Urteil
1 KLs 540 Js 200/12 (22/12)
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2013:0423.1KLS540JS200.12.2.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung von 33 Menschen und wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen zu zwei Jahren Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, und zu einem vierwöchigen Dauerarrest verurteilt. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auflagen aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: §§ 308 Abs. 1,2; 223, 224 Abs. 1 Nr. 2; 27, 52, 53, 56 StGB; §§ 3, 27 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG; §§ 1, 3, 16a, 21, 74 JGG. 1 G r ü n d e : 2 (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) 3 Vorspann 4 Am 10.09.2011 warf der Zeuge D, ein Anhänger der ehemaligen Ultrafan-Gruppierung D1 des T kurz vor Spielbeginn des Fußballderbys zwischen dem T und dem W in der P in P1 einen mit Sprengstoff gefüllten, gezündeten Sprengkörper des Typs „Delova Rana 75 mm“ in Richtung des nahezu vollbesetzten P1er Heimblocks. Diesen Sprengsatz hatte der Angeklagte dem Zeugen D circa 200 Meter vor dem Stadion übergeben. Der Sprengkörper prallte auf das Rolldach des ehemaligen Spielertunnels, fiel in den Tunnel, in dem sich zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Einsatzkräfte der Polizei und Sanitäter befanden, und detonierte. Durch die Explosion wurden 33 Personen verletzt. Ziel des Zeugen D war es, durch den Wurf des Sprengkörpers eine Explosion im Stadion herbeizuführen, was der Angeklagte im Zeitpunkt der Übergabe wusste und billigte. Sowohl der Zeuge D als auch der Angeklagte nahmen die durch die Explosion verursachten konkreten Gesundheitsgefährdungen und die eingetretenen Verletzungen anderer billigend in Kauf. Auch war für beide die eingetretene Gesundheitsbeschädigung einer großen Anzahl von Menschen durch die Explosion vorhersehbar. 5 I. 6 Der Angeklagte wurde am 05.10.1995 als zweites Kind der Eheleute D2 in N geboren. Der Vater des Angeklagten ist Diplom-Ingenieur für Garten- und Landschaftsbau, die Mutter arbeitet dreimal wöchentlich als Medizinisch-Technische Radiologieassistentin und versorgt darüber hinaus den Haushalt. Der Angeklagte hat einen drei Jahre älteren Bruder, der erfolgreich seine Ausbildung zum Koch abgeschlossen hat und nunmehr eine Arbeitsstelle sucht. Das Verhältnis zu seinen Eltern und seinem Bruder beschreibt der Angeklagte als gut und vertrauensvoll. Die Familie lebt zu viert in einer eigenen Haushälfte in N. 7 Die frühkindliche Entwicklung des Angeklagten verlief ohne Auffälligkeiten. Er wuchs in I auf, wo er auch den Kindergarten besuchte. Im Jahr 2002 wurde er in die Grundschule in M eingeschult, die er bis zum Wechsel auf die weiterführende Schule besuchte. Die Grundschulzeit beschreibt der Angeklagte als positiv. Der Schulstoff bereitete ihm keine Schwierigkeiten und er war gut in den Klassenverband integriert. Nach der vierten Klasse wechselte der Angeklagte zunächst auf Empfehlung des Lehrkörpers an das K-Gymnasium in N. Es stellte sich jedoch bald heraus, dass er den schulischen Anforderungen nicht gewachsen war, insbesondere das Fach Englisch bereitete ihm erhebliche Schwierigkeiten. Aufgrund der schulischen Defizite wechselte der Angeklagte nach dem ersten Halbjahr der 5. Klasse vom Gymnasium auf eine Realschule in N. Bis zur 8. Klasse erreichte der Angeklagte überdurchschnittliche schulische Leistungen, danach verschlechterten sich seine Noten. Insbesondere die Fächer Englisch und Physik fielen ihm schwer. Im Jahr 2012 erreichte er seinen Realschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 3,2. Im Anschluss begann er ab dem 01.08.2012 eine Lehre als Bauzeichner, brach diese jedoch zum 01.12.2012 ab, da sie nicht seinen Neigungen und Interessen entsprach. Seitdem nimmt er an einer Einstiegsqualifizierungsmaßnahme beim I1-Berufskolleg als Elektriker für Energie und Gebäudetechnik teil, die aus einem praktischen (in einem Betrieb) und einem theoretischen Teil (Berufsschule) besteht. Die Maßnahme macht dem Angeklagten großen Spaß. Nach Abschluss des Qualifikationsjahres strebt er eine Ausbildung in dem Betrieb an, in dem er zurzeit im Rahmen der praktischen Ausbildung tätig ist. Er arbeitet derzeit zwischen acht und neun Stunden täglich. Für die Qualifizierungsmaßnahme erhält er vom Arbeitsamt 216,00 Euro. Dieses Geld steht ihm zur freien Verfügung. Schulden hat der Angeklagte nicht. 8 Seit seinem sechsten Lebensjahr spielte der Angeklagte durchgehend, ausgenommen einer einjährigen Verletzungspause, Fußball im Verein SC M. Mit Beginn seiner Ausbildung beendete er jedoch zeitbedingt seine aktive Fußballzeit im Verein. Nunmehr spielt er lediglich in seiner Freizeit mit Freunden Fußball. Am Wochenende trifft sich der Angeklagte mit Freunden, spielt Computerspiele, meist „FIFA 13“ und besucht regelmäßig die Diskothek. Eine feste Freundin hat der Angeklagte zurzeit nicht. 9 Der Angeklagte konsumierte erstmals im Alter von 15 Jahren Alkohol, mit 16 Jahren war er das erste Mal betrunken. Alkohol trinkt er regelmäßig, insbesondere am Wochenende beim Feiern mit Freunden, jedoch in Maßen. Der Angeklagte raucht circa 4 bis 5 Zigaretten am Tag. Illegale Rauschmittel konsumierte und konsumiert er nicht. 10 Der Angeklagte beabsichtigt eine Ausbildung zum Elektriker zu machen und später in diesem Berufsfeld tätig zu werden. Er möchte gerne weiter in N und zunächst auch im Elternhaus wohnen bleiben. 11 Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. 12 II. 13 Der Angeklagte ist seit seinem 12. Lebensjahr Anhänger des Drittliga Fußballvereins O N. Ab dem 13. Lebensjahr besuchte er regelmäßig das Stadion. Mit dem Aufschwung der Mannschaft in der Saison 2009/2010 steigerte sich seine Begeisterung, er schloss sich der ehemaligen D1 an, einer Fan-Gruppierung des Fußballvereins O N. Zumindest ein Teil dieser Gruppierung, insbesondere der engere Kern um die Mitglieder der ehemaligen Führungsriege, ist als gewaltbereite Ultrafan-Gruppierung einzustufen. Der Angeklagte hielt sich bei Heimspielen in dem Block der D1 auf und fuhr mit deren Mitgliedern und Anhängern gemeinsam zu Auswärtsspielen. Die Zugehörigkeit zur Gruppe D1 und die Unterstützung seines Vereins T wurden zu einem zentralen Punkt im Leben des Angeklagten, der mindestens die Hälfte seiner Freizeit hierauf verwendete. Der Angeklagte, der unter anderem in Kontakt mit dem ehemaligen Führungsmitglied der D1 – Herrn O1 - stand, nahm auch an den regelmäßigen Zusammenkünften der Gruppierung in dem hierfür von der D1 angemieteten Vereinsraum in der N-aner Innenstadt teil. Mitglied der ehemaligen D1 war er allerdings nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung im Zeitpunkt des Vorfalls nicht. 14 Im Sommer 2011 löste sich die ehemalige D1 auf. Hintergrund war, dass den Mitgliedern bei einem Auswärtsspiel in L das Banner der Fan-Gruppierung in einem Zugabteil der Deutschen Bahn abhanden gekommen war. Der Verlust des Banners hat nach den ungeschriebenen Statuten der Vereinigung deren zwingende Auflösung zur Folge. Trotz der Auflösung der ehemaligen D1 bestehen die Verbindungen zwischen den vormaligen Mitgliedern und Anhängern wie zuvor fort, auch das Auftreten und Wirken der ehemaligen D1 hat sich nicht geändert. 15 Zwischen den Ultrafangruppierungen des T und denen des W besteht seit Jahren eine tiefe Feindschaft, das Drittliga-Derby zwischen den Mannschaften wurde schon deshalb im Vorfeld als Hochrisikospiel eingestuft. Erschwerend kam hinzu, dass in Fankreisen das Gerücht kursierte, den P1er Ultras sei das abhanden gekommene Banner der ehemaligen D1 zugespielt worden, das diese nunmehr beabsichtigten bei dem Derby am 10.09.2011 aus dem Heimblock heraus im Stadion zu präsentieren und so die Anhänger der ehemaligen D1 zu erniedrigen. Vor diesem Hintergrund rechneten die Polizei und die Vereine mit Ausschreitungen zwischen den Fangruppierungen, zumal es bereits einige Tage zuvor zu einem Zwischenfall in P1 gekommen war, bei dem unbekannte N-aner Ultrafans abends versucht hatten, in die Vereinsräume der P1er Ultras am alten Güterbahnhof einzudringen. Innerhalb der ehemaligen D1 bestand im Vorfeld des Derbys Einigkeit, dass die eigene Überlegenheit und Stärke durch ein entsprechendes Auftreten der N-aner Ultras unter Einsatz von Pyrotechnik und lautstarken Schmähgesängen demonstriert werden sollte. Zudem entstand innerhalb der N-aner Ultrafans der Plan, in der P einen die üblichen Böller in Größe und Kraft übertreffenden Sprengkörper zur Explosion zu bringen, um die gegnerischen Fans einzuschüchtern und die eigene Überlegenheit zu zeigen. Wer Initiator dieses Plans war, konnte nicht festgestellt werden. 16 Am Morgen des 10.09.2011 traf sich der Angeklagte mit weiteren Anhängern der ehemaligen D1 in einem Park in der Nähe des Hauptbahnhofs in N. Gemeinsam mit einer Vielzahl weiterer O-Fans, unter anderem auch dem Zeugen D, fuhr der Angeklagte sodann gegen 10:40 Uhr in einem für die Gäste bereitgestellten Sonderzug von N nach P1. Bereits vor dem Besteigen des Zuges in N war der Angeklagte im Besitz des später im Stadion detonierten Sprengsatzes „Delova Rana 75 mm“. Dieser Sprengsatz übertraf die im Rahmen von Fußballspielen herkömmlich gezündeten Böller in der Größe und Sprengkraft erheblich. Er bestand aus einem ca. 75 mm hohen Pappzylinder, in den eine ca. 15 mm lange textilummantelte Lunte eingeführt war. Im Innern des Sprengkörpers befanden sich ca. 50 g eines Gemenges aus Kaliumperchlorat und Aluminiumpulver, ein Stoff im Sinne des Sprengstoffgesetzes. Der Sprengkörper besaß keine Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM), eine Verwendung des Sprengsatzes ist in Deutschland ohne entsprechende Erlaubnis verboten. Dem Angeklagten, der Kenntnisse über pyrotechnisches Material und den Umgang mit Pyrotechnik besitzt, war bewusst, dass es sich bei dem „Delova Rana 75 mm“ um einen illegalen Sprengsatz mit großer Sprengkraft handelte. 17 Nach Ankunft des Sonderzuges am P1er Hauptbahnhof um 11:20 Uhr marschierten die ca. 900 Fans des T, von denen etwa 250 als sog. Problemfans der Kategorie B (gewaltbereit) und C (gewaltsuchend) eingestuft waren, unter lautstarkem Gesang zur P. Begleitet wurden die Fans durch zahlreiche Polizeikräfte. An der Spitze der Menge befanden sich die Mitglieder des Führungskaders der ehemaligen D1, unter anderem der Zeuge O1, die die Menge zu Schmähgesängen wie „P2Schweine, wir hau´n ihn´auf die Schnauze“ oder „Hört ihr das Gestöhne, hört ihr das Gestöhne, P1er Hurensöhne“ animierten. Während des Marsches wurde bereits pyrotechnisches Material in Form von bengalischen Feuern und Knallkörpern gezündet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt bestand zwischen dem Zeugen D, dem Angeklagten und einem oder mehreren weiteren, nicht feststellbaren Mitgliedern der D1 der Plan, dass der seitens des Angeklagten mitgeführte Sprengsatz „Delova Rana 75 mm“ durch den Zeugen D im Stadion zur Einschüchterung der gegnerischen Fans gezündet, geworfen und so zur Explosion gebracht werden sollte. 18 In Umsetzung dieses Vorhabens übergab der Angeklagte dem Zeugen D den mitgeführten Sprengsatz „Delova Rana 75 mm“ ca. 200 Meter vor dem Stadion mit den Worten: „Bitte, bring das rein.“ Der Zeuge D wusste, dass es sich bei dem übergebenen Sprengsatz um denjenigen handelte, der später im Stadion zur Explosion gebracht werden sollte. Dem Angeklagten war bei der Übergabe ebenfalls bewusst, dass der Zeuge D diesen Sprengsatz später, entsprechend dem gefassten Plan, im gefüllten Stadion werfen und zur Explosion bringen würde und dass dadurch die körperliche Gesundheit anderer erheblich gefährdet und Menschen verletzt werden würden. Er nahm all dies billigend in Kauf. Nachdem der Zeuge D den Sprengsatz kurze Zeit in der Hand gehalten und sich angesehen hatte, steckte er diesen in seine Unterhose, um ihn zu verbergen und die Einlasskontrollen ungehindert passieren zu können. 19 An den Einlasskontrollen am Eingang des Gästeblocks der P trafen der Angeklagte und der Zeuge D, die sich zuvor getrennt hatten, erneut aufeinander. Nach einem kurzen Wortwechsel, dessen Inhalt nicht sicher festgestellt werden konnte, begab sich der Zeuge D zu den Sicherheitsbeamten an der Einlasskontrolle und passierte diese gegen 12:24 Uhr. Der Angeklagte durchlief die Einlasskontrolle am Gästeblock gegen 12:33 Uhr und betrat gegen 12:34 Uhr, knapp 1 ½ Stunden vor dem regulären Spielbeginn um 14:00 Uhr, den Gästeblock. Gegen 12:58 Uhr kam es erneut zu einem kurzen Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D. Auf die Frage des Angeklagten, wohin er den Sprengsatz werfen werde, antwortete der Zeuge D, er werde diesen in Richtung des an den alten Spielertunnel grenzenden Heimblocks in der Westtribüne werfen. Der Angeklagte zeigte sich hiermit einverstanden. Nach dem Gespräch trennten sich die beiden wieder. 20 Kurz vor Spielbeginn positionierte sich der Zeuge D ebenerdig zum Spielfeld im sog. „Gästeblock“ der Westtribüne unmittelbar hinter dem Sicherheitszaun ca. 20 Meter nördlich des ehemaligen Spielertunnels. Der ehemalige Spielertunnel, der eine Breite von 5,70 Metern und Höhe von 2,45 Metern hat, endet zum Spielfeld hin am Sicherheitszaun hinter dem westlichen Fußballtor. Er trennt den Gästeblock der Westtribüne, der sich nördlich des Spielertunnels anschließt, vom südlich angrenzenden Heimblock. Nach oben ist der Spielertunnel mit einem Rolltor verschlossen, im Tatzeitpunkt befand sich zwischen dem Rolltorende und dem zum Feld gespannten Fangnetz ein nicht überdachter Spalt von ca. 40 cm. Seitlich wird der Durchgangstunnel bis zum Beginn der Tribüne durch Gitterroste begrenzt, die einen Blick in den vorderen Teil des Tunnels erlauben. In unmittelbarer Nähe des Zeugen D befanden sich zu diesem Zeitpunkt der Zeuge O1, Führungsmitglied der vormaligen D1, sowie die Zeugen S und V. Diese drei Zeugen waren, ebenso wie der Zeuge T1, in das weitere Tatgeschehen zumindest eingeweiht. Der Angeklagte hielt sich inmitten der O Fans im Gästeblock auf, sein genauer Standort konnte nicht festgestellt werden. 21 Als die Spieler der beiden Mannschaften gegen 14:00 Uhr auf das Spielfeld einliefen, zündete der Zeuge D entsprechend des zuvor gefassten Plans den Sprengkörper und warf diesen in hohem Bogen parallel zum Verlauf der Westtribüne über den Gästefanblock hinweg in Richtung des nahezu vollbesetzten Heimblocks der Westtribüne. Kurz zuvor war von weiteren, nicht feststellbaren eingeweihten Ultrafans in unmittelbarer Nähe des Zeugen D eine Rauchbombe gezündet worden, um diesen durch die entstehende Rauchentfaltung zu verdecken. Gleichzeitig hielten weitere Ultrafans unmittelbar neben dem Zeugen D mehrere dunkle T-Shirts in die Höhe, um dessen spätere Identifizierung als Werfer anhand von Aufzeichnungen der Stadionkameras zu erschweren. Der Sprengsatz landete auf dem Rolldach des ehemaligen Spielertunnels, rollte ein Stück hinunter und fiel durch den Spalt zwischen Fangnetz und Rolldachende in den Spielertunnel, in dem sich zu diesem Zeitpunkt eine Vielzahl von Menschen, vorrangig Einsatzkräfte der Polizei, aber auch Sanitäter und weitere Helfer aufhielten. Der Sprengsatz landete im zum Spielfeld gelegenen Ausgang des Tunnels zwischen den Zeugen T2 und T3. Der Zeuge T2 trat den Sprengkörper mit dem Fuß von sich weg in den Spielertunnel hinein. Danach versuchte der Zeuge T3 den Sprengsatz mit dem Fuß unter einen im Tunnel abgestellten Werbeträger zu stoßen. Der Sprengsatz rollte lediglich ca. 30 bis 50 cm weiter, als der Zeuge T3 zu einem weiteren Tritt ausholte, explodierte der Sprengsatz, ca. 10 Sekunden nach dem Abwurf. Die Explosion erzeugte, verstärkt durch die Tunnelumgebung, einen ohrenbetäubenden Knall und eine Druckwelle mit umher wirbelnden Papp- und Staubpartikeln. Dadurch erlitten 33 Menschen, die sich im Tunnel oder angrenzenden Heimtribünenbereich aufhielten, Verletzungen, teilweise sogar erhebliche. 22 Der Zeuge D wollte durch den Wurf und die anschließende Detonation des „Delova Rana“ eine Sprengstoffexplosion herbeiführen und den gegnerischen Fans so die eigene Überlegenheit demonstrieren und diese einschüchtern. Die hierdurch verursachte konkrete Gefährdung Dritter und der Eintritt von Verletzungen anderer war ihm bewusst, er nahm dies jedoch billigend in Kauf. Sowohl für den Zeugen D als auch für den Angeklagten war zudem unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen individuellen Fähigkeiten und bei dem Angeklagten insbesondere auch seines jugendlichen Alters der eingetretene Verletzungserfolg bei einer Vielzahl von Menschen, nämlich 33, vorhersehbar und vermeidbar. 23 Im Einzelnen erlitten die 33 Geschädigten durch die Explosion des Sprengkörpers folgende Verletzungen: 24 Der geschädigte Polizeibeamte T3, der versuchte, den Sprengkörper unter den im Tunnel befindlichen Werbeträger zu treten, befand sich im Zeitpunkt der Explosion unmittelbar neben dem Sprengkörper. Durch die Explosion erlitt er eine sechs cm lange Riss-/Platzwunde am rechten Unterbauch mit Fremdkörpereinschluss und nachfolgender Wundinfektion, eine sechs cm lange Risswunde am rechten Unterschenkel mit teilweiser Fremdkörpereinsprengung, 53 offene kleine Riss-/ Platzwunden an beiden Unterschenkeln und ein Knalltrauma. In einer Notoperation wenige Stunden nach dem Schadensereignis wurden aus der Bauchhöhle und dem rechten Unterschenkel des Geschädigten mehrere größere Fremdkörper vom Knallkörper entfernt, im Anschluss wurden die Wunden chirurgisch versorgt. Nachdem der Geschädigte zunächst am 11.09.2011 aus der stationären Behandlung entlassen worden war, musste er vom 19.09.2011 bis zum 22.09.2011 erneut stationär aufgenommen werden und sich eines zweiten operativen Eingriffs unterziehen, da sich die Unterbauchnaht gelöst und die Wunde infiziert hatte und wiederholte ambulante Spülungen der Wunde keine Besserung gebracht hatten. Der Geschädigte war insgesamt acht Wochen lang dienstunfähig. Infolge des Knalltraumas bildete sich bei dem Geschädigten ein beidseitiger leichter Tinnitus. Wenn er zur Ruhe kommt, nimmt er diesen als Pfeifen war, er hat jedoch gelernt, hiermit umzugehen. Auf dem Bauch ist eine sichtbare Narbe zurückgeblieben. 25 Der geschädigte Polizeibeamte T4, der sich zum Zeitpunkt der Explosion im ehemaligen Spielertunnel in unmittelbarer Nähe zum Explosionsort aufhielt, erlitt durch die Explosion multiple kleine, oberflächliche Platzwunden sowie Blutblasenbildungen an beiden Unterschenkeln und Unterarmen, eine Prellung der rechten Hüfte und eine kleine Platzwunde an der Unterlippe. Desweiteren verursachte die Explosion bei dem Geschädigten ein Explosionstrauma mit beidseitiger Trommelfelleinblutung, einem Tinnitus beidseits und einer beidseitigen Hyperakusis. Der Geschädigte T4 war insgesamt vier Wochen dienstunfähig. Die Verletzungen an der Lippe und den Extremitäten sind folgenlos abgeheilt. Zurückgeblieben ist jedoch eine irreversible Hörschädigung mit einer Hörminderung im Hochtonbereich. Eine durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme mit Sauerstoffbehandlung brachte keine Besserung. Der Geschädigte leidet an einem als sehr belastend empfundenen dauerhaften starken beiderseitigen Tinnitus mit permanentem Pfeifton. Er trägt infolge dessen auf beiden Ohren ein Hörgerät. Seine langjährige Mitgliedschaft in einem Gesangsverein musste er aufgeben, da es ihm nicht mehr möglich ist, Stimmen hinreichend zu differenzieren. Auch psychisch leidet er unter den Folgen des Ereignisses, in Kürze beginnt er eine psychotherapeutische Behandlung. 26 Die geschädigte Polizeibeamtin X, die sich im Zeitpunkt der Explosion des Sprengkörpers weniger als zwei Meter entfernt vom Explosionsort aufhielt, erlitt durch die Explosion ein akutes Knalltrauma beidseits mit Innenohrschwerhörigkeit und Verstärkung eines aufgrund einer Vorschädigung am rechten Ohr bekannten Tinnitus. Zudem litt die Geschädigte unter Schwindel und Kopfschmerzen. Nach einer ambulanten Erst- und Anschlussversorgung unterzog sie sich vom 13. bis zum 17.08.2011 einer stationären Infusionsbehandlung, die, bezogen auf den Tinnitus, jedoch keine fühlbare dauerhafte Besserung brachte. Darüber hinaus begab sie sich am 12.10.2011 in eine neurologisch-psychiatrische Behandlung, die bis zum 14.02.2012 andauerte. Grund hierfür waren Unruhe und Durchschlafstörungen nach dem erlittenen Knalltrauma. Die Geschädigte war ab dem 12.09.2011 bis zum 06.11.2011 dienstunfähig, im Anschluss erfolgte eine dreiwöchige Wiedereingliederung. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden unterzog sich die Geschädigte vom 13.01.2012 bis zum 16.03.2012 einer ambulanten hyperbaren Sauerstoff-Überdrucktherapie im HBO-Klinikum P1. Während dieser Zeit war sie dienstunfähig. Danach erfolgte erneut eine neunwöchige Wiedereingliederungsmaßnahme in den Dienst. Im August/ September 2012 nahm die Geschädigte an einer Reha-Maßnahme teil. Die Geschädigte leidet noch heute unter einem beidseitigen Tinnitus, der bei Stress verstärkt wahrgenommen wird. Die Einschlaf- und Durchschlafstörungen sind teilweise kompensiert, ein geregeltes Durchschlafverhalten hat sich aber bislang nicht eingestellt. 27 Der geschädigte Polizeibeamte I2, der sich in der Tunnelmitte circa zwei Meter entfernt vom Explosionsort aufhielt, erlitt durch die Explosion ein beiderseitiges Knalltrauma mit Tinnitus und Hochtonschwerhörigkeit. Eine am Tattag begonnene orale Cortisontherapie brachte keine Besserung, so dass sich der Geschädigte vom 22.09.2011 bis zum 28.09.2011 zur Durchführung einer Infusionstherapie in stationäre Behandlung begab. Mangels Abklingens der Beschwerden unterzog sich der Geschädigte sodann einer ambulanten Sauerstoffüberdrucktherapie mit insgesamt 20 Sitzungen. Auch diese Therapie brachte keine Besserung. Der Geschädigte war bis Ende des Jahres 2011 dienstunfähig, danach erfolgte eine Wiedereingliederungsmaßnahme. Im Frühjahr 2012 begab er sich mangels Besserung des Krankheitsbildes in eine vierwöchige Reha-Maßnahme, die jedoch ebenfalls keinen Erfolg brachte. Nach wie vor leidet der Geschädigte unter einem enervierenden Dauertinnitus, wobei sich die Intensität seit Mitte 2012 in Stresssituationen verschlechtert hat. Auch psychisch leidet der Geschädigte unter den Folgen des Schadensereignisses. 28 Der geschädigte Polizeibeamte X1, der neben dem Geschädigten I2 im alten Spielertunnel stand, erlitt infolge der Explosion des Sprengkörpers ein Explosionstrauma mit Hochtonschädigung des linken Ohres. In der Folge bildete sich für den Geschädigten ein belastender dauerhafter Tinnitus auf dem linken Ohr heraus, wobei der Geschädigte im Jahr 2009 bereits eine Vorschädigung in Form eines Knalltraumas erlitten hatte. Der Geschädigte war nach dem Schadensereignis am 10.09.2011 insgesamt fünf Wochen dienstunfähig, wegen des dauerhaften Tinnitus befand er sich in einer vierwöchigen Rehabilitationstherapie in einer Klinik an der Nordsee. Auf dem linken Ohr wurde seitens des behandelnden Facharztes im Januar 2012 ein Hörverlust von 35 % diagnostiziert. Der Geschädigte leidet noch heute, insbesondere in Stresssituationen, an dem Tinnitus. Infolge der Hörminderung hat er Probleme im Richtungshören, zudem ist das Tragen eines Hörgerätes auf dem linken Ohr notwendig. Er leidet noch heute unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen, die sich seit dem Schadensereignis zwar gebessert haben, jedoch nicht vollständig abgeklungen sind. 29 Der geschädigte Polizeibeamte V1, der sich in unmittelbarer Nähe des Explosionsortes aufhielt, erlitt infolge der Detonation ein Explosionstrauma mit Hörsturz links und Tinnitus beidseits sowie Schwindel und Hochtonschwerhörigkeit. Darüber hinaus zog er sich an beiden Unterschenkeln Verbrennungen ersten Grades zu. Bei dem Geschädigten V1 wurde in der Folge eine „Posttraumatische Belastungsstörung“ diagnostiziert. Er befindet sich bis heute in psychotherapeutischer Behandlung und ist dienstunfähig. 30 Die geschädigte Polizeibeamtin U, die sich circa zwei Meter vom Explosionsort entfernt aufhielt, erlitt durch die Explosion des Sprengsatzes ein Explosionstrauma mit beidseitiger Einblutung in die Trommelfelle. In der Folge entwickelte sich ein dauerhafter, hochfrequentierter Tinnitus. Zudem fällt es der Geschädigte schwer, Stimmen zuzuordnen. Die Geschädigte war insgesamt drei Wochen dienstunfähig. Sie hat gelernt, mit dem dauerhaften Tinnitus zu leben. 31 Der geschädigte Polizeibeamte T2, der sich neben der Geschädigten X unweit des Explosionsortes aufhielt, erlitt durch die Explosion ein beidseitiges Knalltrauma mit einer rechtsseitigen leichten Trommelfellverletzung sowie einen beidseitigen Tinnitus. Vom 11. bis zum 22.09.2011 war der Geschädigte dienstunfähig. Noch heute leidet er an einem beidseitigen Dauertinnitus, seit zwei bis drei Monaten ist zwar eine leichte Besserung eingetreten, beschwerdefrei ist der Geschädigte jedoch nicht. Eine vollkommene physische Besserung bezüglich der dauerhaften Ohrgeräusche ist zurzeit nicht absehbar. 32 Der geschädigte Polizeibeamte S befand sich im Zeitpunkt der Detonation des Sprengsatzes circa zwei Meter vom Explosionsort entfernt im ehemaligen Spielertunnel. Er erlitt durch die Explosion ein Knalltrauma auf dem rechten Ohr. Er unterzog sich einer Cortisonstoßtherapie und durchblutungsfördernden Infusionstherapie und war nach circa 12 Tagen wieder beschwerdefrei. Psychische oder physische Folgeschäden sind nicht zurückgeblieben. 33 Der geschädigte Zuschauer M erlitt infolge der Explosion ein Knalltrauma auf dem linken Ohr. Er unterzog sich einer dreiwöchigen durchblutungsfördernden Infusionstherapie unter Zugabe von Cortison, für die Dauer von zwei Wochen war der Geschädigte arbeitsunfähig. Ein durch die Versicherung in Auftrag gegebenes Gutachten hat einen dauerhaften Hörschaden auf dem linken Ohr festgestellt. 34 Der Geschädigte X2, der beim Sicherheitsdienst des T beschäftigt ist, befand sich im Zeitpunkt der Explosion des Sprengsatzes auf dem Spielfeld in unmittelbarer Nähe zum Eingang des alten Spielertunnels. Infolge der Explosion erlitt er ein leichtes beidseitiges Knalltrauma mit Tinnitus. Der Tinnitus klang nach circa zwei Wochen weitgehend ab, er tritt heute in Form eines Piepens noch ca. zwei- bis dreimal im Monat auf. 35 Die geschädigte Polizeibeamtin T5 erlitt durch die Detonation des Sprengkörpers ein Explosionstrauma mit akuter Hörstörung rechts und einer beidseitigen Trommelfellreizung. 36 Der geschädigte Fanbetreuer des SC O T6 hielt sich im Zeitpunkt der Detonation des Sprengkörpers im Innenraum auf dem Spielfeld hinter dem westlichen Fußballtor am Tunnelausgang auf. Infolge der Explosion erlitt er ein leichtes Knalltrauma. Die Beschwerden waren nach einer Woche wieder abgeklungen, physische Folgeschäden bestehen nicht. 37 Der geschädigte Polizeibeamte T7, der sich im Zeitpunkt der Detonation des Sprengkörpers an der nördlichen Abgrenzung des Spielertunnels am Ausgang zum Spielfeld ca. fünf Meter vom Explosionsort entfernt befand, erlitt infolge der Explosion ein beidseitiges Knalltrauma. Der Tinnitus und die Ohrenschmerzen klangen noch am Abend des Tattages ab, Folgeschäden bestehen nicht. 38 Der geschädigte Polizeibeamte L1 stand im Zeitpunkt der Detonation des Sprengkörpers neben dem Geschädigten V1 im ehemaligen Spielertunnel circa drei bis vier Meter vom Explosionsort entfernt. Durch die Explosion erlitt er ein Knalltrauma auf dem rechten Ohr mit einhergehendem Druckgefühl und Piepen auf beiden Ohren. Die Beschwerden klangen noch am Tattag ab, eine Schädigung des Ohres ist nicht zurückgeblieben. 39 Der geschädigte Polizeibeamte M1, der in unmittelbarer Nähe des Explosionsortes stand, trug durch die Explosion einen Tinnitus mit bleibender Hörschädigung auf dem linken Ohr davon. Trotz einer oralen Cortisontherapie verblieb bei dem Geschädigten ein Tinnitus auf dem linken Ohr, der dazu führt, dass der Geschädigte nachts nicht mehr durchschlafen kann. Darüber hinaus erlitt er zwei oberflächliche Abschürfungen, die nach ca. 2 Wochen folgenlos abheilten. Insgesamt war der Geschädigte circa drei Wochen lang dienstunfähig. Er trägt auf dem linken Ohr aufgrund der seit dem Vorfall bestehenden Hörminderung ein Hörgerät. 40 Der geschädigte Polizeibeamte L2, der sich ca. drei Meter vom Explosionsort entfernt befand, trug infolge der Detonation drei Fleischwunden am Bein davon, eine mit Fremdkörpereinschluss, sowie zwei weitere oberflächliche Wunden im Gesicht. Unmittelbar nach der Explosion war sein Hörvermögen kurzfristig eingeschränkt. 41 Die geschädigte Sanitäterin T8 erlitt infolge der Detonation ein beidseitiges Knalltrauma mit Tinnitus auf beiden Ohren und eine Hörminderung auf dem rechten Ohr. Derzeit werden für beide Ohren Hörgeräte angepasst. 42 Die geschädigte Polizeibeamtin N1 war vom Explosionsort circa 2 bis 3 Meter entfernt. Sie erlitt infolge der Detonation ein Explosionstrauma mit Hyperakusis und akutem Tinnitus auf beiden Ohren. Der Tinnitus klang nach ca. zwei Wochen wieder ab, Folgeschäden bestehen nicht. 43 Die geschädigte Polizeibeamtin Q trug aufgrund einer Vorschädigung zur Tatzeit einen Hörschutz in Form von Silikonohrstöpsel. Infolge der Detonation litt sie zwei Tage lang an Ohrenschmerzen. 44 Der geschädigte Sanitäter F befand sich im Zeitpunkt der Explosion in unmittelbarer Nähe zum Explosionsort. Durch die Detonation erlitt er ein Knalltrauma mit Tinnitus, der jedoch nach ca. drei Wochen wieder abklang. Darüber hinaus trug er eine Fleischwunde im rechten Wadenbein mit Fremdkörpereinschluss und eine Hornhautverletzung am linken Auge davon. Die Fleischwunde verheilte ohne operativen Eingriff, allerdings ist eine kleine Narbe zurückgeblieben. Die Hornhautverletzung am Auge ist ebenfalls verheilt. 45 Der geschädigte Zuschauer A, der sich im Heimblock der Westtribüne neben dem Spielertunnel aufhielt, erlitt infolge der Detonation ein Explosionstrauma mit Hörstörung, Rauschen und Otalgie. Er war nach einer Woche wieder beschwerdefrei. 46 Der geschädigte Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, der Zeuge C, befand sich im Zeitpunkt der Detonation ca. fünf Meter vom Explosionsort entfernt. Er zog sich durch die Detonation ein beidseitiges Knalltrauma und eine Schürfwunde an der linken Wade zu. Nach zwei Tagen war er beschwerdefrei. 47 Die geschädigte Mitarbeiterin des Sicherheitsdienstes, die Zeugin L3, litt infolge des lauten Knalls einige Tage an einem Tinnitus, der dann jedoch folgenlos wieder abklang. 48 Der geschädigte N2, der als Ordner für den W tätig war, befand sich ca. zwei Meter vom Explosionsort entfernt. Er erlitt durch die Detonation ein Knalltrauma, das jedoch folgenlos ausgeheilte. 49 Der ehrenamtlich als Notarzt in der P eingesetzte Geschädigte B, der sich im ehemaligen Spielertunnel in unmittelbarer Nähe des Explosionsortes befand, erlitt durch die Detonation ein Knalltrauma auf dem linken Ohr mit eingeschränkter Hörleistung. Nach einer Eigenmedikation war der Geschädigte am Folgetag beschwerdefrei. 50 Die geschädigte Polizeibeamtin E, die sich im Zeitpunkt der Explosion im Tunnel aufhielt, trug infolge der Detonation ein Knalltrauma mit Tinnitus davon. Der Tinnitus klang nach vier bis fünf Tagen wieder ab. 51 Die Geschädigte N3, die im heimischen Fanblock stand, erlitt durch die Explosion des Sprengkörpers ein Explosionstrauma mit leichter Trommelfelleinblutung beidseits. Sie war eine Woche lang krankgeschrieben. Die Beschwerden sind folgenlos abgeklungen. 52 Der Sohn der Geschädigten N3, der im Tatzeitpunkt zehnjährige N4, hatte nach der Explosion starke Ohrenschmerzen. Ca. einmal monatlich tritt noch heute bei ihm ein Piepen im Ohr auf, das circa ½ Minute andauert und dann wieder aufhört. 53 Der im Tatzeitpunkt neunjährige geschädigte Zuschauer T9 befand sich am Zaun im Heimblock, als der Sprengkörper detonierte. Nach der Explosion litt er an einem Piepen im Ohr. Am nächsten Tag war er bereits beschwerdefrei. 54 Die zum Tatzeitpunkt elfjährige geschädigte Zuschauerin S1, die im Heimblock der Westtribüne stand, litt infolge der Explosion an Ohrenschmerzen, Übelkeit und Schwindel. Die Beschwerden klangen nach einigen Tagen folgenlos ab. 55 Der zum Tatzeitpunkt zehnjährige geschädigte Zuschauer T10, der im Heimblock am Zaun stand, erlitt durch die Explosion ein Knalltrauma sowie eine Fleischwunde an der linken Bauchseite, die mittels eines Verbandes versorgt wurde und folgenlos abgeheilt ist. 56 Der zum Tatzeitpunkt elfjährige geschädigte Zuschauer S2 erlitt infolge der Explosion des Sprengkörpers ein Knalltrauma auf dem rechten Ohr mit einem Tinnitus. Der Tinnitus klang nach einer Woche ab. 57 In der ersten Halbzeit oder unmittelbar nach Beendigung des Spieles begab sich der Angeklagte erneut zu dem Zeugen D und erkundigte sich nach der Heftigkeit der verursachten Explosion. 58 Der Zeuge D, der durch die Auswertung des umfangreichen Bildmaterials der Stadionüberwachungskameras und zahlreicher Privataufnahmen und anonymer Hinweise identifiziert werden konnte, wurde am 16.09.2012 vorläufig festgenommen. Im Rahmen einer ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 16.09.2011 gab der Zeuge D an, den Sprengsatz von einem 18 oder 19 Jahre alten Jugendlichen im Stadion erhalten zu haben, was er vor dem Haftrichter am 17.09.2011 bestätigte. In einer weiteren polizeilichen Vernehmung am 12.10.2011 identifizierte der Zeuge D den Angeklagten auf dem ihm vorgespielten Videomaterial der Stadionkameras ohne weitergehende Angaben zu dessen Personalien zu machen. Durch weitere Nachforschungen konnte die Polizei den vollständigen Namen und die Anschrift des Angeklagten ermitteln. 59 Nach Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts P1 wegen des Verdachts der Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion pp. vom 25.11.2011, Az. 24 Gs 2383/11 suchten die Polizeibeamten C1, , Q1 und I3 am 02.12.2011 die Wohnanschrift des Angeklagten zur Durchsuchung der Räumlichkeiten auf. Bei der Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten wurden 47 Feuerwerkskörper aus Polen der Größenkategorie „K0201“ mit einem Durchmesser von ca. 1/8 Zoll und einer Länge von ca. 34 mm, die keine Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) besitzen, aufgefunden und beschlagnahmt. Die für den Erwerb und den Umgang mit derartigen Gegenständen erforderliche sprengstoffrechtliche Erlaubnis hatte der Angeklagte nicht, was er auch wusste. 60 Zu den Tatzeitpunkten war weder die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen, noch seine Steuerungsfähigkeit, gemäß dieser Einsicht zu handeln, beeinträchtigt 61 III. 62 Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Inhalt sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. 63 1. 64 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung, ergänzend auf den Angaben des Sachverständigen I4 und den Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe. Dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung nach § 256 StPO verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 22.01.2013. 65 2. 66 Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte der ehemaligen Fangruppierung D1 angehörte, beruht auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung, die teilweise bestätigt wird durch die Angaben der Mutter des Angeklagten, ergänzend auf den Angaben des Zeugen C3. Der Zeuge C3 ist seit Jahren Sicherheitsbeauftragter des T und in dieser Position bei nahezu allen Spielen des T zugegen. Er pflegt einen engen Kontakt zur Fanszene und ist – wie er der Kammer in der Hauptverhandlung überzeugend zu vermitteln mochte – auch sonst umfassend im Bilde über Strukturen und Entwicklungen in der Szene. Der Zeuge C3 hat in der Hauptverhandlung ausführliche Angaben zur Einordnung der D1, insbesondere des engeren Mitgliederkreises um die Führungsebene, als gewaltbereite Ultrafan-Gruppierung, gemacht. Darüber hinaus hat er über Ultragruppierungen und deren Einsatz von Pyrotechnik in Fußballstadien berichtet und über Organisation, innere Struktur und Wirken der ehemaligen D1. Der Zeuge C3 hat auch angegeben, den Angeklagten nach dem Ereignis am 10.09.2011 bei späteren Spielen im Dunstkreis der ehemaligen D1 gesehen zu haben. Bestätigt werden die Angaben des Zeugen C3 von denen der szenekundigen Zeugen Q1, I3 und T6. Die beim Angeklagten im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen diversen Aufkleber mit der Aufschrift D1 belegen die enge Verbundenheit des Angeklagten mit der Gruppierung. 67 3. 68 Die Feststellungen zur Sache stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten, soweit sie den Feststellungen nicht widerspricht, im Übrigen auf die sonstigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. 69 a. 70 Der Angeklagte hat sich zur Sache dahingehend eingelassen, er habe sich am Morgen des Derbys mit anderen Fans am Bahnhof getroffen. Hier habe er von einem anderen Fan den später im Stadion gezündeten Böller „Delova Rana 75 mm“ im Tausch erhalten und an sich genommen. Dieser Böller sei, gemessen an den von ihm mitgeführten Böllern des Typs „la Bomba“, zehnmal so groß gewesen und habe sich auch im Erscheinungsbild unterschieden. Gemeinsam mit den übrigen O-Fans sei er dann mit dem Zug nach P1 gefahren. Auf dem Fußmarsch vom P1er Bahnhof zur P sei er circa 10 Minuten vor dem Stadion mit dem Zeugen D ins Gespräch gekommen, den er zuvor flüchtig gekannt habe. Er habe geschaut, was für Böller der Zeuge D mit sich führte, der Zeuge D habe bei ihm den großen Böller gesehen. Anschließend habe er dem Zeugen D den „Delova Rana“ gegeben, er selbst habe im Tausch dessen kleine Böller erhalten. Der Zeuge D habe ihm nicht gesagt, was er mit dem übergebenen Böller „Delova Rana“ vorhabe. Dann sei man getrennter Wege gegangen. Noch vor Betreten der P habe er die bei sich geführten Böller gezündet, das Stadion dann nach Passieren der Einlasskontrollen betreten und sich auf die Tribüne in den O Fanblock begeben. Von dem Wurf des Sprengsatzes und der Detonation habe er nichts mitbekommen, sondern erst nach dem Spiel hiervon Kenntnis erhalten. Auch mit dem Zeugen D habe er im Stadion nicht mehr gesprochen. Der Angeklagte hat angegeben, bei der Übergabe sei er davon ausgegangen, dass der an den Zeugen D übergebende Sprengkörper auf dem Weg zum Stadion gezündet werden sollte. Er habe nicht gewusst, dass der Zeuge D den Sprengsatz mit ins Stadion nehmen und dort zünden würde. Gerüchte in Fankreisen, dass bei dem Spiel etwas passieren würde, seien ihm nicht bekannt gewesen, insbesondere habe es keine Absprachen gegeben, dass „ein dickes Ding fliegen sollte“. 71 Im weiteren Verlauf hat der Angeklagte seine Angaben auf Nachfrage dahingehend ergänzt, er habe den Zeugen D im Stadioneingangsbereich nochmals gesprochen, bevor sich der Zeuge im Besitz des „Delova Rana“ zu den Eingangskontrollen begeben habe. 72 b. 73 Die Einlassung des Angeklagten in der Sache ist, soweit sie den Feststellungen widerspricht, widerlegt. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass sich das Tatgeschehen, so wie unter Ziffer II. der Gründe geschildert, ereignet hat. 74 aa. 75 Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass bereits vor dem Derby in den Reihen der N-aner Ultrafans der Plan entstand, einen die üblichen Böller in Größe und Kraft übertreffenden Sprengkörper im Stadion zur Explosion zu bringen. Nach der Einlassung des Angeklagten, die durch die glaubhafte Aussage des Zeugen D bestätigt wird, handelte es sich der Größe nach bei dem „Delova Rana 75 mm“ um einen Böller, der die im Rahmen von Fußballspielen herkömmlich gezündeten Böller erheblich übertraf. Die szenekundigen Zeugen Q1, C3 und T6, die aufgrund ihrer jeweiligen zahlreichen Einsätze im Rahmen von Fußballspielen über hinreichende Erfahrungen verfügen, haben übereinstimmend angegeben, ein derartiger Sprengkörper sei während eines Fußballspiels bis dato nicht zur Explosion gebracht worden. Die notwendige Beschaffung des illegalen Sprengsatzes, das Mitführen am Tattag und die Explosion im nahezu vollbesetzten Stadion lassen in Kombination mit der bereits im Vorfeld des Derbys angeheizten Stimmung zwischen den N-anern und P1er Fangruppierungen den sicheren Schluss auf eine im Vorfeld geplante Aktion zu. Die szenekundigen Beamten Q1, L4 und I3 haben glaubhaft von der bestehenden Feindschaft zwischen den beiden Clubs und dem Gerücht um das abhanden gekommene Banner berichtet. Seitens der Polizei und der Sicherheitsbehörden wurde das Spiel daher, so die Bekundungen der Zeugen L5 und I3 als „Risikospiel“ eingestuft. Zumal die Zeugen Q1 und L4 glaubhaft angegeben haben, dass es schon einige Tage zuvor zu dem festgestellten Zwischenfall am P1er Güterbahnhof gekommen war. Auch in Fankreisen war die angespannte Stimmung innerhalb der Ultragruppierung bekannt. Die Zeugin N5, die mit dem Bus einer anderen N-aner Fangruppierung, den „Deviants“, zum Derby am 10.09.2011 angereist war, hat ausgesagt, es habe sich wegen der abhanden gekommenen Ofahne um ein „Krawallspiel“ gehandelt. Es sei gemunkelt worden, seitens der „D1“ würde wegen der Fahne etwas passieren. Die Kammer vermochte sich durch das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Videomaterial der Stadionüberwachungskameras und Live-Übertragungskameras zum Fanmarsch vom Hauptbahnhof zur P (DVD „Weg zum Stadion“, Bd. III der Beiakte, Hülle Bl. 22) selbst ein Bild von der aggressiven und aufgeheizten Stimmung unter den N-aner Ultrafans am Tattag zu machen. Bestätigt wird dieser Eindruck durch die Aussage der Zeugen X2, Q1 und C3, die den Fanmarsch begleitet haben und die die durch die Aufzeichnungen vermittelte aggressive Stimmung selbst anschaulich beschrieben haben. Die auf dem Mobiltelefon des Zeugen D von verschiedenen Mitgliedern der ehemaligen D1 ein- und ausgehenden Textnachrichten einige Tage vor und am Tag des Derbys sind ebenfalls ein Indiz für ein geplantes gewaltsames Vorgehen gegenüber den gegnerischen Fans. In einer am 03.09.2011 eingehenden Textnachricht von dem Anschluss des S3 auf dem Mobiltelefon des Zeugen D heißt es: „Bitte.osna töten..voigliamo vincere! (übersetzt: Bitte. P3. Töten. Wir wollen gewinnen!)“ Der Zeuge D antwortete hierauf: „Alles klar ich will nicht farliren fratello fill spass ciao ... alle toten, alle toten, alle toten ...“. Am Vorabend des Derbys erhielt der Zeuge D erneut von dem Anschluss des S3 eine Nachricht mit dem Inhalt: „Ciao mio grande amico!viola merda, viola merda.. domani alle P1 3 meter unter, prego! (übersetzt: Ciao mein großer Freund! Lila Scheiße, lila Scheide, morgen alle P1 3 Meter unter, Bitte!)“. Am Morgen des Derbys ging auf dem Handy des Zeugen D eine Textnachricht von dem Anschluss des Zeugen T1 mit den Worten ein: „Oh P1, du scheiss Verein, und so soll es für immer bleiben.... Scheiss egal was auch passiert, wir werden immer deine Feinde sein.... Ultras, mentalita´ e coerenza.. Let´s go.. (übersetzt: „Ultras, Gesinnung und Konsequenz.. Los geht´s“). Um 7:55 Uhr erhielt der Zeuge D von dem Anschluss des Zeugen O1 eine Nachricht mit dem einzigen Wort: „Guerra“ (übersetzt: Krieg). Die Kammer hat die Ausdrucke dieser Textnachrichten (Bl. 373 ff. des Sonderbandes Spurensicherungsbericht der Beiakte LG P1 10 KLs 37/11) in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. 76 bb. 77 Die Feststellungen zur Inbesitznahme des Sprengsatzes seitens des Angeklagten am Morgen des 10.09.2011 in N beruhen auf dessen geständiger Einlassung. Zwar spricht der Umstand, dass sich der Angeklagte ausweislich der ihm vorgehaltenen Chatprotokolle circa zwei Wochen vor der Tat für den Ankauf von „Delova Ranas“ interessierte, dafür, dass er den Sprengsatz selbst erworben hat. Mangels weiterer Indizien vermochte die Kammer dem Angeklagten aber seine Einlassung, den Sprengkörper von einem Dritten erhalten zu haben, nicht zu widerlegen. 78 cc. 79 Die Feststellungen zur Größe und Beschaffenheit des Sprengkörpers beruhen auf den nach § 256 StPO verlesenen Behördengutachten des Sachverständigen O2 vom Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 08.11.2011 und des Sachverständigen N6 vom Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamtes O3 vom 26.10.2011. Der Sachverständige O2 hat nach Begutachtung der sichergestellten Überreste des Sprengkörpers, Auswertung der Bildaufnahmen vom Flug des Sprengkörpers und Beschaffung eines Vergleichsobjekts die Größe und Zusammensetzung des Vergleichssprengkörpers untersucht und die Übereinstimmung der sichergestellten Tatteile mit dem Vergleichsstück festgestellt. Die Feststellungen des Sachverständigen O2 zu Größe, Aussehen und Typ des Sprengkörpers stimmen überein mit den diesbezüglichen Bekundungen des Angeklagten, der glaubhaften Aussage des Zeugen D und den Angaben der Zeugen L5, Q und L5. Letztere haben den Sprengkörper im Flug oder kurz vor der Detonation wahrgenommen. Zudem hat der Sachverständige O2 mithilfe der Durchführung einer nachgestellten Explosion mit einem Vergleichsfeuerwerkskörper die zerstörende Wirkung des Sprengkörpers bei seiner Umsetzung auf die Umgebung dokumentiert. Die Kammer, die die im Rahmen der Vergleichssprengung aufgezeichneten Videomitschnitte (DVD „nachgestellte Explosion“, Bd. III der Beiakte, Hülle 28) in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, konnte sich ein eigenes Bild von der enormen Zerstörungskraft des Sprengsatzes machen. Letzteres wurde von dem Zeugen L4 bestätigt, der bei der Vergleichssprengung anwesend war. 80 dd. 81 Die Feststellungen zum sog. Fanmarsch, dem Zünden von Pyrotechnik und dem Verhalten der O Fans während des Marsches beruhen auf den glaubhaften Aussagen der szenekundigen Beamten Q1 und I3, die den Fanmarsch begleitet haben, und den Aussagen der Zeugen C3, I3 und T6. Darüber hinaus vermochte sich die Kammer auch insoweit anhand des in Augenschein genommenen Videomaterials (DVD „Weg zum Stadion“, Bd. III der Beiakte, Hülle Bl. 22) ein eigenes Bild von der aggressiven Stimmung unter den dunkel gekleideten Naner Ultrafans zu machen. Die Führungsmitglieder der ehemaligen D1, unter ihnen der Zeuge O1, der X und X T1, führen den Fanmarsch an und animieren die Menge zu den festgestellten Schmähgesängen. Insbesondere die Videosequenz, die den Einzug der Naner Fans unter der Brücke an der C4 Straße in der Nähe der P dokumentiert, verdeutlicht die aufgeheizte Stimmung. Die Lautstärke, die Gebärden der Menge und insbesondere auch die an der Spitze befindlichen mit schwarzen Oberteilen, Mützen und Sonnenbrillen fast vermummten Ultrafans vermitteln einen höchst aggressiven Eindruck. 82 ee. 83 Die Kammer ist davon überzeugt, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Zeugen D, dem Angeklagten und einem oder weiteren nicht feststellbaren Mitgliedern der ehemaligen D1 der Plan gefasst war, dass der Zeuge D den Sprengsatz im Stadion zur Einschüchterung der gegnerischen Fans zur Explosion bringen sollte und der Angeklagte dem Zeugen D den Sprengsatz in Umsetzung dieses Vorhabens kurz vor dem Stadion übergab. Den objektiven Geschehensverlauf, die Übergabe des Sprengkörpers, hat der Angeklagte glaubhaft eingeräumt. Soweit der Angeklagte abweichend von den Feststellungen eine Absprache mit dem Zeugen D und eine Kenntnis des Wurfes des Sprengsatzes im Stadion bestreitet, ist seine Einlassung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. 84 (1) 85 Die Einlassung des Angeklagten, wonach er dem Zeugen D den Sprengsatz im Tausch übergeben haben und nicht gewusst haben will, dass dieser den Sprengsatz im Stadion zünden wird, ist bereits für sich aufgrund der dargestellten Vorgeschichte nicht glaubhaft und plausibel. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Q1, I3, C3 und T6 kursierte in Fankreisen das Gerücht, dass die P1er Fans die Fahne vor Beginn des Spiels in provokanter Weise präsentieren würden. Der Zeuge D hat bestätigt, dass im Kreise der ehemaligen D1 bereits vor dem Derby darüber gesprochen worden sei, wie man reagieren könne, wenn die Flagge auftauchen würde. Zur Umsetzung des Ziels der Demonstration der eigenen Stärke bedurfte es eines Aktes in Gegenwart der gegnerischen Ultras, es hätte keinen Sinn gemacht, den Sprengsatz abseits der Massen zu zünden. Zudem hat der Zeuge D – entgegen der Angaben des Angeklagten - nach seiner glaubhaften Aussage selbst keine Böller mitgeführt oder im Tausch an den Angeklagten abgegeben. 86 (2) 87 Die Einlassung des Angeklagten ist darüber hinaus widerlegt aufgrund der im Wesentlichen glaubhaften Aussage des Zeugen D. Dieser hat sich zum Tatvorgeschehen und Tatkerngeschehen in objektiver Hinsicht im Wesentlichen entsprechend der Feststellungen eingelassen. 88 Nach seinen Angaben wusste der Zeuge D bereits auf dem Weg zum Stadion, dass im Stadion ein großer Sprengkörper gezündet werden sollte und er derjenige sein würde, der diesen Sprengsatz werfen sollte. Circa 200 Meter vor der P habe der Angeklagte ihm dann den Sprengsatz „Delova Rana 75 mm“ mit den Worten übergeben:“ Bitte bring das rein“. Ihm sei in diesem Moment sofort klar gewesen, dass es sich bei dem Sprengsatz um den besagten Sprengsatz handele, der später zur Explosion gebracht werden sollte. Er habe den Sprengsatz an sich genommen, um ihn später im Stadion zu werfen und sich so in der Gruppe zu profilieren. Nachdem er den Sprengsatz in der Hand gehalten und angesehen habe, habe er diesen in die Unterhose gesteckt. Kurz vor dem Eingang zum Stadion habe er erneut mit dem Angeklagten gesprochen, dann habe er die Einlasskontrollen passiert und sich in den Gästefanblock begeben. Im Stadion habe er entschieden, den Sprengsatz auf das Rolldach des ehemaligen Spielertunnels zu werfen. Vor dem Spiel sei der Angeklagte erneut an ihn herangetreten und habe gefragt, wohin der Sprengsatz geworfen werden sollte. Er habe geantwortet, er werde ihn aufs Rolldach werfen, woraufhin der Angeklagte erwidert habe, dies sei in Ordnung. Nach der ersten Halbzeit oder am Ende des Spiels sei der Angeklagte erneut zu ihm gekommen und habe gefragt, ob die Explosion groß gewesen sei. 89 Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Aussage des inzwischen rechtskräftig verurteilten D überzeugt, mit Ausnahme von dessen Angaben zur subjektiven Seite und dem damit zusammenhängenden Wurfziel. Der Zeuge D hat die Geschehnisse detailliert und in sich schlüssig geschildert, ohne eine Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten. Er war sichtlich bemüht, im Hinblick auf den äußeren Geschehensablauf umfassend und wahrheitsgemäß auszusagen, insbesondere auch bezüglich ihm erstmals gestellter Fragen. So hat er auf die Frage des Gerichts, wer zeitgleich mit dem Wurf durch das Hochhalten von T-Shirts versucht habe, ihn zu verdecken, geantwortet, das er dies nicht sagen könne. Er hat dann aber sogleich weiter ausgeführt, dass die Zeugen O1, S4, V und T1 im Stadion wussten, dass der Sprengsatz durch ihn geworfen würde. Lediglich die eigene subjektive Seite versuchte der Zeuge D abweichend der Feststellungen zu schildern, indem er beteuerte, er habe niemanden verletzen wollen. Dies lässt die Kammer jedoch nicht an der Glaubhaftigkeit der restlichen Aussage zweifeln. Auch die mangelnde Aussagenkonstanz ist nicht geeignet, die Erlebnisfundiertheit der Aussage zu erschüttern. Zwar hat sich der Zeuge D in dem gegen ihn gerichteten Verfahren bei seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 16.09.2011 und der Vernehmung vor dem Haftrichter am 17.09.2011, wie von den vernehmenden Zeugen I3 und N7 eingeführt, dahingehend eingelassen, den Sprengkörper erst im Stadion von einem anderen Jugendlichen erhalten zu haben. In der weiteren Beschuldigtenvernehmung am 12.10.2011 hat er dann angegeben, den Sprengkörper von dem Angeklagten vor dem Stadion erhalten zu haben. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge D auf Vorhalt des Gerichts bekundet, bei seinen Vernehmungen am 16.09.2011 und am 17.09.2011 nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Grund sei gewesen, dass er zunächst geglaubt habe, härter bestraft zu werden, wenn er zugeben würde, den Sprengsatz bereits vor dem Stadion erhalten und ins Stadion rein geschmuggelt zu haben. Das Motiv für die ursprünglich getätigten falschen Angaben ist für die Kammer nachvollziehbar und aus Sicht des Angeklagten einleuchtend. Zudem stimmt die nunmehrige Aussage des Zeugen D zum Übergabeort mit der glaubhaften Einlassung des Angeklagten zum objektiven Tatgeschehen überein. 90 (3) 91 Bestätigt wird die Aussage des Zeugen D, der Sprengsatz habe im Stadion geworfen werden sollen, und die Feststellung eines bereits vor dem Spiel gefassten Plans zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion im Stadion durch die Aussage der Zeuginnen N5 und T8. Die Zeugin N5 hat im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, bereits vor dem Spiel sei gemunkelt worden, seitens der ehemaligen D1 werde Pyrotechnik in das Stadion rein geschmuggelt und es werde etwas wegen der Fahne passieren. Kurz vor dem Spiel, so die Bekundung der Zeugin, habe sie sich wegen Kreislaufproblemen in den Sanitätsbereich begeben, wo sie von der als Sanitäterin eingesetzten Zeugin T8 behandelt worden sei. Letztere hat ausgesagt, die Zeugin N5 habe ihr gegenüber im Rahmen der Behandlung unvermittelt und aus freien Stücken angegeben, Naner Fans würden eine Bombe hochgehen lassen. Die Aussage der Zeugin T8 war glaubhaft, sie hat die Begebenheit nachvollziehbar, in sich schlüssig und detailliert geschildert. Sie vermochte sich insbesondere auch noch des Eindrucks der Zeugin N5 erinnern, nämlich dass diese offenbar an keinen gravierenden gesundheitlichen Problemen litt, sondern vielmehr eine Warnung aussprechen wollte. Auch der Zeuge T6, der beim sozialpädagogischen Fanprojekt N angestellt ist und die Anreise der Naner Fans im Entlastungszug begleitete, hat entsprechende Verlautbarungen vor dem Spiel bestätigt. Nach seinen Angaben hat er in der Menge vor dem Spiel die Aussage vernommen, es solle eine Bombe unter den W Fans hochgehen, der Aussage aber keine weitere Bedeutung zugemessen, da er dies nicht für möglich gehalten habe. 92 ff. 93 Die Kammer ist davon überzeugt, dass es zwischen dem Zeugen D und dem Angeklagten nach Übergabe des Sprengkörpers noch zu weiteren Gesprächen des festgestellten Inhalts gekommen ist. Die insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen D wird bestätigt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Stadionüberwachungskamera, die den Lichtbildern Bl. 102 bis 106 der Akten entspricht. Dort ist erkennbar, wie der Angeklagte gegen 12:58 Uhr an den Zeugen D herantritt und mit diesem spricht. Als Schutzbehauptung und insoweit nicht glaubhaft erachtet die Kammer allerdings die Angaben des Zeugen D zum Inhalt des Gespräches. Dieser hat angegeben, er habe dem Angeklagten gesagt, er werde den Böller auf das Rolldach des Spielertunnels werfen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge D gegenüber dem Angeklagten deutlich gemacht hat, den Sprengsatz in Richtung der gegnerischen Fans im unmittelbar an den Spielertunnel angrenzenden Heimblock zu werfen. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer aufgrund der äußeren Gesamtumstände. Wie bereits dargelegt, wollte die D1 in Anbetracht der Vorgeschichte (bestehende Feinschaft zwischen den Clubs, abhanden gekommene Fahne und geplante Präsentation des Banners im W Block) die eigene Überlegenheit deutlich machen und die P1er Fans eingeschüchtert. Hierzu hätte es keinen Sinn gemacht, den Sprengkörper fernab der gegnerischen Fans oder in der Nähe der eigenen Reihen zu zünden. Vielmehr sollte der Sprengsatz nach Überzeugung der Kammer zumindest in Richtung der gegnerischen Fans geworfen und dort zur Explosion gebracht werden. Dies bestätigt auch der später durchgeführte Wurf in Richtung des Heimblocks in der Westtribüne. Hätte der Zeuge D den Sprengsatz, wie von ihm dargestellt, wirklich auf eine Freifläche werfen wollen, wo keiner zu Schaden gekommen wäre, so hätte es nahe gelegen, den Sprengsatz auf das vor Spielbeginn noch freie Spielfeld zu werfen. Die spätere Wurfbahn des Sprengsatzes zeigt, dass er gerade nicht in diese Richtung gezielt hat, sondern in Richtung des gegnerischen Heimblocks. Die Zeugen T6 und I3, die die Flugbahn des Sprengkörpers beobachtet haben, haben übereinstimmend angegeben, der Sprengsatz habe ihrer Ansicht nach in den Heimblock geworfen werden sollen. 94 gg. 95 Die Feststellungen zum Wurf des Sprengkörpers beruhen auf den Aussagen der Zeugen D, L5, T6 und I3, ergänzend auf den in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Stadionüberwachungskamera und dem zur Verfügung gestellten Bildmaterial aus Live-Übertragungskameras. Der Zeuge D hat angegeben, den Sprengsatz auf das Dach des ehemaligen Spielertunnels geworfen zu haben. Andere Ultrafans hätten versucht, ihn beim Wurf durch hochgehaltene T-Shirts und den durch das Zünden einer Rauchbombe entstandenen Rauch zu verdecken. Die Angaben des Zeugen D stimmen überein mit dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videomaterial der Stadionkameras sowie Mitschnitten aus Live-Übertragungskameras von „N4Live“ (DVD „Zusammenfassung Videosequenzen Datei Wurf und Wurf 2; Wurf aus Sicht von der Tribüne“, Bd. III der Beiakte, Hülle 26). Auf ihnen ist sowohl die Flugbahn des Sprengkörpers als auch die „Verdeckungsversuche“ im Naner Block zu sehen. Die Zeugen C3 und I3 haben übereinstimmend angegeben, sie hätten einen ohrenbetäubenden Knall vernommen und dann aus dem Bereich des O Blocks weißen Rauch aufsteigen sehen. Ihm sei, so der Zeuge C3, sofort klar gewesen, dass der Wurf aus der Gruppe der ehemaligen „D“ gekommen sei. Auch die Zeugen F5, I3 und T6, die die Flugbahn des Sprengsatzes beobachten konnten, haben die getroffenen Feststellungen bestätigt. Die Zeugen Q, T 4, T3, T2, X und B, die sich im Tunnel aufhielten, haben übereinstimmend angegeben, einen Gegenstand wahrgenommen zu haben, der durch den Spalt in den Tunnel zwischen die Kollegen gefallen sei. Die Zeugen T3 und T2, so deren Bekundungen und die des Zeugen T 4, hätten versucht, den Böller wegzutreten, bevor dieser explodierte. Die geschädigten Zeugen haben von einem ohrenbetäubenden Knall bei der Explosion und einer Druckwelle berichtet. Die Zeugin T8, Q, T2 und L1 haben detailliert und anschaulich die unmittelbare Situation nach der Explosion des Sprengkörpers beschrieben. Alles sei in Rauch gehüllt gewesen, es habe Chaos geherrscht, ein Kollege sei weggekippt, andere Verletzte hätten sich in Richtung des Ausgangs geschleppt, um aus dem Tunnel zu entkommen. Die Kammer konnte sich von dieser Situation selbst einen Eindruck durch die in Augenschein genommenen Videomitschnitte (Video: „Verletzte nach Böllerwurf“, Bd. III der Beiakte, Hülle 24) machen. 96 hh. 97 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die festgestellten Verletzungsfolgen der Geschädigten durch die Explosion des vom Zeugen D geworfenen Sprengkörpers hervorgerufen wurden. Die Kammer hat bis auf den Geschädigten T2 und T5, auf deren Vernehmung allseits verzichtet wurde, alle Geschädigten in der Hauptverhandlung vernommen. Die Geschädigten haben die festgestellten Verletzungen und Schäden jeweils glaubhaft berichtet. Objektiviert wurden die Angaben durch die größtenteils zusätzlich verlesenen ärztlichen Bescheinigungen. Die Verletzungen der Geschädigten T2 und T5 beruhen auf der Verlesung der jeweiligen ärztlichen Bescheinigungen zu den Gesundheitsschäden. 98 ii. 99 Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Zeuge D um die konkrete Gefährdung anderer und die eingetretenen Verletzungen wusste und diese billigend in Kauf nahm. Gleiches gilt nach Überzeugung der Kammer für den Angeklagten, der die von ihm unterstützte Tat des Zeugen D kannte und billigte und auch selbst die eingetretenen Verletzungen Dritter zumindest billigend in Kauf nahm. Dies schließt die Kammer aus den äußeren Umständen. Ziel des geplanten Wurfes war es – wie mehrfach dargelegt – die verfeindeten W Fans einzuschüchtern, die eigene Überlegenheit zu demonstrieren und den Sprengsatz daher gerade nicht an einem freien Ort zur Explosion zu bringen, an dem keine Dritten gefährdet oder verletzt würden. Zudem ist es in einem gefüllten Stadion beim Wurf eines Sprengkörpers der vorliegenden Größe und Sprengkraft nahezu ausgeschlossen, dass keine Dritten zu Schaden kommen, was der Angeklagte und der Zeuge D wussten. Nach Überzeugung der Kammer ist es selbst für einen geübten Werfer bereits nicht möglich, ein anvisiertes Wurfziel sicher zu treffen. Der Zeuge I3, der den Wurf am 21.10.2012 im leeren Stadion nachgestellt hat, hat detailliert und anschaulich beschrieben, er habe versucht, aus der Position des Zeugen D die Freifläche auf dem Rolldach zu treffen. Dies sie ihm lediglich bei vier der sieben Würfe gelungen, zweimal sei der Sprengkörper im Gästeblock gelandet, einmal im Heimblock des W. Hinzu kommt die große Sprengkraft des Böllers, die dazu führte, dass selbst Opfer, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Explosionsortes befanden, noch verletzt wurden. Der Zeuge L4, der bei der nachgestellten Vergleichssprengung zugegen war, hat anschaulich und detailliert von der enormen Sprengkraft des Sprengkörpers berichtet. Die Kammer vermochte sich aufgrund des in Augenschein genommenen Videomaterials (DVD „nachgestellte Explosion“, Bd. III der Beiakte, Hülle 28) von der Vergleichssprengung ein eigenes Bild hiervon zu machen. Auf den Bildern sieht man, wie ein auf den Sprengsatz gebundener Weißkohlkopf durch die Wucht der Explosion zerfetzt wird. Auch die nach § 256 StPO Behördengutachten des Sachverständigen 02 vom Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamtes Niedersachesen vom 08.11.2011 und des Sachverständigen N6 vom Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamtes O3 vom 26.10.2011 bestätigen die große Sprengkraft des zur Explosion gebrachten Sprengsatzes. Sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge D wussten um die große Sprengkraft und die damit gesteigerte Gefährlichkeit des Sprengsatzes. Der Zeuge D, der in Italien bereits Erfahrungen im Umgang mit Pyrotechnik gesammelt hat, hat eingeräumt, es habe sich bei dem „Delova Rana“ um einen sehr großen Böller gehandelt, größer als die sonst üblichen. Für den Zeugen D war mithin aufgrund der Größe des Sprengsatzes und der damit einhergehenden gesteigerten Sprengkraft ersichtlich, dass die Detonation einen enorm lauten Knall erzeugen würde und durch die Druckwelle und das Herumschleudern von Fremdkörper durch die Luft erhebliche Verletzungen hervorgerufen werden könnten. Gleiches gilt für den Angeklagten, der fundierte Kenntnisse im Bereich des Umgangs mit und des Bezuges von pyrotechnischem Material hat. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund dessen geständiger Einlassung sowie den Aussagen der Zeugen I3, Q1 und C1. Letztere haben im Rahmen der Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten neben verschiedenen, teilweise erlaubnispflichtigen pyrotechnischen Materialien, pyrotechnisches Verpackungsmaterial sichergestellt. Der Zeuge I3 hat überzeugend ausgeführt, aus dem sichergestellten Beweismaterial (Böller, Verpackungsmaterial aus Ultrashop, Kontobewegungen, Chatprotokolle) habe sich der Eindruck ergeben, der Angeklagte sei im Umgang mit Pyrotechnik bewandert. Dies hat der Angeklagte bestätigt. Er hat eingeräumt, sich für Pyrotechnik zu interessieren, im Besitz von pyrotechnischem Material gewesen zu sein und dieses auch hin und wieder selbst gezündet zu haben. Auf Vorhalt der auf seinem Computer gesicherten und ausgewerteten Chatprotokolle hat der Angeklagte zudem bestätigt, circa zwei Wochen vor dem Derby an einen Anbieter im Internet zum Kauf von „Delova Ranas“ herangetreten zu sein. Der Kauf sei gescheitert, da der verlangte Preis zu hoch gewesen sei. Die Zeugen C2 und I3, die mit der Chat-Auswertung beauftragt waren, haben die Angaben des Angeklagten bestätigt. Ferner hat der Zeuge C2, der mit der Auswertung der sichergestellten Speichermedien betraut war, angegeben, beim Angeklagten auf dem Mobiltelefon und dem Computer Bilder von Sprengkörpern und Videoaufzeichnungen von Sprengungen gefunden zu haben. Dem Angeklagten, der nach seiner Einlassung die Größe des Sprengsatzes „Delova Rana“ kannte, wusste mithin nach Überzeugung der Kammer auch um die enorme Sprengkraft, so dass hieraus in Zusammenhang mit den sonstigen Umständen (Vorgeschichte, Wurf im Stadion) auf einen bedingten Verletzungsvorsatz geschlossen werden kann. 100 Darüber hinaus waren die eingetretenen Verletzungen bei einer Vielzahl von Menschen für den Zeugen D und den Angeklagten jeweils objektiv und subjektiv vorhersehbar. Aufgrund des nicht sicher steuerbaren Wurfs des Sprengkörpers ist es unvermeidlich, dass in einem nahezu vollbesetzten Stadion eine Vielzahl von Menschen verletzt werden kann. Dies war für den Angeklagten auch trotz seines noch jugendlichen Alters von knapp 16 Jahren erkennbar. 101 4. 102 Die Feststellungen zur Tat vom 01.12.2011 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und den Angaben der Zeugen I3, Q1, C1 und C2, die die Wohnanschrift des Angeklagten aufgesucht haben. Die Zeugen Q1 und C1 haben anschaulich berichtet, der Angeklagte habe einen sehr abgeklärten Eindruck gemacht, vom Erscheinen der Polizei sei er wenig überrascht gewesen. Er habe direkt seinen Verteidiger angerufen und seine anwesende Mutter, die ihn vorab um eine Erklärung gebeten habe, schlicht nicht beachtet. Die Feststellungen zu den beschlagnahmten 47 Feuerwerkskörpern beruhen auf dem nach § 256 StPO verlesenen Behördengutachten mit Untersuchungsbericht des Sachverständigen O2 vom Landeskriminalamt O3 vom 04.04.2012. Im Hinblick auf die Tat vom 01.12.2011 hat sich der Angeklagte vollumfänglich geständig eingelassen. 103 5. 104 Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit stützen sich auf Ausführungen des Sachverständigen I4, denen sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt. Ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB liegt danach nicht vor. 105 Der Sachverständige hat ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“, eines „Schwachsinns“ oder einer „krankhaften seelischen Störung“ vorliegen. Insbesondere findet sich auch nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten kein Hinweis auf das Vorliegen einer toxischen Beeinträchtigung. Das Eingangsmerkmal der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ ist ebenfalls nicht gegeben. Der Angeklagte sei, so der Sachverständige, wenig affektiv beteiligt, es falle ihm schwer, Emotionen zu zeigen und zuzulassen. In der Begutachtungssituation sei es, wie auch in der Hauptverhandlung, schwer gewesen, den inneren Zustand des Angeklagten zu erkennen, dieser reagiere oftmals emotional abblockend. Auch sei dessen Fähigkeit zur Introspektion und zur Führung eines „inneren Dialogs“ reduziert. Dieses Defizit erreiche aber nicht einen solchen Grad, dass es als Persönlichkeitsstörung zu qualifizieren sei, und habe daher keinen Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. 106 IV. 107 Der Angeklagte hat sich durch die Übergabe des Sprengsatzes nach den getroffenen Feststellungen wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung von 33 Menschen gemäß §§ 308 Abs. 1, 2, 224 Abs. 1 Nr. 2, 223, 27, 52 StGB und wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß §§ 3, 27 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG, 53 StGB strafbar gemacht. Die Übergabe des Sprengstoffes als Tatmittel stellt zwar einen gewichtigen Tatbeitrag dar, unter Berücksichtigung des Grades des eigenen Interesses am Taterfolg, des Umfangs der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft und des Willens zur Tatherrschaft erreicht dieser nach Überzeugung der Kammer jedoch im Ergebnis noch nicht ein solches Maß, dass von einer mittäterschaftlichen Begehung im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ausgegangen werden kann. Es handelt sich jedoch um eine gewichtige Beihilfehandlung, die an der Grenze zur Mittäterschaft anzusiedeln ist. 108 Verwirklicht ist nach den Feststellungen auch die Erfolgsqualifikation des § 308 Abs. 2 StGB, wobei die Kammer lediglich von der Verwirklichung der zweiten Variante (Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen) ausgegangen ist. Das Tatbestandsmerkmal der großen Zahl von Menschen ist jedenfalls dann erfüllt, wenn es zu einer (einfachen) Gesundheitsschädigung bei 20 Personen kommt (Fischer, StGB, 60. Auflage, § 306 b Rn. 5 m.w.N.), die höchstrichterliche Rechtsprechung erachtet sogar bereits eine Anzahl von 14 Personen als ausreichend (vgl. BGHSt 44, 175). Vorliegend kam es bei insgesamt 33 Personen zu einfachen oder schweren Gesundheitsschädigungen, so dass das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Die erste Variante des § 308 Abs. 2 StGB (schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen) hat die Kammer hingegen nicht angenommen. Zwar ist es bei einigen Verletzten zu irreparablen Dauerschäden gekommen, die in objektiver Hinsicht das Merkmal der schweren Gesundheitsschädigung erfüllen. Eine Strafbarkeit des Angeklagten auch nach dieser Variante scheitert nach Überzeugung der Kammer jedoch an der notwendigen subjektiven Vorhersehbarkeit für den Angeklagten. Dieser musste zwar unter Berücksichtigung seines individuellen Erkenntnisstandes mit dem Eintritt von erheblichen Verletzungen im Sinne von Hörschädigungen und Fleischwunden rechnen. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände (Verstärkung des Schalls durch Tunnelumgebung, Alter des Angeklagten) davon ausgegangen, dass der Angeklagte subjektiv nicht mit dem Eintritt irreparabler Dauerschäden bei den Geschädigten rechnen musste. 109 Bei dem gezündeten Sprengsatz handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da dieser nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 224 Rn. 9 m.w.N.). 110 V. 111 Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre und 11 Monate alt und damit Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung war er reif genug, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Daran hat die Kammer nach ihrem Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung, den Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung und aufgrund der ausführlichen gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen I4 keine Zweifel. Zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat war der Angeklagte verantwortlich im Sinne des § 3 JGG. 112 Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen den Angeklagten wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen. Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung allein reichen nicht aus. Das Tatverhalten war Ausdruck eines erheblichen Reifedefizits und einer kriminellen Gefährdung durch den Angeklagten, denen aus erzieherischen Gründen durch die Einwirkung des Strafvollzugs begegnet werden muss. Die Schwere der Schuld ergibt sich daraus, dass es sich bei dem verwirklichten Delikt, der Beihilfe zur vorsätzlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion nach § 308 Abs. 2 StGB, dem äußeren Unrechtsgehalt nach um eine schwerwiegende Tat handelt, die dem Angeklagten auch subjektiv in besonderem Maße vorzuwerfen ist. Er hat es billigend in Kauf genommen, dass eine Vielzahl unbeteiligter Personen teilweise erheblich verletzt wurde, ohne dass es hierfür einen konkreten Anlass gab. Dass sich aus der Tat ergebende Maß der Vorwerfbarkeit ist derart gravierend, dass, auch unter Berücksichtigung des bisherigen Werdegangs des Angeklagten, jede andere Maßnahme als die Verhängung einer Jugendstrafe unangemessen und erzieherisch nicht ausreichend wäre. 113 Als Strafrahmen für Jugendliche sieht § 18 Abs. 1 S. 2 JGG für ein Verbrechen mit einer Strafandrohung von mehr als zehn Jahren eine Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Wirkung möglich ist. Obwohl die Strafrahmen aus dem Erwachsenenstrafrecht nicht gelten (vgl. § 18 Abs. 1 S. 3 JGG), sind die dort erfolgten Wertungen des Gesetzgebers inhaltlich zu berücksichtigten (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 46 Rn. 18). Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorgabe, dass der das Strafmaß mitbestimmende Erziehungsgedanke als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts auch dann Vorrang bei der Strafzumessung hat, wenn die Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (vgl. BGH, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8), und dass bei der Bemessung der Jugendstrafe das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 1 StR 662/08), hat sich die Kammer bei der Bemessung der Jugendstrafe von nachfolgenden Gesichtspunkten leiten lassen: 114 Ein minder schwerer Fall der Beihilfehandlung zu einer vorsätzlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion nach §§ 308 Abs. 1, 2 und 4 StGB, der auch bei der Bemessung von Jugendstrafe in vergleichender Parallelwertung zum Erwachsenenrecht von wesentlicher Bedeutung wäre, liegt nicht vor. Weder das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes des § 27 Abs. 1 StGB für sich allein, noch das Zusammentreffen des § 27 Abs. 1 BGB mit weiteren Milderungsgründen vermögen die Annahme eines minder schweren Falles zu begründen, da der vorliegende Fall vom Durchschnitt gewöhnlich vorkommender Fälle nicht so erheblich abweicht, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten scheint. 115 Die Kammer hat dabei Folgendes bedacht: 116 Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser teilgeständig war und zumindest teilweise Reue und Einsicht in das Unrecht der Tat gezeigt hat. Während der Hauptverhandlung schien der Angeklagte zwar wenig betroffen, die Kammer geht zugunsten des Angeklagten jedoch davon aus, dass dies – wie vom Sachverständigen I4 ausgeführt – auch seinem Defizit, Emotionen zu zeigen und zuzulassen, geschuldet ist. Allerdings ist dem Angeklagten nach dem Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung die Tragweite seines Handelns und die Schwere der Schuld, die er auf sich geladen hat, bis heute lediglich in Ansätzen bewusst, eine Auseinandersetzung mit der begangenen Tat hat bislang nur eingeschränkt stattgefunden. Dies wird auch darin deutlich, dass der Angeklagte in Kenntnis der gravierenden Tatfolgen aus den Medien zumindest noch gut 2 ½ Monate nach dem Zünden des Sprengkörpers im Besitz von pyrotechnischem Material war und bis heute eine vollständige Distanzierung von der Ultraszene vermissen lässt. Strafmildernd wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, dass er lediglich „Beihilfe“ zur Tat geleistet hat und damit die im Jugendstrafrecht entsprechend zu berücksichtigende zwingende Strafrahmenmilderung des § 27 Abs. 2 StGB zu seinen Gunsten streitet. Auch ist der Angeklagte weder vor noch nach den angeklagten Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die bisherige Entwicklung des Angeklagten verlief ohne Auffälligkeiten, er stammt aus intakten Verhältnissen, sowohl der schulische als auch der berufliche Werdegang sind positiv zu beurteilen. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem die mit dem Urteil für ihn einhergehenden Folgen berücksichtigt, insbesondere die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche der Opfer, denen sich der Angeklagte ausgesetzt sehen wird und die damit einhergehenden finanziellen Folgen. Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten auch davon aus, dass die Motivation der Tat nicht in einem Zerstörungs- oder Schädigungswillen lag, sondern in dem Bestreben, sich innerhalb der ehemaligen D1 zu profilieren. Strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters des Angeklagten und dem im Jugendrecht geltenden Beschleunigungsgebotes zudem die lange Verfahrensdauer und die damit einhergehenden belastenden Wirkungen. 117 Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich aus, dass dieser bezogen auf die Beihilfehandlung zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Darüber hinaus sind die Folgen der Tat erheblich, es wurden 33 Menschen verletzt, mithin eine Zahl, die das Tatbestandsmerkmal der Erfolgsqualifikation des § 308 Abs. 2 2. Alt. StGB (Vielzahl von Menschen) deutlich übersteigt. Darüber hinaus ist es bei einer großen Zahl der Geschädigten nicht nur zu einfachen, sondern zu erheblichen Gesundheitsbeschädigungen gekommen. 118 Unter erneuter Berücksichtigung der soeben dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und zusätzlicher Berücksichtigung, dass der Angeklagte ein weiteres Delikt (unerlaubter Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen) tatmehrheitlich verwirklicht hat, hält die Kammer eine Jugendstrafe von 119 zwei Jahren 120 für noch tat- und schuldangemessen und insbesondere aus erzieherischen Gründen zur Einwirkung auf den Angeklagten auch für erforderlich. Die Kammer hat bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung insbesondere berücksichtigt, dass bei dem Angeklagten erhebliche Erziehungsdefizite vorliegen, die eine nachhaltige erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten erfordern, der bisherige Lebensweg des Angeklagten und seine Entwicklung nach den Taten aber zeigen, dass es hierzu nicht notwendig einer langdauernden zu vollstreckenden Haftstrafe bedarf. Die abgeurteilten Taten liegen über 1,5 Jahre zurück. Seitdem sind in der Entwicklung des Angeklagten positive Ansätze zu verzeichnen, er verfolgt mit Eifer und Freude seine berufliche Ausbildung, hat gute Aussichten, in ein Ausbildungsverhältnis übernommen zu werden, und den Ehrgeiz, in dem erlernten Beruf tätig zu werden. Eine langandauernde Haft würde die begonnene berufliche Qualifikation des Angeklagten unterbrechen und womöglich beenden. Die Kammer ist aber auch der Überzeugung, dass es zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung und Verdeutlichung der Schwere der auf sich geladenen Schuld bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Einstellung zur Tat eines Freiheitsentzuges zwingend bedarf. Unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Zumessungserwägungen und dem Umstand, dass der Angeklagte nach den abgeurteilten Taten keine Straftaten mehr begangen hat und in die Teilnahme einer Verhaltenstherapie eingewilligt hat, um sich mit den aufgezeigten Defiziten auseinanderzusetzen, erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe – die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden zweijährigen Jugendstrafe und daneben die Verhängung eines vierwöchigen Dauerarrestes (hierzu siehe unter VI.) als konkret mildeste Maßnahme zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten und tat- und schuldangemessene Sanktionierung des begangenen Unrechts. 121 Die Strafe konnte unter Berücksichtigung der im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten dargestellten Strafzumessungskriterien nach § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung und den verhängten Jugendarrest nach § 16a JGG zur Warnung dienen lassen und ohne die Einwirkung des Strafvollzuges unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird, und da die Vollstreckung der Strafe im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten auch nicht geboten ist. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Sein (Teil-) Geständnis in der Hauptverhandlung, seine Entwicklung nach Begehung der Taten und die Bereitschaft mithilfe eines Therapeuten an seinen Defiziten zu arbeiten, begründet die Erwartung des Gerichts, dass der Angeklagte beginnt, Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen, und von ihm daher zukünftig keine Straftaten mehr zu erwarten sind. 122 VI. 123 Neben der zweijährigen Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, hat die Kammer einen Jugendarrest in Form eines vierwöchigen Dauerarrestes verhängt. 124 Rechtsgrundlage für die Verhängung eines solchen Jugendarrestes ist der Anfang März 2013 in Kraft getretene § 16 a Abs. 1 und 2 JGG, wonach bei einer Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung abweichend von § 13 Abs. 1 JGG daneben unter bestimmten Voraussetzungen ein Jugendarrest verhängt werden kann. Obwohl der Angeklagte beide abgeurteilten Taten bereits vor Inkrafttreten dieser Neuregelung begangen hat, war der § 16 a JGG vorliegend anzuwenden. 125 Nach § 2 Abs. 2 JGG i.V. m. § 2 Abs. 1 StGB, der das in Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich normierte Rückwirkungsverbot konkretisiert, bestimmt sich die Strafe und ihre Nebenfolgen nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Auch für die Ahndungsmittel des § 5 Abs. 2 JGG beansprucht das Rückwirkungsverbot Geltung, da Jugendstrafe und Jugendarrest neben den Elementen der Erziehung auch solche der Strafe enthalten, die auf einen vergeltenden Ausgleich für begangenes Unrecht zielen (vgl. BVerfG NJW 2005, 642; Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 2 Rn 4). Das verfassungsrechtlich normierte Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG erfasst allerdings nur Änderungen zu Lasten des Täters (Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 2 Rn. 1; Maunz/Düring, Grundgesetz, 67. Ergänzungslieferung 2012, Art. 103 Rn. 235). Dem trägt das sog. Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB Rechnung, wonach bei täterbegünstigenden Gesetzesänderungen zwischen Tatbegehung und letztinstanzlicher Entscheidung das jeweils mildeste Gesetz, d.h. die dem Täter konkret günstigere Gesetzesfassung, anzuwenden ist (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 2 Rn. 4). 126 Gemäß § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB war vorliegend die Verhängung eines Jugendarrestes nach § 16 a JGG möglich. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei dem neu eingeführten § 16 a JGG nicht um eine Änderung eines Straftatbestandes handelt, sondern um die Anordnung einer zuvor nicht vorgesehenen, zusätzlich zu verhängenden Sanktion (Jugendarrest neben der Verhängung einer Jugendstrafe). In diesen Fällen muss der § 2 Abs. 3 StGB aber entsprechend gelten. Vorliegend war der § 16 a JGG als das für den Täter konkret günstigere Gesetz anzuwenden. 127 Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, erachtet die Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe in Verbindung mit der Anordnung eines vierwöchigen Jugendarrestes noch für tat- und schuldangemessen. Ohne die Möglichkeit der Verhängung eines zusätzlichen Jugendarrestes hätte die Jugendstrafe, um eine nachhaltige erzieherische Wirkung auf den Angeklagten entfalten zu können, unumgänglich in einem nicht mehr zur Bewährung anzusiedelnden Bereich festgesetzt werden müssen. Dies hätte einen wesentlich schwerwiegenderen Eingriff in die Freiheitsrechte des Angeklagten bedeutet. 128 Die Voraussetzungen des § 16 a Abs. 1 JGG sind vorliegend in allen drei Varianten erfüllt. 129 Die zusätzliche Verhängung eines Jugendarrestes ist gemäß § 16 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 JGG unter Berücksichtigung der Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Weisungen und Auflagen geboten, um dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen. Wie bereits dargelegt, hat sich der Angeklagte bislang nur eingeschränkt mit dem von ihm begangenen Tatunrecht auseinandergesetzt, eine uneingeschränkte Übernahme der Verantwortlichkeit für das Geschehene ist bis heute zu vermissen. Gesprächsangebote der Jugendgerichtshilfe hat der Angeklagte über das notwendige Maß hinaus nicht wahrgenommen. Die alleinige Verhängung von Bewährungsauflagen oder sonstige Hilfeleistungen sind nicht geeignet, um nachdrücklich auf den Angeklagten einzuwirken und ihm die Dimension des von ihm verwirklichten Tatunrechts vor Augen zu führen sowie die Folgen weiterer Straftaten. Vielmehr ist die Vollstreckung einer zumindest kurzfristigen Freiheitsentziehung als einschneidende Maßnahme erforderlich, um dem Angeklagten das eigene Fehlverhalten und insbesondere seine Verantwortlichkeit für die begangenen Taten bewusst zu machen. 130 Darüber hinaus ist die Verhängung des Jugendarrestes nach § 16 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 JGG geboten, um den Jugendlichen zunächst für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und durch die Behandlung im Vollzug des Jugendarrestes auf die Bewährungszeit vorzubereiten. Die abgeurteilten Taten wurzeln in ihrem Kern in der Zugehörigkeit des Angeklagten zu der gewaltbereiten Ultrafangruppierung D1 und deren Wirken. Bis heute hat sich der Angeklagte nicht vollständig von den Anhängern der ehemaligen D1 losgesagt. Auch die Einstellung des Angeklagten ist nach dem Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung in einzelnen Lebensbereichen weiter von den Maximen dieser Vereinigung geprägt. Die Kammer hat über mehrere Hauptverhandlungstage hinweg die einzelnen Geschädigten vernommen, zunächst die erwachsenen Zeugen. Insbesondere die Aussagen derjenigen Polizeibeamten, die bis heute an den Folgen der Sprengstoffexplosion leiden und damit erheblich an Lebensqualität eingebüßt haben, haben die Kammer und die anwesenden Verfahrensbeteiligten sehr betroffen gemacht. Der Angeklagte hingegen schien von den Angaben der Geschädigten nicht berührt. Erst nachdem die Kammer am 4. Tag der Opfervernehmungen mehrere geschädigte Kinder angehört hatte, bat er, eine Erklärung abgeben zu dürfen. In dieser führte er sinngemäß aus, es tue ihm leid, was passiert sei, er habe nicht die Absicht gehabt, jemanden zu verletzen, insbesondere habe er nicht gewollt, dass kleine Kinder zu Schaden kommen. Auf die dauergeschädigten Polizeibeamten ging der Angeklagte mit keinem Wort ein. Nach Ansicht der Kammer spiegelt sich hierin die in Ultrakreisen vorherrschende Haltung gegenüber Polizeibeamten, die als Feindbild wahrgenommen werden, wider. Auch hat der Angeklagte während der gesamten Verhandlung allenfalls allgemein gehaltene Angaben zur Gruppierung gemacht, kein Insiderwissen bezogen auf die Gruppierung oder einzelne Personen preisgegeben und weitere Mitglieder bzw. Anhänger der ehemaligen D1, die nach der Überzeugung der Kammer in die geplante Herbeiführung der Sprengstoffexplosion eingeweiht waren, gedeckt. Die Kammer schließt aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung, dass er sich den Mitgliedern und Anhängern der ehemaligen D1 nach wie vor verbunden fühlt. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände ist die Kammer der Überzeugung, dass die Mitglieder der ehemaligen Ultrafangruppierung D1 einen schädlichen Einfluss auf den Angeklagten haben. Da sich der Angeklagte bislang nicht von allen Anhängern dieser Vereinigung losgesagt hat, ist es erforderlich, ihn für eine begrenzte Zeit aus diesem Lebensumfeld herauszunehmen, so einen weiteren Kontakt zu verhindern und ihn durch die Behandlung im Vollzug des Jugendarrestes auf die Bewährungszeit vorzubereiten. 131 Die Verhängung des Jugendarrestes war darüber hinaus geboten, um im Vollzug eine nachdrückliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten zu erreichen und um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen. Wie bereits dargestellt, mangelt es dem Angeklagten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I4 an der Fähigkeit zum inneren Dialog, was die Auseinandersetzung und Aufarbeitung des eigenen Fehlverhaltens erschwert. Die Eltern haben den Angeklagten als jemanden beschrieben, der Probleme eher mit sich selbst aus macht. Von den Eltern initiierte gezielte Gespräche mit dem Angeklagten über dessen Probleme sind nicht möglich, ein Austausch findet allenfalls in einem vom Angeklagten vorgegebenen Rahmen statt. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nach den Ausführungen des Sachverständigen I4 bereit erklärt, an seinen aufgezeigten Defiziten mithilfe eines Therapeuten zu arbeiten. Der Jugendarrest bietet daher die Möglichkeit, in kurzer Zeit durch Dritte intensiv erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken und ihm zu helfen, diejenigen Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben (vgl. § 90 JGG). Gleichzeitig ist die intensive erzieherische Einwirkung geeignet, den Weg zu bereiten, um in der Bewährungszeit mithilfe eines Bewährungshelfers und weiterer flankierender Maßnahmen weiterhin erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. 132 Die Verhängung eines vierwöchigen Jugendarrestes neben der Jugendstrafe ist auch verhältnismäßig, da andere Jugendhilfeleistungen zur Erreichung des mit dem Jugendarrest verfolgten Zwecks nicht ausreichen. Der Jugendarrest dient auch dazu, den Angeklagten auf die Bewährungszeit vorzubereiten und so eine erfolgreiche Bewährungszeit zu fördern. Die Vollstreckung des angeordneten Jugendarrestes soll dem bislang haftunerfahrenen Angeklagten die persönlichen Auswirkungen eines Freiheitsentzuges eindrucksvoll vor Augen führen und damit als Warnung und gleichzeitig als Antrieb dienen, die Bewährungsauflagen umzusetzen und die Bewährungszeit erfolgreich durchzustehen. 133 VII. 134 Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.