Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 Euro (einhunderttausend Euro) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins seit dem 12.01.2012, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin im Nennwert von insgesamt 100.000,00 Euro an der C mit Sitz in Q (Referenz-Nr. ########) einschließlich der Ansprüche gegen diese Gesellschaft infolge Rückkaufs dieser Beteiligungen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte bezüglich der Übertragung dieser Beteiligungen und Ansprüche in Annahmeverzug befindet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung geltend. Im Juni 2007 wandte sich die Klägerin auf der Suche nach einer Geldanlagemöglichkeit an die Beklagte, da sie infolge von Lebensversicherungsauszahlungen nach ihrem verstorbenen Ehemann zu liquiden Geldmitteln gekommen war. Im Rahmen eines am 17.6.2007 zwischen den Parteien erfolgten Gesprächs empfahl die Beklagte der Klägerin den Erwerb einer stillen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts sowie eine Beteiligung in Höhe von 100.000,00 Euro an der in O ansässigen C (im Folgenden: C O), einer Gesellschaft amerikanischen Rechts. Inhalt und Umfang der geführten Beratungsgespräche sind zwischen den Parteien streitig. Im Anschluss an das Gespräch übermittelte die Beklagte der Klägerin ein Beitrittsformular sowie einen "Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag" (Anlage K2). Die Beitrittserklärung übersandte die Klägerin der Beklagten am 19.6.2007. Am 20.6.2007 nahm die C O diese Beitrittserklärung an und forderte die Klägerin auf, die Beteiligungssumme von 100.000,00 Euro binnen 14 Tagen auf ein Treuhandkonto in der T zu überweisen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach. Im Dezember 2008 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und erklärte ihr, dass diese im Rahmen einer Umschichtung des Anlagekapitals eine neue Beteiligungserklärung unterschreiben solle. Aus steuerlichen Gründen solle die Klägerin eine Beteiligungserklärung in Höhe des ursprünglichen Anlagebetrages von 100.000,00 Euro an einer namensgleichen Gesellschaft (C) mit Sitz in Q abgeben (im Folgenden: C Q). Dass bisherige Anlagekapital werde daraufhin auf die C Q umgebucht. Die Beklagte erklärte, dass dies aus steuerlichen Gründen vorteilhaft sei. Dies sei ihr durch die C mitgeteilt worden. Im Übrigen ändere sich durch die Umschichtung jedoch nichts zum Nachteil der Klägerin. Die Klägerin kam der Aufforderung der Beklagten nach und unterschrieb am 10.12.2008 eine neue Beitrittserklärung zur C mit Sitz in Q (Anlage K8). Diese faxte sie anschließend nach O. Gegenstand dieser Beitrittserklärung war eine Beteiligungssumme in Höhe von 100.000,00 Euro, welche in vier gleich hohe Beträge gestückelt war. Mit Schreiben vom 19.12.2008 bestätigte die C O, den „Auszahlungsbetrag" von 100.000,00 Euro auf die C Q umgebucht zu haben. Seit April 2010 erklärte die Klägerin gegenüber der C mehrfach die Kündigung bezüglich mehrerer Beteiligungsviertel. Trotz jeweiliger Bestätigungen der Kündigung durch die C O, verzögerte sich die Rückzahlung der Beteiligungssumme mehrfach. Mit Schreiben vom 03.11.2011 (Anlage K 16) teilte die C Q zuletzt mit, dass die von der Klägerin begehrten „Aktienrückkäufe“ liquiditätsbedingt nicht getätigt werden könnten und bat die Klägerin um Geduld. Die Klägerin behauptet, sie sei von der Beklagten nicht über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Weder sei über das Totalverlustrisiko gesprochen worden, noch über die mangelnde Fungibilität der Beteiligung. Über die seinerzeitige wirtschaftliche Situation bei der C sei die Klägerin nicht informiert worden. Überdies habe die Beklagte ihr eine hohe feste Verzinsung der Kapitalanlage von 15,5 % p.a. zugesichert. Diese Zusicherung sei jedoch unzutreffend, da aufgrund der tatsächlichen Beteiligung als „stiller" Gesellschafter von einer prozentualen Gewinn- und Verlustbeteiligung auszugehen sei. Sie äußert ferner die Auffassung, dass auch die Beklagte selbst im Zeitpunkt der der Zeichnung vorhergehenden Gesprächen unzureichend über die Beteiligungsgesellschaft informiert war. So hätte diese sich Wirtschaftsdaten über die C beschaffen und der Klägerin darüber berichten müssen. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beratung durch die Beklagte schon deswegen fehlerhaft gewesen sei, der mit der Beteiligung die von der Klägerin geäußerten Anlageziele der Altersvorsorge und des Vermögensaufbaus nicht erreicht werden konnten. Die Klägerin behauptet letztlich, dass sie bei ordnungsgemäßer Beratung weder die ursprüngliche Beteiligung noch – im Tausch dagegen – die Beteiligungen an der q-ischen Gesellschaft erworben hätte. Mit Klageschrift vom 29.12.2011 bot die Klägerin der Beklagten die Übertragung der gegenständlichen Beteiligung und der daraus resultierenden Ansprüche Zug um Zug gegen Zahlung von 100.000 € an. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100.000 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen der Klägerin im Nennwert von insgesamt 100.000 Euro (= 4 Teilbeträge à 25.000 Euro) an der C mit Sitz in Q (Referenz-Nrn. ######) einschließlich der Ansprüche gegen diese Gesellschaft infolge Rückkaufs dieser Beteiligungen, und zugleich festzustellen, dass sich die Beklagte bezüglich der Übertragung dieser Beteiligungen und Ansprüche im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet zunächst ihre Passivlegitimation. Zwischen der Klägerin und der Beklagten habe es keine vertraglichen Beziehungen und somit kein pflichtenbegründendes Schuldverhältnis gegeben. Der Beratungsvertrag sei geschlossen worden zwischen der Klägerin und der Firma N, P, R (im Folgenden: N). Für diese Firma sei die Beklagte als freie Mitarbeiterin tätig gewesen. Dies ergebe sich auch aus einem Beratungsprotokoll zu dem Gespräch vom 17.6.2011. Die entsprechende Dokumentation könne sie jedoch nicht mehr vorlegen. Aufgrund eines Umzugs und der zwischenzeitlichen Auflösung ihres Büros in N1 Ende 2010 seien der Beklagten zahlreiche Unterlagen, auch die Dokumentation zur gegenständlichen Beratung, abhanden gekommen. Im Übrigen sei die Aufklärung durch die Beklagte jedoch auch anleger- und anlagegerecht erfolgt. Im Zuge der Beratung habe die Beklagte der Klägerin neben anderen – auch konservativeren – Anlagen auch die gegenständliche Beteiligung an der C dargestellt. Letztere sei nach ihrem damaligen Kenntnisstand seriös gewesen und habe in den Vorjahren hohe Renditen erzielt. Dennoch habe sie die Klägerin über das Risiko eines Totalausfalls ebenso informiert wie über die Tatsache, dass es sich bei der Gesellschaft um eine US-amerikanische handele. Des Weiteren ist die Beklagte der Auffassung, dass sie – eine Pflichtverletzung einmal als gegeben unterstellt – jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt habe. Jedenfalls Mitte des Jahres 2007 sei nicht erkennbar gewesen, dass bei dieser Anlage etwas "schief" laufe oder gelaufen sei. Zwar sei die C im Jahre 2005 in einer Rangliste der Stiftung Warentest geführt worden (Anlage K 18 b). Dies beruhe jedoch im Wesentlichen darauf, dass die Beteiligungen nicht zum staatlich überwachten Geldanlagemarkt gehörten. Nach 2005 habe es bis 2008 keine weiteren Warnhinweise gegeben. Allein die Tatsache, dass die C hohe Renditen von 15,5 % versprach, begründe ebenfalls keineswegs den Verdacht, dass es sich nicht um eine seriöse Anlage handele. Die Beklagte habe sich ferner vor Empfehlung der Beteiligung einen Handelsregisterauszug besorgt und darüber hinaus versucht, sich einen Eindruck von den in Deutschland tätigen Personen zu verschaffen. Dazu habe sie sich einen Vortrag des Geschäftsführers Herrn T1 angehört und ihn anschließend persönlich angesprochen. Er habe dabei einen soliden, ruhigen und kompetenten Eindruck gemacht. Ferner habe die Beklagte von Kollegen erfahren, dass Anleger aus der gegenständlichen Beteiligung ihr Anlagekapital zuzüglich der versprochenen Rendite ausgezahlt erhalten hätten. Letztlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 29.05.2012 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus fehlerhafter Anlageberatung, § 280 Abs. 1 BGB. 1. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Bei einem Anlageberatungsvertrag nimmt der Anleger in der Regel Dienste des Beraters in Anspruch, weil er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über die wirtschaftlichen Zusammenhänge hat. Er erwartet nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern auch eine fachkundige Bewertung und Beurteilung durch den Berater (vgl. BGH NJW-RR 2010, 115; BGH NJW-RR 1993, 1114). Ein solcher Vertrag kann formlos, auch durch stillschweigende Willenserklärungen geschlossen werden (BGHZ 123, 126, 128 – „Bond I“; vgl. auch Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken, 8. Aufl. 2006, Rn. 20). Vom Abschluss eines stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrags ist auszugehen, wenn der Rat für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, er ihn zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und der Auskunftsgeber über eine spezielle Sachkunde verfügt oder er ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 43 Rn. 6 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin erwartete von der Beklagten eine fachkundige Bewertung, Beurteilung und Empfehlung von Anlagemöglichkeiten für das aus der Lebensversicherung ihres Ehemannes frei gewordene Kapital. Sofern die Beklagte behauptet, sie sei im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht im eigenen Namen, sondern vielmehr im Namen einer Beratungsgesellschaft, der N, P, N1, tätig geworden, ist dem nicht zu folgen. Die Beweislast für eine wirksame Stellvertretung trägt insofern die Beklagte. Den ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte jedoch nicht erbringen können. Die Klägerin hat im Rahmen der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar erklärt, dass für sie keine Anhaltspunkte bestanden, davon auszugehen, dass die Beklagte nicht im eigenen Namen tätig geworden sei. Ihr sei auch erinnerlich, dass es kein Protokoll gab, welches auf die Fa. N hingewiesen habe. Dies stimmt auch mit dem als Anlage K 1 vorgelegten Beratungsdokumentation überein, welche nicht auf die vorgenannte Firma hinweist. Demgegenüber erklärte die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte, bei dem als Anlage K 1 zu den Akten gereichten Beratungsprotokoll handele es sich um einen Ausnahmefall insofern, als dieses anders als die vermeintlich ansonsten verwendeten Protokolle direkt von der dortigen Beteiligungsgesellschaft herausgegeben werde und daher nicht auf die Fa. N hinweise. Protokolle, aus welchen die Fa. N als Vertragspartner hervorgeht, vermochte die Klägerin jedoch nicht vorzulegen. Hierzu erklärte sie, ihr seien im Rahmen eines Umzugs ca. Ende 2010 entsprechende Beratungsprotokolle verloren gegangen. Für das Gericht sind keine Umstände ersichtlich, weshalb die Aussage der Klägerin weniger glaubhaft sein sollte und insofern der Aussage der Beklagten gefolgt werden müsse. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass beide Parteien ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Es ist folglich davon auszugehen, dass die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte im Rahmen des gegenständlichen Anlageberatungsvertrages im eigenen Namen gehandelt hat und somit aus dem geschlossenen Vertrag berechtigt und verpflichtet wurde. 2. Die Beklagte hat die aus dem Anlageberatungsvertrag resultierenden Pflichten auch verletzt. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten des Anlageberaters hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein, wobei maßgeblich einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageprofil des Kunden und andererseits allgemeine Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie spezielle Risiken entscheidend sind, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (vgl. BGH NJW 2009, 1416; BGH NJW 1993, 2433). a. Dahinstehen kann insofern, ob die Empfehlung der gegenständlichen Anlage anlegergerecht war. b. Nach Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte jedenfalls gegen die Pflicht zur objektgerechten Aufklärung verstoßen. aa. Offen bleiben kann insofern, ob die Beklagte die Klägerin bereits insofern unzureichend aufgeklärt hat, als sie dieser eine zu erwartende Rendite sowohl aus der C O als auch aus der später im Rahmen der „Umschichtung“ erworbenen Beteiligung an der C Q als sicher dargestellt hat, obwohl dies aufgrund der Charakteristik der Anlagebeteiligung als Beteiligung an einer stillen Gesellschaft nicht sicher vorherzusehen war. Die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihr von der Beklagten im Vorfeld der Beteiligung an der C O eine Rendite in Höhe von ca. 12 % bis 15 % in Aussicht gestellt worden sei. Die Beklagte betonte mehrfach, dass sie die Beteiligung deshalb empfohlen habe, weil ihr bereits von Kollegen mitgeteilt und durch Kontoauszüge belegt worden sei, dass andere Anleger das Anlagekapital zuzüglich Rendite zurückerhalten hätten. Im Rahmen der persönlichen Anhörung äußerte die Beklagte ferner, dass sie überzeugt sei, dass die Gelder an die Anleger zurückgezahlt würden. Es erscheint somit überaus naheliegend, dass die Beklagte aufgrund der Mitteilung positiver Erfahrungen durch Kollegen der Klägerin erklärt habe, dass sie mit einer sicheren Rendite in der vorgenannten Größenordnung rechnen könne. bb. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt jedenfalls darin, dass diese sich nicht hinreichend über die von ihr vorgestellten und empfohlenen ausländischen Beteiligungen an der C O sowie der C Q informiert hat und die Klägerin von dieser unzureichenden Information nicht in Kenntnis gesetzt hat. Anlageberater haben über die für ihre Betätigung nötigen und erwarteten Kenntnisse zu verfügen oder offen zu legen, dass dies nicht der Fall ist (BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115). Der Berater muss sich also selber sehr genau über die Wirtschaftlichkeit der von ihm vermittelten Anlage informieren oder aber dem Anleger klar und deutlich erklären, dass ihm gesicherte Informationen hierüber nicht zur Verfügung stehen. Notfalls muss der Berater darauf hinweisen, dass ihm keine näheren Angaben vorliegen (vgl. Assmann/Schütze, 3. Aufl. 2007, § 4 Rn. 26). Bei unternehmerischen Beteiligungen besteht für einen Berater generell die Verpflichtung, sich einen Überblick über die Beteiligung zu verschaffen, wenn sich der Anleger an einem Unternehmen beteiligen will und sich hierzu fachkundigen Rat bei dem Anlageberater sucht (vgl. Assmann/Schütze, 3. Aufl. 2007, § 4 Rn. 62). Zur Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte der Klägerin den Eindruck vermittelt, dass ihre Überzeugung von der gegenständlichen Beteiligung auf objektiven Informationen über den wirtschaftlichen Stand des Unternehmens beruhte. Dieser Eindruck wurde noch dadurch untermauert, dass – was zwischen den Parteien unstreitig ist – die Beklagte ebenfalls eine Beteiligung an der C O hielt und dies der Klägerin auch mitgeteilt hatte. Gesicherte Informationen über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens lagen der Beklagten nach Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt der Beratung jedoch nicht vor. Wie die Beklagte im Rahmen der persönlichen Anhörung einräumte, beruhte die Bewertung und Empfehlung der gegenständlichen Beteiligungen im Wesentlichen auf der Mitteilung von Kollegen, die ihrerseits positive Erfahrungen gemacht hatten und deren Kunden das Anlagekapital zuzüglich Rendite zurückerhalten hätten. Zwar hat die Beklagte erklärt, sie habe sich im Vorfeld einen Handelsregisterauszug der Beteiligungsgesellschaft ausgedruckt. Auch habe sie sich eine Veranstaltung des in Deutschland tätigen Geschäftsführers Herrn T1 angehört und habe diesen als solide und kompetent wahrgenommen. Eigene Informationen im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und die Geschäftstätigkeit der gegenständlichen Beteiligungsgesellschaften hat die Beklagte jedoch nicht eingeholt. Vielmehr erklärte die Beklagte, dass sie von einer persönlichen Einholung konkreter und aussagekräftiger Informationsunterlagen abgesehen habe, weil sie diese ohnehin nicht hätte überprüfen und etwaige Fälschungen hätte erkennen können. Ferner erklärte sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, dass man bei solchen Anlagen auch mal vertrauen können müsse. Die Beklagte räumte letztlich auch ein, dass sie die Klägerin nicht darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass die Empfehlung der gegenständlichen Beteiligungen im Wesentlichen auf den Empfehlungen von Kollegen und gerade nicht auf der eigenständigen Einholung und Auswertung von belastbaren Informationen über die Beteiligungen durch die Beklagte. 3. Die Aufklärungspflichtverletzung war für die Anlageentscheidung der Klägerin auch kausal. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt. Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. Senatsurteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, ZIP 2007, 518, 521 Rn. 27, insoweit in BGHZ 170, 226 nicht abgedruckt, und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22, auch BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789 Rn. 6 mwN). 4. Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Verschulden wird bei Vorliegen einer Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Der Aufklärungspflichtige muss danach darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 18 und Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 17). Insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, sie habe nicht erkennen können, dass mit der gegenständlichen Beteiligung etwas „schief“ laufe. Insofern hätte die Beklagte jedenfalls offenbaren müssen, dass ihr gesicherte Informationen über die wirtschaftliche Situation der C O und der C Q nicht zur Verfügung standen. Eine Überdehnung der an sie zu stellenden Anforderungen liegt darin nicht. 5. Die Ansprüche der Klägerin sind ferner auch nicht verjährt, §§ 195, 199 BGB. Zu der Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässige Kenntnis der Pflichtverletzung der Beklagten gehabt hätte, trägt die Beklagte schon nicht vor. II. Die Feststellung des Annahmeverzugs folgt aus § 293 BGB. Die Klägerin hat der Beklagten die Rückgabe der streitgegenständlichen Beteiligung mit der Klageschrift vom 29.12.2011 wörtlich im Sinne des § 295 BGB angeboten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. Für den Antrag aus der Klagschrift zu Ziffer 2) auf Feststellung des Annahmeverzugs wurde kein gesonderter Wert festgesetzt, da dieser Anspruch mit dem Anspruch zu Ziffer 1) wirtschaftlich identisch ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 3 Rn. 16 Stichwort Annahmeverzug).