OffeneUrteileSuche
Urteil

02 O 634/09

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2011:1219.02O634.09.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Photovoltaikanlage des Klägers mit einer Leistung bis maximal 30 kW Modulleistung an den Hausanschluss des Grundstücks X, N, anzuschließen.

2. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Kläger statt am 30.11.2009 erst später mit einer Verzögerung von maximal 8 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung in Betrieb nehmen kann.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Photovoltaikanlage des Klägers mit einer Leistung bis maximal 30 kW Modulleistung an den Hausanschluss des Grundstücks X, N, anzuschließen. 2. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Kläger statt am 30.11.2009 erst später mit einer Verzögerung von maximal 8 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung in Betrieb nehmen kann. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über den Anschluss einer geplanten Photovoltaikanlage (fortan: PV-Anlage) des Klägers an das Stromnetz der Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks X in N. Das Grundstück wird über einen Hausanschlusskasten, der sich als Trennstelle zwischen dem Hausnetz und dem Netz der Beklagten auf dem Grundstück befindet, mit Strom versorgt. Ab dem Jahr 2009 plante der Kläger auf einem Gebäude die Errichtung eine PV-Anlage, wobei zunächst eine Anlage mit einer Leistung von 43,56 kWp angestrebt wurde. Auf seine Anfrage, nach welcher die PV-Anlage an den bestehenden Hausanschluss angeschlossen werden sollte, teilte die Beklagte am 22.07.2009 dem Kläger mit, dass eine Anlage mit einer Leistung von 43,56 kWp nicht erfolgen könne; lediglich der Anschluss einer Anlage mit 23 kWp sei technisch realisierbar. Im Zuge der weiteren vorprozessualen Korrespondenz erklärte sich der Kläger bereit, die Leistung der geplanten Anlage zu reduzieren. Mit Schreiben vom 07.09.2009 beantragte er den Anschluss einer PV-Anlage mit einer Leistung von 30 kWp am vorhandenen Hausanschluss. Auch den Anschluss einer solchen Anlage lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.10.2009 ab unter erneutem Hinweis darauf, dass ihr vorhandenes Netz nur eine Leistung von 23 kWp aufnehmen könne. Der Kläger behauptet, es liege seinerseits ein ernsthaftes Einspeisebegehren vor und nicht lediglich eine wage Absicht; hierzu legt er ein Angebot vom 25.06.2009 der Fa. T für eine Anlage über 29,70 kWp vor (Anlage A 5, Bl. 128 d.A.).Weiter behauptet er, dass er die Anlage bis zum 30.11.2009 in Betrieb hätte nehmen können, wenn die Beklagte bis zum 21.09.2009 den Anschluss zugesagt hätte. Er ist weiter der Meinung, dass es für sein Anschlussbegehren hinsichtlich einer Anlage von 30 kW nicht darauf ankomme, dass der vorhandene Hausanschluss technisch für einen Anschluss der geplanten PV-Anlage geeignet sei. Selbst wenn ein Netzausbau für einen Anschluss der Anlage erforderlich sei, könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass ein solcher Ausbau wirtschaftlich unzumutbar sei. Der Kläger beantragt, es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Photovoltaikanlage des Klägers mit einer Leistung bis maximal 30 kW Modulleistung, was einer Einspeisung von 27 kW entspricht, an den Hausanschluss des Grundstücks X, N, anzuschließen; es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Kläger statt am 30.11.2009 erst später mit einer Verzögerung von maximal 8 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung in Betrieb nehmen kann; die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu 1); die für ein Anschlussbegehren erforderliche Planreife liege nicht vor. Weiter behauptet die Beklagte, dass die geplante 30 kW-Anlage nur nach einem Netzausbau angeschlossen werden könne, für den Kosten in Höhe von 31.700,00 € anfallen würden. Gegenwärtig sie lediglich eine Einspeiseleistung von 23 kW verfügbar. Ausgehend hiervon ist die Beklagte der Meinung, zu einem Anschluss der geplanten 30 kW-Anlage nicht verpflichtet zu sein; dem Anschlussverlangen des Klägers könne stattdessen gemäß § 9 Abs. 3 EEG der Einwand der Unwirtschaftlichkeit entgegengehalten werden. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 09.08.2010 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist überwiegend zulässig und begründet. I. Der Feststellungsantrag zu 1) ist weitestgehend zulässig. Zwischen den Parteien besteht in Gestalt eines Anschlussanspruchs aus § 5 Abs. 1 EEG ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO. Dass die Anlage des Klägers noch nicht vollständig errichtet ist, steht dem nicht entgegen. Denn der (zukünftige) Anlagenbetreiber kann unter Geltung von § 5 Abs. 1 EEG – abweichend von der Rechtslage zu § 4 Abs. 1 EEG 2004 – auch schon vor der Errichtung der Anlage dem Grunde nach einen Anschlussanspruch geltend machen (Altrock/Oschmann/Theobald, EEG 3. Aufl., § 5 Rn. 34). Demgegenüber fehlt es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, soweit der Klageantrag zu 1) auch die Feststellung mit umfasst, die Modulleistung von 30 kW entspräche einer Einspeisung von 27 kW. Letzteres stellt eine bloße Tatsachenbehauptung dar, die nicht feststellungsfähig ist; insoweit ist der Antrag unzulässig. Voraussetzung für die Entstehung eines Anschlussanspruchs nach § 5 Abs. 1 EEG ist, dass sich das Projekt hinreichend konkretisiert hat und der Anschlusspetent berechtigte Zweifel daran haben darf, dass die EEG-Anlage am gesetzlichen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden wird. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Problematisch ist allein, ob eine hinreichende Projektkonkretisierung vorliegt. Dies ist im Ergebnis der Fall. Die Beklagte hat dies zwar in der Klageerwiderung zunächst in Frage gestellt (Bl. 43 d.A.) unter Hinweis darauf, dass die erforderliche Planreifen nicht vorliege, weil der Kläger weder ein konkretes Angebot für eine PV-Anlage eingeholt hätte, noch bereits im Jahr 2009 zumindest eine 23 kW Anlage errichtet hätte, die jederzeit an das Netz der Beklagten hätte angeschlossen werden können. Das Gericht hat demgegenüber jedoch aufgrund des weiteren Sachvortrags der Parteien keinen Zweifel daran, dass die Planung des Projekts in einem ausreichenden Maße vorangetrieben war. In Reaktion auf die Klageerwiderung hat der Kläger zunächst das Angebot der Firma T vom 25.06.2009 vorgelegt (Bl. 128 d.A.). Dieses Angebot belegt, dass der Kläger keinesfalls lediglich die unverbindliche Absicht hegte, eine PV-Anlage zu errichten, sondern konkret bemüht war, ein solches Vorhaben zu planen und zu verwirklichen. Dem entspricht es auch, dass sich auf den Gebäudedächern des Objekts X ausweislich der vorliegenden Lichtbilder (Bl. 285 f. d.A.) bereits Vorinstallationen befinden. In der Gesamtschau steht damit eine hinreichende Konkretisierung des klägerischen PV-Projektes außer Frage. Ein Feststellungsinteresse des Klägers liegt ebenfalls vor. Denn dem Kläger droht hinsichtlich des Anschlussanspruchs aus § 5 Abs. 1 EEG und somit hinsichtlich eines subjektiven Rechts aufgrund der Anschlussverweigerung durch die Beklagte eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit. Diese Gefahr kann durch ein Feststellungsurteil beseitigt werden. Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage entgegen. Hieran könnte zu denken sein, weil unter § 5 Abs. 1 EEG der Anschlussanspruch grundsätzlich schon vor Anlagenerrichtung besteht. Soweit ein Anschlussbegehren aber vor Anlagenerrichtung klageweise geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Klage auf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO (Altrock/Oschmann/Theobald, EEG 3. Aufl., § 5 Rn. 30 a.E.). Die Möglichkeit einer Klage auf zukünftige Leistung lässt ein Feststellungsinteresse aber nicht entfallen (BGH NJW 1986, 2507). Auch der Feststellungsantrag zu 2) ist zulässig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor. Soweit der Verstoß gegen eine das Vermögen schützende Norm in Rede steht – hier: § 5 Abs. 1 EEG – ist hierfür erforderlich, dass eine Vermögensgefährdung vorliegt (Zöller – Greger, § 256 Rn. 9). Dies ist hier der Fall. Denn dem Kläger sind diejenigen Einnahmen entgangen, die er bei einem antragsnahen Anschluss der geplanten PV-Anlage erhalten hätte. Ein Feststellungsinteresse folgt daraus, dass sich der Anspruchsbegründende Sachverhalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befand und auch gegenwärtig noch befindet. II. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Die Beklagte ist nach § 5 Abs. 1 EEG verpflichtet, die geplante PV-Anlage des Klägers mit einer Leistung von 30 kW-Modulleistung an den Hausanschluss des Grundstücks X, N, anzuschließen. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EEG sind die Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an das Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. § 5 Abs. 1 S. 2 EEG bestimmt ergänzend, dass bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 kW, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt gilt. Ausgehend von dieser Gesetzeslage ist ein Anschlussanspruch des Klägers zu bejahen. Denn der auf dem Grundstücke X bereits vorhandene Hausanschluss, der das Hausnetzt mit dem Netz der Beklagten verbindet, ist ein geeigneter Verknüpfungspunkt i.S.v. § 5 Abs. 1 EEG. Das Stromnetz der Beklagten ist grundsätzlich geeignet, die anvisierte Strommenge der geplanten PV-Anlage aufzunehmen. Ob zusätzlich auch der gegenwärtig vorhanden Hausanschluss tatsächlich geeignet ist, die von der geplanten PV-Anlage dann zu erzeugende Strommenge einzuspeisen, ist unerheblich. Das Gericht folgt insofern, entsprechend dem Hinweis vom 10.11.2011, der Rechtsprechung des hiesigen Obergerichts (OLG Hamm, Urteil v. 03.05.2011, 21 U 94/10 – juris Tz. 48). Maßgeblich ist hiernach § 5 Abs. 4 EEG, der eine Anschlusspflicht des Netzbetreibers auch für den Fall vorsieht, dass die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 EEG möglich wird. Von der hiernach gegebenen grundsätzlichen Anschlusspflicht der Beklagten ist auch nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil für den Anschluss einer 30 kW PV-Anlage ein Netzausbau erforderlich wäre und dieser Netzausbau nach Auffassung der Beklagten wirtschaftlich unzumutbar wäre. Denn auf die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit kommt es bei der hier gegebenen Sachlage nicht an, da die geplante Anlage des Klägers durch den Vermutungstatbestand in § 5 Abs. 1 S. 2 EEG privilegiert wird. Die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 S. 2 EEG liegen vor; die geplante Anlage ist auf eine Modulleistung von 30 kW beschränkt und auf dem Grundstück X befindet sich bereits ein Netzanschluss. Die Frage, ob der Einwand der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Kapazitätserweiterung nach § 5 Abs. 4 EEG i.V.m. § 9 Abs. 3 EEG nicht nur gegenüber einem Netzanschlussbegehren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG, sondern auch gegenüber einem Netzanschlussbegehren für die Einbindung von Kleinanlagen (bis 30 kW) nach § 5 Abs. 1 S. 2 EEG geltend gemacht werden kann, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Insbesondere die Clearingstelle EEG hat hier den Standpunkt bezogen, dass der Einwand der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit keiner Einschränkung in diesem Sinne unterliegt (Clearingstelle EEG, Votum v. 29.11.2011, Rn. 153 ff.). Der Netzbetreiber müsse nicht diejenigen Verknüpfungspunkte berücksichtigen, die dem Unwirtschaftlichkeitseinwand ausgesetzt seien; maßgeblich sei stattdessen nur der zumutbar erreichbare Netzzustand. Dieser Rechtsauffassung tritt das Gericht nicht bei. Es schließt sich stattdessen in Entsprechung zu seinem Hinweis vom 10.11.2011 in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 03.05.2011, 21 U 94/10 – juris Tz. 48) der Gegenauffassung an, wonach der Einwand der Unwirtschaftlichkeit einem Anschlussbegehren nach § 5 Abs. 1 S. 2 EEG nicht entgegengehalten werden kann. Die zitierte Entscheidung des OLG Hamm betrifft zwar nicht unmittelbar die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage; in der Sache greift die dort enthaltene Argumentation aber auch hier. Im Ergebnis führt dies dazu, dass es auf den wirtschaftlichen Aufwand für einen Netzausbau nicht ankommt und damit auch nicht auf die Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme. Ausgangspunkt hierfür ist der Wortlaut von § 5 Abs. 1 EEG. Die Norm spricht in § 5 Abs. 1 S. 1 EEG zunächst selbst unmittelbar den Aspekt der Wirtschaftlichkeit bei der Suche nach dem richtigen Verknüpfungspunkt an. Der Anwendungsbereich für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung wird dabei eng begrenzt. So soll es auf einen anderen, wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt nur dann ankommen, wenn sich dieser in einem anderen Netz befindet. Dass Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit auch in anderen Fällen anzustellen sind, sieht der Normtext nicht vor. Dies gilt für § 5 Abs. 1 S. 1 EEG, also für den Fall, dass ein anderer Verknüpfungspunkt im selben Netz in Rede steht, zugleich aber auch für § 5 Abs. 1 S. 2 EEG, in dessen Wortlaut überhaupt kein Wirtschaftlichkeitsvorbehalt vorgesehen ist. Anknüpfend hieran ließe sich der Einwand der Unwirtschaftlichkeit nur über § 9 Abs. 3 EEG in den vorliegenden Sachverhalt einbringen. Für einen Rückgriff auf diese Norm spricht § 5 Abs. 4 EEG, der die Netzanschlusspflicht auch für den Fall aufrechterhält, dass die Stromabnahme erst durch einen Netzausbau nach § 9 EEG möglich wird. Der Normtext verweist dabei auf den gesamten § 9 EEG, als auch auf den dort in Absatz 3 vorgesehenen Fall der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Dass trotz dieser Verknüpfung dennoch keine Anwendung von § 9 Abs. 3 EEG auf Fälle des § 5 Abs. 1 S. 2 EEG möglich ist, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus den folgenden Erwägungen: Das EEG unterscheidet textlich bzw. räumlich zwischen einem Anschlussanspruch in § 5 Abs. 1 EEG und einem Anspruch auf Netzausbau in § 9 Abs. 1 EEG. Nach Auffassung der Beklagten sind beide Ansprüche dennoch als systematisch zusammenhängend und damit einheitlich zu betrachten. Diesem Standpunkt tritt das Gericht nicht bei. Denn er liefe darauf hinaus, § 5 Abs. 1 EEG und § 9 EEG im folgenden Sinne miteinander zu verknüpfen: ist ein Anschluss erst nach Ausbau des Netzes möglich, nimmt der Netzbetreiber diesen aber nicht von sich aus vor, ist es Sache des Anlagenbetreibers, den Netzbetreiber auf Ausbau des Netzes in Anspruch zu nehmen, allerdings nur unter der Bedingung, dass der Ausbau auch wirtschaftlich zumutbar ist. Eine solche Verknüpfung von Anschlussanspruch und Ausbauanspruch ist im EEG nicht zwingend angelegt; sie ist in Anbetracht des Gesetzeszweck auch nicht sachgerecht. Zu berücksichtigen ist der Zweck von § 5 Abs. 1 S. 2 EEG. Die in dieser Vorschrift enthaltene Fiktion bezieht sich sowohl auf die technische als auch auf die wirtschaftliche Günstigkeit des Netzanschlusses (Altrock/Oschmann/Theobald, EEG 3. Aufl., § 5 Rn. 65). Sinn der Regelung ist es, Rechtsstreitigkeiten und unnötige Kosten zu vermeiden. Gerade dieses Ziel würde aber in einer Vielzahl der Fälle dann nicht erreicht werden können, wenn man § 9 Abs. 3 EEG auch auf die entsprechenden Kleinanalgen anwendete. Denn – wie der Ablauf dieses Verfahrens belegt – ist die tatsächliche Frage, ob eine Netzausbau unwirtschaftlich ist, wiederum nur mit großem und kostenintensivem Aufwand zu beantworten. Die Privilegierung von Kleinanlagen liefe entsprechend ins Leere. Die Nichtanwendung von § 9 Abs. 3 EEG führt im Ergebnis auch nicht zu einer nicht hinnehmbaren Belastung der Netzbetreiber. Denn die Netzbetreiber sind – insofern ist die Parallele zur Entscheidung des OLG Hamm vom 03.05.2011 zu ziehen – von der Pflicht eines eventuellen wirtschaftlich unsinnigen Netzausbaus aufgrund des § 5 Abs. 1, 4 EEG befreit, wenn sie dem Anlagenbetreiber gemäß § 5 Abs. 3 EEG einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen. Die Beklagte wendet zwar zutreffend ein, dass es sich hierbei nur um ein Recht des Netzbetreibers handelt, nicht aber um eine Pflicht. Diese Kategorisierung sagt aber nichts darüber aus, wer die tatsächlichen und wirtschaftlichen Folgen zu tragen hat, die sich daraus ergeben, dass der Netzbetreiber von seinem Recht aus § 5 Abs. 3 EEG keinen Gebrauch macht. Der Gesetzeszweck, insbesondere der Umstand, dass § 5 EEG Teil eines übergreifenden Förderkonzeptes ist, sowie der weitere Umstand, dass die Infrastrukturverantwortung der Netzbetreiber auch die Verantwortung für eine umweltfreundliche Energieversorgung umfasst, sprechen im Ergebnis dafür, diese Folgen dem Netzbetreiber zuzuweisen. III. Die Beklagte ist auch im Sinne des Klageantrags zu 2) verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Kläger die geplante PV-Anlage statt am 30.11.2009 erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung in Betrieb nehmen kann. Die Schadensersatzhaftung ergibt sich dem Grunde nach aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein Schuldverhältnis liegt vor, da – wie bereits dargelegt – der Anlagenbetreiber seinen Anschlussanspruch schon vor der Anlagenerrichtung gegen den Netzbetreiber geltend machen kann. Verstößt der Netzbetreiber gegen diese Anschlusspflicht aus § 5 Abs. 1 EEG, macht er sich schadensersatzpflichtig (OLG Hamm, Urteil v. 03.05.2011, Az. 21 U 94/10 – juris Tz. 46). Ein solcher Verstoß ist hier gegeben, da die Beklagte den Anschluss einer PV-Anlage bis 30 kW nicht unter Hinweise auf einen unwirtschaftlichen Netzausbau hätte verweigern dürfen (s.o unter II.). Das erforderliche Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Dem Feststellungsbegehren des Klägers kann überdies auch mit der im Klageantrag zu 2) enthaltenen zeitlichen Maßgabe stattgegeben werden. Dass die Beklagte in der Klageerwiderung bestritten hat, eine Inbetriebnahme der Anlage sei bis zum 30.11.2009 bzw. überhaupt noch im Jahr 2009 möglich gewesen, ist dabei unerheblich. Denn die zeitliche Eingrenzung des Feststellungsbegehrens ist für dessen materielle Berechtigung ohne Belang. Ausschlaggebend ist insofern, dass es zu der maßgeblichen bzw. haftungsbegründenden Pflichtverletzung der Beklagten schon am 09.10.2009 gekommen ist, als die Beklagte gegenüber dem Kläger auch den Anschluss einer PV-Anlage mit einer Leistung von 30 kW ablehnte. Ab diesem Zeitpunkt war die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung mit dem Klageantrag zu 2) begehrt wird, also entstanden. Die Frage, ob dem Kläger eine Inbetriebnahme der Anlage tatsächlich bis zum 30.11.2009 oder aber erst ab Jahresbeginn 2010 – so die Beklagte – möglich gewesen wäre, spielt demnach für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens keine Rolle. Maßgeblich ist diese Frage unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns allein für die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs. Hierüber wird aber durch den Feststellungsausspruch in der Sache nicht entschieden; insbesondere wird mit dem Urteilsausspruch zu 2) nicht festgestellt, dass die geplante Anlage tatsächlich zum 30.11.2009 errichtet worden wäre. IV. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EEG auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 €. Soweit ersichtlich, ist die jetzige Prozessvertreterin des Klägers vorprozessual erstmals mit Schreiben vom 07.09.2009 tätig geworden. Die Rechtsanwaltskosten waren damit bereits vor der Pflichtverletzung der Beklagten angefallen, die in der Anschlussverweigerung vom 09.10.2009 zu sehen ist. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Streitwert: 12.733,00 Euro.