Urteil
02 O 207/12
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2012:1212.02O207.12.00
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem angeblichen Verkehrsunfallereignis vom 22.02.2012 auf der L-straße in ##### C. gegen 20.00 Uhr abends geltend. Das Fahrzeug der Marke Daimler Benz E 280 CDI Avantgarde / 211 mit der Fahrzeug-Ident-Nr.: ### war bis zu dem hier streitigen Ereignis in 4 Verkehrsunfälle verwickelt. Der Erste trug sich am 04.11.2008 zu. Dabei ging es um einen Schaden, der über 2.500,00 € gelegen hat und fiktiv abgerechnet worden ist. Weiter war es in Verkehrsunfälle vom 03.06.2010, 25.06.2010 und 30.06.2010 verwickelt. Der Kläger ließ ein Gutachten des Kfz-Büros T. über das Fahrzeug einholen. Im Gutachten vom 28.02.2012 kam dieser zu Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von 4.943,48 €. Dabei war im Gutachten ein Vorschaden hinten rechts vermerkt, der repariert worden ist. Der Gutachter stellte dem Kläger für seine Tätigkeit mit Rechnung vom 28.02.2012 727,26 € in Rechnung. Mit Schreiben vom 01.03.2012 machte der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zur 2) geltend. Diese ließ ein ergänzendes Sachverständigengutachten des Sachverständigen L1 einholen. Nach dessen Gutachten vom 20.03.2012 wurde die Reparatur des Fahrzeugs nur unvollständig ausgeführt. Zudem wies die durchgeführte Reparatur optische und technische Mängel auf. Mit Schreiben vom 25.04.2012 lehnte die Beklagte zu 2) eine Regulierung ab. Im weiteren Verlauf veräußerte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug. Mit der Klage macht der Kläger die Nettoreparaturkosten, Nutzungsausfall, eine Nebenkostenpauschale und Sachverständigenkosten geltend. Der Kläger behauptet: Das Fahrzeug habe in seinem Eigentum gestanden. Am 22.02.2012 sei es in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen. Die Beklagte zu 1) habe sich mit dem Fahrzeug der Marke Seat, amtliches Kennzeichen ‚ ###-## ### das unstreitig bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auf einer linksseitig gelegenen Parkfläche in Höhe des Hauses Lstraße ## befunden und beabsichtigt, von der Parkbucht rückwärts auf die Fahrbahn einzufahren. In diesem Zuge habe sie das von der Zeugin J., der Ehefrau des Klägers, geführte Fahrzeug, welches in Begriff gewesen sei, an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) vorbeizufahren, übersehen. Dabei sei die Beklagte zu 1) gegen die linke Seite des klägerischen Fahrzeugs gestoßen. Die Zeugin J. habe nicht mehr ausweichen können. Dabei seien Schäden in Höhe von insgesamt 6.727,74 € entstanden. Der Kläger beantragt mit der am 13.07.2012 zugestellten Klage, I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.727,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. II. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außer- gerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 € zu zahlen und ihn von darüberhinausgehenden Kosten freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) behauptet: Sollte tatsächlich ein Unfall stattgefunden haben, habe der Kläger darin eingewilligt bzw. er nutze nicht kompatible Vorschäden aus, um diese hier ungerechtfertigt abzurechnen. Dies ergebe sich aus diversen Indizien. Die hier geltend gemachten Schäden beruhten nicht auf dem angeblichen Verkehrsunfall. Wegen des weitergehenden Sachvortrags und der Rechtsansichten der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin J. und A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das Sitzungsprotokoll vom 12.12.2012 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergeben sich diese Ansprüche nicht aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 823 BGB. Es steht schon nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger tatsächlich Eigentümer des Fahrzeugs Daimler Benz mit der Fahrzeug-Ident-Nr.: ### ist. Die Beklagte zu 2) hat dies bestritten. Der Kläger hat diesbezüglich weder ergänzend vorgetragen noch Beweis angetreten. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Verkehrsunfall tatsächlich stattgefunden hat. Die Aussage der Zeugin J. ist unglaubhaft. Der Unfall kann sich nicht so zugetragen haben, wie die Zeugin ihn geschildert hat. Sie will sich bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h auf gleicher Höhe mit dem angeblich von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug befunden haben, als sie deren Rückleuchte wahrgenommen hat. Dann ist aber ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 1) das Fahrzeug noch so schnell hätte zurücksetzen können, dass das klägerische Fahrzeug getroffen wird. Bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h legt ein Fahrzeug 8,33 m/Sek. zurück. Das klägerische Fahrzeug dürfte zwischen 4 und 5 Meter lang sein. Selbst wenn man die Angabe „unten auf gleicher Höhe“ der Zeugin so auslegt, dass sich lediglich die Spitze des klägerischen Fahrzeugs auf der Höhe des angeblich von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs befunden hätte, hätte das klägerische Fahrzeug das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug in weniger als 1 Sekunde passiert. Zwar hat auch die Beklagte zu 1) ausgeführt, es sei zu einer Kollision gekommen. Auch diese Angaben sich jedoch nicht glaubhaft. Es ist lebensfremd, dass die Beklagte zu 1) das Fahrzeug zurückgesetzt haben will, ohne den rückwärtigen Verkehr zu beobachten. Nach den Angaben der Zeugin J. hätte die Beklagte zu 1) das Fahrzeug der Marke Daimler Benz im Rückspiegel erkennen können. Selbst wenn man unterstellt, dass – wie auch immer – ein Unfall stattgefunden hat, steht hier weiter zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich dann um einen gestellten Unfall gehandelt hat. Grundsätzlich obliegt dem Schädiger bzw. der Versicherung die Beweislast dafür, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat (OLG Hamm, VersR 2001, 1127). Dem Schädiger bzw. dessen Versicherung kommen Beweiserleichterungen im Wege des Indizienbeweises bzw. Anscheinsbeweises zugute. Für einen Anscheinsbeweis genügt es, wenn die für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien nach einer für das praktische Leben brauchbarem Grad an Gewissheit, d. h. für einen vernünftigen, den Lebensverhältnissen klar überschauenden Menschen, ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, dass er Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Dabei ist eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweiszeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, ein gestellter Unfall liege vor (OLG Hamm, a. a. O.). Wichtige, für einen gestellten Unfall sprechende Indizien sind hier: Dafür spricht zum einen die Art des Unfalls. Dieses Unfallgeschehen war leicht zu stellen und zu beherrschen und weder für die Insassen noch für Außenstehende gefährlich. Beide Fahrzeuge bewegten sich in verhältnismäßig langsamen Tempo. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) soll gerade aus einer Parklücke rückwärts herausgefahren sein. Dabei ist auffällig, dass die Fahrweise der Beklagten zu 1) einen besonders groben Fahrfehler begründet. Die Beklagte zu 1) hat beim Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 5 StVO aus einer Parkbucht entgegen § 10 StVO ohne auf den übrigen Verkehr zu achten auf die Straße zurückgesetzt. Der Kläger und der Ehemann der Beklagten zu 1) kennen sich. Der Kläger hat den noch fahrtüchtigen Pkw veräußert, so dass eine weitere Nachbesichtigung und Begutachtung nicht möglich ist. Der Kläger hat Vorschäden an seinem Fahrzeug z. T. zunächst verschwiegen und später nicht substantiiert dazu vorgetragen. Weiter ist die Klage unbegründet, weil der Kläger zu etwaigen Vorschäden und deren etwaigen Reparaturen nicht konkret vorgetragen hat. Unstreitig war das Fahrzeug zuvor in 4 Verkehrsunfälle verwickelt. Zu etwaigen Vorschäden hat der Kläger gar nichts vorgetragen. Der Geschädigte muss, sofern das Fahrzeug, für dessen Beschädigung er Schadensersatz geltend macht, Vorschäden im Bereich der Schadensstelle aufwies und die unfallbedingte Kausalität des geltend gemachten Schadens bestritten wird, im Einzelnen Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Vorschäden vor dem neuen Schadensfall fachgerecht beseitigt worden waren. Er muss darlegen und beweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen sie beseitigt worden sind. Nur dann ist eine hinreichende Abgrenzung möglich, ob und ggfls. in welchem Umfang ein im Bereich der streitgegenständlichen Schadensstelle vorhandener Schaden auf das frühere Schadensereignis zurückzuführen ist oder auf das neue Schadensereignis. Eine solche Abgrenzung ist auch Voraussetzung für die Schätzung eines Mindestschadens (KG Berlin, Beschluss v. 12.12.2011, Az. 22 U 151/11, Tz. 4 – zitiert nach Juris -). Hier wurde zumindest bei einem der Vorunfälle unstreitig die linke Seite des Fahrzeugs beschädigt. Im Übrigen wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, substantiiert dazu vorzutragen, wo sich die jeweiligen Vorschäden befunden haben. Für eine schlüssige Darlegung eines durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursachten Schadens muss der Kläger im Einzelnen und unter Beweisantritt zu Umfang und Art der Vorschäden und sodann zu deren behaupteter Reparatur vortragen, wozu nicht nur eine Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der verwendeten Ersatzteile gehört, sondern auch die Schilderung von Umständen, aus denen sich mit einem für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Grad an Gewissheit ergibt, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt ist (KG Berlin, a. a. O., Tz. 5 – nach Juris -). Die Frage der Vorschäden ist auch relevant für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes. Weist das Fahrzeug Vorschäden auf, muss der Geschädigte deren Umfang sowie ggfls. deren sachgerechte Beseitigung darlegen und im Falle des Bestreitens beweisen. Das gilt auch dann, wenn die Vorschäden zu einer Zeit eingetreten sind, als der Geschädigte noch nicht Halter und Eigentümer des Gebrauchtfahrzeugs war (OLG Hamburg, Beschluss v. 06.05.2003, Az. 14 U 12/03 – zitiert nach Juris -). Aus diesen Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Sachverständigengebühren. Das Gutachten ist unbrauchbar. In ihm ist lediglich ein Vorschaden vermerkt gewesen. Offensichtlich hat der Kläger dem Sachverständigen nicht sämtliche Vorschäden angegeben. Für ein zur Schadensfeststellung nicht brauchbares Privatgutachten hat der Geschädigte jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz der Kosten, wenn er die Mängel des Gutachtens zu vertreten hat, weil sie auf fehlenden oder unzureichenden Informationen über Vorschäden beruhen (KG Berlin, a. a. O.). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.