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Beschluss

5 T 111/11

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2011:0512.5T111.11.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 4) zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.Wert: 3.851,79 Euro

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 4) zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.Wert: 3.851,79 Euro G r ü n d e Auf Antrag der Beteiligten zu 1) vom 14.08.2010 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.08.2010 die Zwangsverwaltung des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes an und bestellte den Beteiligten zu 4) zum Zwangsverwalter. In seiner ersten Stellungnahme vom 03.09.2010 teilte dieser u.a. mit, das Objekt sei vermietet an die C mbH. Laut Mietvertrag betrage die monatliche Brutto-Kaltmiete 20.230,00 Euro. Er beantrage die Erstellung eines Teilungsplanes. Unter dem 22.09.2010 teilte er ergänzend mit, die Miete sei trotz Mahnung nicht gezahlt worden. Er benötige einen Gerichtskostenvorschuss von 144,00 Euro, um im Mahnbescheidsverfahren vorzugehen. Unter dem 27.09.2010 forderte er außerdem einen Vorschuss für die Zahlung der Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung an. Der Vorschuss für die Haftpflichtversicherung wurde mit Beschluss vom 04.10.2010 antragsgemäß festgesetzt. Die Übernahme des Gerichtskostenvorschusses wurde von der Beteiligten zu 1) zugesagt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 06.10.2010 wurde der Beitritt des Beteiligten zu 2) zu der angeordneten Zwangsverwaltung antragsgemäß zugelassen. Mit Schreiben vom 29.10.2010 nahm die Beteiligte zu 1) den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück. Mit Beschluss vom 05.11.2010 wurde das Verfahren insoweit aufgehoben. Mit Schreiben vom 05.11.2010 beantragte auch der Grundstückseigentümer, das I, den Beitritt zum Zwangsverwaltungsverfahren wegen rückständiger Erbpachtzinsen. Nach einem Hinweis des Amtsgerichts, dass der Antrag so nicht zulässig sei, nahm das I den Antrag mit Schreiben vom 16.12.2010 zurück. Unter dem 11.11.2010 teilte der Beteiligte zu 4) mit, die Schuldnerin habe die Mieten für Oktober und November 2010 offenbar direkt an die Beteiligte zu 1) gezahlt. Abgesehen davon, dass dieses formell nicht mit befreiender Wirkung möglich gewesen sei, stelle sich die Frage, inwieweit auch materiell die Ansprüche noch bestehen würden. Entsprechende Klärung sei erst nach Vorliegen des Teilungsplans möglich. Er bitte nochmals um Erstellung. Nachdem der Beteiligte zu 2) seinen Beitrittsantrag wegen Zahlung der Steuerrückstände unter dem 22.11.2010 ebenfalls zurückgenommen hatte, hob das Amtsgericht das Zwangsverwaltungsverfahren mit Beschluss vom 23.11.2010 auf. Nach dem Schlussbericht des Beteiligten zu 4) waren keine Einnahmen oder Ausgaben zu verzeichnen. Ferner beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung gem. §§ 18, 21 ZwVwV für den Zeitraum 31.08.2010 bis 30.11.2010 wie folgt: Mieteinnahmen: Miete 40.460,00 Euro 4.046,00 Euro Handelsregisterauszüge 10,50 Euro Versandspesen 11,15 Euro Zwischensumme netto 4.067,65 Euro 19 % Mehrwertsteuer 772,85 Euro zu zahlender Betrag 4.840,50 Euro Zur Begründung führte er aus, die Mietzahlungen für September und Oktober (je 20.230,00 Euro) seien direkt an die Beteiligte zu 1) erbracht worden und damit eingezogen im Sinne der Norm. Dem Antrag beigefügt war eine Rechtsanwaltsgebührenrechnung vom 01.12.2010 für die Beantragung eines Mahnbescheides in Höhe von 792,54 Euro. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.02.2011 hat das Amtsgericht die Vergütung auf insgesamt 809,20 Euro sowie 21,65 Euro Auslagen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, ein Mieteinzug zugunsten des Zwangsverwaltungskontos sei nicht erfolgt, weshalb die Mieten auch nicht im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV „eingezogen“ worden seien. Deshalb könne nur eine Abrechnung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV erfolgen, wonach der Verwalter 20% der Regelvergütung, mindestens 600,00 Euro, erhalte. Hiergegen richtet sich die „Erinnerung“ des Beteiligten zu 4) vom 11.02.2011. „Nicht eingezogene Mieten“ seien solche, die überhaupt nicht gezahlt worden seien. Hier sei die Miete wohl gezahlt, jedoch an den Falschen. Dieser Fall sei gesetzlich nicht geregelt. Er halte an seiner Auffassung fest, dass es sich grundsätzlich um „eingezogene Mieten“ im Sinne der Norm handele. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligte zu 3) hat sich der Festsetzung des Amtsgerichtes angeschlossen und vorgetragen, der Beteiligte zu 4) habe keine aufwändigen Arbeiten durchgeführt. Die Mieterin, die ebenfalls in Hand der Familie sei, habe schon seit Jahren finanzielle Schwierigkeiten und deshalb absprachegemäß die Miete nur entsprechend ihren Möglichkeiten gezahlt. Die Summe, die notwendig gewesen sei, um das Zwangsverwaltungsverfahren aufzuheben, sei von N als Einlage über den Notar I2 auf ihr Mietkonto bei der Beteiligten zu 1) gezahlt worden. Mietzahlungen seien direkt nicht gelaufen. Die Einlage von N könne nicht als Mietzahlung gewertet werden und sei daher nicht vergütungsfähig. Der Beteiligte zu 4) hat an seiner Auffassung festgehalten, dass es nur auf die erwirkte und tatsächlich geflossene Mietzinszahlung ankomme. Die Schuldnerin habe offensichtlich ihre Lage erkannt und kunstvoll versucht, weitere Gebührenansprüche zu umgehen. Die „Erinnerung“ ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 567, 569, 793 ZPO auszulegen und als solche zulässig. Im Ergebnis hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Verwalters zutreffend festgesetzt. Die Höhe der Vergütung des Zwangsverwalters berechnet sich nach §§ 17 ff. der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV). Der Beteiligte zu 4) hat insoweit die Festsetzung der Regelvergütung gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV beantragt. Danach erhält er zehn Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrages. Unter „eingezogener“ Miete oder Pacht sind die Beträge zu verstehen, die regelgerecht gem. § 148 ZVG zu Händen des Zwangsverwalters gezahlt werden. Dieses ist vorliegend jedoch nicht erfolgt, sondern die Zahlungen erfolgten – unabhängig davon, ob es sich um Mietzahlungen oder um eine „Einlage“ handelte, unmittelbar an die Beteiligte zu 1) bzw. auf das Mietkonto der Schuldnerin. Sinn und Zweck des § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV ist es, die Vergütung wie beim Insolvenzverfahren nach der verwalteten Masse zu bestimmen, um einen Anreiz zu setzen, Außenstände möglichst beizutreiben (vgl. Haarmeyer/ Wutzke/ Förster/ Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Auflage, § 18 – Begründung des VO-Gebers zu § 18). Dem Umstand, dass auch erfolglose Bemühungen um den Miet-/Pachteinzug besonders aufwändig sein können, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Zwangsverwalter für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten eine zusätzliche Vergütung von 20% dessen erhält, was er nach Satz 1 im Fall des Einzuges erhalten hätte (vgl. Haarmeyer/ Wutzke/ Förster/ Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Auflage, § 18 – Begründung des VO-Gebers zu § 18). Legt man dies zugrunde, so lässt sich feststellen, dass der Beteiligte zu 4) die Zahlungen gerade nicht verwaltet hat, weil sie auf seinem Anderkonto nicht eingegangen sind. Im vorliegenden Fall hat der Beteiligte zu 4) die Mieterin zur Zahlung aufgefordert und sogar ein Mahnverfahren eingeleitet. Die Zahlungen sind aber bei ihm nicht angekommen, sondern fälschlicherweise direkt an die Schuldnerin bzw. die Beteiligte zu 1) gezahlt worden. Es sind also letztlich während der Zwangsverwaltung zwar (Miet-)zahlungen geflossen. Um diese Gelder zur verwalteten Masse zu ziehen, hätte der Beteiligte zu 4) aber die Beteiligte zu 1) zunächst auffordern müssen, ihm diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des angeordneten Zwangsverwaltungsverfahrens hatte die Schuldnerin die Verfügungsbefugnis über die Mietzahlungen verloren und war somit zur Herausgabe an den Beteiligten zu 4) verpflichtet, ebenso die Beteiligte zu 1). Hierzu ist es aber nicht mehr gekommen, weil die die Zwangsverwaltung aufgrund der Antragsrücknahme vorzeitig aufgehoben wurde. Ob es sich hierbei um einen „kunstvollen“ Versuch der Schuldnerin handelt, weitere Gebührenansprüche zu umgehen, ist spekulativ. Die Schuldnerin hat insoweit nachvollziehbar vorgetragen, dass es ihr letztlich darum ging, durch eine Zahlung an die Beteiligte zu 1) die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens zu erreichen. Wie sich aus dem vorstehend geschilderten Sachverhalt ergibt, wurde ebenso auch im Hinblick auf den Beteiligten zu 2) verfahren. Insgesamt ist die Kammer der Auffassung, dass der vorliegende Fall eher dem Fall der letztlich erfolglosen Bemühungen um Mieteinzug vergleichbar ist, der eben nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV und nicht Satz 1 zu vergüten ist. Auch unter § 18 Rn. 10 spricht Haarmeyer/ Wutzke/ Förster/ Hintzen davon, dass entscheidend der Zufluss auf dem Verwaltungskonto sei. Der Auffassung des AG Nordhausen (vgl. AG Nordhausen, Beschluss vom 09.06.2004, Az. 7 L 42/03, RPfleger 2004, Seite 646), dass bei kurzfristiger Beendigung der Zwangsverwaltung wegen Antragsrücknahme die geschuldeten Mieten in die Berechnungsgrundlage für die Zwangsverwaltervergütung so einzustellen seien, als seien sie tatsächlich gezahlt worden, falls der Verwalter sich intensiv um den Einzug bemüht hat, vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Diese Auslegung widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus der bereits zitierten amtlichen Begründung ergibt. Die Berechnung des Amtsgerichts ist also insgesamt zutreffend. Da der Beteiligte zu 4) unstreitig keine aufwändigen Tätigkeiten entfaltet hat, das Objekt nur eine Einheit enthält, keine Unterhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen getroffen werden mussten, und die Zwangsverwaltung bereits nach 3 Monaten wieder aufgehoben wurde, ist auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der festgesetzten Vergütung ein Missverhältnis gem. § 18 Abs. 2 ZwVwV vorliegen würde. Das Verfahren war nicht überdurchschnittlich schwierig oder zeitaufwändig (vgl. zum Normalfall der Zwangsverwaltung Haarmeyer/ Wutzke/ Förster/ Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Auflage, § 18 Rn. 20). Die Frage, ob ggf. Rechtsanwaltskosten für das Mahnverfahren, z.B. gem. § 17 Abs. 3 ZwVwV oder § 21 Abs. 2 ZwVwV, erstattungsfähig wären, ist nicht Gegenstand des Vergütungsantrages und deshalb auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die bloße Beifügung der Rechtsanwaltsrechnung, ohne sie im Vergütungsantrag selbst zu erwähnen, ist nicht als Erstattungsantrag auszulegen. Das Amtsgericht hat diese Rechtsanwaltskosten deshalb konsequenterweise auch nicht in den Tenor des angefochtenen Beschlusses aufgenommen. Soweit sich das Amtsgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu diesen Kosten geäußert hat, handelt es sich wohl um obiter dicta. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Auf dem Beschluss befindet sich noch folgender Vermerk: Rechtsbeschwerde (mit anderer Begründung) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch entfällt BGH Beschluss 26.12.2012 ? V ZB 155/11.