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Urteil

116 O 18/11

Landgericht Münster, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2012:0509.116O18.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von insgesamt 134.339,45 €. Der Kläger ist Architekt und wurde mit Architektenleistungen betreffend das Ärztehaus H, Istraße 71 in H beauftragt. Die Beklagte zu 2) ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). 3 Der Kläger wurde mit der Erbringung folgender Architektenleistungen beauftragt, wobei der konkrete Zeitpunkt der Beauftragung zwischen den Parteien streitig ist: 4 - Objektplanung, Leistungsphasen 1-8 5 - Wärmeschutz 6 - Schallschutz 7 - Technische Ausrüstung Elektrotechnik 8 - Technische Ausrüstung Medizintechnik (OP). 9 Am 29.12.2000 reichte der Kläger im Namen der Beklagten zu 1) bei der Stadt H einen Bauantrag vom 21.12.2000 ein. 10 Einen Vertragsentwurf vom 19.06.2001 unterzeichneten die Parteien nicht. Als Vertragspartner ist in dem Entwurf die Beklagte zu 2) benannt. In § 2.1.3 des Vertrags sind als Besondere Leistungen genannt „ Planung von Inneneinrichtungen “ sowie „ Planung OP-Bereich “. In § 3 enthält der Vertrag folgende Regelung: „ Die notwendigen Sonderfachleute werden nach Beratung durch den Architekten vom Bauherrn beauftragt. Er beauftragt zunächst folgende Sonderfachleute für:“ In diesem Zusammenhang ist als Sonderfachmann für „ Elektro “ benannt das Ing. Büro T aus C. Im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt des Vertragsentwurfs (K 1, Bl. 13 ff d. GA). 11 Nach vorangegangener Korrespondenz wies die Stadt H mit Bescheid vom 28.11.2001 den Bauantrag vom 21.12.2000 zurück. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 08.01.2002 forderte die Stadt H daraufhin die Vorlage einer Vollmacht. 12 Am 16.01.2002 erteilten die Geschäftsführer der Beklagten zu 2) dem Kläger eine schriftliche Vollmacht, ausgestellt auf den Namen der Beklagten zu 2). 13 Seit dem Jahr 2003 ist die errichtete Praxis in Betrieb. 14 Der Kläger erteilte der Beklagten zu 1) folgende Rechnungen, wobei der Zeitpunkt des Zugangs streitig ist: 15 - „Teilschlussrechnung“ vom 11.06.2007 (Rechnung Nr. 12) bzgl. der Objektplanung über 29.824,47 € 16 - „Teilschlussrechnung“ vom 04.06.2007 (Rechnung Nr. 08) bzgl. des Wärmeschutzes über 2.751,85 € 17 - „Teilschlussrechnung“ vom 04.06.2007 (Rechnung Nr. 09) bzgl. des Schallschutzes über 8.033,28 € 18 - „Schlussrechnung“ vom 04.06.2007 (Rechnung Nr. 10) bzgl. der Technischen Gebäudeausrüstung im OP-Bereich über 46.311,22 € 19 - „Schlussrechnung“ vom 04.06.07 (Rechnung Nr. 11) bzgl. der Technischen Gebäudeausrüstung/Elektroplanung über 6.793,85 €. 20 Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2008 nahm der Kläger Bezug auf die genannten Rechnungen in Höhe von insgesamt 93.714,67 € und forderte die Beklagte zu 1) zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 27.10.2008 bat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten um Überlassung der Rechnungen Nr. 08 – 12 und erklärte, diese seien der Beklagten zu 1) nicht zugegangen. 21 Nachdem eine Zahlung ausblieb, korrigierte der Kläger die Rechnung bzgl. der Objektplanung. Mit Schreiben vom 15.06.2009 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers u.a. den Entwurf einer neuen Teilschlussrechnung sowie Kopien der Honorarrechnungen 8 – 12 (K 4 – 7, K 10). Die neue Rechnung Nr. 12, bezeichnet als „Teilschlussrechnung“ enthält eine neue Abrechnung über die Objektplanung und endet im Gegensatz zur ursprünglichen Rechnung mit einem Betrag von 70.449,25 €. 22 Mit Schreiben vom 15.07.2009 nahmen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorläufig Stellung zu der Honorarforderung des Klägers. Auf den Inhalt des Schreibens vom 15.07.2009 wird Bezug genommen (Anlage K 13, Bl. 209 ff d. GA). 23 Mit Schriftsatz vom 28.03.2012 übersandte der Kläger jeweils eine neue Schlussrechnung bzgl. des Wärmeschutzes in Höhe von 3.704,13 € sowie bzgl. des Schallschutzes in Höhe von 10.301,30 €. Die Beträge aus den ursprünglichen Rechnungen in Höhe von 2.751,85 € sowie 8.033,28 € macht der Kläger nunmehr als Teilforderung auf die neuen Schlussrechnungen geltend. 24 Ursprünglich hat der Kläger behauptet, mündlich durch die Beklagte zu 1) im Jahr 2001 beauftragt worden zu sein. Nach Erhebung der die Einrede der Verjährung behauptet er nunmehr, die Beklagte zu 1) habe ihn erst im Jahr 2002 beauftragt in Zusammenhang mit der Übergabe der Vollmachtsurkunde vom 16.01.2002. Der Auftrag bzgl. der Technischen Gebäudeausrüstung sei sogar erst im Juni 2003 im Zusammenhang mit einer Baubesprechung durch die Geschäftsführer der Beklagten zu 2) erfolgt. Zuvor sei das Büro T aus C für die Elektroplanung sowie ein anderes Unternehmen für die technische Gebäudeausstattung im OP beauftragt gewesen. 25 Ursprünglich hat der Kläger behauptet, sämtliche Rechnungen hätten der Beklagten zu 1) am 15.06.2007 vorgelegen mit Ausnahme der korrigierten Rechnung Nr. 12. Nunmehr behauptet er, die Rechnungen seien erstmals überreicht worden am 19.06.2009. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27.10.2008, da darin die Rechnungen angefordert worden seien mit der Begründung, sie seien der Partei nicht zugegangen. 26 Zudem handele es sich bei den Rechnungen Nr. 08, 09 und 12 nicht um „Teilschlussrechnungen“, sondern um Abschlagsrechnungen. Denn hinsichtlich der Objektplanung habe der Ausbau des Gebäudeteils für den Betrieb einer Apotheke sowie die Errichtung einer Schallschutzwand ausgestanden. Die Objektplanung sei mithin erst im Jahr 2009 schlussgerechnet worden. Da die Parteien die Erteilung von Teilschlussrechnungen nicht vereinbart haben, handele es sich bei den fälschlich als Teilschlussrechnung bezeichneten Rechnungen um Abschlagsrechnungen. 27 Der Kläger ist der Ansicht, sein Anspruch sei nicht verjährt, da die Frist jedenfalls vom 15.10.2008 bis zum 16.10.2009 gehemmt gewesen sei aufgrund von Verhandlungen der Parteien. Dazu behauptet er, dies ergebe sich aus den Schreiben vom 15.10.2008, 15.06.2009, 19.06.2009 sowie 15.07.2009. Zudem habe der Kläger den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12.12.2008 vor Gericht in einem Verfahren der Beklagten gegen die Firma N Garten- und Landschaftsbau GmbH getroffen und auf die offenen Forderungen angesprochen. Dieser habe sinngemäß erklärt: „ Wenn wir hier mit N durch sind, dann kümmern wir uns darum “, und den Kläger um Geduld gebeten. Der Kläger ist der Ansicht, es habe ihm aufgrund des Schreibens vom 15.07.2009 sowie der Sommerferien zugestanden, bis zu deren Ende auf eine weitere Reaktion der Beklagten zu warten mit der Folge, dass die Hemmung erst am 16.10.2009 geendet habe. 28 Der Kläger beantragt, 29 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 134.339,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2009 zu zahlen. 30 Die Beklagten beantragen, 31 die Klage abzuweisen. 32 Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Ansicht, die Verjährung richte sich nach Art. 229 § 6 Abs. 1, 3 EGBGB i.V.m. § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a. F. und die Frist betrage demnach 2 Jahre. Verjährung sei Ende 2009 eingetreten, sodass die Beantragung und Zustellung der Mahnbescheide keine hemmende Wirkung mehr habe entfalten können. 33 Sie behaupten, der Auftrag sei spätestens im Jahr 2001 erteilt worden. So habe der Beklagte bereits am 21.12.2000 einen Bauantrag bei der Stadt H eingereicht. Die Vollmachtsurkunde sei lediglich in Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen die Zurückweisung des Bauantrags erteilt worden. Auch die Zusatzleistungen seien von Beginn an Gegenstand des Auftrags gewesen. 34 Tatsächlich seien die Rechnungen im Juni 2007 übergeben worden, nämlich am 18.06.2007 mit Anschreiben vom 11.06.2007 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Bitte um Weiterreichung. Die Übergabe sei erfolgt durch eine Mitarbeiterin des Klägers, Frau U. Dem stehe die erneute Anforderung der Rechnungen durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht entgegen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Leitzordner damals nicht auffindbar gewesen seien. 35 Entscheidungsgründe 36 Die zulässige Klage ist unbegründet. 37 I. 38 Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von 134.339,45 € gemäß §§ 631, 632 BGB i.V.m. §§ 8, 15, 73, 78, 80 HOAI a. F., §§ 128, 161 HGB. 39 Das Gericht hat bereits Zweifel daran, ob die Beklagte zu 1) dem Kläger den Auftrag zur Erbringung von Architektenleistungen bzgl. des Ärztehauses erteilt hat oder aber die Beklagte zu 2). Zwar haben die Geschäftsführer der Beklagten zu 2) unstreitig die Verhandlungen mit dem Kläger geführt. Unklar ist jedoch, in wessen Namen sie gehandelt haben. Dies ergibt sich auch nicht ohne Zweifel aus den schriftlichen Unterlagen. Denn während in dem Vertragsentwurf vom 19.06.2001 sowie in der schriftlichen Vollmacht vom 16.01.2001 die Beklagte zu 2) benannt ist, hat der Kläger den Bauantrag vom 21.12.2000 im Namen der Beklagten zu 1) beim Bauamt eingereicht. Auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vermochte der Kläger nicht darzulegen, von wem er den Auftrag erhalten hat. So hat der Kläger erklärt, die GmbH sei Auftraggeberin gewesen, diese habe später umfirmiert in die GmbH & Co. KG. In welcher Rechtsform die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Beklagten aufgetreten sind, konnte der Kläger nicht einordnen. 40 Unabhängig davon steht dem geltend gemachten Anspruch die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen, § 214 Abs. 1 BGB. 41 1. 42 Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend 2 Jahre und beruht auf § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1, 3 EGBGB. Für die Frage, ob sich die Dauer der Verjährungsfrist nach altem oder neuen Recht richtet, kommt es nicht auf die Fälligkeit des Anspruchs an, sondern auf dessen Entstehen, mithin auf den Zeitpunkt der Beauftragung (BGH NJW 2006, 44; Palandt/Ellenberger 70. Auflage 2011 Art. 229 § 6 Rn. 2). 43 Vorliegend ist der Kläger spätestens im Jahr 2001 mit den streitgegenständlichen Planungsleistungen beauftragt worden. Dies entspricht dem ursprünglichen Sachvortrag des Klägers aus seiner Anspruchsbegründung. Soweit in der Anspruchsbegründung eine Beauftragung im Jahr 200 6 behauptet wird, so handelt es sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler. Vielmehr nimmt der Kläger selbst Bezug auf den Entwurf des Vertrags aus dem Jahr 2001 sowie eine anschließende mündliche Beauftragung durch die Beklagte zu 1). Diesen Vortrag hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch bestätigt. So hat der Kläger sogar erklärt, schon im Jahr 2000 für die Beklagten tätig gewesen zu sein. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er im Auftrag der Beklagten den Bauantrag gestellt wegen der Erlangung von Fördergeldern. Zudem habe er am 03.01.2001 weitere Unterlagen eingereicht und den Bauantrag nach Veränderungen der Pläne am 20.12.2001 ausgetauscht. 44 Soweit der Kläger nach Erhebung der Einrede der Verjährung sowie des Hinweises des Beklagtenvertreters auf eine 2-jährige Verjährungsfrist behauptet, eine Beauftragung sei erst im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der schriftlichen Vollmacht erteilt worden, überzeugt dieser Einwand nicht. Zum einen steht er in Widerspruch zu dem ursprünglichen Sachvortrag des Klägers sowie seinen Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung. Zum anderen haben die Beklagten nachvollziehbar dargelegt, dass die Vollmacht vom 16.01.2002 aufgrund der Anforderung des Bauamts im Schreiben vom 08.01.2002 erteilt worden ist. Dem ist der Kläger nicht weiter entgegengetreten. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass ein Auftrag erst im Jahr 2002 erteilt worden ist, hat der Kläger weder dargetan und noch sind solche aufgrund der sonstigen Umstände ersichtlich. 45 Es ist dem Kläger auch nicht gelungen, seine später erhobene Behauptung, die Planung der Technischen Gebäudeausrüstung im OP-Bereich sowie im Bereich Elektro sei ihm erst im Nachhinein übertragen worden, substantiiert darzulegen. Zwar trägt grundsätzlich derjenige, der sich auf die Einrede der Verjährung beruft, die Darlegungs- und Beweislast für den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfristen (Palandt/Ellenberger, aaO Überbl v §194 Rn. 24). Da der Kläger aber in Bezug auf die Technische Gebäudeausrüstung eine von der sonstigen Auftragserteilung abweichende Beauftragung behauptet, hätte es ihm nach Ansicht der Kammer oblegen, diese nachvollziehbar und schlüssig darzulegen sowie unter Beweis zu stellen. 46 Die Planung der technischen Gebäudeausrüstung des OP-Bereichs war bereits Gegenstand des Vertragsentwurfs vom 19.06.2001, was für eine Beauftragung des Klägers im Jahr 2001 spricht. Denn der Entwurf enthält unter § 2.3.1 „Besondere Leistungen“ den Hinweis „Planung OP-Bereich“. Grundsätzlich ist zwischen der Objektplanung im Sinne des § 15 HOAI a. F. sowie der Planung der technischen Ausrüstung im Sinne des § 73 HOAI a. F. zu unterscheiden. Da die Objektplanung zu den Grundleistungen im Sinne des § 15 HOAI gehört und damit bereits in die in § 2.1.1. des Vertrags genannten Pflichten des Klägers fällt, macht die Erwähnung „Planung OP-Bereich“ als besondere Leistung nur dann Sinn, wenn sie über die Objektplanung hinausgeht, mithin die technische Ausrüstung betrifft. Dem steht nicht entgegen, dass in dem Vertragsentwurf das Büro X aus D als Sonderfachmann für Technische Ausrüstung benannt ist. Denn es ist bereits unklar, ob sich der allgemein als „Technische Ausrüstung“ benannte Aufgabenbereich auch auf den OP beziehen sollte. 47 Dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt den Auftrag erhalten hat, vermochte er nicht darzulegen. Während der Kläger zunächst behauptet hat, der Auftrag sei im Juni 2003 im Rahmen einer Baubesprechung erteilt worden, hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, er sei im März 2003 mündlich beauftragt worden. Weitere Umstände, wann, wo und von wem er den Auftrag konkret erhalten hat, hat der Kläger auch nach Hinweis des Gerichts nicht dargelegt. Auch stellt er seine Behauptungen nicht unter Beweis. 48 Im Ergebnis gilt nichts anderes in Bezug auf die Beauftragung mit den Leistungen zur Technischen Gebäudeausstattung Elektro. Zwar enthält der Vertragsentwurf keinen Hinweis darauf, dass der Kläger diese als besondere Leistung erbringen sollte. Vielmehr ist als Sonderfachmann das Ing. Büro T aus C in § 3.2. des Vertrags genannt. Dem Kläger ist es jedoch auch insoweit nicht gelungen, substantiiert darzulegen, wann, wo und von wem er mit der Erbringung der Planungsleistung für den Bereich Elektro beauftragt worden ist. So war es dem Kläger bereits nicht möglich, einen konkreten Zeitraum zu benennen. Während er im Schriftsatz vom 28.03.2012 behauptet hat, der Auftrag sei im Juni 2003 erteilt worden, hat er im Rahmen der persönlichen Anhörung ausgeführt, es sei im Sommer 2003, wohl am 03.07.2003 gewesen. Nach einem erneuten Blick in die Klageunterlagen korrigierte er diesen Vortrag und erklärte, es sei im Mai 2003 gewesen. Die Kammer hat durchgreifende Zweifel an dieser Darstellung, da unstreitig die neue Praxis bereits im September 2003 bezogen wurde. Zudem hat der Kläger für seine Behauptungen keinen Beweis angetreten. 49 Insgesamt ist mithin von einer Beauftragung vor dem 31.12.2001 auszugehen. 50 Die Verjährungsfrist für Werklohnansprüche nach altem Recht beträgt gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a. F. 2 Jahre. Diese ist vorliegend anzuwenden, da die Frist kürzer ist als die 3-jährige Verjährungsfrist nach neuem Recht, Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.09.2009, Az.: 12 U 78/09, zitiert nach juris). 51 2. 52 Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach neuem Recht, Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Die Frist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagten Kenntnis erlangt haben. Unstreitig war den Beklagten die Existenz des Anspruchs bekannt. 53 Entstanden ist der Anspruch, wenn er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, also bei Fälligkeit des Anspruchs. Der Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar wird fällig, wenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht sind und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend eingetreten am 18.06.2007 mit Überreichung der Rechnungen Nr. 08 – 12 durch die Mitarbeiterin des Klägers an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten. 54 Soweit der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte in Abweichung zu seinem ursprünglichen Vortrag behauptet hat, die Rechnungen seien erstmals mit Schreiben vom 15.06.2009 übergeben worden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar ist zutreffend, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Rechnungen im Schriftsatz vom 27.10.2008 die Rechnungen angefordert hat mit der Begründung, diese seien der Beklagten zu 1) nicht zugegangen. Dies steht jedoch einer früheren Übergabe nicht entgegen. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass die Rechnungen tatsächlich bereits im Juni 2007 überreicht wurden durch die Mitarbeiterin des Klägers. Denn genau dies hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung bestätigt. 55 Die vom Kläger im Juni 2007 erstellten und übergebenen Rechnungen stellen auch Honorarschlussrechnungen im Sinne des § 8 HOAI a. F. dar. Eine Schlussrechnung im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn für den Empfänger erkennbar ist, dass eine abschließende Berechnung für die gesamte vertragliche Leistung erfolgen soll (OLG Hamm aaO; Korbion/Mantscheff/Vygen HOAI 7. Auflage § 8 Rn. 26). 56 Die Rechnungen Nr. 10 und 11 hat der Kläger selbst als Schlussrechnung bezeichnet und nicht geltend gemacht, dass er die Technische Ausrüstung nicht endgültig abrechnen wollte. 57 Unabhängig von ihrer Bezeichnung stellen auch die übrigen Rechnungen Schlussrechnungen im Sinne des § 8 HOAI a. F. dar. Denn es lässt sich aus keiner der Rechnungen entnehmen, dass der Kläger mit diesen Rechnung nur einen Teil seiner Leistungen oder nur einen Abschlag geltend machen wollte. So ist in keiner der Rechnungen ein Hinweis enthalten, dass eine weitere Abrechnung folgen soll und kann. Vielmehr musste die Beklagte zu 1) davon ausgehen, dass 4 Jahre nach dem Bezug des Objekts eine endgültige Abrechnung erfolgen sollte. Auch der Umfang der abgerechneten Leistungen spricht für eine Schluss- und gegen eine Abschlagsrechnung. So hat der Kläger in der Rechnung Nr. 12 – soweit ersichtlich - die beauftragten Leistungsphasen 1 – 8 vollständig abgerechnet. In der Rechnung Nr. 08 erfolgte eine Abrechnung von 95 %, in der Rechnung Nr. 09 von 80 % der Leistung. Dies entspricht nach dem Inhalt der jeweiligen Rechnung der durch den Kläger erbrachten Leistung, mithin dem, was er abzurechnen berechtigt war. Ein Hinweis, dass noch Leistungen ausstehen, enthalten die Rechnungen nicht. 58 Der Qualifizierung der Rechnungen als Schlussrechnung steht nicht entgegen, dass der Kläger die Rechnungen Nr. 08, 09 und 12 als „Teilschlussrechnungen“ bezeichnet hat. Dieser Begriff kann aus Sicht des Empfängers nur so verstanden werden, dass durch die einzelne Rechnung jeweils ein Teil des gesamten Auftrags erfasst werden sollte. Denn der gesamte Auftrag umfasste nicht nur die Objektplanung, sondern auch die Planung von Wärme- und Schallschutz sowie der Technischen Ausrüstung. Der Kläger hat seine Leistungen nicht in einer Schlussrechnung zusammengefasst, sondern vielmehr die Teilbereiche seines Auftrags durch einzelne Rechnungen abgerechnet. Eine andere Bedeutung des verwendeten Begriffs „Teilschlussrechnung“ lässt sich den Rechnungen nicht entnehmen und war für die Beklagte zu 1) auch nicht ersichtlich. 59 Soweit der Kläger einwendet, die Leistung sei nicht abgeschlossen gewesen, da der Ausbau eines Gebäudeteils und die Errichtung einer Schallschutzwand ausstanden, vermag die Kammer diesem Einwand nicht zu folgen. Zum einen hat der Kläger auch die erneute Abrechnung für die Objektplanung aus dem Jahr 2009 als „Teilschlussrechnung“ bezeichnet. Zum anderen ist die Behauptung der fehlenden Fertigstellung unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt. 60 Dem Beginn der Verjährung am 18.06.2007 steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Jahr 2009 eine neue Rechnung über die Objektplanung sowie im Laufe des Prozesses neue Rechnungen zur Planung der Technischen Ausrüstung überreicht hat. Denn der Architekt ist zwar an eine sachlich unzutreffende Abrechnung nicht gebunden; aufgrund des Bedürfnisses der Klarheit und Berechenbarkeit der Verjährungsfristen ist für den Beginn der Verjährung jedoch auf die ursprüngliche Rechnung abzustellen und der Architekt mit Nachforderungen wegen der erhobenen Verjährungseinrede ausgeschlossen (vgl. OLG Hamm aaO). 61 3. 62 Verjährung des Anspruchs ist eingetreten mit Ablauf des Jahres 2009. 63 Die Verjährungsfrist war zwischenzeitlich nicht gehemmt aufgrund laufender Verhandlungen gemäß § 203 BGB. Ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB liegt vor, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will und sodann ein Meinungsaustausch über den Anspruch erfolgt (BGH WM 2009, 1597; Palandt/Ellenberger aaO § 203 Rn. 2 mwN). Zwar hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2008 seinen Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemacht. Jedoch fehlt es an einem Meinungsaustausch über die Berechtigung des Anspruchs. Das vom Kläger darlegte Treffen zwischen ihm und dem Beklagtenvertreter vor Gericht reicht nicht aus. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als zutreffend zugrunde legt, kann in der Zusage, man werde sich nach Abschluss eines anderen Prozesses um die Sache kümmern, kein Meinungsaustausch über die Berechtigung des Honoraranspruchs des Klägers gesehen werden. In der Sache hat die Beklagte zu 1) erstmals Stellung genommen im Schriftsatz vom 15.07.2009. Zwar endet dieses Schreiben mit dem Hinweis: „Der Unterzeichner steht jederzeit gern zu weiteren Erklärungen und Verhandlungen zur Verfügung.“ Nach diesem Schreiben erfolgte jedoch kein weiterer Kontakt zwischen den Parteien, der als „Verhandlung“ qualifiziert werden könnte. Es erfolgte nicht einmal eine Reaktion des Klägers auf das Schreiben der Beklagten vom 15.07.2009. Die einmalige sachliche Stellungnahme der Beklagten zu 1) auf den geltend gemachten Anspruch erfüllt nach Ansicht der Kammer nicht die Voraussetzungen an einen Meinungsaustausch, auch wenn dieser Begriff weit auszulegen ist. 64 Durch die Beantragung des Mahnbescheides am 23.12.2010 gegen die Beklagten sowie die anschließende Zustellung am 03.01.2011 konnte eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht mehr eintreten, da der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war. 65 II. 66 Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen zu. 67 III. 68 Dem Kläger war eine Schriftsatzfrist auf die Schriftsätze der Gegenseite vom 29.03.2012 sowie 16.04.2012 nicht einzuräumen. Denn die Schriftsätze enthalten keinen neuen Sachvortrag, der für die Entscheidung der Kammer erheblich ist. 69 IV. 70 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. 71 IV. 72 Der Streitwert wird festgesetzt auf 134.339,45 €. 73 Unterschriften