OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 StVK 500/10

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2011:0524.18STVK500.10.00
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anträge werden verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert wird auf 300,00 € festgesetzt.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussichten des Begehrens zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden verworfen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Gegenstandswert wird auf 300,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussichten des Begehrens zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegen den Antragsteller wird eine Maßregel gemäß § 63 StGB vollzogen; bei dem Antragsteller liegt eine schwere Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der ebenfalls bestehenden heterosexuellen Pädophilie und ein Exibitionismus vor, auf Grund derer die Gefahr der Begehung erheblicher sexueller Straftaten gegenüber Kindern besteht. Bis zum 02.06.2010 wurde diese Maßregel seit dem 07.01.2005 in der LWL-Maßregelvollzugsklinik in S vollzogen. In dem Vertrag, den das Land NRW und die Stadt S hinsichtlich der Nutzung des Geländes und der Einrichtungen in S am 06.01.2003 geschlossen haben, heißt es unter anderem: § 17 Mietzweck, Nutzungseinschränkungen 17.1 Der Mieter darf den Mietgegenstand als Übergangseinrichtung für die Unterbringung von Patientinnen und Patienten, die gemäß § 3,3.1 versorgt werden müssen (Forensische Übergangseinrichtung“), benutzen. Nutzungsänderungen, die durch künftige Änderungen der für den Maßregelvollzug einschlägigen Vorschriften hervorgerufen werden, dürfen ebenfalls realisiert werden, wenn sie nicht gegen ausdrückliche Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen. 17.2 Der Mieter verpflichtet sich, auf dem Mietgegenstand nicht mehr als 90 forensische Patientinnen und Patienten gleichzeitig unterzubringen/unterbringen zu lassen. Die Patientinnen und Patienten sollen vorzugsweise aus Westfalen – Lippe kommen. Sie dürfen keinen Anspruch auf Lockerung des Vollzuges gem. § 18 MRVG außerhalb des gesicherten Geländes haben. Dabei handelt es sich vorrangig um Patientinnen und Patienten gem. § 126 a StPO (vergleichbar Untersuchungshaft), Neuaufnahmen, bei denen Diagnostik und Therapieplanung im Vordergrund stehen und suchtkranke Straftäter, bei denen eine Rückführung in den Strafvollzug beantragt ist oder voraussichtlich beantragt wird. 17.3 Der Mieter stellt sicher, dass die auf dem Mietgegenstand untergebrachten Patientinnen und Patienten keine Lockerungen des Vollzuges gemäß § 18 MRVG außerhalb des gesicherteren Geländes erhalten ( „kein Freigang“) . Seit dem Nachmittag des 02.06.2010 befindet sich der Untergebrachte nicht mehr in der Klinik in S, sondern ist in die LWL-Klinik für Forensische Psychiatrie in E verlegt worden. Vorausgegangen war diesem Geschehen Folgendes: Am 26.05.2010 wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer - Einzelrichter – des Landgerichts Münster in dem Verfahren 18 StVK 500/10 in der Vollzugssache im Rahmen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wie folgt beschlossen: „Dem Antragsteller ist ab sofort Lockerung in der Form von 1 : 1-Ausgang einmal wöchentlich zu gewähren.“ Der Beschluss ist wie folgt begründet worden: Die Kammer hat sich nach eingehender Auseinandersetzung mit den Gutachten der Sachverständigen T1 vom 07.11.2006 und A vom 06.02.2010 dem Ergebnis der Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Danach ist dem Untergebrachten ab sofort zur Vorbereitung einer möglicherweise durchzuführenden Verlegung in eine allgemein psychiatrische oder eine offene Einrichtung Ausgang in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu gewähren. Hierzu zwingt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der nicht von Lockerungen bei der vorhandenen Sachlage notwendig macht, sondern – bei erfolgreicher Erprobung – auch die Verlegung in ein offenes Heim gebieten wird. Insoweit können die getroffenen politischen Vereinbarungen für die LWL-Klinik in S nicht die gesetzlichen Regelungen des Maßregelvollzugsgesetzes NRW außer Kraft setzen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2008 – 4 Ws 316/08).“ Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Untergebrachten am 31.05.2010 , der Klinik am 01.06.2010 zugestellt worden. Mit Fax vom 02.06.2010 hat der Prozessbevollmächtigte des Untergebrachten der Strafvollstreckungskammer, Richter am Landgericht U, mitgeteilt, dass der Untergebrachte „heute gegen 15:30 Uhr nach E“ verlegt worden sei. Mit Fax vom 02.06.2010, gerichtet an die LWL-Maßregelvollzugsklinik S, T2, hat der Prozessbevollmächtigte des Untergebrachten unter Bezugnahme auf ein mit der Klinik geführtes Gespräch und im Auftrag seines Mandanten schriftlich angezeigt, dass der Untergebrachte den von diesem am 01.06.2010 gestellten Antrag, der auf die sofortige Umsetzung von Vollzugslockerungen im Lichte des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 26.05.2010 gerichtet gewesen sei, mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres zurücknehme. Er tue das jedoch unter Protest und unter Verwahrung gegen eine Verlegung. Damit seien alle Voraussetzungen für eine Verlegung entfallen. Sofern er, so betont der Prozessbevollmächtigte in seinem Fax, gleichwohl verlegt werden sollte, wäre dies contra legem. Dies mache auch der Beschluss deutlich, der die politisch getroffene Vereinbarung für die LWL-Klinik in S für unwirksam erkläre, mithin diese keine Rechtswirkung nach außen entfalte und damit nicht das MRVG NRW zu durchbrechen vermöge. Die Maßregelvollzugsklinik S hat sich mit Schreiben vom 04.06.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 26.05.2010 gewandt. Diese als Rechtsbeschwerde eingeordnete Vorbringen der Maßregelvollzugsklinik ist am 03.08.2010 durch den 1. Strafsenat des OLG Hamm in dem Verfahren ### # ##### #### ###/## OLG Hamm = ## #### ###/## LG Münster als unzulässig verworfen worden. Der Strafsenat hat das wie folgt begründet: „Mit der angefochtenen Entscheidung ist die Leiterin der Maßregelvollzugsklinik S angewiesen worden, dem Betroffenen Vollzugslockerungen in Form von Ausgang zu bewilligten. Mit der –rechtzeitigen- Rechtsbeschwerde rügt die Leiterin der Maßregelvollzugsklinik S die Verletzung formellen Rechts (fehlendes Vorschaltverfahren). Die Rechtsbeschwerde ist –unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des § 116 StVOllzG vorliegen- unzulässig, da sich das Verfahren durch die Verlegung des Betroffenen in die Maßregelvollzugsklinik E am 02.06.2010 vor Einlegung der Rechtsbeschwerde am 04.06.2010 erledigt hat. Hierdurch ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens entfallen. Denn die Leiterin der Maßregelvollzugsklinik S ist mit der Verlegung nicht mehr für die Entscheidung und Gewährung von Lockerungen zuständig, § 29 Abs. 5 MRVG NRW. Da die Erledigung vor Einlegung der Rechtsbeschwerde eingetreten ist, bleibt für eine Erledigungserklärung des Rechtsmittels kein Raum (vgl. OLG Sachsen-Anhalt B. v. 27.11.2000, 1 Ws 439/00, zit. bei JURIS).“ Mit Schriftsatz vom 14.06.2010 - das Fax ist am 14.06.2010 beim Landgericht Münster eingegangen - hat der Untergebrachte durch seinen Prozessbevollmächtigten folgende Anträge gestellt, ohne zuvor das nach den §§ 1 Abs. 1, 3 ff. des Vorschaltverfahrensgesetz NRW vorgesehene Verfahren eingehalten zu haben, folgende Anträge gestellt. Der Untergebrachte beantragt, festzustellen, dass die Verlegung in die Klinik nach E unter dem Gesichtspunkt der Durchbrechung der Gewaltenteilung per se rechtswidrig sei und dadurch zugleich gegen Artikel 20 Abs. 3 GG verstieße. Im Übrigen beantragt er im Wege der einstweiligen Anordnung wie folgt gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu erkennen: 1. Die LWL-Klinik in E wird verpflichtet, den Untergebrachten entsprechend der Beschlussformel der StVK Münster vom 26. Mai 2010 i.V.m. dem Antrag des VU vom 3. November 2009 aus dem dort ersichtlichem Umfang in E mit sofortiger Wirkung zu lockern, 2. wegen der Eilbedürftigkeit der Maßnahme eine einstweilige Anordnung zu erlassen und deren sofortige Vollziehung anzuordnen, 3. dem Unterzeichner PKH unter gleichzeitiger Beiordnung im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu bewilligen. Hilfsweise beantragt er, den Vollzug der Unterbringung in der LWL-Klinik E unter Beachtung der Anlage 1) des überreichten Konvoluts der Schriftsätze auszusetzen und die LWL-Klinik in E anzuweisen, den Verurteilten nach S zurückzuführen und die LWL-Klinik S anzuweisen, den Verurteilten wieder aufzunehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge als unzulässig bzw. als unbegründet zurückzuweisen. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 12.07.2010 sind die Anträge verworfen worden. Gegen den Beschluss, der dem Antragsteller am 20.07.2010 zugestellt worden war, hat er am 20.08.2010 Rechtsbeschwerde eingelegt, über die das Oberlandesgericht Hamm, 1. Strafsenat am 30.09.2010 in dem Verfahren ###-# #### #### ###/## OLG, ## #### ###/## LG Münster, ## ## – #####.## (G) Landesbeauftragter MRV NRW, ## ## ## /G LWL N entschieden hat. Darin heißt es unter anderem : „Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben, soweit er die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung des Betroffenen in die Klinik für Forensische Psychiatrie in E sowie auf Rückverlegung in die LWL-Maßregelvollzugsklinik in S zum Gegenstand hat. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.“ Der Senat hat dann weiter ausgeführt, dass das Rechtsmittel zumindest vorläufigen Erfolg habe, weil der Beschluss der Strafvollstreckungskammer in dem Umfang der Zulassung der Rechtsbeschwerde an einen durchgreifenden Mangel leide. Die Entscheidungsgründe ließen nicht in der gebotenen Weise erkennen, welchen Sachverhalt das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Der Senat habe in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf die Besonderheiten des revisionsrechtlich ausgestatteten Rechtsbeschwerdeverfahrens in Strafvollzugssachen ausgeführt, dass die Strafvollstreckungskammer den für erwiesen erachteten Sachverhalt, der ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde liegt, in den Gründen des Beschlusses wenigstens in geringer Form unter Verzicht auf eine Bezugnahme darzulegen habe, damit eine rechtliche Überprüfung an Hand der tatrichterlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglicht werde. Die Strafvollstreckungskammer habe deshalb das Begehren des Antragstellers, den Sachverhalt und die entscheidungserheblichen Tatsachen so vollständig widerzugeben, dass an Hand dieser Feststellungen eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht möglich sei. Diesen Anforderungen entspreche der angefochtene Beschluss im Umfang der Aufhebung nicht. Dem Beschluss sei schon nicht zu entnehmen, dass und ob der Antragsteller das Vorschaltverfahren gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 ff. Vorschaltverfahrensgesetz NRW betreffend seiner beanstandeten Verlegung durchgeführt habe, so dass der Senat nicht prüfen könne, ob die Anträge zulässig waren. Dass der Betroffene sich nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend um die Erlangung von Rechtsschutz bemüht habe, stelle eine Wertung dar. Tatsachen welche diesen Beschluss aus Sicht der Kammer rechtfertigen, seien nicht angegeben worden. Die Strafvollstreckungskammer Münster hat erneut über die Sache zu entscheiden, soweit die Anträge die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung des Betroffenen in die Klinik für Forensische Psychiatrie in E sowie auf Rückverlegung in die LWL-Maßregelvollzugsklinik S zum Gegenstand haben. Bei diesen Anträgen handelt es sich bei sachgemäßer Auslegung des Feststellungsantrages und des Rückverlegungsantrages um die Anfechtung der Verlegungsentscheidung und auf die Rückgängigmachung der Vollziehung der Entscheidung - § 115 Absatz 2 Strafvollzugsgesetz - gerichtet, welche durch die Antragsgegnerin getroffen worden ist. Diese Verlegungsentscheidung ist dem Antragssteller am 02.06.2010 eröffnet worden, so dass er ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Maßnahme im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung hatte. Er musste daher, ehe er einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen konnte, zunächst das gemäß § 1 Absatz 1 Vorschaltverfahrensgesetz NRW (VorVfG) notwendige Widerspruchsverfahren einhalten, somit innerhalb von einer Woche Widerspruch gegen die Maßnahme der Antragsgegnerin einlegen. Wenn die Behörde dem Widerspruch nicht abhilft, legt sie ihn der nächsthöheren Behörde vor. Diese erlässt eine Widerspruchsentscheidung; gemäß § 4 Vorschaltverfahrensgesetz NRW i.V.m. § 31 Abs. 1 MRVG NRW ist das die Entscheidung des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug. Dagegen erst kann eine gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG binnen einer Frist von zwei Wochen beantragt werden. Unabhängig davon, ob in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 2.6.2010 ein Widerspruch gegen die Maßnahmen der Antraggegenerin zu sehen ist und ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 VorVfG NRW vorgelegen haben - gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 VorVfG NRW kann das Gericht auch schon vor Entscheidung über den Widerspruch angerufen werden, soweit das wegen der besonderen Umstände des Falles geboten ist – hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch in der Sache keinen Erfolg. Die Verlegung des Untergebrachten in die Klinik in E ist nämlich medizinisch indiziert gewesen und erfüllt damit auch die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 MRVG NRW. Nach dieser Vorschrift können Patienten in eine andere als die im Vollzugsplan vorgesehene Einrichtung eingewiesen oder durch den Träger der Einrichtung verlegt werden, wenn dies der Therapie, der Eingliederung, der Sicherheit dient oder aus wichtigen Gründen des Zusammenlebens erforderlich ist. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebietet es nämlich, Verlegungen nur aus objektiven, nachprüfbaren Gründen zuzulassen, vgl. Randnummer 198 in Grünebaum, Volckart, Maßregelvollzug. Das Recht des Vollzuges der Unterbringung nach §§ 63,64 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt, 7. neubearbeitete Auflage. Diese ergeben sich auch aus folgendem: In dem Gutachten, welches T1 am 07.11.2006 gemäß § 16.3 MRVG NRW erstellt hat, stellt dieser fest, dass wiederholt in den Prognosegutachten darauf hingewiesen worden sei, das begleitete Ausgänge keinerlei Risiko darstellen würden. Aus Sicht des Sachverständigen sei es nach 17jährigem Aufenthalt im Maßregelvollzug und bei der völlig fehlenden Änderungsaussicht nicht angezeigt, sondern aus Sicht der Menschenwürde geradezu geboten, den Untergebrachten unter Verzicht auf die sonstigen Gepflogenheiten des therapeutisch ausgerichteten Maßregelvollzugs begleitete Ausgänge zu gewähren, ihn in Begleitung am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu lassen, da dadurch eine solche Begleitung die zweifellos vorhandene Gefährdung bereits ausgeschlossen sei. Der Sachverständige führt weiter aus, dass die augenblickliche Unterbringung ohne jede Möglichkeit einer Lockerung nicht als verhältnismäßig anzusehen sei, wenn auf die mangelnde Mitarbeit des Untergebrachten abgestellt werde aber sicher nicht im Rahmen seiner Menschenwürde. Sobald die konkrete Gefährlichkeit mit berücksichtigt werde, könne die augenblickliche Unterbringung des Untergebrachten nicht als angemessen bezeichnet werden. Seine Gefährlichkeit sei keinesfalls so, dass kontrollierte Lockerungen in irgendeiner Weise zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Personen führen würden. Der Sachverständige A hat in seinem gemäß § 16 Absatz 3 Maßregelvollzugsgesetz NRW erstellten Gutachten vom 02.02.2010 zu dieser Frage ebenfalls Stellung genommen und zusammenfassend ausgeführt, dass er für vorbereitende Lockerungsmaßnahmen, die auch den Besuch der künftigen Wohneinrichtung mit Anknüpfung therapeutischer Kontakte umfassen sollte, einen Zeitraum von einem Jahr veranschlage. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass T1 in seinem Gutachten zu Recht darauf hingewiesen habe, dass der Sicherheitsstandard einer Maßregelvollzugsklinik außer Verhältnis zu den erwartbaren Risiken stehe. Er führt dann weiter aus, dass eine Überstellung in eine gut strukturierte Heimeinrichtung mit einer 24 - Stunden Betreuung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Risikominderung erlaube. Allerdings könne die Überstellung in eine solche Einrichtung nicht bruchlos geschehen, sondern müsse durch schrittweise Lockerungen vorbereitet werden. Inwieweit dies von der Maßregelvollzugsklinik in S trotz bestehender vertraglicher Bindungen gewährleistest werden könne, vermöge er nicht abzuschätzen. In dem Beschluss des 4. Senats des Oberlandesgerichts Hamm in dem Verfahren # ## ###/## OLG Hamm = # ## ####/## GSta Hamm = ## #### ###/## LG Münster = ### ### #####/## StA Wuppertal vom 04.11.2008, in dem in einem insoweit vergleichbaren Fall über die sofortige Beschwerde eines in der Maßregelvollzugsklinik in S Untergebrachten gegen einen die Fortdauer der Unterbringung gemäß § 63 StGB anordnenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 01.09.2008 entschieden worden ist, wird ausgeführt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dazu zwinge, dem Untergebrachten nunmehr unverzüglich weitere Lockerungen (1 : 1 Ausgang) zu gewähren und bei erfolgreicher Erprobung alsbald in ein Übergangsheim zu beurlauben, wenn nicht ohne vorangegangene Lockerungen das kaum vertretbare Risiko eingegangen werden soll, dass der Untergebrachte demnächst aus Verhältnismäßigkeitsgründen in die Freiheit oder zur Verbüßung der Restfreiheitsstrafe aus der Maßregel entlassen werden muss. Seit längerer Zeit halten die behandelnde Klinik und die Sachverständigen, zuletzt der Sachverständige L, weitere Lockerung grundsätzlich für vertretbar, weil das Missbrauchs- und Fluchtrisiko als ausreichend gering eingeschätzt werde. Der bislang entgegenstehende Gesichtspunkt, dass der Untergebrachte die Gewährung weiterer Lockerungen als „falsches Signal“ verstehen könnte – diese Gefahr wird von der Klinik S im Übrigen jetzt nicht mehr in dieser Stringenz geteilt –, muss nach Ansicht des Senats nunmehr unbedingt zurücktreten, da die weitere Unterbringung sonst in einer Sackgasse verharrt. Unvertretbar ist, dass die Unterbringung weiter in der Klinik in S vollzogen wird, in der aufgrund einer politischen Vereinbarung die erforderlichen Vollzugslockerungen nicht gewährt werden dürfen. – Der Senat weist insoweit daraufhin, dass durch eine solche Vereinbarung die gesetzlichen Regelungen des Maßregelvollzugsgesetzes NRW nicht außer Kraft gesetzt werden können. Eine Verweigerung von Lockerungen bei Vorliegen der Voraussetzungen gestützt auf diese Vereinbarung wird einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Der Untergebrachte ist deshalb mit Nachdruck in eine andere Klinik zu verlegen, in der er unter Gewährung weitergehender Lockerungen behandelt werden kann. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, inwieweit eine Aufnahmebereitschaft besteht, noch weniger darauf, ob ein Austauschpatient gefunden werden kann. Sollte nicht kurzfrist eine adäquate andere Klinik gefunden werden, sollte der Untergebrachte seine Verlegung nach Einschätzung des Senats in dem dafür vorgesehenen Verfahren notfalls mit gerichtlicher Hilfe erzwingen können. Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 03.11.2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht beantragt werde, den Antragsteller in eine andere Klinik zu überweisen, die – anders als die LWL-Klinik in S – prinzipiell Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Ausgängen zu ermöglichen in der Lage wäre. Bei einer Verlegung hätte es die Antragsgegnerin in der Hand, die Auswahl der Klinik unabhängig von den Wünschen des Antragstellers vorzunehmen. Zudem bestünde die Gefahr, dass in Ermangelung einer Vakanz die Umsetzung der Vollzugslockerung retardiert werde wie gleichwohl die Gefahr bestünde, dass sich keine aufnahmebereite Klinik finde. Schließlich enhalte eine Verlegung in eine andere Anstalt das Risiko, dass sich die aufnehmende Klinik nicht an den Lockerungsstatus gebunden fühle, was letztlich dann wiederum mühsam von der dann zuständigen Strafvollstreckungskammer erstritten werden müsse – mit ungewissem Ausgang. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass es in das Belieben des Untergebrachten gestellt werden kann, in welcher Klinik sein grundsätzlich bestehendes und medizinisch begründetes Begehren auf Durchführung von 1 : 1 Ausgängen ermöglicht werden kann. Es ist Sache der mit dem Vollzug der Maßregel befassten Behörden, geeignete Kliniken zu finden, in dem unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit begleitete Ausgänge durchgeführt werden können. Dass in der Klinik in E nunmehr zunächst eine umfassende Diagnose der Lockerungsfähigkeit des Untergebrachten durchgeführt werden muss, der sich nach Anpassung an die neuen Lebensverhältnisse in das Behandlungskonzept erst einfinden muss, ist aus der Sache erklärlich und muss von dem Untergebrachten, der das Ziel verfolgt, letztlich in Freiheit entlassen werden zu können, hingenommen werden. Daran ändert auch nicht der Umstand etwas, dass der Verurteilte sich nachträglich h nicht mehr um die Umsetzung des ursprünglichen Beschlusses, nämlich ihm Lockerungen 1 : 1 zu gewähren, bemüht. Auch wenn die zu Beginn auszugsweise wiedergebene unter dem 06.01.2003 getroffene Vereinbarung des Landes NRW mit der Stadt S über die Nutzung des Geländes und der Einrichtungen die gesetzlichen Grundlagen des Maßregelvollzugsgesetzes NRW nicht außer Kraft setzen kann, ist es Sache des Trägers die Einrichtungen nach den Bedürfnissen und Möglichkeiten zu organisieren, somit die grundsätzliche Gewährung von Lockerungen in der LWL – Maßregelvollzugsklinik in S auszuschließen, sie jedoch in einer anderen Einrichtung zu gewähren. Wenn der Krankheitsstand und das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit Lockerungen zu lassen, ist es dann Sache des Trägers diese dann auch in dafür geeigneten Einrichtungen durchzuführen. Über die im Übrigen von dem Antragsteller gestellten Anträge war nicht mehr zu befinden, da sie durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.09.2010 abschließend beschieden worden sind. Nach alledem war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in Ermangelung einer Erfolgsaussicht des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung I. 1. Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbe- schwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung dieser Entschei- dung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. 2. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entschei- dung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig ange- wendet worden ist. II. 3. Die Rechtsbeschwerde muss bei dem Landgericht Münster binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entschei- dung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen. 4. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Ver- letzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Wird die Verletzung einer Rechts- norm über das Verfahren gerügt, müssen die den Mangel enthaltenen Tat- sachen angegeben werden. 5. Die/Der Antragsteller/in als Beschwerdeführer/in kann die Rechtsbeschwerde nur in einer von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts einlegen und begründen. III. 6. Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt, bei dem Landgericht Münster binnen einer Woche nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung schriftlich oder zur Nieder- schrift der Geschäftsstelle sofortige Beschwerde eingelegt werden. IV. 7. Befindet sich die/der Antragsteller/in nicht auf freiem Fuß, kann sie/er die Erklärungen, die sich auf die Rechtsbeschwerde oder die sofortige Be- schwerde beziehen, auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle des jenigen Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der sie/er auf be- hördliche Anordnung verwahrt wird. Zur Wahrnehmung der Fristen genügt, wenn innerhalb der Frist die Nieder- schrift aufgenommen wird. 8. Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Er- klärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht. 9. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages. Unterschrift