Urteil
026 O 40/11
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2011:0914.026O40.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszuges, Versicherung an Eides statt sowie Zahlung von Provisionen und Schadensersatz. 3 Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen aus dem Bereich des Multi 4 -Level-Marketing, deren Geschäftsgegenstand der Vertrieb von u.a. Kosmetika über ein in Pyramidenform aufgebautes Handelsvertreternetz ist. 5 Die Klägerin war als sogenannte Orga-Leiterin seit dem 02.01 2008 für die Beklagte tätig, zuvor war sie seit dem 14.06.2004 Teamleiterin. Die Vertragsbeziehungen der Parteien regelten sich nach Maßgabe eines Orga-Leiter- sowie Teamleitervertrages ( Orgaleitervertrag Anlage K1 Bl. 6-14 d.A., Teamleitervertrag überreicht im Termin vom 20.07.2011 in 26 0 36/11), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Klägerin kündigte fristlos unter dem 30.04.2010. Seit Mai 2010 arbeitet die Klägerin für die Firma O. 6 Die Firma O ist ein im Jahre 2010 gegründetes 7 ( Geschäftsbeginn: 1.5.2010) am gleichen Standort befindliches direktes Konkurrenzunternehmen der Beklagten; sie arbeitet mit dem gleichen Geschäftsmodell und im gleichen Geschäftssegment. Hinter der Firma O steht als Gründer Herr I. Dieser war ursprünglich Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten und hatte diese vor einigen Jahren verkauft. 8 In dem zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Teamleitervertrag heißt es unter 9 § 10 Verjährung 10 „ ... Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens gerechnet von der Erlangung der Kenntnis der berechtigten Partei von den Umständen, die die Entstehung eines Anspruchs rechtfertigen. Hinsichtlich des Ausgleichanspruchs gemäß § 89 b HGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf der Frist gemäß § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB.“ 11 In § 14 des Orgaleitervertrages findet sich eine gleichlautende Regelung. 12 Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor Beginn ihrer Tätigkeit für die Firma O schloss die Klägerin mit Herrn I einen Vertrag ( im folgenden auch Erstvertrag) über die Modalitäten der künftigen Zusammenarbeit; auf den Vertrag Anlage 2 des Schriftsatzes vom 29.03.2011, Bl. 55 – 58 d.A. wird Bezug genommen. 13 Dort heißt es unter 14 § 2 Beginn der Tätigkeit 15 „ Die Tätigkeit des Partners beginnt mit dem Start des Unternehmens ( sog. Operativer Start, voraussichtlich 01.05.2010). Ausschließlich in dem Fall, dass das Altunternehmen ( ... ) das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Partner beendet, beginnt die Tätigkeit des Partners bei dem Unternehmen einen Tag nach Vertragsende zwischen dem Partner und dem Altunternehmen ( sog. Tätigkeitsaufnahme).“ 16 Weiter heißt es in 17 § 4 18 „ Sollte eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Altunternehmer und dem Partner Schadensersatzzahlungen, Ausgleichszahlungen (z.B. nach Handelsvertreterrecht) etc. von dem Partner gegen das Altunternehmen zur Folge haben, stehen diese Herrn I zu. Der Partner tritt derartige Ansprüche bereits jetzt an Herrn I. Herr I nimmt diese Abtretung an. Sollte eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Altunternehmen und dem Partner Rechtsstreite und Zahlungen (z.B. Schadensersatzzahlungen, etc.) vom Partner an das Altunternehmen zur Folge haben, werden diese von Herrn I übernommen. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten trägt Herr I. 19 Enthält der Partner währen der Tätigkeit für das Unternehmen von dem Altunternehmen noch Vergütungen, Boni, Provisionen, so werden diese Zahlungen auf die Einkommensansprüche von dem Partner gegenüber Herrn I angerechnet.“ 20 § 9 Vertragsübergang lautet: 21 „ Die Verpflichtungen und Rechte dieses Vertrages von Herrn I gehen zum Zeitpunkt des operativen Starts des Unternehmen auf dieses über. Der Partner stimmt diesem Vertragsübergang bereits jetzt zu.“ 22 Nachdem die Beklagte mit Klageerwiderung vom 29.03.2011 im Hinblick auf den vorgenannten Vertrag und die darin enthaltene Anspruchsabtretung die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt hatte, hat diese mit Schriftsatz vom 15.07.2011 einen mit der Firma O geschlossenen Vertrag vorgelegt, der – erneut – eine Anspruchsabtretung sowie eine Rückabtretung enthält. In den Ziffern 1, 3, 4 und 5 des vom 22.09./22.11.2010 datierenden Vertrages ist u.a. Folgendes bestimmt: 23 1. 24 Der Partner tritt hiermit seine ihm gegen die Firma M GmbH ( ...) zustehenden, nachfolgend benannten Forderung(en), mit allen damit verbundenen neben- und Vorzugsrechten sowie verfallenen, laufenden und zukünftigen Zinsen, unwiderruflich ab an die diese Abtretung annehmende O (Vollabtretung), 25 - Ausgleichsanspruch nach Handelsvertreterrecht 26 - Aktuelle und zukünftige Schadensersatzansprüche, insbesondere auf Grund und im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrages 27 3. 28 Der Partner wird die Forderung(en) im eigenen Namen, erforderlichenfalls auch gerichtlich, geltend machen und das daraus Erlangte an die O auskehren. O trägt sämtliche hiermit verbundenen Kosten, einschließlich etwaiger Gerichtskosten und Anwaltsgebühren, und verpflichtet sich, den Partner von diesen Kosten gegenüber Dritten freizustellen. Aus diesem Grund vereinbaren der Partner und die O Folgendes: Der O tritt seine unter Ziffer 1) bezeichnete Forderung treuhänderisch zum Zwecke der Geltendmachung und Einziehung zurück ab an den diese Abtretung annehmenden Partner. 29 4. 30 Der Partner erteilt der O bereits jetzt die Vollmacht, im Namen des Partners aus einem eventuellen Titel gegen die M GmbH (...) die Zwangsvollstreckung zu betreiben. ( ...) Im übrigen stellt der O den Partner frei von sämtlichen Forderungen, die aus einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme bzw. einem Rechtsbehelfsverfahren usw. von M GmbH ( ...) oder von Seiten eines Dritten gegen den Partner geltend gemacht werden.“ 31 5. 32 Auf schriftliches Verlangen der O hat der Partner die unter Ziffer 1 genannte Forderung, die ihm treuhänderisch abgetreten worden ist, an den O durch Abtretung zurück zu übertragen, z.B. wenn der O sich dazu entschließt, einen Titel umschreiben zu lassen ( ... ) .“ 33 Die Klägerin beantragt, 34 die Beklagte zu verurteilen, 35 1. 36 an sie einen Buchauszug nach Maßgabe des § 87 c Abs. 2 HGB zu erteilen, der in klarer und übersichtlicher Weise Auskunft über sämtliche in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.04.2010 vermittelten Berater und Verträge zu geben hat, die unter Beteiligung der Klägerin vermittelt wurden und über alle sonstigen Geschäfte, für die der Klägerin Provisionen gegenüber der Beklagten zustehen, wobei der Buchauszug über folgende Positionen Auskunft zu geben hat: 37 - die von der Klägerin bei der Beklagten abgeschlossenen Geschäfte, aufgegliedert nach dem Inhalt des Geschäfts 38 a) Datum der Bestellung 39 b) Bezeichnung der erwobenen Produkte sowie 40 c) Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis 41 und der Ausführung desselben 42 d) Gegenstand und Menge der Lieferung 43 e) verrechneter Preis 44 - die von der Klägerin der Beklagten vermittelten Berater, 45 aufgegliedert nach 46 a) Name der Beraters 47 b) Beraternummer 48 c) Datum des Abschluss des Beratervertrages 49 sowie die von diesen vermittelten Berater mit der Beklagten abgeschlossenen Geschäfte, aufgegliedert nach dem Inhalt des Geschäfts 50 d) Datum der Bestellung 51 e) Bezeichnung der erworbenen Produkte sowie 52 f) Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis 53 und der Ausführung desselben 54 g) Gegenstand und Menge der Lieferung 55 h) verrechneter Preis 56 sowie die von diesen vorgenannten vermittelten Beratern wiederum vermittelten Berater sowie in der Folge alle über die verschiedenen Stufen vermittelten Berater, aufgegliedert nach 57 a) Name der Beraters 58 b) Beraternummer 59 c) Datum des Abschluss des Beratervertrages 60 d) sowie Name des Vermittlers 61 sowie die von diesen vermittelten Berater mit der Beklagten abgeschlossenen Geschäfte, aufgegliedert nach dem Inhalt des Geschäfts 62 e) Datum der Bestellung 63 f) Bezeichnung der erworbenen Produkte sowie 64 g) Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis 65 und der Ausführung desselben 66 h) Gegenstand und Menge der Lieferung 67 i) verrechneter Preis, 68 2. 69 erforderlichenfalls die Richtigkeit und 70 Vollständigkeit des Buchauszugs an Eides 71 Statt zu versichern, 72 3. 73 an die Klägerin Provisionen und Schadensersatz für entgangene Provisionen in einer nach Erteilung des Buchauszugs gemäß Ziffer 1 noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. 74 Die Beklagte beantragt, 75 die Klage abzuweisen. 76 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin; auch die Rückabtretung vom 22.09. / 22.11.2010 – so meint die Beklagte – sei nicht geeignet, diese zu belegen. 77 Im Übrigen erhebt die Beklagte unter Hinweis auf § 14 des Orgaleitervertrages sowie § 10 des Teamleitervertrages die Einrede der Verjährung. 78 Ferner hält die Beklagte die vorliegende Klage für rechtsmissbräuchlich. Initiator der Rechtsstreitigkeiten sei Herr I. Der Klägerin fehle jedwedes eigene wirtschaftliche Interesse; sie selbst habe – so behauptet die Beklagte – ihrem Prozessbevollmächtigten unmittelbar kein Mandat erteilt, die Mandate aller Buchauszugskläger seien vielmehr von O gesammelt und von dort an die Kanzleien T zur Bearbeitung übersandt worden. 79 Schlussendlich behauptet die Beklagte, ihr sei es faktisch unmöglich wegen der Komplexität des Bonussystems den beantragten Buchauszug zu erteilen, im Übrigen erhebt sie die Einrede aus § 275 Abs. 2 BGB. 80 Die Klägerin ihrerseits hält die Verjährungsregelung in 81 § 14 des Orgaleitervertrages bzw. § 10 des Teamleitervertrages nach § 307 BGB als unangemessene Benachteiligung für unwirksam. 82 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 83 Bei der Kammer lagen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2012 einschließlich des streitgegenständlichen Verfahrens insgesamt 22 Buchauszugs 84 -Stufenklagen ehemaliger Handelsvertreter der Beklagten vor. Die Akten sind zu Informationszwecken beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; auf die diesbezügliche Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2010 wird Bezug genommen. 85 Im Termin vom 20.07.2011 sind die folgenden Verfahren verhandelt worden: 86 O1 ./. M GmbH, 26 0 32/11 87 ( im folgenden M), 88 T1 ./. M, 26 0 33/11, 89 P ./. M, 26 0 34/11, 90 H ./. M, 26 0 35/11, 91 Q ./. M, 26 0 36/11(Versäumnisurteil), 92 L ./. M, 26 0 37/11, 93 M1 ./. M, 26 0 38/11, 94 I1 ./. M, 26 0 40/11, 95 H1 ./. M, 26 0 41/11, 96 T2 ./. M, 26 0 42/11, 97 M2 ./. M, 26 0 45/11, 98 C ./. M, 26 0 39/11, 99 U ./. M, 26 0 46/11, 100 D ./. M, 26 0 47/11. 101 Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren ebenfalls die Akten 46 JS 467/10 StA Münster. 102 Die Klage ist am 25.03.2011 zugestellt worden. 103 Entscheidungsgründe 104 Die Klage ist unbegründet. 105 Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. 106 I. 107 1. 108 Die Klägerin ist als ehemalige Orga- und Teamleiterin der Beklagten Handelsvertreterin im Sinne der §§ 84 ff. HGB. Sie war als selbstständige Gewerbetreibende ständig damit betraut, für die Beklagte deren Produkte im mehrstufigen Vertriebssystem zu verkaufen. Anders als nach dem Leitbild des § 84 HGB erwirbt im sog. Multi-Level-Marketing – wie hier – der jeweilige Vertriebspartner die Produkte zunächst in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und verkauft diese sodann im eigenen Namen an Endverbraucher weiter. Gleichzeitig können Vertriebspartner neu geworben werden und auf diese Weise vertikale Vertriebsstrukturen aufgebaut werden. An den Umsätzen der jeweiligen Vertriebsstruktur wird der Vertriebspartner sodann nach Maßgabe eines differenzierten Provisions- und Bonussystems beteiligt. Dieser Strukturvertrieb wird jedoch ebenfalls den Regeln der §§ 84 ff. HGB unterworfen (vgl. Münchener Kommentar zum HGB – von Hoyningen-Huene, Bd. 1, 3. Aufl. 2010, Vor § 84 Rdn. 22); auch die §§ 1 Ziffer 1 des Orgaleiter- bzw. Teamleitervertrages qualifizieren den Orga- bzw. Teameiter als Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB. 109 2. 110 Einen dem Handelsvertreter bei Abrechnung grundsätzlich zustehenden Anspruch gemäß § 87 c Abs. 2 HGB kann die Klägerin mit Erfolg gleichwohl nicht geltend machen. 111 Dabei hat die Kammer Zweifel, ob – wie die Beklagte meint – 112 Wegen des Umfangs der streitgegenständlichen Buchauszüge die Leistung unmöglich oder aber die Beklagte zumindest nach § 275 Abs. 2 BGB von ihrer diesbezüglichen Schuld befreit ist. Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn dem Anspruch aus § 87 c Abs. 2 HGB – und im Folgenden auch der Klage insgesamt - ist aus anderen Gründen der Erfolg zu versagen. 113 a) Aktivlegitimation 114 Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert. Sie hat aus dem Handelsvertreterverhältnis zur Beklagten resultierende Ansprüche einschließlich der hier streitgegenständlichen Ansprüche an Herrn I ( oder u.U. anderweitig an die Firma O) abgetreten; eine diese Abtretung erfassende Rückabtretung liegt indessen nicht vor. 115 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 erklärt, die Klägerin habe einen Vertrag wie denjenigen Bl. 55 ff. d.A. geschlossen; dieser habe auch eine Abtretungsklausel wie diejenige auf Bl. 56 d.A. enthalten. 116 Danach sind gemäß § 4 des Vertrages sämtliche Ansprüche nach Beendigung des Vertragsverhältnis zum Altunternehmen, mithin der Beklagten, an Herrn I abgetreten. Zwar werden in § 4 des Vertrages ausdrücklich nur Schadensersatzzahlungen und Ausgleichszahlungen genannt; der Zusatz etc. zeigt indessen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sein, sondern sämtliche Ansprüche nach Vertragsbeendigung erfassen soll. Die weitere Formulierung, 117 „ ... sollte eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Altunternehmer und dem Partner Ansprüche von dem Partner gegen das Altunternehmen zur Folge haben...“, könnte bei einer am exakten Wortlaut orientierten Auslegung implizieren, dass nur solche Ansprüche erfasst sein sollen, die sich kausal aus der Vertragsbeendigung ergeben, wie z.B. der genannte Ausgleichsanspruch aus § 89 b HGB. Bei der gebotenen Auslegung der Vertragserklärung ist jedoch auf den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien sowie auf die bestehende Interessenlage und den Zweck des Rechtsgeschäftes abzustellen. Auch die Klägerin geht ausweislich ihres Vortrages im Schriftsatz vom 15.07.2011 davon aus, dass sämtliche, so auch die unter Ziffer 3 der Klage geltend gemachten etwaigen Provisions- und Schadensersatzansprüche abgetreten wurden, führt aber ausdrücklich aus, dass aufgrund der mit Vertrag vom 22.09./ 22.11.2010 (Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 15.07.2011) erfolgten Rückabtretung ihre Aktivlegitimation belegt sei. In dem beigezogenen Verfahren 26 0 41/11 haben die dortigen Kläger H2 in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 erklärt, ihnen sei bewusst, dass die streitgegenständlichen Ansprüche an Herrn I abgetreten seien und nur dann, wenn ihnen Herr I „etwas abgebe“ etwaige Erlöse aus dem streitgegenständlichen Verfahren für „ sie übrig blieben“. In dem beigezogenen Verfahren 26 0 46/11 haben die dortigen Kläger U1 in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 im Zusammenhang mit der Frage der Anspruchsabtretung erklärt, sie hätten, müssten sie den vorliegenden Prozess selbst finanzieren, wohl nur bei entsprechendem Rechtsschutz auch selber geklagt, ohne diesen „ eher nicht“. 118 Die vorgenannten Erklärungen verdeutlichen zum einen, dass sowohl die zu O übergewechselten und nunmehr buchauszugsklagenden Handelsvertreter als auch O bzw. Herr I von einer Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche ausgehen und diese auch wollten. Anderenfalls wäre – wie die Erklärung U1 eindrücklich zeigt – die tatsächliche Finanzierung der in Rede stehenden Buch- auszugsklagen durch Herr I/O entsprechend Ziffer 2 des Vertrages Bl. 55 ff. d.A. als auch entsprechend Ziffer 3 des Vertrages vom 22.09./22.11.2010 wohl kaum erfolgt. 119 Die mit der Abtretung einhergehenden Vereinbarungen werden auch umgesetzt: So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der vorliegende Prozess sowie ebenso die übrigen beigezogenen Buchauszugsklagen durch Herrn I bzw. die Firma O finanziert werden: die Klägerin hat insoweit lediglich vorgetragen, es komme häufig vor, dass ein wirtschaftlich besser aufgestellter Dritter „Verfahrenskosten und Prozessrisiken besser abfedern könne“ und daher „ mit ins Boot genommen werde“. 120 Dass über den engen Wortlaut des Vertragstextes hinaus eine Abtretung sämtlicher Ansprüche gewollt war, ergibt sich überdies aus dem Zweck der jeweiligen Verträge: diese sollen das Verhältnis der ehemaligen Handelsvertreter der Beklagten zu dieser dergestalt regeln, dass sämtliche Nutzen und Risiken der Geltendmachung von Ansprüchen von diesen auf Herrn I bzw. die Firma O verlagert werden: Werden Ansprüche gegen das Altunternehmen geltend gemacht, steht das daraus Erlangte Herrn I bzw. O zu; sind die Handelsvertreter nach ihrem Wechsel zu O Ansprüchen der Beklagten ausgesetzt, werden diese ebenfalls von Herrn I ( so der Vertrag Bl. 55 ff. d.A.) übernommen. Anwalts- und Gerichtskosten werden ebenfalls übernommen respektive werden die Handelsvertreter gegenüber Dritten freigestellt. Bei dieser Gestaltung und Interessenlage vermitteln die Handelsvertreter in ihrer Person allein die Anspruchsberechtigung und werden im Gegenzug dafür von jedweden Kosten- und Prozessrisiken freigestellt. Dieses im Zusammenhang mit dem Wechsel der jeweiligen Kläger von der Beklagten zur Firma O erstellte Konzept erklärt sich aus der unmittelbaren Konkurrenzsituation der Firma O und der Beklagten und macht inhaltlich nur Sinn, wenn sämtliche Ansprüche aus dem alten Vertragsverhältnis erfasst werden. Demzufolge dürfte der letzte Abschnitt des § 4 des Vertrages Bl. 55 ff. d.A. im Gesamtzusammenhang dahingehend zu verstehen sein, dass inhaltlich die „normalen“ noch ausstehenden Abrechnungen aus dem Zeitraum einer etwaigen Vertragsüberschneidung erfasst sein und unter die vorstehende Anspruchsabtretung fallen sollten, der Abtretungsempfänger jedoch insoweit als Zahlstelle fungieren sollte um eine denkbare Doppelzahlung an den Handelsvertreters über die vereinbarte Anrechnung ausgleichen zu können. Zu diesem Verständnis passt auch, dass in dem zeitlich später geschlossenen Vertrag vom 22.09./22.11.2010 der vorgenannte Passus über die Anrechnung von Boni pp. des Altunternehmens nicht mehr aufgenommen ist. Er war verzichtbar, weil eine Anrechnung von Altvergütungen pp. aufgrund des Zeitablaufs erledigtwar: die jeweiligen Handelsvertreter – so auch die Klägerin – waren zwischenzeitlich zu O gewechselt, vertragliche Ansprüche aus aktiver Tätigkeit für die Beklagte konnten nicht mehr entstanden sein. 121 Sind mithin die mit Ziffer 3 der Klage geltend gemachten Provisions- und/oder Schadensersatzansprüche wegen entgangener Provisionen abgetreten, ist gleichzeitig auch der Anspruch aus § 87 c Abs. 2 HGB auf Erteilung eines Buchauszugs als lediglich unselbstständiges Hilfsrecht gemäß §401 BGB auf den Zessionar übergegangen (Münchener Kommentar zum HGB, a.a.O., § 87 c HGB Rdn. 4). Entsprechendes gilt für den mit Ziffer 2 der Klage geltend gemachten Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit des Buchauszugs an Eides statt, so dass es auf die Frage, ob dieser sich aus den §§ 259, 260 BGB ergebende Anspruch überhaupt – wie hier geschehen - vor Erschöpfung sämtlicher Kontrollrechte aus § 87 c HGB überhaupt geltend gemacht werden kann ( Münchener Kommentar zum HGB, a.a.O., § 87 c HGB Rdn. 7), nicht ankommt. 122 Die mit dem vorstehenden Vertrag an Herrn I ( oder möglicherweise anderweitig an die Firma O) abgetretenen streitgegenständlichen Ansprüche sind durch den weiteren zwischen der Firma O und der Klägerin geschlossenen Vertrag vom 22.09./22.11.2010 nicht an die Klägerin rückabgetreten worden. 123 Zwar sind nach § 9 des zwischen der Klägerin und Herrn I geschlossenen Vertrages dessen Rechte und Pflichten „ zum Zeitpunkt des operativen Starts des Unternehmens“ , mithin zum 01.05.2010 auf die Firma O übergegangen, so dass prinzipiell eine Rückabtretung durch die Firma O an die Klägerin rechtlich möglich gewesen wäre. 124 Die in Ziffer 3 des Vertrages vom 22.09/22.11.2010 formulierte Rückabtretung erfasst jedoch nicht die streitgegenständlichen Ansprüche: Die Rückabtretung in Ziffer 3 bezieht sich ausdrücklich auf die in Ziffer 1 des Vertrages bezeichneten Ansprüche. Dort werden nur die „ nachfolgend benannten“ Ansprüche, nämlich 125 - der Ausgleichsanspruch nach Handelsvertreterrecht sowie 126 - aktuelle und zukünftige Schadensersatzansprüche, insbesondere auf Grund und im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrages 127 abgetreten. 128 Die insoweit formulierte Abtretung ist gegenüber derjenigen in § 4 des zeitlich früheren Vertrages enger und anders als dort ausschließlich auf die vorgenannten Ansprüche beschränkt. Ob der Vertrag vom 22.09./22.11.2010 den vorherigen Vertrag bezüglich der abzutretenden Ansprüche inhaltlich modifizieren oder aber lediglich Abtretung und Rückabtretung aus Gründen der Praktikabilität in einer Urkunde zusammenfassen sollte, lässt sich nicht feststellen. Zwar dürfte die Interessenlage bei Abschluss des Vertrages vom 22.09./22.11.2010 keine grundlegend andere gewesen sein als diejenige bei Abschluss des zwischen Herrn I und der Klägerin geschlossenen Vertrages. Denn der Vertrag dient ersichtlich ebenso wie der vorangehende dazu, der Firma O Anspruchspositionen gegen die Beklagte zu verschaffen, die allein über die Person des ehemaligen Handelsvertreters der Beklagten – so hier der Klägerin – vermittelt werden können. Dies wird besonders deutlich bei Durchsicht der weiteren Vertragsbedingungen: Anders als der frühere Vertrag enthält derjenige vom 22.09./22.11.2010 nämlich keine Kosten- und Risikoübernahme bezüglich einer etwaigen Inanspruchnahme des zu O gewechselten Handelsvertreters durch die Beklagte; Kosten und Risiken werden nur hinsichtlich der Ansprüche verlagert, die der Althandelsvertreter gegen die Beklagte geltend macht. Die – soweit sich die Ansprüche decken ins Leere gehende - (erneute) Anspruchsabtretung ist gekoppelt mit einer lediglich fiduziarischen Rückabtretung, die allein dem Zweck dient, ohne Offenlegung der vorherigen Abtretung der Klägerin eine Geltendmachung der Ansprüche in eigenem Namen zu ermöglichen, gekoppelt wiederum mit einer Vollstreckungsvollmacht zugunsten der Firma O ( Ziffer4) und einer erneuten Verpflichtung zur Rückabtretung auf Verlangen der Firma O (Ziffer5). So lässt das Gesamtkonzept des Vertrages vom 22.09./22.11.2010 keinen anderen Schluss zu als denjenigen, dass dieser Vertrag der Vorbereitung und technischen Abwicklung von Prozessen gegen die Beklagte dienen soll. Letzteres wird auch verdeutlicht durch das in den beigezogenen Verfahren – soweit in ihnen ein entsprechender Vertrag bisher vorgelegt wurde - einheitliche Datum der Vertragsunterzeichnung durch die Firma O am 22.11.2010. Dennoch ergeben sich trotz Berücksichtigung dieser Interessenlage und dem damit verbundenen mutmaßlichen Parteiwillen Grenzen für die ergänzende Vertragsauslegung: bei dem Vertrag vom 22.09./22.11.2010 ist gegenüber dem Erstvertrag zwischen der Klägerin und Herrn I eine ergänzende Auslegung dahingehend, dass sämtliche Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis abgetreten sein sollten wegen des enumerativen Charakters der formulierten Anspruchsabtretung und daher eindeutigen vertraglichen Abrede kein Raum. 129 Von der Rückabtretung ebenfalls nicht erfasst sind Schadensersatzansprüche wie sie u.a. in Ziffer 3 der Klage angeführt sind: die dort genannten Schadensersatz- ansprüche ergeben sich nur unter dem Gesichtspunkt entgangener Provisionen und stehen als solche nicht mit dem vertraglich geforderten Zusammenhang mit der Beendigung des Handelsvertretervertrages zwischen Klägerin und Beklagter. 130 Eines weiteren Hinweises der Kammer zur fehlenden 131 Aktivlegitimation bedurfte es nicht. Bereits mit Schriftsatz vom 29.03.2011 hatte die Beklagte im Hinblick auf die von ihr behauptete Anspruchsabtretung an Herrn I die Aktivlegitimation bestritten. Bis kurz vor der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 hatte die Klägerin dazu nicht Stellung genommen. Mit dem Schriftsatz vom 15.07.2011 hat sie eine Anspruchsabtretung dann unstreitig gestellt und zum Beleg den Rückabtretungsvertrag vom 22.09./22.11.2010 vorgelegt. Dass die Klägerin diese Verträge mit den jeweiligen Abtretungen/Rückabtretungen geschlossen hat, hat ihr Prozessbevollmächtigter bejaht. Auch die damit verbundene rechtliche Problematik war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. So hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach Vorlage und Durchsicht des Vertrages vom 22.09./ 22.11.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach die vorgelegte Rückabtretung nicht geeignet sei, die Aktivlegitimation der Klägerin zu begründen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich dazu nicht weiter erklärt, auch hat er nicht um weitere Schriftsatzfrist gebeten. 132 Aufgrund der unstreitigen Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche ohne dass diese mit dem Vertrag vom 22.09./22.11.2010 rückabgetreten worden sind, ist folglich nicht die Klägerin, sondern wäre allenfalls Herr I bzw. die Firma O - ggf. jetzt nach § 9 des Erstvertrages - aktivlegitimiert. 133 b) 134 Aber auch bei anzunehmender Aktivlegitimation der Klägerin wäre die Klage abzuweisen; ein Anspruch aus § 87 c Abs. 2 HGB ist zum einen verjährt, zum anderen beruft sich die Beklagte zu Recht auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs. 135 aa) Verjährung 136 Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ist verjährt. 137 So unterliegt der Anspruch aus § 87 c Abs. 2 HGB einer selbstständigen Verjährung ( Münchener Kommentar, a.a.O., § 87 c Rdn. 5), mithin auch dann, wenn mit seiner Hilfe noch unverjährte Ansprüche aufgedeckt werden können ( BGH, NJW 1996, 2100,2101; KG Berlin, Urt.v. 02.05.2002 Aktz.: 2 U 7/01). 138 Nach der in § 14 des Orgaleiter- sowie § 10 des Teamleitervertrages verjähren alle Ansprüche aus dem Vertrag binnen 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens gerechnet ab Erlangung der Kenntnis der berechtigten Partei von den Umständen, die die Entstehung des Anspruchs rechtfertigen. 139 Entgegen der Ansicht der Klägerin hält diese in einer Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klausel der Inhaltskontrolle stand. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass in Handelsvertreterverträgen die gesetzliche Verjährungsfrist bei Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Unternehmer und bei Bestehen eines anerkennenswerten Interesses jedenfalls dann rechtswirksam abgekürzt werden kann, wenn für den Beginn des Laufs der abgekürzten Frist die Kenntnis von der Anspruchsentstehung Voraussetzung ist ( BGH, Urt. v. 12.10.1979, BGHZ 75, 218; BGH, Urt. v. 10.05.1990, Aktz. I ZR 175/88). Damit ist eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten nur einer Vertragspartei unwirksam. Die Erwägung der Klägerin, die hier gewählte Klausel stelle faktisch eine einseitige Belastung zu ihrem Nachteil dar, da nachvertragliche Ansprüche der Beklagten faktisch nicht bestünden, überzeugt nicht. Zum einen kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall etwaige nachvertragliche Ansprüche bestehen oder nicht, zum anderen wäre mit dieser Überlegung grundsätzlich eine Abkürzung der Verjährungsfrist in Handelsvertreterverträgen ausgeschlossen. Denn für den Unternehmer kommen als nachvertragliche Ansprüche grundsätzlich nur Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzungen oder Ansprüche wegen überzahlter Provisionen in Betracht. Dass dem Unternehmer praktisch nur selten nachvertragliche Ansprüche zustehen, stellt jedoch keine einseitige aus der Vertragsabrede folgende Benachteiligung des Handelsvertreters dar, sondern folgt aus den vom Gesetz vorgegebenen unterschiedlichen Rechten und Pflichten von Handelsvertreter und Unternehmen ( vgl. auch BGH, Urt. v. 10.05.1990, Aktz. I ZR 175/88 Rdz. 11). Entscheidend ist allein, dass die beiderseitigen Ansprüche gleich behandelt werden. Dies ist vorliegend der Fall. Sowohl für die Ansprüche des Handelsvertreters als auch für die Ansprüche des Unternehmers gilt vorliegend eine einheitliche Verjährungsfrist. 140 Auch die weitere Voraussetzung einer Verjährungsverkürzung, das Vorliegen anerkennenswerter Interessen zumindest einer der Vertragsparteien ( BGH, Urt. v. 12.10.1979, BGHZ 75, 218), ist gegeben. Eine Abkürzung der Verjährungsfrist wie sie hier vereinbart ist, dient der schnellen Abwicklung eines Vertrages und einer baldigen Klärung der ggf. noch bestehenden Rechte und Pflichten. Dieser von den Parteien grundsätzlich verfolgte Vertragszweck ist rechtlich nicht zu beanstanden. 141 Vorliegend haben die Parteien auch vereinbart, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst ab Fälligkeit bzw. Kenntniserlangung von der Anspruchsentstehung beginnen soll. Damit haben sie sichergestellt, das die vereinbarte Verjährungsfrist in keinem Fall vor der Kenntniserlangung des Handelsvertreters (oder Unternehmers) von der Anspruchsentstehung zu laufen beginnen kann. Die Parteien haben daher die Gefahr, dass Ansprüche verjähren können, bevor die berechtigte Partei von ihrer Existenz Kenntnis erlangt hätte, ausgeschlossen. Angesichts dieser Anknüpfung an Fälligkeit bzw. Kenntnis von den einen Anspruch begründenden Tatsachen ist auch die Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate rechtswirksam ( ebenso BGH, Urt. v. 10.05.1990, Aktz. I ZR 175/88). 142 Schlussendlich verstößt die vorliegende Regelung zur Verjährungsverkürzung auch nicht unter Berücksichtigung der Regelung des § 89 b Abs. 4 HGB gegen zwingendes Recht. Denn auch die Ausschlussfrist des § 89 b Abs. 4 HGB dürfte zwingendes Recht darstellen und nicht verkürzt werden dürfen. § 10 S. 2 des Teamleitervertrages knüpft indessen ebenso wie § 14 S. 2 des Orgaleitervertrages den Beginn der Verjährungsfrist an den Ablauf der Frist aus § 89 b Abs. 4 HGB, so dass keine unzulässige Verkürzung der Jahresfrist des § 89 b Abs. 4 HGB vorliegt. 143 Ist die getroffene Verjährungsabkürzung auf 6 Monaten ab Fälligkeit bzw. Kenntnis wirksam sind die Buchauszugsansprüche der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum verjährt. In Bezug auf den Buchauszug fallen die Ereignisse Fälligkeit und Kenntnis zusammen. Denn fällig wird der jeweilige Buchauszugsanspruch mit der monatlichen Abrechnung. Unstreitig hat die Beklagte die Provisionsabrechnungen jeweils bis zum 15. des Folgemonats erteilt; die Klägerin hat ihre letzte Provisionsabrechnung für April 2010 dann Mitte Mai 2010 erhalten. Damit hatte sie gleichzeitig Kenntnis von der Möglichkeit der Geltendmachung eines Buchauszugsanspruchs. Die Verjährung des zeitlich letzten Buchauszugsanspruchs trat daher spätestens Mitte November 2010 ein. Gehemmt worden ist die Verjährung erst durch Klagezustellung am 25.03.2011. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 29.12.2010 gemäß § 167 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Klägerin unter dem 18.01.2011 zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert wurde, dieser aber erst am 15.03.2011 und mithin ca. zwei Monate nach Aufforderung eingezahlt wurde. Diese von der Klägerin zu vertretende und weit über der Unschädlichkeitsgrenze von ca. 14 Tagen ( vgl. Zöller, Komm. zur ZPO, 28.Aufl. 2010, § 167 Rdn. 11,15) liegende Verzögerung schließt eine Rückwirkung gemäß § 167 ZPO aus. Zum Zeitpunkt der Klagezustellung waren – ebenso wie auch bei Klageeinreichung am 29.12.2010 - nach den §§ 14 bzw. 10 der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge die Ansprüche der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszuges für alle Geschäfte, die die Beklagte in dem Zeitraum vom 01.01.2007 bis zur letzten Abrechnung von April 2010 abgerechnet hatte oder hätte abrechnen müssen, daher verjährt. 144 Sind jedoch die Buchauszugsansprüche der Klägerin verjährt, unterliegen auch die weiteren mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Abweisung. Für den Anspruch zu Ziffer 2 auf Versicherung der Richtigkeit des Buchauszuges an Eides statt ergibt sich dies zwangsläufig. Dies gilt aber auch für die unter Ziffer 3 der Klage geltend gemachten Provisions- und Schadensersatzansprüche wegen entgangener Provision. Zwar ist denkbar, dass es Provisionsansprüche der Klägerin geben kann, die von der Beklagten nicht abgerechnet worden sind und die mangels Kenntnis der Klägerin von ihrer Existenz auch nicht verjährt sind. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 indessen ausdrücklich erklärt, die unter Ziffer 3 später zu beziffernden Ansprüche seien ausschließlich solche, die sich ggf. aus dem Buchauszug ergäben. Ist indessen der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs verjährt und mithin nicht durchsetzbar, teilen auch die (hier) an den Buchauszug gekoppelten Ansprüche sein rechtliches Schicksal. Mit anderen Worten: ist im Rahmen einer Stufenklage das Hilfsrecht nicht durchsetzbar, ist einem sich allein aus dem Hilfsrecht ergebenden und auf späterer Stufe zu beziffernden Hauptrecht auch dann, wenn letzteres für sich genommen möglicherweise unverjährt ist, jegliche Grundlage entzogen und ist die Klage daher insgesamt für den betreffenden Zeitraum abzuweisen. 145 bb) Rechtsmissbrauch 146 Einem Anspruch aus § 87 c Abs. 2 HGB steht ebenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, § 242 BGB. 147 Zwar verstößt die Ausübung des Rechts aus § 87 c Abs. 2 HGB nicht schon dann gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn der Handelsvertreter seine Abrechnungen früher nie beanstandet hat ( Baumbach-Hopt, Komm. zum HGB,, 34. Aufl. 2010, § 87 Rdn. 13). Auch der Umstand, dass das Buchauszugsverlangen für den Unternehmer zeit- und kostenintensiv ist, begründet keine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung. Ebenso wenig muss der Handelsvertreter im Einzelfall ein besonderes rechtliches Interesse an der Erteilung des Buchauszugs dartun, da sich dieser Anspruch bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Die Grundsätze von Treu und Glauben bilden jedoch grundsätzlich eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Die Ausübung eines Rechts muss sich mithin stets auch daran messen lassen, ob sie auf die schutzwürdigen Interessen des anderen Rücksicht nimmt und durch redliches und loyales Verhalten bestimmt ist. Insoweit kann die Ausübung eine Rechts und mithin auch des Rechts auf Erteilung eines Buchauszugs missbräuchlich sein, wenn seiner Geltendmachung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrundeliegt. 148 So verhält es sich hier: 149 Sämtliche beigezogene Verfahren betreffen Buchauszugsklagen von Handelsvertretern, die ganz überwiegend zum Start des Unternehmens Anfang Mai zu O gewechselt sind. Sämtliche Kläger der am 20.07.2011 verhandelten Verfahren haben zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt noch während ihrer Tätigkeit für die Beklagte den sogenannten Erstvertrag mit Herrn I geschlossen ( vgl. dort § 2 ). Sämtliche Kläger der am 20.07.2011 verhandelten Verfahren haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt – entweder persönlich oder über ihren Prozessbevollmächtigten -, dass sie die ihnen vorgelegten Abtretungs- und Rückabtretungsvereinbarungen mit Herrn I bzw. der Firma O geschlossen haben. Es ist in allen Verfahren unstreitig, dass diese – entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen – nicht von den Klägern selbst, sondern von Herrn I bzw. die Firma O finanziert werden. Kurz gefasst: im Falle eines Obsiegens erhalten die Kläger nichts, weder einen Buchauszug noch etwaige Provisionen. Im Falle des Unterliegens riskieren die Kläger nichts, da eine Kostenübernahme bzw. – Freistellung vereinbart wurde. Angesichts dieser Sachlage haben die Kläger wirtschaftlich nichts zu gewinnen und nichts zu verlieren und mithin keinerlei wirtschaftliches Eigeninteresse an dem vorliegenden Prozess. 150 Die von den Klägern angegebenen Gründe für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche, wie beispielsweise die ausdrücklich vom Kläger T2 (Verfahren 26 0 42/11) bemühte „Genugtuung“ bzw. „ Gerechtigkeit “ hält die Kammer für vorgeschoben: So wurde neben der vorerwähnten Gerechtigkeit z.T. als Motiv für die Klage angegeben, es habe – bezeichnenderweise - im Frühjahr 2010, und damit in der Gründungsphase der Firma O, Gerüchte gegeben, dass mit den Provisionen etwas nicht stimme (Klägerin O1, Kläger H1). Mit dieser Erklärung nur schwer in Einklang zu bringen ist jedoch, dass keiner der Kläger auf die gerüchteweise falschen Abrechnungen zeitnah reagiert hat. Sämtliche Klagen wurden vielmehr frühestens Ende Dezember 2010 anhängig gemacht. Sämtliche Mandate sind, wie die Aufstellung Anlage 4 zum Schriftsatz vom 29.03.2011 belegt ( Bl. 60 f.), in unmittelbarer Abfolge aufeinander bei nur zwei Kanzleien, nämlich den Prozessbevollmächtigten der jeweiligen Kläger, den Rechtsanwälten T, K, sowie T3, C1, eingegangen. Aus einer Vielzahl von Verfahren ist gerichtsbekannt, dass es sich bei diesen Kanzleien um solche handelt, die regelmäßig Herrn I und/oder die Firma O vertreten; auch der Kläger H hat angegeben, dass O angeboten habe, es gebe „Firmenjuristen“. Dass die Klagen sodann nicht etwa die gerüchteweise fehlerhaften Abrechnungen betreffen, sondern unterschiedslos der gesamte, nach Auffassung der Kläger unverjährte Zeitraum geltend gemacht wird, ist ebenfalls wenig überzeugend, insbesondere wenn der Kläger T2 in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 als Grund für die Klage angibt, er habe wissen wollen „ was mit den Provisionen von Januar bis April 2010 so gelaufen sei“. 151 Ebenfalls für vorgeschoben hält die Kammer die weitere Erklärung z.B. der Kläger H1, T2, U und D, der Marketingplan der Beklagten sei Anfang 2010 zu Ungunsten der Handelsvertreter geändert worden; es sei bei gleichem Arbeitseinsatz immer weniger übrig geblieben. Dieses Argument überzeugt schon deshalb nicht, weil die Änderung des Marketingplanes in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der über § 87 c Abs. 2 HGB möglichen Überprüfung der abgerechneten Positionen steht. Die Änderung des Marketingplanes betrifft veränderte Abrechnungskonditionen, z.B. wieviel Umsatz für welche Boni gemacht werden muss oder wieviele Punktwerte es für welche Produkte gibt. Mit der durch den Buchauszug zu klärenden Frage, ob sämtliche provisionsrechtlichen Geschäfte abgewickelt worden sind, hat dies nichts zu tun. Auffällig ist zudem, dass die Angabe eines ungünstig veränderten Marketingplanes im Verlauf des Verhandlungstages vom 20.07.2011 auf die Frage der Kammer, was Motiv der Klage sei, mit fortschreitenden Verhandlungen immer häufiger und nahezu inhaltsgleich abgegeben wurde. 152 Im Einzelnen: 153 Die Klage 26 0 32/10 war das am 20.07.2011 zuerst verhandelte Verfahren. Die dortige Klägerin O1 wirkte insgesamt unsicher auf die Kammer und war bei der Beantwortung der Fragen ebenfalls unsicher und zögerlich. Die Kammer hatte jedoch den Eindruck, dass die Klägerin O1 sich um eine wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen bemühte. Von einem geänderten Marketingplan war nicht die Rede; die Klägerin O1 hat vielmehr auf Nachfrage angegeben, sie sei im Frühjahr 2010 von ihrem Sponsor angerufen worden, der gesagt habe, mit ihrem Bonus stimme etwas nicht. Die Klägerin O1 hat weiter angegeben, sie habe ihren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt T3, weder vor der Verhandlung jemals gesehen noch habe sie ihm ein Mandat für die vorliegende Klage erteilt. Sie meine, „die Mandatserteilung habe mit dem Vertrag und Herrn I zusammengehangen und sei wohl auch in diesem Zusammenhang erteilt worden“. 154 In dem danach verhandelten Verfahren 26 0 33/11 T1 ./. M vermochte der Kläger, der nach Eindruck der Kammer sehr forsch, sehr selbstbewusst und sehr bestimmt auftrat, sich mit Ausnahme der ihm vorgelegten Urkunden an nichts zu erinnern. Dass dem Kläger T1 tatsächlich nahezu jegliche Erinnerung fehlte, hält die Kammer für lebensfern. Überdies sind Umstände, beispielsweise die einer Mandatserteilung, für jemanden, der nicht tagtäglich Klagen erhebt, nicht geeignet schnell in Vergessenheit zu geraten. 155 In dem als drittem verhandelten Verfahren 26 0 34/11 war der Kläger P nicht erschienen. 156 Im danach verhandelten Verfahren 26 0 35/11 gab der dortige Kläger H, der nach Eindruck der Kammer fest und bestimmt auftrat, an, er habe hinsichtlich der hier geltend zu machenden Ansprüche nicht selber nach einem Anwalt gefragt; das Ganze sei Gegenstand einer allgemeinen Besprechung bei O gewesen. 157 Im nachfolgenden Verfahren 26 0 36/11 erging Versäumnisurteil gegen die Klägerin. 158 Im darauffolgenden streitgegenständlichen Verfahren 26 0 37/11 war die Klägerin L nicht erschienen. 159 Danach wurde das Verfahren 26 0 38/11verhandelt. Die Klägerin M1 machte auf die Kammer einen sehr unsicheren Eindruck, sie war zudem so aufgeregt, dass sie vor ihren Antworten mehrfach von der Kammer beruhigt werden musste. Die Klägerin vermochte weder laienhaft den Gegenstand ihrer Klage anzugeben, noch worum es ihr ging. Sie vermochte lediglich anzugeben, sie habe schließlich „für M viel Umsatz gemacht“ und „wolle daran noch teilhaben, es laufe ja jetzt alles so weiter “. Der Kontakt zu ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten – so die Klägerin weiter - sei über Herrn C2 von O erfolgt, dieser habe Herrn T3 empfohlen. 160 Im streitgegenständlichen Verfahren war die Klägerin I1 nicht anwesend. 161 Im danach verhandelten Verfahren 26 0 41/11 hat der Kläger H1 angegeben, Partner, die schon zu O gewechselt seien, hätten stets gesagt, mit den Provisionen bei M sei „ wohl etwas nicht in Ordnung“ , auch der „Marketingplan sei ungünstig“. Er sei dann über Herrn C2 von O an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten verwiesen worden; er habe „Licht in das Dunkel bringen wollen“. 162 Erst in den nachfolgend verhandelten Verfahren vom 20.07.2011, 26 0 42/11, 45/11, 46/11 und 47/11 – der Kläger im Verfahren 26 0 39/11 war nicht anwesend - ist allein der veränderte Marketingplan und der „Wunsch nach Gerechtigkeit“ als Motiv für die Klage angegeben worden, ebenso, dass man auf den jeweiligen Prozessbevollmächtigten gekommen sei, weil es im Bereich Multi-Level-Marketing nicht so viele Experten gebe oder weil man Rechtsanwalt T3 aus anderen Verfahren kenne. 163 Über ihr fehlendes wirtschaftliches Interesse an der Klage hinaus haben die Erklärungen der Buchauszugskläger im Termin vom 20.07.2010, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer zeitlichen Aufeinanderfolge der Kammer den Eindruck vermittelt, dass die Kläger zum Teil über den Gegenstand des Klageverfahrens nicht oder kaum informiert waren, Gründe angegeben wurden, die auf Gerüchten anderer oder Angaben von bereits zu O gewechselten Partnern beruhten oder aber zwar übereinstimmende, aber inhaltlich nicht plausible Gründe für die Geltendmachung von Buchauszugsansprüchen genannt wurden. 164 Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Mandatierung – jedenfalls für sämtliche am 20.07.2011 verhandelten Verfahren - nicht über die Kläger, sondern über die Firma O erfolgt ist. Dass jedenfalls eine Vermittlung über O erfolgt ist, haben die Kläger O1, H und M1 eingeräumt. Der Kläger H hat angegeben, „das Ganze“ sei Gegenstand einer allgemeinen Besprechung bei O gewesen; die Klägerin O1 hat angegeben, die Mandatierung habe im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen ihr und Herrn I gestanden. Die Klägerin M1 hat angegeben, der Kontakt zu Rechtsanwalt T3 sei über Herr C2 von O vermittelt worden. Alle Buchauszugskläger der am 20.07.2011 verhandelten Verfahren hatten vor der mündlichen Verhandlung keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Prozessbevollmächtigten, ganz überwiegend hatten sie ihn noch nie gesehen. Kontakte gab es nur per e-mail oder Telefon. Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger, Rechtsanwalt T3, in den am 20.07.2011 verhandelten Verfahren mit Schriftsatz vom 15.07.2011 vorgetragen, er sei von den jeweiligen Klägern persönlich mandatiert worden. Im Termin vom 20.07.2011 hat er auf entsprechende Nachfrage jedoch in den Verfahren, in denen die Kläger nicht persönlich erschienen waren, erklärt, er wisse nicht mehr genau, ob er das jeweilige Mandat von dem Kläger/ der Klägerin habe oder ob dies von O vermittelt worden sei. Letzteres aber kann nur bedeuten, dass eben gerade keine Mandatierung über die jeweiligen Kläger erfolgt ist. Für letzteres spricht auch der durch die Eingangsziffern belegte nahezu zeitnahe Eingang der Mandate entsprechend Anlage 4 zum Schriftsatz vom 29.03.2011 ( Bl. 60 f. d.A.) : Dass nämlich entgegen einer Mandatierung über die Firma O sich sämtliche Kläger entschlossen haben sollen, nicht nur dieselben zwei Rechtsanwälte – überwiegend weit entfernt von ihren Wohnorten - zu beauftragen, sondern dies auch zufällig bezüglich aller Buchauszugsverfahren zu nahezu dem gleichen Zeitpunkt erfolgt sein soll, keiner der Kläger dabei aber den Wunsch nach persönlichem Kontakt zu seinem Anwalt verspürt haben soll, ist ein Zusammentreffen von Zufällen, welches jeglicher Wahrscheinlichkeit und Lebenserfahrung widerspricht und daher ausgeschlossen werden kann. In genau diesen Zusammenhang fügt sich auch ein, dass in den am 20.07.2011 verhandelten Verfahren ebenso wie ( bisher) in den Verfahren 26 0 53/11, 26 0 54/11 und 26 0 56/11 keine Prozessvollmacht zu den Akten gereicht wurde und auch der Prozessbevollmächtigte der am 20.07.2011 verhandelten Verfahren im dortigen Termin erklärte, er habe keine Vollmacht und keinen Schriftverkehr mit den Klägern in seiner Handakte; Akten führe er anders. Auch in den Verfahren 26 0 1/11 (C3), 26 0 3/11 (U2), 26 0 4/11 (O3), 26 0 7/11 (G) und 26 0 8/11 (B), in denen die dortigen Kläger von der Kanzlei T, K, vertreten werden, datieren die Prozessvollmachten vom 24.01.2011 (U2), 23.03.2011 (B), 18.01.2011 (C3) und 21.01.2011 (G , O3). Sie sind damit erst während des laufenden Verfahrens unterzeichnet worden und wurden erst mit Schriftsatz vom 08.04.2011 vorgelegt, überwiegend, nachdem die Gegenseite zuvor behauptet hatte, die Kläger hätten kein unmittelbares Mandat erteilt, sämtliche Klagen seien bei der Firma O gesammelt und zur Bearbeitung an die klägerischen Kanzleien übersandt worden. 165 Schlussendlich geht es hinsichtlich der unstreitigen Anspruchsabtretungen geht auch nicht, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.07.2011 – und gleichlautend für sämtliche am 20.07.2011 verhandelten Verfahren – vorgetragen, darum, dass lediglich „ ... ein wirtschaftlich besser gestellter Dritter die Risiken besser abfedern kann“ und deshalb „mit ins Boot genommen wird“. Ginge es nur darum, wäre eine umfassende Anspruchsabtretung wie sie hier vorgenommen wurde geradezu widersinnig gewesen: Läge nämlich das Interesse an der Erteilung eines Buchauszugs zur Überprüfung der abgerechneten Geschäfte und ggf. Nachforderung von Provisionen – und nur dieses Interesse ist schutzwürdig - tatsächlich bei den jeweiligen Klägern, hätten sie kaum ihre diesbezüglichen Ansprüche abgetreten und ohne jegliche Erlösbeteiligung vollständig aus der Hand gegeben. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang erneut auf die insoweit entlarvende Erklärung des Klägers H2 ( 26 0 41/11) im Termin vom 20.07.2011, „ ... er wisse wohl, dass er aus diesem Prozess nur etwas bekomme, wenn ihm Herr I etwas abgebe... “. Wenn allein das Kostenrisiko die Entscheidung zur klageweisen Geltendmachung von Buchauszugsklagen behindert hätte, hätte es statt der geschehenen Abtretung nahe gelegen, beispielsweise eine Vorfinanzierung zu vereinbaren und für den Fall des Unterliegens einen späteren Anrechnungsmodus zu finden. Auch eine solche Vereinbarung wäre bei der Anzahl der allein vor dem erkennenden Gericht anhängigen Buchauszugsklagen - und die Schriftsätze nebst Anlagen verdeutlichen, dass z.B. auch in Österreich Buch- auszugsansprüche von ehemaligen Handelsvertretern der Beklagten geltend gemacht werden ( vgl. Anl. 3 zum Schriftsatz vom 29.03.2011, Bl. 59 d.A, Schriftsatz vom 15.07.2011, Bl.131) - , eine überaus großzügige und bei Annahme fehlenden wirtschaftlichen Eigeninteresses der Firma O nahezu altruistische Haltung des Arbeitgebers. Ginge es tatsächlich um das Eigeninteresse der Kläger, ist auch nicht nachvollziehbar, dass pauschal in sämtlichen Verfahren gebeten wurde, die Kläger von der angeordneten Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. 166 Geht es mit den unstreitigen Abtretungen der streitgegenständlichen Ansprüche mithin nicht um die Abfederung der klägerischen Kostenrisiken, bleibt allein das wirtschaftliche Interesse des Herrn I bzw. der Firma O. Der Kammer ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass bereits vor dem offiziellen Unternehmensstart der Firma O im Mai 2010 und seitdem die Konkurrenzsituation zwischen O und der Beklagten zu einer Vielzahl wechselseitiger Verfahren geführt hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass gerade hinsichtlich der komplizierten Strukturen des Multi-Level-Marketing – auf das exemplarisch zum Verfahren 26 0 32/11 gereichte sog. Flinner-Netzwerk nimmt die Kammer Bezug - die Buchauszugsklage geeignet ist, den Konkurrenten mit ganz erheblichem Arbeits- und Kostenaufwand zu belasten und auf diese Weise Kapazitäten, die für den Wettbewerb damit vorübergehend nicht zur Verfügung stehen, zu binden. Dass es um die wirtschaftlichen Interessen der Firma O geht, verdeutlichen im besonderen Maße die Abtretungs- und Rückabtretungsverträge zwischen O und den jeweiligen Klägern: Auch wenn die hier vorgelegte Rückabtretung vom 22.09./22.11.2010 aufgrund ihrer sprachlichen Fassung nicht geeignet ist, die streitgegenständlichen Ansprüche zu erfassen, so belegt das aus Abtretungen und Rückabtretungen bestehende Vertragskonzept sehr deutlich, dass für die Firma O die über die Abtretung zu verschaffende Anspruchsposition entscheidend war. Die in Ziffer 3 des vorgenannten Vertrages vereinbarte fiduziarische Rückabtretung dient ersichtlich allein dem Zweck, den Klägern – möglichst ohne Offenlegung der Sachlage – formal eine Prozessführung gegen die Beklagte auf eigenen Namen zu ermöglichen : die entsprechende Vereinbarung ist erst auf die Rüge der Aktivlegitimation vorgelegt worden und ist von O mit dem 22.11.2010 auch erst zeitnah zur Klageerhebung unterzeichnet worden. Inhaltlich erhalten die Kläger im Außenverhältnis die volle Gläubigerstellung zurück, sind aber im Innenverhältnis nur zur Einziehung und Auskehrung des etwaigen Erlöses berechtigt. Noch deutlicher belegen die Regelungen unter Ziffer 4 und 5 das Eigeninteresse der Firma O an der vorliegenden Klage: der anspruch- verschaffende, aber formal klagende Handelsvertreter ermächtigt bereits vorab die Firma O zur Betreibung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel gegen die Beklagte und verpflichtet sich zur Rückabtretung der ihm fiduziarisch abgetretenen Forderungen auf Verlangen unter gleichzeitigem Verzicht auf etwaige Einwände; als Beispiel ist genannt eine etwaige beabsichtigten Titelumschreibung auf die Firma O. Mit anderen Worten: der jeweilige Kläger erhält nicht nur im Falle des Obsiegens nichts und riskiert im Falle des Unterliegens nichts, sondern ist auch im Rahmen einer Zwangsvollstreckung komplett aus dem Verfahren herausgenommen. Seine Rolle beschränkt sich auf diejenige, der Firma O den in seiner Person als ehemaliger Handelsvertreter begründeten Anspruch zu verschaffen. 167 Dass diese Geltendmachung der zu entscheidenden Buchauszugsklage nicht durch redliches und loyales Verhalten geprägt ist und der Geltendmachung des streitgegenständlichen Rechts kein schutzwürdiges Eigeninteresse der Klägerin zugrundeliegt, kann angesichts der aufgezeigten Umstände keinem ernsthaften Zweifel unterliegen. 168 3. 169 Die Klage war vorliegend auch im vollen Umfang abzuweisen. 170 Soweit der Klägerin die Aktivlegitimation fehlt, fehlt diese für sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche. 171 Soweit die Klageabweisung ferner auf die Verjährung des Buchauszugsanspruches nach § 87 c Abs. 2 HGB gestützt worden ist, nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen oben unter Punkt I.2.b) aa) : Die Verjährung des Anspruchs aus § 87 c Abs. 2 HGB entzieht auch dem weiteren Hilfsanspruch auf Versicherung an Eides statt sowie dem noch unbeziffernden Zahlungsanspruch auf Stufe 3 der Klage die Grundlage. Hinsichtlich des vorgenannten Zahlungsanspruchs folgt dies daraus, dass ein solcher vorliegend ausdrücklich mit dem Buchauszug begründet worden ist. Soweit die Kammer eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zugrundegelegt hat, gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. 172 II. 173 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.