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Urteil

10 O 414/10

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2011:0719.10O414.10.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück I-Straße ## in 46325 Borken aufstehende Gewerbehalle sowie die im anliegenden Lageplan rot eingefassten Bereiche der Freifläche geräumt an die Klägerin und die Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter der Parteien, Frau L1, herauszugeben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 1.307,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 37.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück I-Straße ## in 46325 Borken aufstehende Gewerbehalle sowie die im anliegenden Lageplan rot eingefassten Bereiche der Freifläche geräumt an die Klägerin und die Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter der Parteien, Frau L1, herauszugeben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 1.307,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 37.000,00 € vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Gewerbehalle nebst dazu gehörigen Freiflächen. Die Klägerin ist hälftige Miteigentümerin des im Grundbuch von G1 verzeichneten Grundbesitzes Gemarkung Borken, in der Örtlichkeit das Grundstück I-Straße ##. Auf dem Grundstück befinden sich ein von der Klägerin bewohntes Haus sowie eine Freifläche und eine Gewerbehalle. Die Klägerin hatte ihren hälftigen Miteigentumsanteil von ihrem am 20.04.2009 verstorbenen Vater, Herrn L2, geerbt. Weitere hälftige Miteigentümerin ist die noch nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft nach der am 21.09.2000 verstorbenen Mutter der Parteien, Frau L1. Der Erbengemeinschaft gehören neben den Parteien ihre Schwester L3, deren Töchter P1 und P2, der Bruder der Parteien, Herr L4, dessen Kinder L5 und L6 sowie weiterhin die Kinder des Beklagten, L7 und L8, jeweils zu gleichen Teilen an. Der Beklagte ist Besitzer der auf dem streitgegenständlichen Grundstück gelegenen Gewerbehalle. Ein Entgelt für die Nutzung von Halle und Hof leistete er bislang nicht. Er wird diesbezüglich von einem Mitglied der Erbengemeinschaft in einem weiteren Verfahren (Az.: 10 O 160/08) vor dem angerufenen Gericht in Anspruch genommen. Am 16.09.2010 fand ohne Anwesenheit des Beklagten und seiner Söhne eine Eigentümerversammlung statt. Ausweislich des Versammlungsprotokolls wurde dabei von den anwesenden Mitgliedern einstimmig beschlossen, dass die Halle neu vermietet und der Beklagte zur Räumung aufgefordert werden soll. Die entsprechende Aufforderung erging an den Beklagten mit Schreiben vom 29.10.2010. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 20 f. GA) verwiesen. Da der Beklagte hierauf nicht reagierte, wurde er mit anwaltlichen Mahnschreiben vom 09.11.2010 nochmals unter Fristsetzung bis zum 15.11.2010 vergeblich zur Räumung aufgefordert. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, die auf dem Grundstück I-Straße ## in 46325 Borken aufstehende Gewerbehalle sowie die im anliegenden Lageplan rot eingefassten Bereiche der Freifläche geräumt an die Klägerin und die Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter der Parteien, Frau L1, herauszugeben; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 1.307,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2010 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Diese habe den für ihre Eigentümereigenschaft maßgeblichen Erbschein angegriffen und dessen Einziehung beantragt. Der Beklagte behauptet, ihm stehe ein Recht zum Besitz zu. Dieses sei ihm seinerzeit von dem zwischenzeitlich verstorbenen Vater der Parteien eingeräumt worden. Darüber hinaus sei er zur Durchführung seines Gewerbebetriebs dringend auf die Nutzung der Halle angewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2011 (Bl. 89 ff. GA) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Räumung der streitgegenständlichen Halle und der näher bezeichneten Freiflächen sowie Herausgabe an sie und die Erbengemeinschaft nach Frau L1 gemäß § 985 BGB verlangen. Die Aktivlegitimation der Klägerin unterliegt keinen Bedenken. Der streitgegenständliche Grundbesitz stand ursprünglich im Eigentum der Eltern der Parteien. Das Eigentum an dem auf den Vater, Herrn L2, entfallenden hälftigen Miteigentumsanteil ist nach dessen Tod auf die Klägerin als Erbin gemäß notariellem Testament vom 20.08.2007 kraft Gesetzes übergegangen, § 1922 BGB. Dass die Einziehung des Erbscheins nach der verstorbenen Mutter beantragt wurde, ist insoweit ohne Belang. Die gewillkürte Erbfolge nach dem Vater und damit das Alleineigentum der Klägerin bezogen auf eine Grundstückshälfte stehen außer Streit. Der Beklagte ist Besitzer der herausverlangten Gewerbehalle und Freiflächen, ohne insoweit nach Maßgabe des § 986 Abs. 1 BGB zum Besitz berechtigt zu sein. Es kann dahinstehen, ob ihm in der Vergangenheit die Nutzung von Halle und Hof gestattet worden ist. Ein irgendwie geartetes Nutzungsverhältnis ist jedenfalls durch die gemeinsame Erklärung der Klägerin einerseits und der Mehrheit der Erbengemeinschaft andererseits wirksam beendet worden. Der Beklagte wurde unstreitig durch die Klägerin sowie Frau L3 als bevollmächtigte Vertreterin der Miteigentümer P1 und P2, L4, L5 und L6 mit Schreiben vom 29.10.2010 zur Räumung aufgefordert. In dieser Aufforderung lag zugleich die Kündigung des zugrunde liegenden Nutzungsverhältnisses. Das Schreiben konnte bei verständiger Würdigung aus Sicht des Beklagten nur so verstanden werden, dass ein unverzügliches Ende seiner unentgeltlichen Nutzung der Gewerbeflächen herbeigeführt werden sollte. Dass der Beklagte und seine beiden Söhne an der entsprechenden Beschlussfassung der Erbengemeinschaft nicht mitgewirkt haben, eine Herausgabe ihrem mutmaßlichen Willen gar widersprechen mag, hindert die Wirksamkeit der Kündigungserklärung nicht. Alle drei Mitglieder haben von der Möglichkeit einer Stimmabgabe keinen Gebrauch gemacht. Das Gericht ist nach Vernehmung der Zeugin L3 davon überzeugt, dass der Beklagte wie auch seine Kinder L7 und L8 ordnungsgemäß zu der Versammlung am 16.09.2010 geladen worden sind. Die entsprechenden Anschreiben wurden in Kopie dem Gericht vorgelegt. Die Zeugin hat glaubhaft bestätigt, diese brieflichen Einladungen jeweils per Einschreiben versandt und entsprechende Rückscheine erhalten zu haben. Die Rückscheine betreffend L7 und L8 seien von deren Mutter unterzeichnet worden. Dies reicht für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Zugangs aus. Nach der Verkehrsanschauung ist die im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter von L7 und L8 als Empfangsbotin anzusehen, so dass bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge von einer Weiterleitung des Schreibens an die Söhne des Beklagten auszugehen war. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Gericht auch nicht an der Verwertung der Zeugenaussage gehindert. Der Vernehmung von Frau L3 lag ein konkreter Beweisantrag der Klägerseite zugrunde, der nicht etwa „ins Blaue hinein“, sondern erst auf das Bestreiten des Beklagten im Termin hin gestellt wurde. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass die Zeugenvernehmung allein einer ohne greifbaren Anhaltspunkt aufgestellten Behauptung dienen sollte. Eine unzulässige Ausforschung liegt nicht vor. Für die Wirksamkeit der Kündigung war darüber hinaus der von den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft getroffene Mehrheitsbeschluss, mit welchem Frau L3 zur Vornahme der entsprechenden Erklärungen ermächtigt wurde, ausreichend. Zwar ist für Mietverhältnisse anerkannt, dass deren Begründung und Kündigung im Hinblick auf ein zum Nachlass gehörendes Grundstück eine Verfügung i.S.d. § 2040 Abs. BGB darstellen, die ein einstimmiges Handeln erfordert. Gemäß § 745 Abs. 1 BGB, der nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB zur Anwendung gelangt, kann jedoch durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat diese Regelung für den Fall der Kündigung eines Mietverhältnisses Vorrang (vgl. BGH, ZEV 2010, 36, 37). Danach können die Erben ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt. Zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten. Die Ordnungsmäßigkeit ist dabei aus subjektiver Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu betrachten. Entscheidend ist, dass die Kündigung dem Interesse des einzelnen Miterben an der Werterhaltung des Nachlasses gerecht wird. Davon ist im Streitfall auszugehen. Unstreitig hat der Beklagte für die Nutzung der Halle und Hofflächen bislang kein Entgelt gezahlt. Dabei zeigt die von der Klägerseite vorgelegte Korrespondenz mit dem Interessenten Marks, dass eine wirtschaftliche Verwertung der Gewerbefläche möglich wäre, wenn der Beklagte das Objekt räumt. Die Kündigung des Nutzungsverhältnisses ermöglicht den Abschluss eines Mietvertrages, was den Wert des Nachlasses erhöht. Objektiv stellt sich die Beendigung des Nutzungsverhältnisses daher als wirtschaftlich vernünftig und somit als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung im vorgenannten Sinne dar. Der zur Vornahme dieser Maßnahme erforderliche Mehrheitsbeschluss liegt vor. Es haben die Klägerin, Herr L4 für sich und als Bevollmächtigter seiner beiden Töchter sowie Frau L3 für sich und als Bevollmächtigte ihrer Kinder P1 und P2 einvernehmlich für eine Räumung des Beklagten gestimmt. Ungeachtet dessen, dass der Beklagte ohnehin wegen Interessenkollision bei der Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 34 BGB nicht stimmberechtigt gewesen ist (vgl. BGH, NJW 1970, 1265, 1267; KG Berlin, Urt. vom 07.01.2002 – 8 U 7969/00, Rz. 8 - zitiert nach juris ), war eine Stimmenmehrheit damit sowohl nach Köpfen als auch nach der durch den Erbfall begründeten Erbteilsgröße gegeben. Eines bestimmten Verfahrens bedurfte es zur Beschlussfassung nicht, sonstige Einwände gegen die Wirksamkeit des Beschlusses wurden von der Beklagtenseite nicht erhoben. Der Beklagte ist damit antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe verpflichtet. Dies jedoch nur an die aus der Klägerin und der Erbengemeinschaft bestehende Bruchteilsgemeinschaft. Denn als hälftige Miteigentümerin kann die Klägerin zwar über ihren Grundstücksanteil, nicht aber über das Grundstück im Ganzen verfügen (§ 747 BGB). Demgemäß hat sie nur das Recht des Mitbesitzes an der gemeinschaftlichen Sache, nicht aber das Recht des Alleinbesitzes. Dieser Mitbesitz erstreckt sich gleichwohl auf die ganze Sache. Das Recht, vom Besitzer Herausgabe zu verlangen, richtet sich daher unbeschadet der gesetzlichen Prozessstandschaft, die § 1011 BGB jedem einzelnen Teilhaber verleiht, auf Herausgabe an alle Teilhaber (Staudinger/Langhein, BGB, Neubearb. 2008, § 747 Rn. 254). Der Klageantrag zu 2. ist gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet. Nach der unwidersprochenen Darstellung der Klägerin ist diese ausdrücklich durch ihre Rechtsschutzversicherung ermächtigt worden, die ihrer Höhe nach unstreitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im eigenen Namen geltend zu machen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.