Urteil
116 O 19/11
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2012:0509.116O19.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.408,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2011 zu zahlen. Hinsichtlich der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien sind über einen Architektenvertrag vom 12. September 1996/13. September 1996 über den Neubau der Wohnungseigentumsanlage „X“, C , N verbunden. Auf den Architektenvertrag (Blatt 19 bis 32 der Akten) wird Bezug genommen. 3 In der Folgezeit sind die Parteien an mehreren Rechtsstreitigkeiten untereinander beteiligt gewesen, die im Einzelnen nicht näher dargelegt worden sind, die zum Teil aber bis zum heutigen Tage andauern. 4 Vorliegend streiten die Parteien um die Abrechnung über einen Schadenersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin wegen einer Urheberrechtsverletzung. 5 Hintergrund ist, dass im Jahr 2006 der von der Straße aus gesehen rechte Eingangspfeiler der Grenzmauer zum Nachbargrundstück auf Grund eines Ausführungsfehlers eingestürzt war. Nach der Sanierung, bei der die ursprünglich vorhandenen Mauerpfeiler durch Stahlstützen ersetzt wurden, machte der Beklagte Verletzung seines Urheberrechts als Architekt geltend. Der Beklagte erwirkte ein Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. August 2008 (Az. 4 O 393/07), durch welches die jetzige Klägerin verurteilt worden ist, die ursprüngliche Einfriedungsmauer wiederherzustellen. Nach Rechtskraft des Urteils musste der Beklagte die Durchsetzung seines Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung geltend machen. Auf das Urteil des Landgerichts Bielefeld (Blatt 161 bis 170 der Akte) sowie den Beschluss im Zwangsvollstreckungsverfahren (Blatt 39 bis 41 der Akte) wird Bezug genommen. Grundlage des Beschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 3. Dezember 2009 war ein Kostenvoranschlag der Firma L über 25.190,50 € netto. Mit weiterem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Februar 2010 begehrte der Beklagte sodann einen weiteren Kostenvorschuss von 13.568,54 €, so dass insgesamt ein Vorschussbetrag in Höhe von 48.041,75 € Seitens der Klägerin an den Beklagten gezahlt worden ist. Nach Fertigstellung der Arbeiten forderte die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 14. März 2011 und 12. April 2011 zur Abrechnung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. April 2011 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Abrechnung über den Vorschuss. Unter Bezugnahme auf einen Bauvertrag mit der Firma L vom 8. Juli 2010 und deren Angebot vom 2. Juni 2010 rechnete der Beklagte insoweit an Baukosten für die Umgestaltung der Grenzmauer einen Betrag in Höhe von 21.420,00 € ab. Ferner berechnete der Beklagte der Klägerin einen 15 %igen Aufschlag für sogenannte Regiekosten. Diesen Aufschlag berechnete der Beklagte nicht auf der Grundlage des Rechnungsbetrages der Firma L vom 22. Oktober 2010, sondern auf Grundlage des ursprünglichen Angebotes der Firma L in Höhe von 41.776,43 € mit insgesamt 6.266,34 €. 6 Ferner berechnete der Beklagte für eine „Planung zwecks Kostenreduzierung“ 25 Arbeitsstunden mit je 150,00 € pro Stunde, insgesamt brutto 4.462,50 €. 7 Mit dem sodann rechnerisch im Vergleich zu dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in Höhe von 48.041,75 € noch verbleibenden Guthaben in Höhe von 15.892,39 € erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit einer von ihm errechneten offenen Honorarforderung betreffend das damalige Neubauvorhaben in Höhe von 26.355,58 €. Insoweit wird auf die Honorarnachberechnung des Beklagten vom 18. Februar 2010 (Blatt 56 bis 61 der Akte) Bezug genommen. 8 Grundlage dieser Honorarnachberechnung ist zum einen, dass der Beklagte entgegen der ursprünglichen Abrechnung anstelle der Honorarzone III die Honorarzone IV abgerechnet hat, so dass dadurch Mehrkosten in Höhe von 15.398,47 € brutto entstanden sind. Ferner rechnet er sogenannte besondere Leistungen mit insgesamt 10.957,11 € brutto ab. Hinsichtlich dieser Nachberechnung und deren Grundlagen wird auf die Seitens des Beklagten vorlegten Unterlagen wie Verkaufsexposé sowie diverse Schreiben und Aktenvermerke Bezug genommen. 9 Die Klägerin rechnet den Schadenersatzanspruch des Beklagten in der Weise ab, dass sie die Baukosten in Höhe von 21.420,00 € sowie einen Anteil von 15 % hierauf für sogenannte Regiekosten mit insgesamt 3.213,00 € für berechtigt hält. Unter Berücksichtigung der Vorschusszahlung von 48.041,75 € verbleibt rechnerisch ein Betrag in Höhe von 23.408,75 € zu Gunsten der Klägerin. 10 Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte könne die sogenannten Regiekosten nur auf Grundlage der tatsächlichen Baukosten und nicht auf Grundlage des ursprünglichen Angebotes geltend machen, was sie ohnehin für überhöht hält. Ferner bestehe eine Grundlage für die weiterberechneten Planungskosten zwecks Kostenreduzierung nicht. Zudem seien diese überhöht und nicht nachgewiesen. 11 Ferner hält sie die Honorarnachberechnung des Beklagten für unbegründet. Zum einen ist sie der Auffassung, dass entsprechende Ansprüche verwirkt seien, da die Nachberechnung erst 13 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit des Beklagten erfolgt sei. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet ferner, dass die Honorarzone III, wie im Architektenvertrag vereinbart, zutreffend, zumindest vertretbar sei. Soweit der Beklagte im Rahmen des Rechtsstreits Tatsachen zur Einordnung in die von diesem behauptete Honorarzone IV vorgetragen habe, hält die Klägerin dieses Vorbringen für nicht ausreichend. 12 Die Beauftragung mit den zusätzlich abgerechneten besonderen Leistungen bestreitet die Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass eine Bezahlung auch aus Rechtsgründen mangels Einhaltung der Schriftform nicht in Betracht komme. Soweit Leistungen außerhalb der HOAI abgerechnet worden seien, sei Fälligkeitsvoraussetzung keine Schlussrechnung, so dass insoweit, auch in Bezug auf die sonstigen abgerechneten besonderen Leistungen, ebenfalls die Einrede der Verjährung Seitens der Klägerin erhoben wird. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beklagten zu verurteilen, an sie 23.408,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2011 (Datum der Klagezustellung) zu zahlen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte ist der Auffassung, seine Abrechnung sei zutreffend. Angesichts der Vielzahl an Rechtsstreitigkeiten bis zum heutigen Tage, auch über den Umfang seiner Beauftragung, hält er den Einwand der Verwirkung für unbegründet. Er behauptet, dass das Bauvorhaben in die Honorarzone IV einzuordnen sei. Im Hinblick auf die von ihm dazu vorgetragenen Tatsachen und Einordnung in die einschlägigen Tabellen wird auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 9. Januar 2012 (Blatt 151 bis 160 der Akte) sowie vom 17. Februar 2012 (Blatt 252 bis 260 der Akte) sowie im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten besonderen Gestaltungsanforderungen auf die eingereichten Fotografien (Blatt 139 der Akte) sowie die Auszüge aus Architektenzeitschriften (Blatt 171 bis 178 der Akte) Bezug genommen. Mit der Honorarnachforderung aus der Berechnung vom 18. Februar 2010 hat der Beklagte die Aufrechnung gegen den Seitens der Klägerin geltend gemachten Anspruch zunächst mit der Honorarnachforderung aus der Änderung der Honorarzone sodann mit den Honorarnachforderungen wegen der besonderen Leistungen in der Reihenfolge aus der Rechnung erklärt sowie für den Fall, dass die Kammer auch weitere Gegenansprüche des Beklagten im Hinblick auf die Höhe der Regiekosten sowie die weiteren Planungskosten für unberechtigt halten sollte, hilfsweise auch insoweit die Aufrechnung mit den Ansprüchen aus der Honorarnachberechnung vom 18. Februar 2010 in dieser Reihenfolge erklärt. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die zulässige Klage hat mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung Erfolg. 20 Der Klägerin steht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des an den Beklagten geleisteten Vorschusses zur Schadensbeseitigung der Urheberrechtsverletzung zu. 21 Unstreitig hat die Klägerin einen Betrag in Höhe von 48.041,75 € an den Beklagten gezahlt. An Baukosten sind tatsächlich 21.420,00 € entstanden. Als weiteren Schadenersatz konnte der Beklagte zu Recht sogenannte Regiekosten, also besonderen eigenen Aufwand, den er mit der Durchführung der Schadensbeseitigungsarbeiten hatte, geltend machen. Der Prozentsatz von 15 % ist Seitens der Parteien jeweils zu Grunde gelegt worden, entspricht auch dem, was nach Kenntnis der Kammer üblicherweise von Sachverständigen als sogenannte Regiekosten berücksichtigt wird. 22 Zu Unrecht hat der Beklagte diese Regiekosten allerdings auf die ursprünglichen Angebotspreise berechnet. Maßgebend können nur die tatsächlich erforderlichen Baukosten sein. Durchgreifende Gründe, warum ausnahmsweise ein höherer Anteil an Regiekosten berechtigt ist, sind nicht ersichtlich. Konkrete Kosten hat der Beklagte im Übrigen nicht im Einzelnen nachgewiesen. Soweit er sich im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.04.2012 auf die Stundenaufstellung in der Anlage AF 9 beruft, ergibt auch eine Schätzung im Sinne des § 287 ZPO seitens der Kammer keinen über die berücksichtigten 3.213,00 € hinausgehenden Betrag. Mangels schriftlicher Vereinbarung über die Höhe der Stundensätze würde sich nach den zugrundezulegenden Mindestsätzen der HOAI auch bei Berücksichtigung von 25 Stunden ein deutlich unter 3.213,00 € liegender Betrag ergeben. Mithin ist nicht ersichtlich, dass zusätzliche Kosten des Beklagten als Schadenersatz zu berücksichtigen wären. Die Berechnung der Klägerin in Höhe von 3.213,00 € ist demnach zutreffend, so dass der Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz lediglich in Höhe von insgesamt 24.633,00 € hatte. 23 Als weitere Schadenersatzposition kann der Beklagte nicht weitere Planungskosten zwecks Kostenreduzierung für 25 Arbeitsstunden in Höhe von 4.462,50 € geltend machen. Zum einen hat er trotz Hinweises der Kammer schon nicht näher dargelegt, aus welchem Grunde diese Kosten angefallen sein sollen. Nähere Einzelheiten sind von ihm dazu nicht geäußert worden. Zum anderen ist ja gerade der zusätzliche Aufwand des Geschädigten zur Schadensbeseitigung mit den vorgenannten Regiekosten erfasst, so dass auch nicht ersichtlich ist, dass neben diesen Regiekosten weitere Planungskosten als Schadenersatzposition berechtigterweise anfallen. 24 Die Forderung der Klägerin auf Rückzahlung des Vorschusses in Höhe von 23.408,75 € ist sodann nicht durch die Aufrechnungserklärung des Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen. Ein weiterer Anspruch auf Architektenhonorar nach dem streitgegenständlichen Bauvorhaben zwischen den Parteien steht dem Beklagten nämlich nicht zu. 25 26 1. Honorarnachberechnung wegen einer Änderung der Honorarzone gegenüber dem schriftlichen Architektenvertrag 27 Die Frage der Einordnung des geplanten Objektes in die Honorarzonen richtet sich grundsätzlich nach § 11 HOAI. Zwar bietet insoweit § 12 HOAI Anhaltspunkte dafür, in welcher Honorarzone ein Gebäude einzuordnen ist. Insoweit führt allerdings die Formulierung in § 12 HOAI nicht zu einer Umkehr der Beweislast dahin, dass, wenn ein Gebäude bzw. ein Planungsobjekt dort genannt ist, der jeweils andere Vertragspartner eine Abweichung von dieser Regeleinordnung nachweisen müsste (vgl. dazu Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Auflage, § 11, Rdnr. 6). 28 Vielmehr muss derjenige, der eine für sich günstige Rechtsfolge aus dem Ergebnis herleiten will, den Nachweis der entsprechenden Honorarzone führen. Insoweit gilt nach § 11 Abs. 1 HOAI, dass die maßgebliche Honorarzone anhand der Bewertungsmerkmale und der sich dabei ergebenen Planungsanforderungen zu ermitteln ist. Honorarzonen sind grundsätzlich zu ermitteln und nicht zu vereinbaren oder zu verhandeln. Die Einordnung in Honorarzonen ist dabei eine Rechts- und keine Tatsachenfrage. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffnenden Beurteilungsspielraum eine vertretbare Vereinbarung der Honorarzone vorgesehen haben, ist diese vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen (vgl. BGH, NZV 2005, 285; Korbion/Mantscheff/Vygen, a. a. O., Rdnr. 21). 29 Aus alledem folgt, dass, da sich der Beklagte auf eine Abweichung von der im Vertrag festgelegten Honorarzone III beruft, dieser darzulegen und zu beweisen hat, dass die Honorarzone III nicht mehr vertretbar, sondern zwingend die Honorarzone IV zu Grunde zu legen war. Einer Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es vorliegend nicht, da das Vorbringen des Beklagten zur Einordung in die Honorarzone Seitens der Klägerin inhaltlich nicht bestritten worden ist, sondern lediglich als nicht ausreichend angesehen worden ist, um eine Einordnung in die Honorarzone IV als zwingend für erforderlich zu halten. 30 Die Kammer hat insoweit das von Klocke/Arlt entwickelte Schema, welches auch der Beklagte zur Einordnung zu Grunde gelegt hat, berücksichtigt. Im Einzelnen gilt dazu: 31 a)Bewertungsmerkmal: Einbindung in die Umgebung 32 Insoweit ist nach dem Vorbringen des Beklagten zu Grunde zu legen, dass das streitgegenständliche Objekt als sogenannter Solitär geplant worden ist. Aus dem Architektenvertrag gehen keine besonderen Wünsche des Bauherrn diesbezüglich hervor. Ferner ist Seitens des Beklagten nicht vorgetragen worden, dass neben den selbstverständlich zu berücksichtigenden Aspekten der annehmbaren Eingliederung in die Umgebung besondere topographische Gesichtspunkte, zum Beispiel Grundstückszuschnitt oder Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks oder eine besondere Schwierigkeit der Anbindung an die öffentliche Erschließung zu besonderen planungsrechtlichen Anforderungen geführt haben. Diesbezüglich ist mithin nicht nachvollziehbar, dass dieses Bewertungsmerkmal unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beklagten mit 5 Punkten zu bewerten sein sollte. Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, dass der Beklagte in seiner ersten Bewertung statt 5 Punkten 4 Punkte insofern angesetzt hat. 33 b) Anzahl der Funktionsbereiche 34 Insoweit hat der Beklagte angegeben, dass mindestens 5 Funktionen zu beachten waren. Maßgeblich ist im Rahmen der Einordnung dieses Bewertungsmerkmals nicht nur die Anzahl der verschiedenen Funktionsbereiche, sondern auch deren funktionale Verknüpfung und die Beziehung der Funktionsbereiche untereinander (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, § 11 HOAI, Rdnr. 11 a). Letztlich bleibt das Vorbringen des Beklagten allerdings unkonkret. Es handelt sich um ein Wohnhaus, Mehrfamilienhaus, bei dem grundsätzlich die Anbindung an ein Treppenhaus/Aufzug der einzelnen Wohnungen planungsimmanent ist. Die Einordnung des Beklagten mit 5 Punkten (durchschnittlich im unteren Bereich) ist mithin nicht zu beanstanden. 35 c) Gestalterische Anforderung 36 Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Bewertung dieses Merkmals letztlich nicht, was der Architekt aus seiner Planung gemacht hat, sondern allein die Frage, welche Planungsanforderungen sich bei der Gestaltung aus der durch den Auftraggeber definierten Planungsaufgabe ergeben (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, § 11 HOAI Rdnr. 11 b). Es kommt daher im Rahmen dieser Bewertung nicht darauf an, dass das tatsächlich geplante und durchgeführte Objekt, wovon auch die Kammer ausgeht, erhöhten gestalterischen Anforderungen genügt. Maßgebend ist vielmehr, was vertraglich zwischen den Parteien vereinbart gewesen ist. Aus dem Architektenvertrag selbst ergibt sich außer dem Begriff „X“ keine besondere Anforderung des Bauherrn an die gestalterischen Anforderungen. Auch der Beklagte selbst hat in seiner mündlichen Anhörung keine bestimmten Vorgaben der Klägerin in Bezug auf gestalterische Anforderungen des Bauvorhabens genannt. Vielmehr spricht die vertraglich vereinbarte Honorarzone III eher dafür, dass jedenfalls keine besonderen gestalterischen Anforderungen vertraglich vereinbart worden sind. Dementsprechend kann entgegen der Einordnung des Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass nach den vertraglichen Regelungen eine erhöhte gestalterische Anforderungen mit 8 Punkten zu bewerten war. Vielmehr konnte mangels Nachweises einer anderen vertraglichen Vereinbarung auch insoweit lediglich eine durchschnittliche Punkteverteilung zu Grunde gelegt werden. 37 d) Konstruktive Anforderung 38 Das entsprechende Vorbringen des Beklagten zu diesem Bewertungsmerkmal bewertet die Kammer als weitestgehend unkonkret. Die Aussage geht letzten Endes dahin, dass die konstruktiven Planungsanforderungen beträchtlich sind. Welche Besonderheiten, insbesondere auch welche Planungsanforderungen in technischer Hinsicht zu berücksichtigen waren, was zum Beispiel die Gründung, Bauweise, Baustoffe und Baumaterial betrifft (vgl. dazu Urteil des OLG Frankfurt, 26 U 20/05, www.juris.de ), ist Seitens des Beklagten nicht dargelegt worden. Angesichts der Lage des Objektes an einer verkehrsreichen Straße sowie neben einer Schule geht die Kammer allerdings davon aus, dass zumindest erhöhte Anforderungen an den Schallschutz zu berücksichtigen waren. Gleichwohl bleibt es auch insoweit bei einer Einordnung in den durchschnittlichen Bereich. 39 e)Technische Ausrüstung 40 Diesbezüglich hat der Beklagte im Wesentlichen geltend gemacht, dass die technische Ausrüstung hochwertig sei. Ferner hat er besondere Ausstattungsmerkmale des Objektes dargestellt. Unter Berücksichtigung insbesondere der Besonderheiten, dass zum Beispiel Türsprechanlage mit Kameras, ein Serviceraum in einer Türsprechanlage mit Monitor einzubauen und zu planen waren, ist die Kammer der Auffassung, dass insoweit die Einordnung des Beklagten mit 5 Punkten nicht zu beanstanden ist. 41 f) Ausbau 42 Auch insoweit hat der Beklagte unter Bezugnahme auf die Baubeschreibung die Einordung als überdurchschnittlich mit 5 Punkten bewertet. Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass in diesem Punkt Seitens des Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden ist, welche besonderen planerischen Anforderungen im Hinblick auf den Ausbau vom Beklagten selbst gefordert waren, so dass die Kammer der Auffassung ist, dass insoweit ebenfalls lediglich eine durchschnittliche Punkteverteilung bei diesem Bewertungsmerkmal in Frage kommt. 43 Insgesamt hat die Kammer folgende Bewertungsmerkmale zu Grunde gelegt: 44 a)Einbindung in die Umgebung: 4 Punkte 45 b)Anzahl der Funktionsbereiche: 5 Punkte 46 c)Gestalterische Anforderungen: 5 Punkte 47 d)Konstruktive Anforderungen: 4 Punkte 48 e) Technische Ausrüstung: 5 Punkte 49 f) Ausbau: 4 Punkte 50 Summe: 27 Punkte 51 Angesichts dieser Punktezahl ist die Kammer der Auffassung, dass eine Einordnung in die Honorarzone IV jedenfalls nicht zwingend ist, mithin die Vereinbarung der Honorarzone III noch vertretbar war, so dass aus diesem Grunde der Beklagte nicht berechtigt war, das Honorar unter Zugrundelegung der Honorarzone IV neu zu berechnen und insoweit ihm eine entsprechender Anspruch nicht zusteht. 52 2.Besondere Leistungen 53 Soweit Seitens des Beklagten sogenannte besondere Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 4 HOAI berechnet worden sind, unterliegen derartige Honorarforderungen besonderen Voraussetzungen. Zum einen darf ein Honorar für diese Leistung nur berechnet werden, wenn die Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen, zum anderen ist Voraussetzung für die Berechnung dieser besonderen Leistung, dass das Honorar schriftlich vereinbart worden ist. Angesichts der zu Grunde gelegten und abgerechneten Stundenzeiten geht die Kammer davon aus, dass ein nicht unwesentlicher Arbeits- und Zeitaufwand vorgelegen hat. Allerdings fehlt es an der weiteren Voraussetzung der schriftlichen Vereinbarung. Soweit Seitens des Beklagten darauf hingewiesen worden ist, dass entsprechende Aktenvermerke existieren, stellen diese keine schriftliche Vereinbarung im Sinne des § 126 BGB dar. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum der Klägerin die Berufung auf eine fehlende Form als rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB nicht zugestanden werden kann. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass ein entsprechender Anspruch schon mangels hinreichender Einhaltung der Formvorschriften nicht gegeben ist. Auf die Streitfrage, ob entsprechende Aufträge überhaupt erteilt worden sind, kommt es mithin nicht an. 54 Soweit der Kläger darüber hinaus Leistungen abgerechnet hat, die nicht als besondere Leistungen im Sinne der HOAI zu klassifizieren sind, sondern allgemeine Leistungen, die auch von einem Nichtarchitekten oder Nichtingenieur erbracht werden können und auf die sodann das Preisrecht der HOAI nicht anzuwenden ist, kommt es zwar auf die fehlende Schriftform nicht an. Insoweit beruft sich die Klägerin jedoch zu Recht auf den Eintritt der Verjährung. 55 Die insoweit vom Beklagten nachberechneten Leistungen sind in den Jahren 1996 und 1997 abgeschlossen worden. Mit Entgegennahme und Abnahme dieser Leistungen ist der entsprechende Werklohn mithin fällig geworden, so dass die Klägerin zu Recht geltend gemacht hat, das zum Zeitpunkt der Nachberechnung im Jahr 2010 Verjährung dieser Ansprüche eingetreten war. Auch zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Entstehung des Schadenersatzanspruches des Beklagten nach Verletzung des Urheberrechts nach Einsturz der Mauer im Jahr 2006 waren die entsprechenden Forderungen des Beklagten zumindest verjährt, so dass er sich auch nicht mit Erfolg auf § 215 BGB berufen kann. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwischen den Parteien weitere Rechtsstreitigkeiten schweben, ist die Kammer nicht der Auffassung, dass die Berufung der Klägerin auf den Eintritt der Verjährung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB wäre. 56 Nach alledem ergibt sich, dass dem Beklagten keine Ansprüche gemäß seiner Nachberechnung vom 18. Februar 2010 gegen die Klägerin zustehen, so dass seine Aufrechnung ohne Erfolg bleibt. Angesichts der vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 16. April 2012 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2012 erklärten Aufrechnungsreihenfolge und Hilfsaufrechnung weist die Kammer zur Klarstellung darauf hin, dass insoweit über folgende Forderungen des Beklagten im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO entschieden worden ist: 57 Gegenforderung im Hinblick auf die Änderung der Honorarzone: 15.398,47 € brutto 58 sowie für das Honorar für besondere Leistungen (Blatt 60 der Akte) für 59 1.Erstellen und zur Verfügung stellen eines Exposés für den Vertrieb 60 2.Erstellen des Antrages und Einreichen (Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 17.10.1996) 61 3.Einen erstrangingen Teilbetrag für das Erstellen und Einreichen des ersten 62 Nachtrages zur Baugenehmigung WO 13 und WO 14 vom 05.11.1997 in Höhe von 1.281,56 €. 63 Nicht entschieden worden ist über den nachrangigen Teilbetrag dieser besonderen Leistungen in Höhe von 732,93 € sowie ferner über die Nachträge des Antrags und Einreichung auf Abgeschlossenheitsbescheinigung WO 13 vom 15.12.1997 (879,42 €) 64 sowie das Erstellen des Antrags und Einreichung der wohnungsrechtlichen Abbruchgenehmigung (667,24 €) und den Nachtrag des Antrages und Einreichen der wohnungsrechtlichen Abbruchgenehmigung (667,24 €). 65 Die Entscheidung über die Nebenforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB. Da vorliegend keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB im Streit steht, kann die Klägerin Verzugszinsen nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend machen. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 67 Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 30.924,59 € festgesetzt (23.408,75 € Klageforderung, 7.515,84 € Hilfsaufrechnung). 68 Unterschrift