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Urteil

111 O 141/09

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gegebenem Willen des Patienten zur Operation ist eine unvollständige Aufklärung über Rezidivrisiken ohne Schadensfolge, wenn die Entscheidung zur Operation auch bei vollständiger Aufklärung unverändert geblieben wäre. • Bei typischer klinischer Symptomatik eines Tennisellenbogens bedarf es nicht zwingend weiterer neuro-radiologischer Abklärung der Halswirbelsäule vor einer operativen Behandlung. • Fehlerhafte Dokumentation von Untersuchungsdetails begründet nicht ohne weiteres einen Befunderhebungsfehler, wenn die glaubhafte mündliche Sachverhaltsdarstellung und ergänzende Indizien die Durchführung der Untersuchungen nahelegen. • Fehlende ausführliche Erläuterung eines MRT-Befunds ist nur dann haftungsbegründend, wenn daraus ein erheblicher Behandlungsfehler oder ein entgangener therapeutischer Erfolg ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Chirurgen bei indizierter Tennisellenbogen-Operation und fehlender Kausalität durch HWS-Veränderungen • Bei gegebenem Willen des Patienten zur Operation ist eine unvollständige Aufklärung über Rezidivrisiken ohne Schadensfolge, wenn die Entscheidung zur Operation auch bei vollständiger Aufklärung unverändert geblieben wäre. • Bei typischer klinischer Symptomatik eines Tennisellenbogens bedarf es nicht zwingend weiterer neuro-radiologischer Abklärung der Halswirbelsäule vor einer operativen Behandlung. • Fehlerhafte Dokumentation von Untersuchungsdetails begründet nicht ohne weiteres einen Befunderhebungsfehler, wenn die glaubhafte mündliche Sachverhaltsdarstellung und ergänzende Indizien die Durchführung der Untersuchungen nahelegen. • Fehlende ausführliche Erläuterung eines MRT-Befunds ist nur dann haftungsbegründend, wenn daraus ein erheblicher Behandlungsfehler oder ein entgangener therapeutischer Erfolg ersichtlich ist. Der Kläger, Aufzugmonteur, macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen angeblicher fehlerhafter Behandlung geltend. Nach zwei vorangegangenen Ellenbogenoperationen suchte er den beklagten Chirurgen auf, der am 07.02.2006 eine weitere Epicondylitis-Operation durchführte. Der Kläger behauptet, die Beschwerden stammten allein von degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, weshalb die Operation nicht indiziert und unzureichend aufgeklärt gewesen sei. Weiter rügt er, der Beklagte habe ein auswärtiges MRT zur HWS verschwiegen und notwendige Folgebehandlungen verhindert. Der Beklagte bestreitet Behandlungsfehler und hält die klinische Diagnosestellung und Indikation für die Operation für zutreffend; eine vorangegangene neurologische Untersuchung habe keine neurologische Ursache gezeigt. Das Gericht hat ein medizinisches Gutachten eingeholt und die Parteien angehört. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; weder Aufklärungs- noch Behandlungsfehler sind haftungsbegründend feststellbar. • Aufklärung: Ob und in welchem Umfang über Rezidivrisiken aufgeklärt wurde, bleibt unerheblich, weil unstreitig ist, dass der Kläger sich aufgrund seines Leidensdrucks ohnehin operieren lassen hätte. • Indikation und Befunderhebung: Das Gericht folgte dem überzeugenden Sachverständigengutachten, wonach der Beklagte bei der Voruntersuchung das typische klinische Bild eines Tennisellenbogens festgestellt hat; klinische Tests (Klopfschmerz, Finger-Provokationstest) genügten zur Indikationsstellung. • Dokumentationsmangel: Fehlende schriftliche Dokumentation einzelner Untersuchungen begründet keinen Befunderhebungsfehler, da die glaubhaften Angaben des Beklagten und der Ehefrau des Klägers die Durchführung stützen. • Halswirbelsäule/weitergehende Diagnostik: Eine frühere neurologische Untersuchung im Krankenhaus ergab keine Hinweise auf eine neurologische Ursache; das postoperative MRT zeigte keine Kausalität zwischen HWS-Veränderungen und Ellenbogenschmerzen, weshalb präoperative weitergehende neuro-radiologische Abklärung nicht geboten war. • Operation und Nachbehandlung: Das Sachverständigengutachten ergab keinen Hinweis auf einen operativen Fehler oder einen fehlerhaften Nachbehandlungsverlauf; Überweisung an Schmerztherapeuten und Neurologen spricht gegen Unterlassen notwendiger Schritte. • Kausalität und Schäden: Es fehlt an der Feststellung, dass ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten ursächlich zu einem gesundheitlichen Nachteil des Klägers geführt hat; daher bestehen keine ersatzpflichtigen Schäden. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Feststellung von Ersatzpflichten, weil die Operation indiziert war, kein schadensursächlicher Behandlungs- oder Aufklärungsfehler festgestellt werden konnte und keine kausale Verbindung zwischen den HWS-Veränderungen und den Ellenbogenbeschwerden nachgewiesen ist. Dokumentationsmängel und teilweise unvollständige Befundbesprechung führen hier nicht zur Haftung, zumal der Kläger nach Überzeugung des Gerichts die Operation auch bei vollständiger Aufklärung vorgenommen hätte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.