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Urteil

110 O 61/12

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2013:0327.110O61.12.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige Kopien folgender Schriftstücke zur Verfügung zu stellen:

1.

Kopien der Mantelbögen der Steuererklärung, die der Beklagte für die Eheleute A für die Kalenderjahre 2007 bis 2010 beim Finanzamt T abgegeben hat.

2.

Kopien der Vorauszahlungsbescheide für die Eheleute A, die der Beklagte als Empfangsbevollmächtigter für die Eheleute A in den Jahren 2007 bis 2011 erhalten hat.

3.

Vollständige Kopien der Informationsschreiben, die der Beklagte im Zusammenhang mit den Einkommenssteuererklärungen der Eheleute A diesen in den Kalenderjahren 2009 bis 2012 zukommen ließ, insbesondere vollständige Kopie der Vergleiche zwischen Zusammen- und getrennter Veranlagung der Eheleute A für die Kalenderjahre 2007 bis 2010.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige Kopien folgender Schriftstücke zur Verfügung zu stellen: 1. Kopien der Mantelbögen der Steuererklärung, die der Beklagte für die Eheleute A für die Kalenderjahre 2007 bis 2010 beim Finanzamt T abgegeben hat. 2. Kopien der Vorauszahlungsbescheide für die Eheleute A, die der Beklagte als Empfangsbevollmächtigter für die Eheleute A in den Jahren 2007 bis 2011 erhalten hat. 3. Vollständige Kopien der Informationsschreiben, die der Beklagte im Zusammenhang mit den Einkommenssteuererklärungen der Eheleute A diesen in den Kalenderjahren 2009 bis 2012 zukommen ließ, insbesondere vollständige Kopie der Vergleiche zwischen Zusammen- und getrennter Veranlagung der Eheleute A für die Kalenderjahre 2007 bis 2010. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (abgekürzt nach § 313 a ZPO) T a t b e s t a n d : Der Beklagte war in den Jahren 2007 – 2011 als Steuerberater der Eheleute A, der Klägerin und ihres damaligen Ehemannes Herrn A, tätig. Er war als Gesellschafter innerhalb der I, die von den Eheleuten beauftragt worden war, zuständig für die Bearbeitung der Steuerangelegenheiten der Eheleute. Die Eheleute beauftragten die GbR gemeinschaftlich, ihre steuerlichen Angelegenheiten zu erledigen. Der Ehemann hatte Einkünfte aus einer Arztpraxis, die Klägerin aus einer Beteiligung an einem Gewerbebetrieb. Insbesondere waren die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2010 zu erstellen. Als Empfangsbevollmächtigter erhielt der Beklagte alle Steuerbescheide vom Finanzamt. Der Beklagte übersandte sämtliche seiner Anschreiben an die Auftraggeber gemeinschaftlich unter deren damaliger gemeinsamer Adresse. Dort öffnete der Ehemann die Post. Nach der Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann erfuhr diese von ihrem neuen Steuerberater, dass eine getrennte Veranlagung durchgeführt wurde, weil dies angeblich günstiger war. Unter dem 15.06.2012 erbat die Klägerin vom Beklagten die Übersendung sämtlicher Bescheide. Wie im Verhandlungstermin vom 27.03.2013 von Klägerseite klargestellt wurde, wird damit der Zweck verfolgt, zu überprüfen, ob die Abrechnung zwischen den Ehegatten im Innenverhältnis entsprechend deren Vereinbarung erfolgt ist. Die Klägerin vermutet gegenüber ihrem Ehemann eine Überzahlung im Innenverhältnis von 18.000,00 €. Unter dem 20.06.2012 übersandte der Beklagte nur die die Klägerin betreffenden Bescheide, nicht diejenigen des Ehemannes und übersandte Günstigkeitsberechnungen, wobei die den Ehemann betreffenden Zahlen abgedeckt waren unter Berufung auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung. Die Klägerin behauptet, es habe zwischen den Eheleuten im Innenverhältnis die Abmachung bestanden, dass die Steuern jeweils zu 50 % von den Ehegatten getragen werden sollen und der Steuerberater die jeweils insgesamt für die Eheleute günstigste Veranlagungsmethode wählen sollte. Diese Vereinbarung sei dem Beklagten auch bekannt gewesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin vollständige Kopien folgender Schriftstücke zur Verfügung zu stellen: 1. Kopien der Mantelbögen der Steuererklärungen, die der Beklagte für die Eheleute A für die Kalenderjahre 2007 bis 2010 beim Finanzamt T abgegeben hat. 2. Kopien der Vorauszahlungsbescheide für die Eheleute A, die der Beklagte als Empfangsbevollmächtigter für die Eheleute A in den Jahren 2007 bis 2011 erhalten hat. 3. Vollständige Kopien der Informationsschreiben, die der Beklagte im Zusammenhang mit den Einkommenssteuererklärungen der Eheleute A diesen in den Kalenderjahren 2009 bis 2012 zukommen ließ, insbesondere vollständige Kopie der Vergleiche zwischen Zusammen- und getrennter Veranlagung der Eheleute A für die Kalenderjahre 2007 bis 2010. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet die von der Klägerin behauptete Vereinbarung der Eheleute im Innenverhältnis zur Aufteilung der Steuerschuld mit Nichtwissen. Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Klage sei unbegründet, da er seine Verpflichtung zur Übersendung sämtlicher Bescheide und Schreiben unstreitig bereits erfüllt habe. Als Steuerberater unterliege er einer Geheimhaltungsverpflichtung. Er dürfe die Daten des Ehemannes der Klägerin gegenüber nicht offenbaren. Im Hinblick auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat aus dem Steuerberatervertrag gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der eingeklagten Kopien. Grundsätzlich hat ein Steuerberater das Arbeitsergebnis seiner Beauftragung (hier die Mantelbögen und die Anschreiben) sowie alles was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 BGB an seinen Mandanten herauszugeben (vergleiche nur BGH, Urteil vom 11.03.2004, IX ZR 178/03, juris mit weiteren Nachweisen). Der Beklagte ist im Hinblick auf den Herausgabe- bzw. Übersendungsantrag auch passivlegitimiert, obwohl der Steuerberatervertrag unstreitig mit der Sozietät I geschlossen wurde. Auch der einzelne Gesellschafter ist zur Herausgabe verpflichtet, nicht nur die GbR (vergleiche BGH, Urteil vom 01.04.1987, VIII ZR 15/86, juris). Die Einwendungen des Beklagten gegen die geltend gemachten Ansprüche sind sämtlichst unbegründet. Soweit der Beklagte einwendet, er habe den entsprechenden Anspruch auf Übersendung des Arbeitsergebnisses und der erlangten Steuerbescheide bereits erfüllt durch Übersendung an beide Eheleute, so ist dies unzutreffend. Der Mandant eines Steuerberaters hat einen Anspruch auf erneute Übersendung von Kopien, wenn ihm die bereits übersandten Unterlagen – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr vorliegen. Das ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis. Unter anderem aus diesen Gründen besteht berufsrechtlich eine Aufbewahrungspflicht des Steuerberaters für solche Unterlagen in § 66 Steuerberatergesetz. Die Grenze der erneuten Anforderung mag sicherlich dann erreicht sein, wenn ein derartiger Anspruch lediglich aus schikanösen Gründen geltend gemacht wird, was im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben ist. Die Klägerin macht vielmehr ein berechtigtes Interesse geltend, da ihr nach der Trennung von ihrem Ehemann ein Zugriff auf die übersandten Unterlagen nicht mehr möglich sei, die ihr Ehemann in Besitz genommen habe. Der Beklagte unterliegt als Steuerberater entgegen seiner Ansicht im vorliegenden Fall auch nicht der Geheimhaltungspflicht aus § 57 Abs. 1 Steuerberatergesetz im Hinblick auf die Daten des Ehemannes. Denn er ist vom Ehemann von seiner Geheimhaltungspflicht befreit worden. Diese Befreiung ist zumindest stillschweigend dadurch erteilt worden, dass er von den Eheleuten gemeinschaftlich beauftragt worden ist, unter anderem jährlich zu überprüfen, ob eine getrennte oder gemeinschaftliche Veranlagung günstiger ist. Dieser Aufgabe kann ein Steuerberater nachvollziehbar und überprüfbar nur nachkommen, wenn er die Einkommensverhältnisse beider Eheleute in einer Günstigkeitsrechnung verwendet und beiden gegenüber auch offenlegt. Dies ist im vorliegenden Fall auch ganz offensichtlich mit Zustimmung beider Ehegatten geschehen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sämtliche steuerliche Erklärungen betreffend beide Ehegatten und die Günstigkeitsberechnung stets an beide Ehegatten unter deren gemeinschaftliche Anschrift versandt worden sind. Dies zeigt unmissverständlich, dass allen Beteiligten bewusst war, dass die Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Angaben des jeweiligen Ehegatten aufgehoben wurde. Ob diese erteilte Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht im Nachhinein widerruflich ist, was sehr zweifelhaft erscheint, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Der Beklagte hat einen Widerruf des Ehemannes schon nicht vorgetragen. Soweit sich der Beklagte auf eine angeblich entgegenstehende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 17.01.1991, 5 U 899/90, juris = DStR 1991, 790) beruft, ist dies unzutreffend. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte mit seiner Entscheidung einen anderen Sachverhalt zu beurteilen. Dort ging es darum, dass dem Ehegatten die Angaben in den Steuererklärungen betreffend die Einnahmen des anderen Ehegatten bereits bekannt waren. Der Ehegatte wollte darüber hinaus erfahren, woher die in der Steuererklärung aufgeführten Zinseinnahmen aus Sparguthaben und sonstigen Kapitalforderungen herrühren. Zu einer solchen weitergehenden Auskunft im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Ehegatten ist ein Steuerberater naturgemäß weder verpflichtet, noch berechtigt. Auch die vom Beklagten angeführte Kommentarstelle von Maxl in Kuhls, Kommentar zum StBG § 57 Randnummer 189, ergibt nichts anderes. Dort findet sich vielmehr die hiesige Ansicht wieder, nachdem der Steuerberater jedem Ehepartner diejenigen Auskünfte erteilen und Unterlagen (gegebenenfalls in Ablichtung) herauszugeben hat, die dessen Auftragsteil berühren. Im vorliegenden Fall berühren die angeforderten Unterlagen jeweils den Auftragsteil der Klägerin unzweifelhaft, da vom Auftrag umfasst war die Prüfung, ob eine gemeinschaftliche oder getrennte Veranlagung günstiger ist. Die entsprechenden Unterlagen unter Einschluss von Angaben zum Einkommen des Ehemannes sind daher herauszugeben. Soweit in der angeführten Literaturstelle darüber hinaus klargestellt wird, dass der Steuerberater Auskünfte zu den jeweiligen „Überschussermittlungen“ nur dem Ehepartner erteilen darf, um dessen Überschussermittlung es sich handelt, betrifft dies wiederum nur weitergehende Auskünfte zu Einnahme-Überschusserrechnungen, die die Klägerin im vorliegenden Fall überhaupt nicht verlangt. Die beantragte weitere Stellungnahmefrist war der Beklagtenseite nicht zu gewähren. Sämtliche Rechtsfragen lagen von Anfang des Verfahrens an klar auf der Hand. Sie sind von beiden Seiten auch ausführlich erörtert worden. Darüber hinaus sind sie in der mündlichen Verhandlung diskutiert worden. Die Beklagtenseite hatte dort ebenfalls die Möglichkeit, ihre abweichende Rechtsansicht darzulegen und zu vertreten, was der Beklagtenvertreter auch in aller Deutlichkeit getan hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Gegen das vorliegende Urteil ist ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben, so dass nach § 713 ZPO Schuldnerschutzanordnungen nicht ergehen sollen. Das Urteil beschwert den Beklagten mit maximal 200,00 €, so dass es nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht berufungsfähig ist. Dabei richtet sich der Beschwerdewert dem Grundsatz nach dem Interesse des Auskunftsschuldners – hier des Beklagten -, die Auskünfte nicht erteilen zu müssen. Im Verhandlungstermin hat die Klägerseite noch einmal klargestellt, dass es im Verfahren darum geht, Auskünfte zu erhalten, um Ansprüche gegen den (ehemaligen) Ehemann der Klägerin geltend zu machen und nicht gegenüber dem Beklagten. Das Interesse des Beklagten als Auskunftsschuldner, die Auskünfte nicht erteilen zu müssen, beschränkt sich daher auf die für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Auskunftserteilung voraussichtlich verursachen wird (BGH, Urteil vom 22.09.1993, VII ZR 57/93, juris). Diesen Aufwand schätzt die Kammer auf ca. zwei Stunden bei einem Stundensatz, der unter Berücksichtigung einer Mischung von Bürokräften und dem Beklagten selbst, mit 100,00 € anzusetzen ist. Unterschrift