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Urteil

16 O 436/10

Landgericht Münster, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2013:0612.16O436.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Drittwiderbeklagte verurteilt, an die Beklagte 24.644,89 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Beklagte selbst zu 2%. Die weiteren außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten tragen die Drittwiderbeklagte zu 11 %, zu 87 % die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 14 %; im Übrigen tragen ihre außergerichtlichen Kosten die Klägerin, die Drittwiderbeklagte und der Streithelfer selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in ebensolcher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht der Drittwiderbeklagten auf Schadensersatz in Anspruch. 3 Die Drittwiderbeklagte als Versicherungsnehmerin der Klägerin war mit dem Austausch kontaminierten Erdreichs auf den Grundstücken P 112 und 114 von deren Eigentümern betraut worden. Die Grundstücke sind zur Straße hin mit Wohngebäuden bebaut. Zum Schutz der Wohnhäuser vor Beschädigungen durch Absackung entschloss sich die Drittwiderbeklagte zum Einsatz eines sog. C Verbaus. Dabei werden durch Stahlträger gehaltene Trägerbohlwände eingesetzt, um ein Nachrutschen von Erdreich zu unterbinden. Auf das Angebot der Drittwiderbeklagten vom 25.10.2006 (Bl. 18 – 19 d.A.) sowie die Annahmeerklärung der Bauherren vom 08.01.2007 (Bl. 20 – 22 d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte hatte zuvor eine Kalkulation der Kosten für die Erstellung des C Verbaus für die Drittwiderbeklagte gefertigt (Bl. 23 d.A.). 4 Auf Anregung der Beklagten, die aufgrund ihrer Spezialkenntnisse als Subunternehmerin die für die Konstruktion erforderlichen Stahlträger in den Boden einbringen sollte, beauftragte die Drittwiderbeklagte den inzwischen verstorbenen Sachverständigen N, der vom Streithelfer der Klägerin beerbt worden ist, neben der Erstellung eines Beweissicherungsgutachtens über an den Wohnhäusern vorhandene Vorschäden auch mit der Beantwortung der Frage, ob ein C Verbau im Rahmen der Erdarbeiten eingesetzt werden könne. Diese Frage beantwortete der Sachverständige N mit Schreiben vom 18. Dezember 2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 119 d.A.) positiv, soweit ein Sicherheitsabstand von mindestens 60 cm eingehalten würde. In diesem Schreiben wird auf ein vorhandenes Bodengutachten Bezug genommen, welches die Beklagte unstreitig nicht erhielt, und welches auch nicht zu den Prozessakten gelangt ist. 5 Die Beklagte erhielt das Schreiben des Sachverständigen N vom 18.12.2006 am 30. Januar 2007. Mit weiterem Schreiben vom 15. Januar 2007, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 164 d.A.), rät der Sachverständige wegen des Alters der Gebäude und möglicherweise fehlendem Stahlbeton-Fundament zu einem Abstand von einem Meter. Von diesem Schreiben erlangte die Beklagte unstreitig vor Durchführung ihrer Arbeiten keine Kenntnis. 6 Nachdem die Drittwiderbeklagte die Beklagte als ihre Subunternehmerin mündlich mit der Konstruktion des C Verbaus beauftragt hatte, begann diese am 15. Januar 2007 mit dem Bohren der Löcher und setzte bis zum 18. Januar 2007 die Stahlträger ein. Die Holzverschalung wollte die Drittwiderbeklagte selbst hinzufügen. Nachdem Schäden an den Wohnhäusern festgestellt worden waren, wurden die Arbeiten am 22. Januar 2007 abgebrochen. Es fanden in der Folgezeit mehrere Besprechungen vor Ort zwecks Klärung der weiteren Vorgehensweise statt. Auf das Protokoll vom 29.01.2007 (Bl. 361 - 363 d.A.) wird Bezug genommen. Ferner wird auf die Mitteilung des Sachverständigen X vom 13.02.2007 (Bl. 449 – 450 d.A.) Bezug genommen, in der dieser darauf hinweist, dass die Stahlträger und die noch einzubringende Trägerbohlwand im Boden verbleiben sollen. 7 Im Februar 2007 stellte die Beklagte den Verbau unter Nutzung der von der Beklagten bereits eingebrachten Stahlträger fertig. Die Stahlträger verblieben sodann auf Wunsch der Bauherren aus Sicherheitsgründen im Boden. 8 Im Zeitraum vom 9. Juli 2007 bis zum 12. November 2007 wurden Sanierungsarbeiten am beschädigten Wohnhaus durchgeführt. 9 Die Klägerin ist als Haftpflichtversicherung der Drittwiderbeklagten für die bereits an den Häusern entstandenen Schäden gegenüber deren Eigentümern in die Regulierung eingetreten. Sie beauftragte den Sachverständigen X mit der Planung, Überwachung und Koordination der Mangelbeseitigungsarbeiten. Insoweit macht die Klägerin folgende Schäden geltend: 10 1) Arbeiten Firma X1: 53.505,03 € 11 2) Schräglagenvermessung: 1.142,40 € 12 3) Parkettboden: 604,16 € 13 4) Fliesen: 838,95 € 14 5) Heizkörper 426,53 € 15 6) Tapete: 260,92 € 16 7) Stemmarbeiten: 2.446,64 € 17 8) Mietausfall: 43.455,01 € 18 9) Kosten T: 5.473,05 € 19 10) Kosten X: 25.321,87 € 20 11) Domoplan: 7.725,30 € 21 12) Maler: 8.627,42 € 22 13) Absackung Boden 2.000,00 € 23 14) Vorschuss für weiteres: 6.000,00 € 24 Summe: 157.827,28 € 25 Mit Erklärung vom 14.10.2010 (Bl. 24 d.A.) trat der Drittwiderbeklagte seine Ansprüche wegen mangelhaft durchgeführter Arbeiten der Beklagten an die Klägerin ab. Diese erklärte mit Schreiben vom 22.11.2012 (Bl. 440 d.A.) die Rückabtretung bezüglich der bisher nicht regulierten Ansprüche. 26 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Zwischen der Haftpflichtversicherung der Beklagten und der Klägerin liefen zunächst vom 22. Mai 2007 bis zum 20. November 2007 Schriftwechsel über die streitgegenständlichen Vorfälle (Bl. 195 – 206 d.A.). Ferner nahm die Versicherung der Beklagten mit Schreiben vom 08.12.2009 (Bl. 207 d.A.) Bezug auf ein Schreiben vom 01.12.2009 und ein Telefonat vom 21.01.2009. 27 Am 22. Dezember 2009 verzichtete die Haftpflichtversicherung der Beklagten bis zum 31. Dezember 2010 auf die Einrede der Verjährung, soweit nicht bereits am 22. Dezember 2009 Verjährung eingetreten war (Bl. 179 d.A.). 28 Mit der Widerklage begehrt die Beklagte von der Drittwiderbeklagten Werklohn für die streitgegenständlichen Arbeiten am C Verbau. Die Arbeiten wurden der Drittwiderbeklagten mit Schreiben vom 21. November 2007 (Bl. 86 d.A.) in Rechnung gestellt. 29 Die Klägerin behauptet, 30 dass die Beklagte die Arbeiten am C Verbau weder ordnungsgemäß geplant noch sachgemäß durchgeführt habe, so dass in der Folge die Wohnhäuser beschädigt worden seien. Die Beklagte habe die den C Verbau tragenden Stahlträger erst nach Bohrung aller Löcher in den Boden eingebracht, so dass Erdreich in die Bohrlöcher habe einfließen können, was zu den Schäden an den Häusern geführt habe. Zwischen Bohrung und Einbringen der Stahlträger hätten 24 Stunden gelegen. Richtig wäre eine Vorgehensweise „Loch-für-Loch“ gewesen. Die Beklagte habe auch die Pflicht gehabt, ein Bodengutachten einzuholen. Die Drittwiderbeklagte habe der Beklagten weitere Arbeiten im Februar 2007 nicht dauerhaft untersagt, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar gewesen sei, ob weitere Leistungen durch die Beklagte notwendig werden würden. 31 Der von ihr ersetzte Schaden sei Folge der mangelhaften Arbeiten der Beklagten und auch der Höhe nach erforderlich zur Schadensbehebung. Ferner behauptet sie, dass noch weitere Schäden zu erwarten seien, da die Sanierungsarbeiten noch nicht abgeschlossen seien. 32 Sie ist ferner der Auffassung, dass der Beklagten wegen der Mangelhaftigkeit der Arbeiten ein Werklohnanspruch nicht zustehe. 33 Die Klägerin beantragt, 34 35 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 157.827,28 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 (Datum der Klagezustellung) zu zahlen; 36 37 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser aus den von der Beklagten im Januar 2007 mangelhaft ausgeführten Arbeiten auf dem Grundstück P 112 in I entstanden ist und noch entstehen wird; 38 Die Beklagte beantragt, 39 die Klage abzuweisen. 40 Widerklagend beantragt sie, 41 die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte 28.497,69 € nebst 42 Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen. 43 Die Drittwiderbeklagte beantragt, 44 die Drittwiderklage abzuweisen. 45 Die Beklagte ist der Ansicht, 46 dass die Tatsache, dass der Boden für die Konstruktion eines C Verbaus ungeeignet war, in den Risikobereich der Drittwiderbeklagten falle. Ursache der Schäden seien Planungsfehler der Drittwiderbeklagten bzw. des Streithelfers der Klägerin, dessen Verschulden der Drittwiderbeklagten zuzurechnen sei, da es versäumt worden sei, ein ausreichendes Bodengutachten einzuholen und die Beklagte auch hiervon zu unterrichten. 47 Sie behauptet, dass aufgrund einer notwendigen Verrohrung des C Verbaus Sowieso-Kosten in Höhe von 16.000,00 € angefallen wären. 48 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu behauptet sie, dass die Drittwiderbeklagte der Beklagten nach Auftreten der Schäden am 26. Januar 2007 den Auftrag entzogen und weitere Arbeiten seitens der Beklagten untersagt habe. Dies sei am 05.02.2007 so erklärt worden. 49 Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit der ihr gegen die Drittwiderbeklagte zustehenden Werklohnforderung für die Arbeiten am C Verbau in Höhe von 28.497,69 €, welche sie zugleich im Wege der Widerklage geltend macht. 50 Dazu und zur Widerklage behauptet sie, 51 dass der C Verbau an sich ordnungsgemäß errichtet worden sei. Die nun im Boden verbleibenden Stahlträger hätten bei den Bodenverhältnissen ohnehin im Boden verbleiben müssen, und die diesbezügliche Entscheidung habe allein die Drittwiderbeklagte getroffen. Die geschuldete Vergütung habe nach Aufwand abgerechnet werden sollen. 52 Die Widerbeklagte behauptet, 53 dass die in Rechnung gestellte Werkleistung nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei. Des Weiteren sei eine Abrechnung nach laufenden Metern, nicht jedoch nach Stunden und Masse vereinbart worden. 54 Die Widerbeklagte beruft sich auf Verjährung der Werklohnforderung. 55 Sie rügt die Widerklage zudem als unzulässig. 56 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. U zur Frage, ob der C Verbau ordnungsgemäß errichtet worden ist und zur Frage der angemessenen Abrechnung der Arbeiten. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 24.09.2012 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 (Bl. 397 – 403 d.A.) Bezug genommen. 57 Entscheidungsgründe: 58 Die zulässige Klage ist unbegründet, die zulässige Drittwiderklage ist teilweise begründet. 59 60 I. Klage: 61 Der Klägerin steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 631 I, 634 Nr. 4, 280 I BGB gegen die Beklagte dem Grunde nach zu. 62 Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz ist aufgrund der eingreifenden Verjährung jedoch nicht durchsetzbar. 63 In Bezug auf die streitgegenständliche Schadensersatzforderung gilt die Verjährungsfrist von zwei Jahren gem. § 634a I Nr. 1 BGB, welche jedenfalls vor der Verjährungsver- zichtserklärung vom 22. Dezember 2009 abgelaufen war. Im Rahmen der Abwicklung eines Werkvertrages, wozu auch die Abwicklung von Schadensersatzforderungen als Folge einer mangelhaften Vertragsleistung gehört, gelten die speziellen Verjährungsfristen des § 634a BGB. Zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten ist ein Werkvertrag über die Einbringung der für einen C Verbau erforderlichen Stahlträger geschlossen worden. Es handelte sich dabei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um bauwerksbezogene Arbeiten im Sinne des § 634a I Nr. 2 BGB, denn die Arbeiten an dem C Verbau dienten der Ermöglichung und Sicherung der Haupttätigkeit der Drittwiderbeklagten, dem Abtragen und Austausch des kontaminierten Erdbodens. Dass die Grundstücke, was im Übrigen jedenfalls bezüglich des hier betroffenen Bereiches streitig ist, möglicherweise einer späteren Bebauung zugeführt werden sollten, ist unerheblich, denn die Vertragsparteien hatten damit jedenfalls nichts zu tun. Bei dem C Verbau handelt es sich auch nicht selbst um ein Bauwerk im Sinne des § 634 a BGB. Bauwerk in diesem Sinn ist eine durch Verwendung von Material und Arbeit in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache, die unbeweglich ist (vgl. Palandt, BGB, 72. § 634a, RDnr. 10 m.w.N. ; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. Rdnr. 2849). Insbesondere Erd- und Aushubarbeiten fallen nach dieser Definition nicht in den Bereich von Arbeiten an einem Bauwerk (vgl. Werner/Pastor a.a.O. m.w.N.) Da die Arbeiten der Beklagten nur vorbereitende Arbeiten für derartige Erdarbeiten waren und nicht dem konkreten Bau eines Gebäudes dienen sollten, handelt es sich mithin um Arbeiten, die nur grundstücksbezogen sind. Die vorhandenen Gebäude sollten gerade nicht durch die Erdarbeiten betroffen werden. Dass diese mittelbar von den Arbeiten betroffen sind, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da entscheidend allein ist, ob die Arbeiten unmittelbar den Erhalt oder die Erneuerung eines Bauwerks betreffen. 64 Schließlich führt auch die Tatsache, dass die Stahlträger letztlich im Boden verblieben sind, nicht zu einer anderen Beurteilung. 65 Die Verjährung begann spätestens mit Rechnungslegung der Beklagten am 22. November 2007. Die Verjährung beginnt, wenn die Abnahme des Werkes erfolgt ist oder Umstände vorliegen, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt. Unerheblich ist insoweit letztlich, ob bereits im Februar gegenüber der Beklagten erklärt worden ist, dass sie keinerlei Arbeiten mehr ausführen solle. Eine weitere Erfüllung des Vertrages durch die Beklagte kam nämlich spätestens im November 2007 nicht mehr in Betracht, denn nach Abschluss der Sanierungsarbeiten an den beschädigten Häusern am 12. November 2007 stand für die Beteiligten fest, dass die Beklagte keine weiteren Arbeiten mehr zu erbringen hatte und die Stahlträger im Boden verbleiben sollten. Es wurden auch von ihrer Seite keine weiteren Tätigkeiten an dem C Verbau ausgeübt. Die Verjährung war mithin vor Erklärung des Verzichts der Berufung auf die Verjährung vom 22. Dezember 2009 nach zwei Jahren am 22. November 2009 abgelaufen. Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen im Jahr 2007 zwischen der Klägerin und der Haftpflichtversicherung der Beklagten erfolgte nicht, da diese ausschließlich vor Beginn des Laufs der Verjährungsfrist stattfanden. Soweit die Klägerin auf das Schreiben vom 08.12.2009 der Versicherung der Beklagten Bezug nimmt, lässt sich aus diesem nicht entnehmen, dass weitere Verhandlungen nach dem 22.11.2007 geführt worden sind. Vielmehr erklärt die Versicherung der Beklagten, dass diese bei ihrer bisherigen Rechtsauffassung verbleibt. Erneute Verhandlungen lassen sich daraus nicht erkennen. 66 Der Klageantrag zu 2) auf Feststellung hat aus den vorgenannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg, so dass es auf die Frage, ob die Klägerin nach Rückabtretung der Ansprüche gleichwohl noch einen Feststellungsanspruch geltend machen kann, nicht mehr ankommt. 67 68 II. Drittwiderklage 69 Die Drittwiderklage ist zulässig. Es besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, denn die Ansprüche der Klage und der Widerklage stammen aus demselben Rechtsverhältnis, dem zwischen der Beklagten und Drittwiderbeklagten geschlossenen Werkvertrag über die Arbeiten am C Verbau. 70 Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Werklohnzahlung steht der Beklagten gem. § 631 BGB in Höhe von 24.644,89 € gegen die Drittwiderbeklagte zu. 71 Gemäß § 631 I BGB hat der Werkbesteller dem Werkunternehmer die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung ist nach § 632 II BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten ist Anfang 2007 ein Werkvertrag Im Sinne des § 631 BGB geschlossen worden. Dass und welche konkrete Vergütung vereinbart wurde, hat die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend dargelegt, da sie nach eigenem Vorbringen in ihrer Aufstellung(Anlage K 3) lediglich eine Kalkulation für die Klägerin gefertigt hat und darin nicht zugleich ein Angebot an die Drittwiderbeklagte zu sehen ist. Deshalb ist von einer fehlenden Vergütungsvereinbarung auszugehen und eine angemessene Vergütung geschuldet. 72 Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist die Kammer davon überzeugt, dass diese angemessene Vergütung sich auf 24.644,89 € beläuft. 73 Der Sachverständige hat die einzelnen Rechnungspositionen zunächst dem Einheitspreis nach als angemessen und üblich eingeschätzt. Durchgreifende Bedenken an der Richtigkeit dieser Einschätzung sind nicht ersichtlich geworden und von den Parteien auch nicht geltend gemacht worden. Soweit seitens der Drittwiderbeklagten auch die geleisteten Stunden bestritten worden sind, ist zunächst zu berücksichtigen, dass unstreitig seitens der Beklagten an drei Tagen im Januar gearbeitet worden ist. Insoweit macht die Klägerin ja gerade geltend, dass erst nach dem Bohren von Löchern mit mindestens 24- stündigem Verzug die Träger eingebracht worden seien. Zudem hat die Beklagte die entsprechenden Stundenzettel vorgelegt, so dass sie Kammer schon aus diesen vorgenannten Gesichtspunkten davon ausgeht, dass die abgerechneten Stunden, die vom Sachverständigen auch als angemessen angesehen worden sind, geleistet wurden. Das Bestreiten der Drittwiderbeklagten stellt sich angesichts des detaillierten Beklagtenvorbringens auch als unsubstantiiert dar. 74 Die Rechnung der Beklagten umfasst letztlich zu Recht auch die Kosten dafür, dass die Stahlträger im Boden verblieben sind. Zwar war ursprünglich geplant, die Träger aus Kostengründen wieder zu entfernen; dies ist jedoch unstreitig nach Eintritt der Schäden auf Empfehlung des Sachverständigen X so entschieden worden, dass die Träger im Boden verbleiben sollten. Damit hat die Beklagte auch Anspruch auf Vergütung dieser ursprünglich als Eventualposition angebotenen Kosten. Unklar ist letztlich geblieben, ob tatsächlich 24 Stahlträger eingebracht worden sind oder lediglich 20 Stahlträger. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat schon nicht hinreichend klar vorgetragen, wieviele Stahlträger eingebracht worden sind. Ob tatsächlich, wie der Sachverständige U vermutete, ein Schreibfehler in der Rechnung enthalten ist, vermag von der Kammer nicht abschließend beurteilt zu werden. Mangels näheren Vortrags der beweispflichtigen Beklagten ist die Kammer deshalb von insgesamt 20 Stahlträgern ausgegangen, so dass die Rechnung der Beklagten, wie im Schriftsatz der Drittwiderbeklagten vom 14.11.2012 berechnet, zu kürzen war, also um 3.852,80 €. 75 Insgesamt steht der Beklagten damit ein Werklohnanspruch in Höhe von 24.644,89 € zu. 76 Dieser Werklohnanspruch ist auch nicht durch die Erklärung der Drittwiderbeklagten im Schriftsatz vom 24.03.2011, dass wegen mangelhafter Werkleistung der Beklagten ein Werklohnanspruch nicht bestehe, auf Null gemindert gem. §§ 633, 634 Nr. 3 BGB. Die Werkleistung war nämlich letztlich nicht unbrauchbar oder abgrenzbar nur eingeschränkt für die Klägerin nutzbar. Unstreitig sind die bis zum Abschluss der Arbeiten der Beklagten eingebrachten Stahlträger nämlich weiter genutzt worden. Sie dienten dazu, nach dem Einbringen der Verbauwände durch die Drittwiderbeklagte, den kontaminierten Boden abzutragen. Die Werkleistung der Beklagten wurde mithin noch durch die Drittwiderbeklagte auch bestimmungsgemäß genutzt, so dass eine Minderung auf Null nicht in Betracht kommt. 77 Soweit die Drittwiderbeklagte bzw. die Klägerin mit der Schadenersatzforderung aus den vom Sachverständigen festgestellten Fehlern der Beklagten bei der Erstellung des „C Verbaus“ auch jetzt noch gem. § 215 BGB aufrechnen könnte, fehlt es bisher an einer entsprechenden Aufrechnungserklärung der Drittwiderbeklagten oder der Klägerin. 78 Soweit seitens der Beklagten selbst mit der Werklohnforderung gegen die geltend gemachten Schadenersatzansprüche aufgerechnet worden ist, ist diese Erklärung zulässigerweise nur für den Fall erklärt worden, dass die Beklagte andernfalls zur Zahlung der Klageforderung oder eines Teils davon verurteilt worden wäre. Dies ist nicht der Fall, so dass durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten die Forderung nicht erloschen ist. 79 Die von der Drittwiderbeklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht ein, denn die nach § 199 BGB mit Ablauf des Jahres 2007 beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB wurde durch die gegenüber der Klägerin erklärte hilfsweise Aufrechnung nach § 204 I Nr. 5 BGB gehemmt. Denn gemäß § 406 BGB wird der Zessionar dem richtigen Schuldner gleich gestellt, was sich im Hinblick auf den Schutzzweck dieser Vorschrift auch auf die dem Schuldner zustehende Gegenforderung gegen den Zedenten auswirken muss (BGH, Urteil vom 10. April 2008, VII ZR 58/07). Soweit seitens der Drittwiderbeklagten darauf hingewiesen worden ist, dass vorliegend ein gesetzlicher Forderungsübergang auf die Klägerin stattgefunden hat, gilt über § 412 BGB § 406 BGB entsprechend, so dass aus Schuldnerschutzgründen auch die Aufrechnung gegenüber der Klägerin die Verjährung unterbrochen hat. 80 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 III, 288 I, II BGB. 81 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 2 , 101 ZPO sowie auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 82 Der Streitwert wird auf 221.324,97 € festgesetzt, wobei der Wert für den Feststellungsantrag aufgrund der als erwarteter weiterer Schadensbetrag genannten 70.000,00 € auf 35.000,00 € gem. § 3 ZPO insbesondere wegen der erheblichen Unsicherheiten dieser Schätzung festgesetzt wurde (Klageantrag zu 1). 157.827,28 €, Klageantrag zu 2: 35.000,00 €; Widerklage: 28.497,69 €). 83 Unterschrift