. Im Übrigen bestreitet die Beklagte zu 2) ein Verschulden im Hinblick auf das Kollegialgerichtsprinzip. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Nichterteilung der Baugenehmigung für die WEA 5 und 6 bis zum 2.8.2001 aus §§ 839 BGB zu. Für den Beklagten zu 1) und dessen Mitarbeiter bestand als Behörde im Rechtsstaat die Amtspflicht, die gestellten Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und ungesäumt zu bescheiden, sobald ihre Prüfung abgeschlossen ist, BGH NJW 07,830. Diese Pflicht haben die Beamten des Bauordnungsamtes des Beklagten zu 1) nicht verletzt. Die für die Bescheidung der Bauanträge notwendige Bearbeitungszeit richtet sich nach der Situation des Einzelfalls. Eine Bearbeitungszeit von 3 Monaten als Regelfall kann nicht unter Verweis auf § 75 VwGO zugrunde gelegt werden. Die für eine Untätigkeitsklage erforderliche Dreimonatsfrist stellt lediglich eine besondere Prozessvoraussetzung dar. Im Übrigen verweist auch diese Vorschrift auf die Gründe des Einzelfalls. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen in räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit 5 weiteren Anlagen errichtet werden sollten, wobei bei zweien dieser weiteren Anlagen eine Standortänderung notwendig wurde. Angesichts dessen war auch nach Darstellung des Klägers eine Eingriffsbilanzierung notwendig, die unter dem 28.5.2001 erstellt wurde und dem Beklagten am 29.5.2001 zuging. In der Folge hat der Beklagte eine Stellungnahme der Landschaftsbehörde dazu eingeholt, wieweit eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Das ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte „nach bisheriger Durchsicht der Unterlagen und Rücksprache mit seiner Unteren Landschaftsbehörde“ eher nicht mit der Notwendigkeit einer formellen Umweltverträglichkeitsprüfung rechnete. Angesichts der zwischenzeitlich bei der Beklagten zu 2) aufgekommenen Bedenken gegen die Gruppierung der WKAen war ein Screening und nicht nur eine überschlägige Beurteilung sachgerecht. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Behauptung des Klägers die Mitarbeiterin F des Beklagten zu1) bereits zeitlich vorher eine Bescheidungsreife bejaht und die Genehmigungsbescheide vorbereitet haben soll. Auch nach Darstellung des Klägers war Frau F nicht die für die Bescheidung letztlich Verantwortliche. Hinsichtlich des Bauantrages Nr. 923/00 fehlte zudem die Baulasterklärung der Grundstückseigentümer zur Übernahme der fehlenden Abstandsflächen. Dabei kommt es nicht drauf an, ob eine Verwaltungspraxis dahin bestand, die Beibringung der Baulasterklärungen der Grundstückseigentümer zur Übernahme der fehlenden Abstandsflächen als Auflage oder Bedingung für den Baubeginn in die Genehmigung aufzunehmen. Auch eine dahingehende Praxis begründet keine für jeden Einzelfall zu beobachtende Amtspflicht, die Baugenehmigungen ohne Vorliegen der Baulasterklärungen der Grundstückseigentümer zur Übernahme der fehlenden Abstandsflächen zu erteilen; dem Beklagten kam insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, zumal der Kläger jedenfalls keine umliegenden Grundstücke zu Eigentum hatte. Der Beklagte zu 1) hat vorliegend auch nicht etwa die Genehmigung mangels Vorlage der Baulasterklärung versagt, sondern die Baulasterklärung mit Schreiben vom 29.6.2001 vorbereitet und angefordert. Dem Beklagten ist entgegen der Ansicht des Klägers hierzu auch nicht als Amtspflichtverletzung anzulasten, dass er nicht vor dem 27.7.2001 gesondert auf die Dringlichkeit hingewiesen hat, die Baulasterklärung vorzulegen. Wegen des eigenen Interesses des Klägers an der zügigen Abwicklung des Verfahrens durfte der Beklagte zu 1) zunächst davon ausgehen, dass die Erklärung alsbald beschafft werde. Auch hinsichtlich des Antrags Nr. 924/00 liegt keine Amtspflichtverletzung deshalb vor, weil der Beklagte zu 1) in der Kalenderwoche seit Vorliegen des Screenings bis zum 27 7.2001 den Antrag nicht beschied. Eine abschließende Bearbeitungszeit von einer Woche nach Vorliegen aller Stellungnahmen ist angemessen. Auch in der Entscheidung BGH MDR 93, 48f ist eine Untätigkeit bis zu einem fiktiven Entscheidungszeitpunkt eine Woche nach der letzten Stellungnahme als nicht pflichtwidrig angesehen worden. Hierzu ist auch zu berücksichtigen, dass es auf die Sicht der damaligen Entscheider ankommt (ex ante; OLG Hamm, BauR 2010,1801). Der Beklagte zu 1) hat ersichtlich nicht im Hinblick auf das Fehlen einer Übergangsregelung in dem UVPG – Änderungsgesetz vom 27.7.2001 die Bearbeitungszeit ausgenutzt, wie sich bereits daraus ergibt, dass er die Anträge später in der Sache negativ beschieden hat. Dem Beklagten zu 1) ist auch keine Amtspflichtverletzung deshalb anzulasten, weil er nach der Bekanntmachung der Veränderungssperre am 27.7.2001 nicht mehr die Baugenehmigungen erteilt hat. Dabei kann insoweit dahinstehen, ob er unter Berücksichtigung des Kollegialgerichtsprinzips schuldhaft handelte, weil er die Beschlüsse der Beklagten zu 2) für wirksam und bindend erachtete. Der Beklagte zu 1) durfte die Bekanntmachung der Veränderungssperre in keinem Fall schlicht ignorieren, sondern musste ihre Wirksamkeit überprüfen. Die Unwirksamkeit, die das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, beruhte nicht auf formellen Fehlern und war dabei nicht bereits auf Grund der Bekanntmachung offensichtlich und ohne weiteres erkennbar, wie sich bereits daraus ergibt, dass das OVG Münster den Normenkontrollantrag der Eschwind GbR ablehnte. Für den Beklagten zu 1) war zumindest eine Anhörung der Beklagten zu 2) erforderlich. In dem verbleibenden Zeitraum bis zum 3. 8.2001, ab dem die Zuständigkeit des Beklagten zu 1) endete, war eine sachlich fundierte Beurteilung kaum möglich, so dass die Nichterteilung der Baugenehmigungen während dieses Zeitraums nicht pflichtwidrig war. Aus den gleichen Gründen kommt bereits auch ein Anspruch aus §§ 39 OBG NW nicht in Betracht; zumal insoweit auch nur ein schlichtes Unterlassen des Beklagten zu 1) in Rede steht. Dem Kläger steht ferner kein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB wegen der Versagungsbescheide des Beklagten zu 1) vom 5.11.2001 zu. Allerdings war der Erlass ablehnender Bescheide pflichtwidrig, weil der Beklagte nach Inkrafttreten des UVPG-Änderungsgesetzes vom 27.7.2001 nicht mehr zuständig war. Dies war für den vom Kläger geltend gemachten Schaden jedoch nicht ursächlich. Der bereits damals anwaltlich vertretene Kläger hat selbst mit Schriftsatz vom 12.4.2010 vortragen lassen: „Es ist und war jederzeit unstreitig, dass mit dem am 3.8.2001 stattgefundenen Zuständigkeitswechsel derjenige Vorhabenträger in das immissionsschutzrechtliche Verfahren wechseln musste, der eine Windfarm aus mindestens drei WEA beantragt hatte. Eben dies traf bis zum 4.2.2002 auf den Kläger zu“. Der Kläger hat danach nicht im Vertrauen auf den Fortbestand der Zuständigkeit des Beklagten zu 1) von der Beantragung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abgesehen, sondern in der Erwartung, dass der Beklagte zu1) seine Unzuständigkeit übersieht. Dies liegt jedoch nicht mehr Schutzbereich der Norm. Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) ist zudem nicht durchsetzbar, weil der Beklagte zu 1) sich zu Recht auf Verjährung beruft. Die Verjährung begann nach § 852 Abs. 1 BGB aF in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte. Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadenersatzklage – und sei es auch nur eine Feststellungsklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist, BGH Urteil vom 11.5.1989, III ZR 88/87. Für die Fälle der Amtshaftung kann die Verjährung darüber hinaus erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, dass die Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine Amtspflichtverletzung darstellt, BGH NJW 07, 830). Dafür genügt im Allgemeinen, dass der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine Amtspflichtverletzung nahe liegend erscheinen lassen. (BGH aaO) Diese Kenntnis lag bei dem anwaltlich vertretenen Kläger zumindest zum Zeitpunkt der Ablehnungsbescheide des Beklagten zu 1) am 5.11.2001 vor. In entsprechender Anwendung des § 209 BGB aF wurde nach dem früheren Recht die Verjährung durch die Einlegung von Widerspruch und die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz gegen den Erlass eines amtspflichtwidrigen Verwaltungsakts unterbrochen, BGH Urteil vom 18.11.2004, AZ III ZR 347/03. Mit dem 1.1.2002 wurde die gem. Art 229 § 6 II EGBGB beginnende neue dreijährige Verjährung gem. §§ 195,199,213 BGB gehemmt. Diese Hemmung endete jedoch bereits im Jahre 2005. Die ursprünglich durch den Kläger gegen den Beklagten zu 1) erhobenen Verpflichtungsklagen sind infolge des unter dem 14.1.2005 angezeigten Beklagtenwechsels auf die Bezirksregierung Münster gegen den Beklagten zum Stillstand gekommen. Dabei ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Verjährungshemmung nur durch Maßnahmen gegen den Schuldner, nicht durch Maßnahmen gegen einen Anderen herbeigeführt wird, BGHZ 80,226. Etwas anderes gilt nur für den hier nicht vorliegenden Sonderfall von Ansprüchen gegen Gesellschaft und Gesellschafter. Ein Stillstand eines Verfahrens im Sinne des § 204 I BGB durch Nichtbetreiben wird allerdings dann nicht angenommen, wenn für die Untätigkeit ein triftiger Grund besteht. Dabei muss es sich lediglich um einen prozesswirtschäftlich vernünftigen Grund handeln, BGH NJW 00,132. Die Verfolgung der Rechtsansprüche auf Verpflichtung der Bezirksregierung Münster auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ist jedoch kein trifftiger Grund für ein Zuwarten gegenüber dem Beklagten zu 1). Die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die am 22.9.2004 gestellten Anträge durch die Bezirksregierung, für die der Beklagte zu 1) nicht einzustehen hat, auf anderer rechtlicher Grundlage ist für die Verfolgung der Ansprüche gegen den Beklagten nicht vorgreiflich; insofern liegt auch kein Fall des § 213 BGB vor, der für beide Ansprüche denselben Anspruchsgrund voraussetzt, Palandt, § 213 Rn 2. Die Erteilung dieser Genehmigungen kann sich allenfalls in einer Begrenzung des Schadensumfangs auswirken. Die Frist gemäß § 204 II BGB begann deshalb nicht erst mit der Zustellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nach dem 19.10.2005, sondern mit dem Beklagtenwechsel. Sie war daher bereits im Jahre 2005 abgelaufen. Die Verjährungsfrist für Amtshaftungsansprüche war bereits mit dem 31.12.2008 verstrichen. Dem Kläger steht auch gegen die Beklagte zu 2) wegen des Erlasses der am 27.7.2001 bekanntgemachten Veränderungssperre kein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB zu. Zwar werden Gemeinderatsmitglieder bei der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn tätig. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem mit Urteil vom 19.2.2004 – AZ 4 CN 16.03 – bindend die Rechtswidrigkeit der Satzung über die Veränderungssperre festgestellt. Der im Wege des Eilverfahrens für die Beklagte zu 2) handelnde Bürgermeister und das Ratsmitglied handelten jedoch nicht schuldhaft. Eine Fahrlässigkeit des Amtsträgers ist dann gegeben, wenn er bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen können, dass er seiner Amtspflicht zuwider handelt. Wenn die für die Führung des Amtes im Durchschnitt erforderlichen Kenntnisse fehlen, muss sie sich der Amtsträger gegebenenfalls verschaffen. Unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel hat der Amtsträger die Rechtslage sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach auf Grund vernünftiger Überlegung eine Rechtsmeinung zu bilden. Vorliegend stand die Beklagte vor dem Problem, auch die Interessen weiterer Anlieger wie des Reitbetriebs K neben denen des Klägers zu berücksichtigen. Hierzu hat sich die Beklagte zu 2) unbestritten durch einen auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Zudem kommt der Beklagten zu 2) die sog. Kollegialgerichtsrichtlinie zugute. Diese Richtlinie beruht auf der Erwägung, dass von einem Beamten und insbesondere auch einem Ratsmitglied keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden kann als von einem Gremium mit mehreren Rechtskundigen, das in voller Ruhe und nach reiflicher Überlegung entscheidet, nachdem vorher der Prozessstoff in ganzer Fülle vor ihm ausgebreitet war. Diese Kollegialgerichtsrichtlinie ist insbesondere im Falle von Ratsmitgliedern nicht deswegen nicht anzuwenden, weil von der Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Kenntnisse der Rechtsanwälte gestellt werden. Die Frage, ob bei Anwälten angemessene Anforderungen gestellt werden, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Jedoch besteht kein Anlass, Beamte und insbesondere Ratsmitglieder hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse wie Rechtsanwälte zu behandeln, die immerhin ein Mandat mit speziellen rechtlichen Problemen freiwillig übernehmen, während auf Beamte und Ratsherren auch Fragen zukommen, deren Entscheidung sie nicht isoliert ablehnen können.. Es liegt auch keine der Ausnahmen vor, unter denen trotz gleichgerichteter Beurteilung durch ein Kollegialgericht ein Verschulden des Beamten bejaht wird. Das OVG Münster hat seinen Beschluss vom 15.5.2003 nicht auf eine unzureichende tatsächliche oder rechtliche Beurteilungsgrundlage gestützt. Es hat die maßgeblichen Fragen ausführlich behandelt und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre im Einzelnen berücksichtigt. Beide Gerichte haben ihrer jeweiligen Entscheidung durchaus denselben Sachverhalt zugrunde gelegt; auch die plakative Äußerung des Prozessvertreters im Termin vor dem Bundesverwaltungsgericht, es reiche „ von null bis hundert“ stellt keine neue oder ergänzende Tatsache, sondern eine Bewertung dar, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung geteilt hat, während das Oberverwaltungsgericht Münster die Planung der Gemeinde für bereits hinreichend konkretisiert erachtete und dies ausführlich begründete. Derartige Bewertungsunterschiede wie hier in der Abgrenzung, ab wann eine Planung ausreichend konkretisiert ist, stellen aber den Grundfall der Anwendung der Kollegialgerichtsrichtlinie. Die Klage ist daher insgesamt mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 709 ZPO abzuweisen.