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Beschluss

5 T 490/12

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2013:0218.5T490.12.00
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Leitsätze

Der Zuschlag von 30% für die Betriebsfortführung ist angemessen, da die vorläufige Verwaltung knapp 2 Monate andauerte, das schuldnerische Unternehmen als mittelgroßes einzustufen ist und der vorläufige Insolvenzverwalter durchaus umfangreiche und schwierige Tätigkeiten entfaltet hat, er aber gerade die besonders umfangreichen und schwierigen Aufgaben wie Inventarisierung des Schuldnervermögens und Installierung eines Controllings etc. auf Kosten der Masse auf dritte Personen übertragen hat.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 142.046,81 Euro

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Zuschlag von 30% für die Betriebsfortführung ist angemessen, da die vorläufige Verwaltung knapp 2 Monate andauerte, das schuldnerische Unternehmen als mittelgroßes einzustufen ist und der vorläufige Insolvenzverwalter durchaus umfangreiche und schwierige Tätigkeiten entfaltet hat, er aber gerade die besonders umfangreichen und schwierigen Aufgaben wie Inventarisierung des Schuldnervermögens und Installierung eines Controllings etc. auf Kosten der Masse auf dritte Personen übertragen hat. Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 142.046,81 Euro G r ü n d e : I. Auf den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.08.2010 den Beteiligten zu 2) zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO und beauftragte ihn mit der Erstattung eines Gutachtens über das Bestehen eines Eröffnungsgrundes, Aussichten der Betriebsfortführung und das Vorliegen einer kostendeckenden Masse. Der Beteiligte zu 2) nahm sodann die Betriebsstätte des Schuldners in Besitz und schützte sie vor dem Zugriff Dritter. Das Unternehmen wurde in der Folgezeit fortgeführt, wobei die Firma T. zwecks Einrichtung eines Controllings hinzugezogen wurde. Da das Warenwirtschaftssystem nur unzureichend gepflegt war, beauftragte der Beteiligte zu 2) die Firma B. mit der Inventarisierung. Der Beteiligte zu 2) erstellte Unterlagen und führte Verhandlungen mit mehreren potentiellen Interessenten zwecks etwaiger Betriebsübernahme. Seine weiteren Tätigkeiten ergeben sich aus seinen Berichten und seinem Gutachten, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In seinem Gutachten vom 28.10.2010 schlug der Beteiligte zu 2) vor, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Mit Beschluss vom 01.11.2010 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter. Mit Vertrag vom 01.12.2010 verkaufte der Beteiligte zu 2) das Unternehmen für 4.158.926,30 Euro, wobei auf die Immobilie des Schuldners ein Betrag von 1.400.000,00 Euro entfiel. Mit seinem Vergütungsantrag vom 19.09.2011 begehrte der Beteiligte zu 2) die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf insgesamt 408.883,45 Euro. Das Amtsgericht holte zunächst ein Gutachten zur Schlussrechnung der vorläufigen Verwaltung und zur Teilungsmasse ein. Auf Basis dieses Gutachtens vom 12.06.2012 reichte der Beteiligte zu 2) einen neuen Antrag ein, mit dem er nunmehr 424.481,33 Euro geltend machte. Dabei ging er von einer Berechnungsgrundlage von 7.739.602,26 Euro inklusive 1.400.000,00 Euro für das wertausschöpfend mit Grundpfandrechten belastete Betriebsgrundstück aus und machte zusätzlich zur Regelvergütung von 25% gem. § 11 InsVV Zuschläge wie folgt geltend: Betriebsfortführung 97%, Arbeitsverhältnisse und Insolvenzgeldvorfinanzierung 25% abzüglich 10% wegen Hilfestellung durch Firma X., Sanierungsbemühungen 50%, Öffentlichkeitsarbeit 5%, Massekostenvorschuss/Zahlungszusagen 15%. Insgesamt hielt er 170% für angemessen. Hinzu kommen die Auslagenpauschale mit 750,00 Euro und die Mehrwertsteuer mit 67.774,33 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag Blatt 814 ff. der Akten Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 04.08.2012 hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 2) auf insgesamt 136.067,96 Euro festgesetzt. Dabei ging das Amtsgericht von einem verwalteten Vermögen von 5.294.431,00 Euro aus. Die Abweichung vom Antrag ergibt sich daraus, dass das Amtsgericht die Betriebsimmobilie wegen der wertausschöpfenden Belastung und nicht erheblicher Befassung des Beteiligten zu 2) im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV nicht berücksichtigt hat und den Wert für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe auf 2.638.911,10 Euro zzgl. 79.984,80 Euro korrigiert hat. An Zuschlägen hat das Amtsgericht insgesamt 60% anerkannt, die sich wie folgt zusammensetzen: Betriebsfortführung 30%, Arbeitsverhältnisse und Insolvenzgeldvorfinanzierung 15%, Sanierungsbemühungen 15%. Zusätzlich wurden die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde vom 16.08.2012. Zur Begründung führt er aus, die Betriebsimmobilie sei bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Ein Teil von 83.300,00 Euro gehöre zur freien Masse, da es sich um den vereinbarten Massekostenbeitrag handele. Darüber hinaus liege eine erhebliche Befassung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV vor. Nach Literatur und Rechtsprechung seien insbesondere Sicherungsmaßnahmen erhebliche Tätigkeiten. Solche seien hier erfolgt, indem mehrfach täglich kontrolliert worden sei, dass die Türen geschlossen seien. Außerdem hätten Brandschutzmaßnahmen vorgenommen sowie eine Wasseraufbereitungsanlage installiert werden müssen. Schließlich seien mit den Grundpfandgläubigern Gespräche geführt worden. Die Zuschläge seien nicht ausreichend bemessen. Für die Betriebsfortführung sei ein Zuschlag von 97% angemessen. Der Betrieb habe 140 Mitarbeiter und 45 Leiharbeiter gehabt. Der Verfahrenssachbearbeiter sei nahezu täglich vor Ort gewesen. Es seien weder eine Liquiditätsplanung noch ein funktionierendes Controlling vorhanden gewesen. Der Wareneinkauf und Vertrieb seien so strukturiert gewesen, dass man keiner Maßnahme des Schuldners habe zustimmen können. Deshalb habe der Beteiligte zu 2) die Firma T. mit der Erstellung einer Liquiditätsplanung, dem Controlling und dem Interimsmanagement beauftragt. Die Leistungen, die diese erbracht habe, seien solche des Schuldners, nicht des Beteiligten zu 2), gewesen. Sie seien aber vom Beteiligten zu 2) vorgeschlagen, kontrolliert und berichtigt worden. Ferner habe der Beteiligte zu 2) mit den Hauptauftraggebern verhandelt und regelmäßig Besprechungen geführt, um den kurzfristigen Finanzierungsbedarf decken und die Erfüllung der Aufträge sicherstellen zu können. Zudem habe der Beteiligte zu 2) mit den Lieferanten verhandelt. In diesem Rahmen seien außerdem über 80 Aus- und Absonderungsrechte bearbeitet worden. Weiterhin seien Verhandlungen mit den Zeitarbeitsfirmen bzw. der JVA wegen Einsatzes von Strafgefangenen sowie mit den Vermietern zweier als Lager- und Fertigungsstätten dienenden Hallengrundstücken geführt worden. Zumindest ein Zuschlag von 80% sei angemessen. Wegen der Sanierungsbemühungen sei ein Zuschlag von mindestens 25% zu gewähren. Der Beteiligte zu 2) habe mit sechs Interessenten Geheimhaltungsvereinbarungen abgeschlossen, wobei zunächst Unterlagen hätten erstellt werden müssen. Vier Interessenten hätten um weitere Erläuterung gebeten, wobei umfangreiche Verhandlungen in den Räumen der Schuldnerin, in einem Fall auch beim Investor, geführt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die Beschwerdebegründung vom 06.09.2012 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen, indem es die Berechnungsgrundlage auf 5.377.731,00 Euro heraufgesetzt und die Vergütung dementsprechend auf insgesamt 137.753,13 Euro erhöht hat. Dabei hat das Amtsgericht den Massekostenbeitrag für die verkaufte Betriebsimmobilie von 83.000,00 Euro zusätzlich berücksichtigt. Im Übrigen hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die vom Beteiligten zu 2) vorgetragenen Tätigkeiten im Hinblick auf die Immobilie seien zwar nennenswert, aber nicht erheblich. Wegen der Betriebsfortführung sei auch unter Berücksichtigung des weitergehenden Vortrages kein höherer Zuschlag gerechtfertigt, weil der Beteiligte zu 2) sich der Hilfe der Firma T. bedient habe. Wegen der vorgetragenen Tätigkeiten im Rahmen der Sanierungsbemühungen sei kein höherer Zuschlag als 15% gerechtfertigt. Der Beteiligte zu 2) hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seinen Vortrag wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12.10.2012 Bezug genommen. Die weiteren Beteiligten haben keine Stellungnahme abgegeben. II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 6 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 3 InsO, 567, 569 ZPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Kammer geht zunächst einmal davon aus, dass der Beschluss vom 04.08.2012 nur in dem Umfang angegriffen werden soll, wie in der Beschwerdebegründung konkret Einwände vorgebracht werden. Diese Einwände sind allerdings unbegründet. Grundsätzlich hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 f. InsO einen Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung nach der InsVV. Gemäß § 10 InsVV gelten die Vorschriften des ersten Abschnittes entsprechend. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25% der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Soweit der Beteiligte zu 2) der Auffassung ist, dass im Rahmen der Berechnungsgrundlage auch das Betriebsgrundstück des Schuldners mit einem Wert von 1.400.000,00 Euro gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV zu berücksichtigen ist, obwohl es wertausschöpfend mit Grundpfandrechen belastet war, ist dem nicht zu folgen. Nach der neusten Rechtsprechung des BGH ist der Wert eines Grundstücks nicht zu berücksichtigen, wenn es wertausschöpfend mit Rechten belastet ist, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigten, und zwar unabhängig davon, ob der vorläufige Insolvenzverwalter sich mit dem Grundstück befasst hat oder nicht (vgl. BGH Beschluss vom 15.11.2012, Az. IX ZB 130/10). Als Grund führt der BGH an, dass bei der Bewertung des Vermögens der in §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO angeordneten Strukturgleichheit der Vergütung von vorläufigem und endgültigem Verwalter Rechnung zu tragen sei, solange der Gesetzgeber keine anderen verfassungsmäßigen Vorgaben schaffe. § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO gestatte es nicht, im Verordnungswege einen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage abweichenden Systemwechsel in der Vergütungsstruktur zu vollziehen. Ggf. sei dem Verwalter in solchen Fällen ein Zuschlag nach §§ 10, 3 Abs. 1 lit. a) InsVV zu gewähren. Dass der Beteiligte zu 2) im Zuge der Veräußerung aus dem Erlös einen Massekostenbeitrag von 83.300,00 Euro erzielen konnte, hat das Amtsgericht bereits im Rahmen der Teilabhilfeentscheidung vom 13.09.2012 berücksichtigt und die Berechnungsgrundlage dementsprechend auf 5.377.731,00 Euro erhöht. Gemäß § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Insoweit kann § 3 InsVV entsprechend angewendet werden, um besonderen Umständen, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, durch Festsetzung von Zu- oder Abschlägen Rechnung zu tragen (vgl. BGH Beschluss vom 18.12.2003, Az. IX ZB 50/03, ZinsO 2004, Seite 265). Zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 InsVV aufgeführten Regelbeispielen haben sich in der Rechtsprechung und Literatur Fallgruppen herausgebildet, bei deren Verwirklichung allgemein anerkannt ist, dass die Vergütung entsprechend zu erhöhen ist (vgl. hierzu Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 39). Dabei ist die Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge nicht verpflichtend, entscheidend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (BGH Beschluss vom 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04, ZInsO 2006, Seite 642). Letztlich muss die Vergütung betragsmäßig im Verhältnis zu Art und Umfang der dargelegten Tätigkeit angemessen sein (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 11 Rn. 66). Hier sollen gleichwohl zu den vom Beteiligten zu 2) beantragten Erhöhungstatbeständen im Einzelnen, soweit diese Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, Ausführungen gemacht werden, um die Übersichtlichkeit zu erleichtern: 1. Betriebsfortführung Gemäß § 3 Abs. 1 b) InsVV ist ein Zuschlag gerechtfertigt, wenn der Verwalter das Unternehmen fortführt und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Fall hat sich die Masse durch die Betriebsfortführung um 287.658,88 Euro gemehrt, was ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 5.377.731,00 Euro zu einer Erhöhung der Grundvergütung um 5.753,18 Euro – von der dem vorläufigen Insolvenzverwalter 25% zustehen - , also zu einer Erhöhung um 1.438,29 Euro = 4,25%, geführt hat. Dies ist keine Erhöhung, die in angemessenem Verhältnis zu dem durch die Betriebsfortführung bedingten Mehraufwand des Beteiligten zu 2) steht, weshalb das Amtsgericht zu Recht einen Zuschlag gewährt hat. Bei der Bemessung des Zuschlages ist stets die konkrete Dauer der vorläufigen Verwaltung zur berücksichtigen (BGH Beschluss vom 04.11.2004, Az. IX ZB 52/04). Außerdem spielen die Größe des Unternehmens und der konkrete Arbeitsaufwand zu eine Rolle. Die Kammer hält den Zuschlag in Höhe von 30% unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, auch der Argumente des Beteiligten zu 2), für angemessen. Zunächst einmal ist zu berücksichtigen, dass sich durch die Massemehrung bereits eine Erhöhung der Vergütung um 4,25% ergeben hat, so dass der Beteiligte zu 2) durch die Betriebsfortführung letztlich eine um 34,25% erhöhte Vergütung erhält. Dem Beteiligten zu 2) kann nicht zugestimmt werden, soweit er meint, dass die Rechtsprechung für eine Betriebsfortführung regelmäßig Zuschläge von 25% bis 100% gewährt. Erst recht hat nicht der BGH zu irgendeinem Zeitpunkt beschlossen, dass grds. von 100% auszugehen ist, auch nicht in dem vom Beteiligten zu 2) zitierten Beschluss vom 13.11.2008, Az. IX ZB 141/07. Hier wurde vielmehr ein vom Landgericht gewährter Zuschlag in Höhe von 20% nicht beanstandet. In dem Beschluss vom 14.12.2000, Az. IX ZB 105/00 wurde ein Zuschlag von 15% nicht beanstandet. In der Kommentierung von Eickmann zur InsVV (Kreft, Insolvenzordnung, 6. Auflage) finden sich solche Ausführungen unter § 3 Rn. 3 und § 11 Rn. 25 ebenfalls nicht, auch nicht in der von Haarmeyer/Wutzke/Förster (vgl. Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), § 11 Rn. 71 „Betriebsfortführung“ und § 3 Rn. 78 „Betriebsfortführung“, beim vorläufigen Verwalter bei einem mittleren Unternehmen bis 3 Monate: 15% - 35%). Festzustellen ist vielmehr, dass die Rechtsprechung dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Zuschläge wie folgt gewährt hat: LG Berlin, Az. 86 T 312/01: 5% LG Kassel, Az. 3 T 680/07: 5% LG München I, Az. 14 T 17951/05: 10% LG Bochum, Az. 10 T 35/07: 10% LG Potsdam, Az. 5 T 21/05: 25% LG Cottbus, Az. 7 T 422/05: 25% LG Traunstein, Az. 4 T 885/04: 30% LG Chemnitz, Az. 3 T 217/07: 40% LG Dresden, Az. 5 T 1186/02: 50% LG Traunstein, Az. 4 T 3690/03: 65% LG Bielefeld, Az. 23 T 280/04: 75% AG Chemnitz, Az. 128 IN 1717/99: 100% Dabei fällt auf, dass in den Fällen, in denen besonders hohe Zuschläge gewährt wurden, auch außergewöhnliche Besonderheiten vorlagen, z.B. dass der unternehmerische Betrieb erst wieder angefahren werden musste, die vorläufige Verwaltung besonders lange dauerte und/oder besonders schwierige/umfangreiche Tätigkeiten erforderlich waren. Im vorliegenden Fall scheint der vom Amtsgericht gewährte Zuschlag von 30% unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen, weil die vorläufige Verwaltung knapp 2 Monate andauerte, das schuldnerische Unternehmen als mittelgroßes einzustufen ist und der Beteiligte zu 2) durchaus umfangreiche und schwierige Tätigkeiten entfaltet hat, er aber gerade die besonders umfangreichen und schwierigen Aufgaben auf Kosten der Masse auf dritte Personen übertragen hat, die er dann nur noch anweisen und überwachen musste. Dieses gilt zum einen für die Inventarisierung des Schuldnervermögens, was generell Aufgabe des Verwalters selbst ist (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), § 11 Rn. 16), ebenso wie für die Beauftragung der Firma T. mit der Installierung eines Controllings etc. Von einer solchen Fremdvergabe war i.Ü. in keinem der vorstehend zitierten Beschlüsse die Rede mit Ausnahme der Entscheidung des LG Potsdam, das die Beauftragung eines externen Bausachverständigen ebenfalls mindernd berücksichtigt hat. Wenn im Rahmen der Betriebsfortführung wegen besonderer Erschwernisse ein Teil der Tätigkeiten auf Dritte delegiert wird, was grundsätzlich möglich ist (vgl. Kübler/Prütting, Insolvenzordnung, § 4 InsVV Rn. 31), so kann der Verwalter auf diese besonderen Erschwernisse keinen erhöhten Zuschlag stützen, der Zuschlag kann vielmehr gekürzt oder versagt werden (BGH Beschluss vom 11.03.2010, Az. IX ZB 122/08). 2. Sanierungsbemühungen des Verwalters Der vom Amtsgericht angesetzte Zuschlag von 15% für die Sanierungsbemühungen des Verwalters erscheint ebenfalls angemessen. Auch hier ist dem Beteiligten zu 1) zu widersprechen, wenn er ausführt, in der Rechtsprechung und Literatur würden Zuschläge zwischen 15% und 100% zuerkannt. Diesbezüglich ist vielmehr folgendes festzustellen: LG Berlin, Az. 86 T 312/01: 5% LG Traunstein, Az. 4 T 885/04: 5% LG Dresden, Az. 5 T 1186/02: 15% LG Bielefeld, Az. 23 T 280/04: 20% LG München I, Az. 14 T 17951/05: 20% LG Braunschweig, Az. 8 T 947/00: 25% LG Cottbus, Az. 7 T 422/05: 25% LG Chemnitz, Az. 3 T 21/07: 110% Ferner hat der BGH in dem Beschluss vom 14.12.2000, Az. IX ZB 105/00 einen Zuschlag von 5% nicht beanstandet. Bei Haarmeyer/Wutzke/Förster wird ein Zuschlag von 5% - 30% für den vorläufigen Verwalter als angemessen angesehen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), § 3 Rn. 78 „Betriebsveräußerung“, erheblich zeitaufwändige Verhandlungen). Der Beschluss des LG Chemnitz, Az. 3 T 21/07 fällt aus dem Rahmen, soll daher vorliegend unberücksichtigt bleiben. Der Beteiligte zu 2) hat vorgetragen, welche Tätigkeiten er im Hinblick auf den gewünschten Verkauf des Unternehmens entfaltet hat, wobei er eigens Verkaufsunterlagen erstellt hat und mit mehreren potentiellen Investoren Verhandlungen geführt hat. Im Vergleich mit den vorstehend zitierten Entscheidungen ergibt sich, dass höhere Zuschläge als 15% meistens nur gewährt wurden, wenn besondere Erschwernisse vorlagen, z.B. hohes öffentliches Interesse und Auslandsbezug (LG Cottbus, Az. 7 T 422/05) oder Schuldnerin war nicht mehr attraktiv und faktisch vom Markt verschwunden (LG Bielefeld, Az. 23 T 280/04), was vorliegend allerdings nicht der Fall war. 3. Befassung mit der Betriebsimmobilie Schließlich ist zu prüfen, ob die Tätigkeiten, die der Beteiligte zu 2) im Hinblick auf die Betriebsimmobilie entfaltet hat, im Rahmen eines Zuschlages berücksichtigt werden können, wenn sie aufgrund der wertausschöpfenden Belastung schon nicht in die Berechnungsgrundlage fällt (vgl. obige Ausführungen und BGH Beschluss vom 15.11.2012, Az. IX ZB 130/10). Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht der Fall. Denn die Inbesitznahme und Sicherung des Vermögens des Schuldners stellt eine Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters dar, die dieser im Normalverfahren immer zu erfüllen hat (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), § 11 Rn. 16). Die vom Beteiligten zu 2) geschilderten Tätigkeiten gehen nicht so gravierend über den Normalfall hinaus, dass ein Zuschlag gerechtfertigt wäre. Auch liegt keine erhebliche Befassung mit Absonderungsrechten im Sinne des § 3 Abs. 1 a) InsVV vor, indem der Beteiligte zu 2) mit den Grundpfandrechtsgläubigern verhandelt hat. Diese Verhandlungen erfolgten letztlich im Rahmen des beabsichtigten Verkaufs der Immobilie, der kurz nach Insolvenzeröffnung erfolgt ist und daher noch im Rahmen der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sein wird. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Insolvenzverfahrens hält die Kammer – wie das Amtsgericht - eine Erhöhung der Regelvergütung um insgesamt 60% inklusive des weiteren unstreitigen Zuschlages von 15% für Arbeitsverhältnisse/Insolvenzgeldvorfinanzierung für angemessen, so dass sich insgesamt ein Gesamtvergütungssatz von 85% ergibt. Es ergibt sich damit folgende Berechnung: Grundvergütung (Teilungsmasse 5.377.731,00 Euro): 40% aus 25.000,00 Euro 10.000,00 Euro 25% aus 25.000,00 Euro 6.250,00 Euro 7% aus 200.000,00 Euro 14.000,00 Euro 3% aus 250.000,00 Euro 7.500,00 Euro 2% aus 4.877.731,00 Euro 97.554,62 Euro Summe: 135.304,62 Euro Hiervon 85% sind 115.008,93 Euro. Die Auslagen sind ebenfalls zutreffend berechnet gem. § 10 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 3 InsVV mit 750,00 Euro, ebenso die Mehrwertsteuer gem. § 7 InsVV, so dass das Amtsgericht den Betrag von 137.753,13 Euro zutreffend festgesetzt hat. Die Berechnung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss ist demnach insgesamt zutreffend. Dass der Endbetrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse entnommen werden kann, hat bereits das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss angeordnet. Hierbei bleibt es. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 97 ZPO.