Urteil
115 O 124/11
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2012:0223.115O124.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin nimmt den Beklagten in Regress, nachdem sie nach zwei Bränden in einem Gebäude des Beklagten Zahlungen an dessen Reallastgläubiger erbracht hat. 3 Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin für das in seinem Eigentum stehende Grundstück M in N, das mit einem im Jahr 1930 errichteten Mehrfamilienhaus bebaut ist, eine Gebäudeversicherung, die u.a. das Risiko Feuer erfasste. Versicherungssumme waren 1.024.300,00 €. 4 Vertragsgegenständlich waren die „Bedingungen für die Firmen J. 5 Der Beklagte hatte das Objekt durch eine Zwangsversteigerung im Jahr 2004 erworben, im Herbst 2005 bezahlt und die Schlüssel Anfang des Jahres 2006 erhalten. 6 Am 12.09.2006 schlossen der Beklagte und die Firma X einen notariellen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Objekt. Grundlage des Kaufvertrages war ein Wertgutachten des Dipl.-Ing. M1 vom 16.06.2006, das einen Verkehrswert von 412.000,00 € angibt. 7 Aus streitigen Gründen wurde der Vertrag rückabgewickelt. 8 Am 02.02.2008 und 18.02.2008 wurden in dem versicherten Gebäude, das seit Dezember 2006 leer stand, vorsätzlich Brände gelegt, die das Gebäude stark beschädigten. 9 Der Täter, der den ersten Brand legte, öffnete zu diesem Zweck eine Tür zu der Dachgeschosswohnung und verteilte dort Brandbeschleuniger. 10 Der seitens des Beklagten mit der regelmäßigen Überprüfung bzw. Betreuung des Gebäudes beauftragte T gab in seiner Vernehmung der Polizei N gegenüber an, die Türen des Hauses seien nach dem ersten Brand verschlossen und die Haupttüren von innen mit Latten vernagelt worden. Zudem habe er zusätzliche Schlösser mit Beschlägen zur Sicherung angebracht. Er habe nach den Bränden ebenso wie zuvor das Objekt wöchentlich auf Verschluss geprüft. 11 Brandausbruchstelle des zweiten Brandes war erneut das Dachgeschoss; Brandbeschleuniger wurde nicht festgestellt. Durch den zweiten Brand brannte der Dachstuhl des Hauses völlig aus und stürzte ein. Als die Feuerwehr eintraf, waren die Eingangstüren des Hauses laut Brandortbefundbericht vom 19.02.2008 lediglich ins Schloss gezogen und nicht verschlossen. 12 Am 22.10.2008 beantragte der Beklagte in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin (AZ 7 O 102/09) Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die hiesige Klägerin, mit der er die Feststellung begehrte, dass die Klägerin ihm Versicherungsschutz für die beiden Brände zu gewähren habe. Weiterhin verlangte er „einen Teilbetrag“ in Höhe von 160.000,00 € für „die entstandenen und noch entstehenden Schäden“. 13 Die hiesige Klägerin und dortige Beklagte behauptete, die vorsätzlichen Brandstiftungen seien durch den hiesigen Beklagten bzw. auf seine Veranlassung erfolgt, der versucht habe, eine möglichst umfassende Zerstörung des Hauses herbeizuführen. 14 Das Landgericht Berlin wies den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe am 14.01.2010 mit der Begründung zurück, die Klägerin und dortige Antragsgegnerin sei nach § 61 VVG a.F. leistungsfrei, da aufgrund der feststehenden Umstände von einer Eigenbrandstiftung des hiesigen Beklagten auszugehen sei. 15 Die Beschwerde des dortigen Antragstellers und hiesigen Beklagten gegen den Beschluss des LG Berlin wies das Kammergericht Berlin am 28.05.2010 zurück. 16 Das Grundstück war im Zeitpunkt der Brände mit mehreren Reallasten belastet, nämlich mit einer Sicherungshypothek für den Notar X1 in Höhe von 4.748,20 € nebst Zinsen sowie einer Sicherungshypothek für Herrn I in Höhe von 89.856,60 € nebst Zinsen. 17 Die Klägerin erbrachte aufgrund ihrer Verpflichtung nach § 102 Abs. 1 VVG a.F. an die Reallastgläubiger folgende Zahlungen: 5.456,37 € an den Notar X1 am 02.03.2009 und 99.590,59 € an Herrn I am 02.03.2009. 18 Nach erfolgter Zahlung der Klägerin bewilligte der Notar X1 am 05.02.2009 die Eintragung der Klägerin als Gläubigerin der im Grundbuch zu seinen Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek und Herr I trat seine Hypothekenforderung an die Klägerin ab und bewilligte die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch, die am 14.04.2009 erfolgte. 19 Am 24.04.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der frühere Beklagte bestellt, bezüglich dessen die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. 20 Am 07.04.2011 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Münster das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse aufgehoben. 21 Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in dem Verfahren vor dem Landgericht bzw. Kammergericht Berlin, der Beklagte habe die Versicherungsfälle vorsätzlich herbeigeführt, indem er das versicherte Gebäude zweimal in Brand gesetzt habe oder habe in Brand setzen lassen, um eine möglichst umfängliche Zerstörung am Versicherungsobjekt herbeizuführen. 22 Indiz sei zunächst das Fehlen von Einbruchsspuren, die auf das Eindringen eines Nichtbefugten hindeuteten. Denn sämtliche Zugangstüren seien bei Eintreffen der Feuerwehr unbeschädigt und ins Schloss gezogen gewesen und hätten von außen ohne Schlüssel nicht geöffnet werden können, weshalb Täter ein Zugangsberechtigter gewesen sein müsse. Soweit der Beklagte meine, Türschlosszylinder ließen sich mit geeignetem Spezialwerkzeug spurenfrei öffnen, wäre eine derart vorsichtige Vorgehensweise – ihre Möglichkeit einmal unterstellt – erkennbar sinnlos gewesen, da der gleiche Täter nach dem spurlosen Überwinden der Schlösser Brände gelegt habe, die niemandem hätten verborgen bleiben können. 23 Hinzu trete der Umstand, dass innerhalb kürzester Zeit sogar zweimal durch Brandstiftung eines Schlüsselberechtigten ein Feuer ausgebrochen sei und kein Motiv eines Dritten ersichtlich sei. 24 Zudem habe der Beklagte vor den Bränden erfolglos versucht, das Objekt zu veräußern, zuletzt im Jahr 2006 unter vorsätzlicher Irreführung der potentiellen Käuferin auf der Grundlage eines Gutachtens, das einen „sehr guten“ baulichen Zustand des gesamten Objektes bescheinigt habe. Angesichts des in Wirklichkeit hochgradig maroden Zustand des Hauses, der einen Sanierungsaufwand von 350.000,00 € mit sich bringe, sei der Kauf gescheitert. 25 Anderweitige Kaufinteressenten habe der Beklagte entgegen seiner unsubstantiierten Behauptungen vor den Bränden nicht gefunden. 26 Gleichzeitig sei der Beklagte finanziell dringend auf den Verkauf angewiesen gewesen, da - dies ist unstreitig - bereits mehrfach die Haft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen ihn angeordnet worden sei: In fünf Verfahren am 18.10.2005, in einem Verfahren am 17.10.2006 und in einem weiteren Verfahren am 25.01.2007, jeweils durch das Amtsgericht Steinfurt. Zudem habe die Stadt N - ebenfalls unstreitig - bereits am 01.11.2007 eine Sperrung des Fußweges angeordnet, da die Fassade des versicherten Gebäudes einzustürzen drohte; die notwendigen Sanierungsmaßnahmen hätte der Beklagte nicht finanzieren können. Hinzugetreten sei insbesondere die grundpfandrechtlich gesicherte Forderung des Herrn I gegen den Beklagten über 76.693,78 € nebst Zinsen. 27 Zudem habe der Beklagte der Klägerin gegenüber Falschangaben getätigt, indem er wahrheitswidrig behauptet habe, am 02.01.2008 und auch noch am 12./13.02.2008 seien die Heizungs- und Elektroinstallationen und die Sanitäreinrichtungen noch in Ordnung, insbesondere sämtliche Rohre vorhanden gewesen. Tatsächlich seien die Leitungen der Heizungsanlage in allen Geschossen durchtrennt worden, und zwar an exemplarisch ausgesuchten 50 Trennstellen mit ein- und demselben Werkzeug, und dies bereits vor dem ersten Brand. Zudem habe der Beklagte mehrfach vorsätzlich fälschlich die Existenz von Einbruchsspuren behauptet. 28 Darüber hinaus habe der Beklagte zu Gunsten seines Bruders an rangbereiter Stelle vier „leere“ Grundschulden über je 300.000,00 € in das Grundbuch des versicherten Grundstücks eintragen lassen, um etwaige Gläubiger zu benachteiligen. 29 Indem der Beklagte ihr gegenüber wider besseres Wissen einen Versicherungsfall behauptet und die vorsätzliche Brandstiftung verschwiegen habe, habe er sie zu täuschen versucht, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. 30 Daneben seien die Tatbestände des versuchten Betruges und des Versicherungsmissbrauchs erfüllt, d.h. Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt. 31 Der Beklagte habe zudem eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begangen und sei außerdem gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zur Zahlung in Höhe der Klageforderung verpflichtet, da er in dieser Höhe durch eine Leistung der Klägerin ungerechtfertigt bereichert sei. 32 Er sei ihr daher zum Schadensersatz verpflichtet, d.h. zum Ersatz derjenigen Zahlungen, die sie gemäß § 102 VVG a.F. an die Realgläubiger habe leisten müssen. 33 Die Forderung der Klägerin sei wegen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Beklagten persönlich mangels Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle zwar ggf. nicht mehr durchsetzbar. Es seien aber die in das Grundbuch eingetragenen Realrechte auf die Klägerin gemäß § 104 VVG a.F. übergegangen bzw. an sie abgetreten worden, und Rechte aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zu einer abgesonderten Befriedigung berechtige, würden durch die – bislang noch nicht erteilte – Restschuldbefreiung nicht berührt. Die Klägerin könne daher aus einem im vorliegenden Verfahren erstrittenen Titel vollstrecken. 34 Sie beantragt, 35 den Beklagten zu verurteilen, an sie 105.046,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen. 36 Der Beklagte beantragt, 37 die Klage abzuweisen. 38 Er behauptet, er habe die Brände weder vorsätzlich, noch fahrlässig herbeigeführt. 39 Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in dem Verfahren vor dem Landgericht bzw. Kammergericht Berlin behauptet er, es stehe keinesfalls fest, dass Täter ein Zugangsberechtigter gewesen sei, da er möglicherweise nicht von allen Mietern sämtliche Schlüssel erhalten habe, und es in Magdeburg „wohl“ üblich sei, dass auch Post oder Stadtwerke Schlüssel erhielten. Zudem könnten Zylinderschlösser mit Spezialwerkzeug auch ohne passende Schlüssel spurenfrei geöffnet werden. 40 Die Sanierung des Hauses hätte nur ca. 160.000,00 € gekostet. 41 Der geplante Verkauf des Hauses an die Firma X sei nur daran gescheitert, dass die Käuferin ihm den Kaufpreis schuldig geblieben sei. 42 Er habe zwar zum Zeitpunkt der Brände finanzielle Schwierigkeiten gehabt, und sein einziger Vermögenswert sei die streitgegenständliche Immobilie gewesen, aber „verheerend“ sei seine Lage nicht gewesen. Er habe mit Ausnahme der Verpflichtung seinem Gläubiger I gegenüber seine Schuldenlast auf rund 20.000,00 € reduzieren können. Bezüglich seiner Schulden Herrn I gegenüber sei vor der Zahlung der Klägerin an diesen Gläubiger ein Vergleich vorangetrieben worden, wonach gegen eine Zahlung in Höhe von 50.000,00 € die Sache habe erledigt sein sollen. 43 Ende des Jahres 2007 habe sich zudem „H1“ ein Kaufinteressent gemeldet bzw. es habe ein Kaufangebot des Herrn T1 gegeben. Im Januar 2008 hätten die Verkaufsverhandlungen begonnen, und am 02./03.02.2008 hätten die Verhandlungen abgeschlossen werden sollen. Es sei ein Kaufpreis für die Immobilie in Höhe von 550.000,00 € „vereinbart worden“, wie ein Schreiben dieser Firma vom 16.02.2008 belege. 44 Ein Diebstahl von Leitungen und Rohren sei ihm erst am 26.02.2008 aufgefallen, nicht aber bei einer Begehung am 02.01.2008 und bei einer ersten Begehung nach den Bränden. Falsche Angaben der Beklagten gegenüber habe er nie getätigt. 45 Mögliche Ansprüche könne die Klägerin nicht mehr geltend machen, da sie die streitgegenständlichen Zahlungen im März 2009 geleistet habe, und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten. Sie hätte Ansprüche daher im Insolvenzverfahren verfolgen müssen, § 87 InsO. Ein Nachforderungsanspruch sei entgegen § 201 Abs. 1 InsO nicht mehr durchsetzbar, wenn Restschuldbefreiung erteilt werde gemäß § 301 Abs. 1 InsO. Diese sei am 11.03.2011 gemäß § 291 InsO angekündigt worden. Zwar würden Verbindlichkeiten des Schuldners aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hiervon dann nicht berührt, wenn der Gläubiger die Forderung nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hätte, § 302 Nr. 1 InsO, jedoch habe die Klägerin dies unstreitig nicht getan. 46 Die Parteien haben sich wechselseitig mit einer Bezugnahme auf den jeweils eigenen Vortrag der Klägerseite und der Beklagtenseite im beigezogenen Verfahren vor dem Landgericht Berlin, 7 O 102/09, und mit einer Verwertung der Strafakten der Staatsanwaltschaft Magdeburg, 233 UJs 18968/08, einverstanden erklärt. 47 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 48 Entscheidungsgründe: 49 Die Klage ist zulässig und - bis auf einen Teil der Zinsforderung - auch begründet. 50 Die Klägerin hat Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 105.046,96 € aus § 102 VVG a.F. i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. 51 Der Beklagte ist aufgrund der Zahlungen der Klägerin in Höhe der Klageforderung an seine Grundpfandrechtsgläubiger von den diesen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten in gleicher Höhe befreit worden. Dieses „etwas“, die Befreiung von seinen Verbindlichkeiten, hat der Beklagte durch eine Leistung der Klägerin, nämlich ihre Zahlungen an seine Gläubiger, erlangt. Dies ist ohne Rechtsgrund geschehen, da die Klägerin dem Beklagten gegenüber nach § 61 VVG a.F. leistungsfrei war, da dieser die streitgegenständlichen beiden Brandfälle vorsätzlich herbeigeführt hat. 52 Aufgrund des Vorbringens beider Parteien im hiesigen Verfahren sowie aufgrund des beiderseitigen Vortrages in dem beigezogenen Verfahren vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 7 O 102/09 – beide Seiten haben sich mit einer Bezugnahme der jeweils anderen Partei auf den Vortrag in diesem Verfahren einverstanden erklärt – steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die beiden Brände vom 02.02.2008 und 18.02.2008 vorsätzlich verursacht hat, indem er sie entweder selbst gelegt hat oder hat legen lassen. Die Beklagte ist daher bezüglich beider Brände leistungsfrei nach § 61 VVG a.F. 53 Der von dem Versicherer im Rahmen dieser Vorschrift zu führende Vollbeweis ist in tatsächlich zweifelhaften Fällen dann gelungen, wenn – etwa aufgrund von Indizien – bei dem erkennenden Gericht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit herrscht, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit ist nicht erforderlich (vgl. Prölss/Martin – Prölss, VVG, 27. Auflage 2004, § 61 Rn.23; BGH, Urteil vom 14. 4. 1999 - IV ZR 181/98, in: r+s 1999, 247). 54 Die hiernach erforderliche Gewissheit besteht bei dem erkennenden Gericht schon aufgrund einer Zusammenschau der nach dem beiderseitigen Sachvortrag unstreitig vorliegenden Indizien. 55 Zu diesen gehört zuvorderst der Umstand, dass die beiden Brände unstreitig jeweils auf eine Brandstiftung zurückzuführen sind, was an sich schon ungewöhnlich ist, und sie zudem in einem Abstand von nur 16 Tagen zueinander stattgefunden haben. Diese doppelte Brandstiftung binnen gut zweier Wochen kann nach aller Lebenserfahrung nur bedeuten, dass es die Absicht des Täters war, eine möglichst vollständige Zerstörung des Gebäudes zu bewirken. Ein derartiges Motiv wiederum hat zwingend nur derjenige, der einen Vorteil durch die Zerstörung des Gebäudes zu erwarten hat, insbesondere einen finanziellen Vorteil etwa in Form der durch den Gebäudeversicherer zu zahlenden Versicherungssumme. 56 Ein derartiges finanzielles Interesse ist nur bei dem Beklagten als Versicherungsnehmer erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter ein finanzielles Interesse an der Zerstörung der Immobilie gehabt hätte, sind weder erkennbar, noch vorgetragen. Anderweitige Motive für einen unbekannten Dritten, das im Eigentum des Klägers stehende Haus gleich zweimal hintereinander in Brand zu setzen, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Eine Zufallstat durch einen Täter, der allein aus Mutwillen handelt, ist schon deswegen nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, da hier „zufällig“ gleich zwei „Zufallstaten“ hintereinander stattgefunden haben müssten, und dies in einem extrem kurzen Zeitraum. Ein derartiges „Pech“ des Beklagten ist derart fern liegend, dass es seitens der Kammer nicht ernsthaft in Erwägung gezogen wird. 57 Zu dem Umstand, dass allein bei dem Beklagten ein Interesse an der Zerstörung des versicherten Gebäudes erkennbar ist, treten weitere Umstände hinzu, die ernsthaften Zweifel des erkennenden Gerichts an seiner Täterschaft Schweigen gebieten. 58 Hierzu gehört die schlechte finanzielle Situation des Beklagten im Zeitpunkt der beiden Brandstiftungen. Er hatte schon nach seinen eigenen Angaben neben einem laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren weitere Schulden in Höhe von 20.000,00 €, zu denen die das streitgegenständliche Grundstück belastenden Hypotheken in Höhe von 89.846,60 € und 4.748,20 € hinzutraten. Die pauschale Behauptung des Beklagten, betreffend die Hypothek in Höhe von 89.846,60 € sei ein Vergleich über eine Zahlung in Höhe von nur 50.000,00 € vorangetrieben worden, ist zu rudimentär, um beachtlich zu sein – zumal auch ein Betrag von „nur“ 50.000,00 € angesichts unstreitig fehlender sonstiger Mittel des Beklagten eine erhebliche Schuldenlast dargestellt hätte. 59 Mindestens ein Versuch des Beklagten, das versicherte Grundstück zu veräußern, da ihm eine Sanierung auf eigene Kosten nicht möglich war, er gleichzeitig aber dringend auf Einnahmen angewiesen war, war in der Vergangenheit bereits gescheitert. Der am 12.09.2006 bereits notariell geschlossene Kaufvertrag mit der X wurde aus Gründen, die streitig sind, aber dahinstehen können, rückabgewickelt. 60 Eine anderweitige Möglichkeit des Beklagten, das versicherte Objekt zu verkaufen, und auf diesem Wege seine finanzielle Situation zu sanieren, bestand unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten sowohl im hiesigen, als auch in dem beigezogenen Verfahren des Landgerichts Berlin bis zu den beiden Brandereignissen zur Überzeugung des Gerichts nicht. 61 Soweit der Beklagte behauptet, ihm habe vor Ausbruch der Brände ein „konkretes Kaufangebot“ des Immobilienmaklers T1 über 550.000,00 € vorgelegen, das erst aufgrund der Brände „zurückgezogen worden sei“, fehlt diesen rudimentären Angaben unverändert die Substanz, die für eine Erheblichkeit des Vortrages und damit für eine diesbezügliche Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre. 62 Obwohl bereits das Landgericht Berlin in seinem Beschluss vom 14.01.2010 und das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 28.05.2010 ausführlich dargelegt hatten, dass und aus welchen Gründen dieses Vorbringen des hiesigen Beklagten und dortigen Antragstellers nicht hinreichend substantiiert sei, und ihre jeweilige Entscheidung zu Lasten des hiesigen Beklagten insbesondere auf dessen finanzielle Misere gestützt hatten, hat der Beklagte insoweit bis heute nicht nachgebessert. 63 So hat der Beklagte bis heute nicht eindeutig erklärt, welche Person konkret der Kaufinteressent gewesen sei – ein von der T2 benannter Dritter, oder die H selbst? Sein diesbezüglicher Vortrag in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin, auf den der Beklagte ausdrückliche Bezug nimmt, widersprach sich bereits inhaltlich. So hat der hiesige Beklagte dort mit Schriftsatz vom 23.07.2009 zunächst vortragen lassen, bei ihm habe sich bereits Ende des Jahres 2007 „über die H“ ein Kaufinteressent gemeldet, mit dem er am 02./03.02.2008 mündlich einen Kaufpreis von 550.000,00 € vereinbart habe. Das von ihm mit diesem Schriftsatz vorgelegte Schreiben der H1 vom 16.02.2008 wiederum beinhaltet die von ihrem Geschäftsführer T1 verfasste Erklärung, die H selbst („wir“) müsse wegen der Brände ihr („unser“) Kaufangebot zurückziehen. Gemäß den Schriftsätzen des hiesigen Beklagten vom 05.11.2009 und 08.03.2010 sollte es dann ein Kaufangebot des Herrn T1 selbst („seinerseits“) gegeben haben. Im hiesigen Verfahren wiederum behauptet der Beklagte mit Schriftsatz vom 03.02.2012, Herr T1 habe dem Beklagten mitgeteilt, „dass er einen Käufer für die Immobilie gefunden habe“. Hiernach sollte Käufer also weder die H1, noch Herr T1 selbst sein. 64 Da diese eklatanten Widersprüche trotz der ausdrücklichen Hinweise des Landgerichts und Kammergerichts Berlin hierzu nicht ausgeräumt, sondern noch vertieft worden sind, vermag das erkennende Gericht nicht an die Existenz eines Kaufinteressenten vor den Bränden im Februar 2008 zu glauben. 65 Dies um so weniger, als – auch hier trotz aller Hinweise der befassten Gerichte - noch immer sämtliche Angaben des Beklagten dazu fehlen, wie es zu dem Angebot eines Kaufpreises von erstaunlichen 550.000,00 € gekommen sein soll, obwohl im Jahr 2006 schon ein Kaufvertrag über nur 250.000,00 € nicht durchgeführt worden war, obwohl damals dem Käufer zumindest ein Wertgutachten vorlag, das – die Zweifel der Klägerin an seiner Korrektheit einmal beiseite gelassen – immerhin einen Verkehrswert der Immobilie von 412.000,00 € bestätigte. Der unstreitig vorhandene erhebliche Sanierungsaufwand – als erheblich betrachtet das Gericht nicht nur den klägerseits in den Raum gestellten Betrag von 350.000,00 €, sondern auch die beklagtenseits dargelegte Summe von 162.107,76 € - dürfte sich, da der Beklagte unstreitig in der Zwischenzeit keine erwähnenswerten Erhaltungsmaßnahmen unternommen hatte, bis Februar 2008 eher erhöht haben, was den Wert der Immobilie noch einmal gemindert, nicht aber auf 550.000,00 € gesteigert hätte. 66 Auch Vortrag zu der bereits vom Landgericht Berlin angestoßenen Frage, ob der angebliche Kaufinteressent das Gebäude besichtigt hat, und auf der Grundlage welcher Unterlagen über den Kaufpreis verhandelt worden ist, ist der Beklagte trotz aller Hinweise bis heute schuldig geblieben. 67 Zu der Preisgabe von Informationen, die über die pauschale Behauptung hinausgehen, in einem Treffen zwischen ihm und Herrn T1 seien „alle wesentlichen Einzelheiten“ des Kaufvertrages besprochen worden, findet sich der Beklagte auch ausweislich seines jüngsten Schriftsatzes vom 03.02.1012 nicht bereit. Auch die ominöse Angabe, die Verhandlungen seien „so weit fortgeschritten“ gewesen, dass es für den Beklagten wirtschaftlich „keinen Sinn mehr gemacht“ hätte, sein Gebäude in Brand zu setzen, ist nicht zielführend. Es hätten, wie bereits Land- und Kammerbericht Berlin erläutert haben, die angeblich besprochenen Einzelheiten konkret dargelegt werden müssen bzw. es hätte inhaltlich erläutert werden müssen, zu welchen fortgeschrittenen Ergebnissen in der Sache die Verhandlungen gelangt seien. Dass der Beklagte so nachdrücklich jede weitergehende Information verweigert, vermag das erkennende Gericht nur so zu erklären, dass der Beklagte weitere Angaben schlicht nicht zu tätigen vermag, weil der behauptete Lebenssachverhalt, die Kaufvertragsverhandlung mit einem noch immer nicht eindeutig benannten Kaufinteressenten, nicht stattgefunden hat. 68 Mangels substantiierter Angaben des Beklagten zu dieser angeblichen Verkaufsoption sowie angesichts der Tatsache, dass das von ihm behauptete mündliche Kaufpreisangebot von 550.000,00 €, seine zweifelhafte Existenz einmal unterstellt, mangels Verbindlichkeit nicht eine belastbare Prognose einer Besserung seiner wirtschaftlichen Situation gerechtfertigt hätte, sondern allenfalls eine vage Hoffnung – Verträge zu deutlich niedrigeren Preisen waren, wie dargestellt bereits gescheitert -, entfällt daher entgegen der Ansicht der Beklagtenseite das Indiz einer mehr als angespannten Finanzlage des Beklagten zum Zeitpunkt der Brände nicht. 69 Weiteres Indiz, dass die Überzeugung des Gerichts von einer doppelten Eigenbrandstiftung durch den Beklagten selbst oder in seinem Auftrag zusätzlich festigt, ist der Umstand, dass das Objekt nach den beiden Bränden ausweislich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg keine Spuren aufwies, die auf einen Einbruch oder zwei Einbrüche hindeuten würden. 70 So musste sich die Feuerwehr nach dem ersten Brand einen Zugang zu der von dem Brand betroffenen Wohnung im Dachgeschoss über den Balkon und die noch geschlossene Balkontür verschaffen, konnte also gerade nicht einen von einem Einbrecher offen zurückgelassenen Weg zum Entstehungsort des Brandes nutzen. Vandalismusschäden waren zudem am Gebäude und im Hof nicht vorhanden. Da insbesondere auch im Vorderhaus keine Spuren vorhanden waren, die auf ein gewaltsames Eindringen in das Gebäude bzw. das Überwinden der Schlösser mit Werkzeugen hingedeutet hätten, hatte der Täter den Zugang zum Vorderhaus also jedenfalls mit Hilfe eines Schlüssels erhalten. 71 Da nach alledem jede Lebenserfahrung dafür spricht, dass ein Zugangsberechtigter die Brände verursacht hat, und gleichzeitig für eine Täterschaft eines „zufällig“ mit einem Schlüssel ausgerüsteten Dritten nichts erkennbar ist, führt auch das Fehlen eines Spurenbildes zu dem Beklagten zurück. 72 Der Vortrag des Beklagten, er habe unmittelbar vor dem zweiten Brand, am 15.02.2008, von dem Mitarbeiter I1 der Klägerin die Auskunft erhalten, dass diese den Schaden voraussichtlich regulieren werde, spricht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht etwa gegen die Annahme, dass der zweite Brand am 18.02.2008 von ihm selbst oder in seinem Auftrag gelegt worden ist. 73 Im Gegenteil: Gerade die Ankündigung, dass für einen – noch nicht besonders gravierenden – Brandschaden vollumfänglich eine Versicherungsentschädigung fließen werde, konnte für einen sich in finanzieller Bedrängnis befindenden Versicherungsnehmer eine besondere Motivation darstellen, noch einen weiteren Brand zu legen, der die Schäden vertiefen und damit die in Aussicht stehende Versicherungssumme noch erhöhen sollte. 74 Die Klägerin ist an der Durchsetzung des streitgegenständlichen Anspruchs auch nicht etwa deswegen gehindert, weil sie die Zahlungen in Höhe der Klageforderung, die sie an die Hypothekengläubiger des Beklagten erbracht hat, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten geleistet hat, und ihre Ansprüche gegen ihn dann nicht nach § 87 InsO im Insolvenzverfahren verfolgt hat. 75 Die der Klägerin durch § 201 Abs. 1 InsO eingeräumte Möglichkeit, ihre Ansprüche nach der erfolgten Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Beklagten unbeschränkt geltend zu machen, besteht nach § 301 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO zwar nicht mehr, wenn die Restschuldbefreiung erteilt ist, da diese gegen alle Insolvenzgläubiger wirkt, und zwar nach S. 2 ausdrücklich auch gegen solche Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Eine Restschuldbefreiung ist jedoch auch nach dem Vorbringen der Beklagtenseite bislang nur angekündigt, aber nicht erteilt worden. 76 Zudem geht dann, wenn der Versicherer, wie hier die Klägerin, auf Grund von § 102 VVG a.F. den Hypothekengläubiger befriedigt, die Hypothek auf ihn über, § 104 VVG a.F. Die Klägerin ist daher aus den beiden auf sie übergegangenen Hypotheken gemäß § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, da die Hypotheken ihr ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen gewähren, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen. Rechte der Insolvenzgläubiger aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt, § 301 Abs. 2 S. 1 InsO. 77 Selbst wenn die Restschuldbefreiung erteilt werden sollte, wäre die Klägerin demnach nicht gehindert, ihre Forderung gegen den Beklagten zu vollstrecken, weshalb ihr ein Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren nicht abzusprechen ist. 78 Zinsen in der geltend gemachten gesetzlichen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann die Klägerin gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB seit Klagezustellung verlangen, d.h., da diese am 21.07.2011 erfolgt ist, seit dem 22.07.2011. Für einen früheren Zinsbeginn ist nichts dargetan, insbesondere nicht bezüglich eines früheren Verzuges des Beklagten. 79 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. 80 Der Streitwert beträgt 105.046,96 €. 81