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Urteil

016 O 150/10

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unter Vorspiegelung falscher Identität erlangte Provisionsdaten sind rechtswidrig erlangt und begründen Unterlassungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche. • Auch die Anstiftung oder das gemeinsame Zusammenwirken, die Daten zu erschleichen und weiterzugeben, begründet die Verantwortlichkeit der Beteiligten. • Vorgerichtliche Abmahnkosten können als Schadensersatz erstattet werden. • Feststellungsansprüche sind gegeben, wenn die mögliche Verwertung der Daten künftigen Schaden begründen kann.
Entscheidungsgründe
Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungsansprüche bei Erschleichen von Provisionsdaten (falsche Identität) • Unter Vorspiegelung falscher Identität erlangte Provisionsdaten sind rechtswidrig erlangt und begründen Unterlassungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche. • Auch die Anstiftung oder das gemeinsame Zusammenwirken, die Daten zu erschleichen und weiterzugeben, begründet die Verantwortlichkeit der Beteiligten. • Vorgerichtliche Abmahnkosten können als Schadensersatz erstattet werden. • Feststellungsansprüche sind gegeben, wenn die mögliche Verwertung der Daten künftigen Schaden begründen kann. Die Klägerin ist ein Finanz- und Versicherungsdienstleister. Beklagter 1 war Handelsvertreter einer Wettbewerberin, Beklagter 2 deren Geschäftsstellenleiter und Vorgesetzter von Beklagtem 1. Am 12.02.2010 wurden der Geschäftsstelle der Klägerin Provisionsabrechnungen des Vermittlers E für 2004–2009 übersandt; die Vorlage erfolgte nachweislich per Fax an die Computer-Faxnummer des Beklagten 1. Die Klägerin macht geltend, Beklagter 1 habe unter Vorspiegelung der Identität des E telefonisch die Herausgabe der Unterlagen veranlasst; Beklagter 2 habe darüber informiert bzw. die Unterlagen weitergegeben. Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz und erstattet vorgerichtliche Abmahnkosten. Die Beklagten bestreiten die Anrufe und behaupten eine mögliche Intrige des E. • Ansprüche: Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet; geltend gemacht sind Unterlassungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche nach §§1004, 823 Abs.1, 823 Abs.2, 826 BGB, §202 Abs.1 StGB, §§44 Abs.1, 43 Abs.2 Nr.4 BDSG sowie §17 Abs.2 Nr.2 UWG. • Tathergang und Verantwortlichkeit: Aus der Beweisaufnahme ergibt sich die Überzeugung des Gerichts, dass einer der Beklagten in Absprache mit dem anderen unter Vorspiegelung der Identität des E bei der Klägerin angerufen hat, um die Provisionsabrechnungen zu erhalten; die Unterlagen wurden sodann an den Vorstand weitergereicht. • Motiv und Glaubhaftigkeit: Es bestehen nachvollziehbare Motive der Beklagten (Konkurrenz um einen lukrativen Auftrag). Die von den Beklagten vorgebrachte Theorie einer Intrige des E wird als wenig plausibel zurückgewiesen, weil diese dem E eher geschadet hätte. • Zeugenaussagen: Aussagen mehrerer Zeugen stützen das Tatbild; Widersprüche und Zeitunsicherheiten ändern nichts an der Gesamtwürdigung, die das Gericht überzeugt, dass die Beklagten gemeinschaftlich gehandelt haben. • Rechtsfolgen: Wegen der rechtswidrigen Erlangung besteht Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungspflicht; wegen der möglichen künftigen Verwertung der Daten ist ein Feststellungsanspruch auf Schadensersatz begründet. • Vorgerichtliche Kosten: Dem Kläger steht Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten zu; diese werden als Schadensersatz aus einem Streitwert von 50.000 € mit 1,3-facher Gebühr in Höhe von 1.641,96 € festgesetzt. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Klage ist in vollem Umfang erfolgreich. Beide Beklagte werden verpflichtet, es zu unterlassen, unter Vorspiegelung falscher Identität Provisionsdaten der Klägerin zu erschleichen und diese zu nutzen oder weiterzugeben; sie haben Auskunft über Art, Umfang, Inhalt, Verwertung und Verbleib der Provisionsdaten zu erteilen sowie sämtliche Vervielfältigungen zu vernichten und der Klägerin die Vernichtung zu ermöglichen. Weiter ist festzustellen, dass die Beklagten zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sind, die der Klägerin durch die Erschleichung der Provisionsdaten entstanden sind oder noch entstehen werden. Beklagter 1 hat zusätzlich die vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.641,96 € zu erstatten. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.