Urteil
115 O 124/11
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist der Versicherer nach § 61 VVG a.F. leistungsfrei.
• Leistungen des Versicherers an grundpfandrechtliche Gläubiger gehen kraft § 104 VVG a.F. auf ihn über; er kann diese Zahlungen nach § 812 Abs.1 S.1 BGB als ungerechtfertigt bereichert zurückfordern, wenn ein Rechtsgrund fehlt.
• Der Vollbeweis der vorsätzlichen Herbeiführung kann in tatsächlichen Zweifelsfällen durch eine überzeugende Zusammenschau von Indizien geführt werden.
• Die Zahlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens schließt nicht zwingend die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs aus, wenn die Zahlung auf übergegangene grundpfandrechtliche Rechte gestützt werden kann.
Entscheidungsgründe
Versicherer erstattet an Reallastgläubiger — Rückgriffsanspruch bei vorsätzlicher Brandstiftung des Versicherungsnehmers • Bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist der Versicherer nach § 61 VVG a.F. leistungsfrei. • Leistungen des Versicherers an grundpfandrechtliche Gläubiger gehen kraft § 104 VVG a.F. auf ihn über; er kann diese Zahlungen nach § 812 Abs.1 S.1 BGB als ungerechtfertigt bereichert zurückfordern, wenn ein Rechtsgrund fehlt. • Der Vollbeweis der vorsätzlichen Herbeiführung kann in tatsächlichen Zweifelsfällen durch eine überzeugende Zusammenschau von Indizien geführt werden. • Die Zahlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens schließt nicht zwingend die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs aus, wenn die Zahlung auf übergegangene grundpfandrechtliche Rechte gestützt werden kann. Der Beklagte war Eigentümer eines Mehrfamilienhauses und bei der Klägerin gegen Feuer versichert. Im Februar 2008 entstanden in dem seit Dezember 2006 leerstehenden Gebäude zwei vorsätzlich gelegte Brände mit nur 16 Tagen Abstand. Die Klägerin zahlte aufgrund ihrer Verpflichtung an zwei Reallastgläubiger insgesamt 105.046,96 € und erhielt anschließend die entsprechenden grundbuchlichen Rechte bzw. Abtretungen. Die Straf- und Zivilverfahren in Berlin und Magdeburg sowie Ermittlungsakten wurden in das Verfahren einbezogen. Der Beklagte bestritt, die Brände gelegt zu haben, behauptete alternative Tätermöglichkeiten und rühmte eine mögliche Verkaufsoption bzw. finanzielle Sanierung des Objekts; die Klägerin hielt dagegen, der Beklagte habe ein starkes Motiv zur Schadensvergrößerung gehabt und habe die Brände selbst oder in Auftrag gegeben. Das Insolvenzverfahren des Beklagten wurde eröffnet und mangels Masse aufgehoben; eine Restschuldbefreiung war nur angekündigt. • Anspruchsgrundlage ist § 102 VVG a.F. i.V.m. § 812 Abs.1 S.1 BGB: Die Klägerin hat an die Reallastgläubiger gezahlt und dadurch eine ohne Rechtsgrund erlangte Vermögensmehrung des Beklagten beseitigt. • Die Klägerin ist nach § 104 VVG a.F. und § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung aus den auf sie übergegangenen Hypotheken berechtigt; eine angekündigte, aber nicht erteilte Restschuldbefreiung hindert die Klage nicht. • Zum Nachweis der vorsätzlichen Brandstiftung ist der strenge, aber nicht absoluten Beweismaßstab des § 61 VVG a.F. zu führen; Vollbeweis kann durch überzeugende Indizienführung erreicht werden. • Das Gericht hat aufgrund der Indizienlage — zwei Brandstiftungen in kurzem Abstand, fehlende Einbruchsspuren, schlechte finanzielle Lage des Beklagten, widersprüchliche und unsubstantiiert vorgetragene Verkaufsbehauptungen — überzeugt, dass der Beklagte die Brände selbst oder in Auftrag gegeben hat, weshalb die Klägerin leistungsfrei war. • Die Zahlungen der Klägerin an die Hypothekengläubiger erfolgten ohne Rechtsgrund, sodass ein Rückgriffsanspruch auf Erstattung besteht; Zinsen sind gemäß §§ 288 Abs.1, 291 BGB seit Klagezustellung zu gewähren. Die Klage war überwiegend erfolgreich: Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 105.046,96 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Klagezustellung, weil es überzeugt ist, dass der Beklagte die beiden Brände vorsätzlich selbst gelegt oder hat legen lassen und die Klägerin daher nach § 61 VVG a.F. leistungsfrei war. Die Zahlungen an die Reallastgläubiger begründeten eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten, die nach § 812 Abs.1 BGB herauszugeben ist. Die Klägerin kann zudem aus den auf sie übergegangenen Hypotheken abgesondert befriedigt werden, sodass Insolvenzhindernisse einer Vollstreckung nicht entgegenstehen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt; die Entscheidung ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.