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Urteil

011 O 107/11

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2012:0120.011O107.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Von dem Kläger kann die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils insgesamt gegen den Kläger zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abgewendet werden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von dem Kläger kann die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils insgesamt gegen den Kläger zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abgewendet werden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche aus einem behaupteten Unfallgeschehen vom 13.07.2010 auf der L ### bei B geltend. Der Zeuge V befuhr an diesem Tag mit einem Fahrzeug der Marke D und dem amtlichen Kennzeichen ###### die vorgenannte Straße Richtung dem Ortsteil L. Zu dieser Zeit befand sich der im Dienst des beklagten Landes befindliche Zeuge X mit einem Traktor mit Mähwerk im Randbereich der vorgenannten Straße, um den Bereich zwischen Fahrbahn und Radweg zu mähen. Ein Warnschild war nicht aufgestellt worden, das Rundum- bzw. Blitzlicht des Traktors war aber eingeschaltet. Der Traktor ist mit zwei Mähwerken ausgestattet, einem vorderen und einem seitlichen, womit jeweils auf der rechten Seite des Traktors gemäht werden kann. Die Mähwerke sind mit Prallblechen ausgestattet, die das Hochschleudern von Gegenständen verhindert sollen. Der Zeuge V passierte aus seiner Sicht hinter dem Kreisverkehr, an dem die Werkszufahrt zur Fa. T abzweigt, den ihm rechtsseitig entgegenkommenden, vom Zeugen X geführten Mäher, wobei der Bereich der Begegnung zwischen den Parteien streitig ist. Unstreitig drehte der Zeuge V nach der Begegnung der Fahrzeuge bei nächster Gelegenheit den PKW, begab sich zum Traktor und wies den Zeugen X auf einen Schaden im Bereich der Frontscheibe des von ihm geführten PKW hin. Der Kläger macht mit der Klage Schadenersatz für den Austausch einer Frontscheibe zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 25,- €, sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Die letzteren Kosten hat die Rechtsschutzversicherung an den Klägervertreter erstattet und den Kläger ermächtigt, diese prozessual geltend zu machen. Auf ein anwaltliches Schreiben mit Aufforderung zum Schadensausgleich bis zum 21.10.2003 hin leistete die hinter dem beklagten Land stehende Haftpflichtversicherung nicht. Das Amtsgericht Steinfurt hat die zunächst dort erhobene Klage auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 26.04.2011 an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger hatte die Klage zunächst gegen den M gerichtet und später mit Schriftsatz vom 31.03.2011 Rubrumsumstellung auf das beklagte Land, vertreten durch den M, beantragt. Der Kläger behauptet, das vom Zeugen V geführte Fahrzeug habe in seinem Eigentum gestanden. Zum Zeitpunkt der Begegnung der Fahrzeuge sei ein Stein vom vorderen Schneidwerk des Mähers in Richtung des klägerischen PKW geschleudert worden und habe die Frontscheibe im Bereich des Sichtfeldes so beschädigt, dass diese gerissen und ein Austausch erforderlich gewesen sei. Durch den vom Kläger selbst vorgenommenen, erforderlichen Austausch der Windschutzscheibe sei ihm ein Schaden in Höhe von netto 1.531,43 € entstanden. Dieser sei mit der von ihm erstellten Eigenrechnung gleich zu stellen. Der Vorfall habe sich unmittelbar hinter dem Kreisverkehr ereignet, wobei das seitliche Mähwerk hydraulisch eingezogen gewesen sei. Durch die in diesem Bereich vom Zeugen X im Hinblick auf die Höhenunterschiede vorgenommene Fahrweise sei die Schutzfunktion der Prallbleche ausgeschaltet gewesen. Die Schutzmechanismen des Mähers seien an dieser Stelle wegen der abgesenkten Pflastersteine nicht wirksam gewesen. Der Zeuge X habe es unterlassen, vor dem Mähen die zu mähende Fläche ausreichend auf Steine zu untersuchen und so eine Verkehrssicherungsverletzung begangen. Nur bei einem Bewuchs von bis zu 30 cm sei ein Absuchen möglich. Außerdem hätte der Zeuge so mähen müssen, dass das Mähwerk in Richtung Acker geragt hätte. Schließlich habe der Zeuge es unterlassen, ein Warnschild aufzustellen. Aus der Zuwegung der Fa. T ausfahrender LKW-Verkehr habe die Sicht auf den Mäher verdeckt. Bei richtigem Verhalten des Zeugen X wäre der Unfall vermieden worden. Der Zeuge X habe nach dem Vorfall gegenüber seinem Arbeitgeber eingeräumt, dass ein Stein hochgeschleudert worden sei. Die Schadenshöhe entspreche den Kosten einer fiktiven Fremdreparatur. In der Zeit der Reparatur habe der Kläger keine anderen Fahrzeuge reparieren können. Die Reparaturkosten seien angemessen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.556,43 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2010 zu zahlen, außerdem das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 192,90 € außergerichtliche Kosten seines Prozessbevollmächtigten zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es rügt die Zulässigkeit der Klage, weil der M nicht rechtsfähig und eine Umstellung des Rubrums nicht möglich gewesen sei. Das beklagte Land behauptet, der streitgegenständliche PKW stehe als Mietwagen im Eigentum der Autovermietung V & S. Der Zeuge X sei dem streitgegenständlichen PKW schon begegnet als er sich noch in einer Entfernung von 100 – 200 Metern zum Kreisverkehr befunden habe. An dieser Stelle sei Schnitt von der Straße aus nicht möglich gewesen. Sofern –was bestritten wird- ein Stein hochgeschleudert worden sei, handele es sich jedenfalls um ein unabwendbares Ereignis, das als allgemeines Risiko zu werten sei. Der Zeuge X habe die Oberfläche der mit 50 cm hohem Gras bewachsenen Fläche vorausschauend nach Gegenständen abgesucht und nichts festgestellt. Weiteres Absuchen könne aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht erwartet werden. Der streitgegenständliche Mäher sei vom Zeugen X vor Beginn der Arbeiten ausreichend auf Funktionsfähigkeit hin überprüft worden. Das beklagte Land ist der Ansicht, der Kläger könne allenfalls Selbstkosten geltend machen. Jedenfalls sei eine günstigere Reparatur möglich gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen V und X. Auf den Akteninhalt, insbesondere auf den Inhalt der Schriftsätze und den Inhalt der Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2011 und 23.12.2011 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Gegen die Zulässigkeit spricht nicht die von der Klägerseite vorgenommene Umstellung des Rubrums. Die Berichtigung einer Parteibezeichnung ist möglich, wenn die Identität einer Partei gewahrt bleibt, was –wie hier- bei lediglich falscher Bezeichnung und Erkennbarkeit des tatsächlich gemeinten Rechtsträgers der Fall ist (vgl. Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage 2010, Rn. 7 vor § 50). Allerdings steht dem Kläger gegen das beklagte Land unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch zu, weder aus Amtshaftung noch aus den Anspruchsgrundlagen des Straßenverkehrsgesetzes. Es kann dahin stehen, ob der Kläger aktiv legitimiert ist. Denn jedenfalls steht nach der Überzeugung des Gerichts bereits kein zum Ausgleich verpflichtender Sachverhalt fest. Auch nach den ansonsten für den Kläger günstigen Anspruchsvoraussetzungen des §§ 7, 17 StVG obliegt es dem Kläger, den Geschehensablauf darzulegen und zu beweisen, wie der streitgegenständliche PKW durch einen beim Mähen hochgewirbelten Gegenstand beschädigt worden sein soll. Einen solchen Beweis konnte der Kläger nicht erbringen, weil die Beweisaufnahme nach Wertung des Gerichts den vom Kläger behaupteten Hergang nicht bewiesen hat. Es steht bereits nicht fest, dass die Begegnung zwischen dem vom Zeugen V geführten PKW und dem vom Zeugen X gesteuerten Traktor -wie vom Kläger behauptet- in unmittelbarer Nähe des streitgegenständlichen Kreisverkehrs erfolgt ist. Zwar hat der Zeuge V dies zeugenschaftlich bestätigt. Seiner Aussage kommt aber kein höherer Beweiswert zu als den entgegengesetzten Bekundungen des Zeugen X. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Aussage des Zeugen X in sich schlüssig und widerspruchsfrei war. Soweit der Zeuge allerdings bekundet hat, der Gegenstand habe die Frontscheibe des PKW getroffen als der Mäher sich noch in dem Bereich befand, der im Hinblick auf die Querungsmöglichkeit dem Kreisverkehr zuzuordnen ist und der sich aus Sicht des Kreisverkehres vor der Bake auf den im Verhandlungstermin vom 23.12.2011 in Augenschein genommenen Bildern befindet, widerspricht dies den Bekundungen des Zeugen X. Der Zeuge X, dessen Aussage ebenfalls in sich schlüssig und widerspruchsfrei war, hat die Begegnung mit dem vom Zeugen V geführten PKW abweichend geschildert, indem er zum Zeitpunkt der Begegnung den aus Sicht des Kreisverkehres hinter der Bake liegenden Bereich gemäht haben will. Das Gericht hat insbesondere aus zwei Gründen keinen Anlass, an den substantiierten Angaben des Zeugen X zu zweifeln. Zum einen ist es nachvollziehbar, dass sich der Zeuge wie geschildert an den Vorfall zumindest ab dem Zeitpunkt genau erinnern kann, als der Zeuge V den PKW auf den Fahrradweg gefahren und den Zeugen X anschließend angesprochen hat. Die Schlussfolgerung des Zeugen X, dass die vorherige Begegnung mit dem PKW deshalb weiter vom Kreisverkehr weg stattgefunden haben muss, ist plausibel, wenn man berücksichtigt, dass der Traktor mit dem Mähwerk unstreitig nur nach rechts mähen kann. Zum anderen konnte der Zeuge X auch auf eindringliches Nachfragen des Gerichts und auf ausdrücklichen Hinweis auf seine Wahrheitspflichten sicher bekunden, dass er den Bereich, in welchem er sich nach dem Klägervortrag zum Zeitpunkt der ersten Begegnung befunden haben soll, immer von der Fahrbahn aus mähe. Sofern diese Aussage zutreffend ist – Anlass für konkrete Zweifel hat das Gericht nicht – schließt dies den vom Kläger geschilderten Unfallhergang aus. Ergänzend sprechen zwei weitere Aspekte dagegen, der Aussage des Zeugen V einen höheren Beweiswert zuzuerkennen. Zum einen hatte sich der Zeuge u.a. durch Studium der anwaltlichen Schriftsätze auf seine Zeugenaussage vorbereitet. Dies stellt zwar kein Indiz für unwahres Bekunden dar, erhöht aber umgekehrt den Beweiswert im Hinblick auf die Möglichkeit einer einstudierten Aussage nicht. Zum anderen ist die Klägerseite auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 31.03.2011 selbst davon ausgegangen, dass der Zeuge X eine Böschung gemäht habe. Betrachtet man aber den vom Kläger als Unfallstelle bezeichneten Bereich bildlich, so ist hier eine Böschung nicht einmal im Ansatz zu sehen, so dass zumindest in diesem Punkt widersprüchlicher Klägervortrag vorliegt. Aus den Zweifeln zur Örtlichkeit der behaupteten Begegnung resultieren Zweifel am gesamten vom Kläger geschilderten Geschehensablauf. Hat sich die behauptete Begegnung der Fahrzeuge nicht wie vorgetragen abgespielt, ist nicht ausgeschlossen, dass ein anderes Ereignis die vom Zeugen V glaubhaft geschilderte Beschädigung der Frontscheibe ausgelöst haben kann. Hier kommen beispielsweise die von Klägerseite erwähnten LKW in Betracht, die aus der Zuwegung der Fa. T gekommen sein sollen. Jedenfalls kann nicht nach den Regeln der Rechtsfigur des "Beweis nach erstem Anschein" auf eine Verursachung durch den streitgegenständlichen Traktors geschlossen werden. Im Übrigen sind die Örtlichkeiten auch nach dem Klägervortrag erheblich, denn nach diesem Vortrag sollen die Schutzvorrichtungen des Mähwerks gerade im Hinblick auf die besondere Beschaffenheit im Kreisverkehrsbereich nicht ordnungsgemäß funktioniert haben. Nur ergänzend wird ausgeführt, dass -selbst wenn man entgegen den Feststellungen des Gerichts den vom Kläger geschilderten Ablauf zugrunde legt- eine Haftung des beklagten Landes – wegen § 17 Abs. 3 StVG nicht in Betracht kommt. Das Hochschleudern eines Steines oder eines ähnlichen Gegenstands wäre aus Sicht des beklagten Landes nicht vermeidbar gewesen, weil zum einen auf den zumutbaren Aufwand abgestellt werden muss und zum anderen der Zeuge X glaubhaft bekundet hat, die Fangschutzvorrichtungen der Mähwerke vor Arbeitsaufnahme überprüft zu haben (vgl. zu den Vorrausetzungen der Unabwendbarkeit bei fahrbaren Arbeitsmaschinen: Wenker, Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 08.01.2005 – 5 O 344/07 -, jurisPR-VerkR 21/2008, Anm. 2, zitiert nach juris). Eine Haftung aus § 839 BGB kommt aus den vorgenannten Gründen erst recht nicht in Betracht, weil eine kausale Amtspflichtverletzung nicht bewiesen ist. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.556,43 € festgesetzt.