Urteil
011 O 22/13
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2013:0808.011O22.13.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.150,60 Euro (sieben- undzwanzigtausendeinhundertfünfzig 60/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2012 zu zahlen.Es wird festgestellt, dass dieser Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.150,60 Euro (sieben- undzwanzigtausendeinhundertfünfzig 60/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2012 zu zahlen.Es wird festgestellt, dass dieser Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund des Bauforderungssicherungsgesetzes. Der Beklagte ist Geschäftsführer der Firma J. Diese Firma war von den Bauherren L und S beauftragt worden, Bauten zu erstellen beziehungsweise umzubauen. Die Firma J beauftragte ihrerseits die Klägerin, bei diesen Bauvorhaben Dachdeckerarbeiten auszuführen. Die Klägerin führte die Arbeiten mangelfrei aus. Die Firma J nahm die Arbeiten ab. Die Klägerin berechnete ihre Arbeiten mit den ortsüblichen und angemessenen Preisen wie folgt: Bauvorhaben F, P (L) 10.350,00 Euro, Bauvorhaben Neubau F, P (L), zusätzliche Arbeiten, 1.547,04 Euro, Bauvorhaben S1, E 14.171,25 Euro, Bauvorhaben S1, E, Balkonabdichtung 1.082,31Euro, insgesamt 27.150,60 Euro. Die Bauherren L zahlten vereinbarungsgemäß an die Firma J. Die Firma J trat ihre Forderung gegen die Bauherren S an eine Firma C ab. Bei dieser Firma hatte die Firma J Schulden. Auf Anweisung der J zahlten die Bauherren S die Beträge, welche sie ursprünglich der Firma J für die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten schuldeten, an die Firma C. Über das Vermögen der Firma J wurde am 13.07.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben vom 03.07.2012 unter Hinweis auf § 2 Bauforderungssicherungsgesetz und unter Fristsetzung bis zum 11.07.2012 vergeblich auffordern, 27.150,60 Euro an sie zu zahlen. Die Klägerin meint, dass sie in voller Höhe Zahlung verlangen könne. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 27.150,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2012 zu zahlen,festzustellen, dass die oben genannte Forderung sich aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten ergibt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet: Die Klägerin habe beabsichtigt, mit der Firma J eine gemeinsame Firma zu gründen. Deswegen habe sie ihre Forderung gegen die Firma J bis zu dem Zeitpunkt gestundet, als Herr J1, der Vater des Geschäftsführers der Beklagten, den Kunden S angewiesen habe, die Abschlagszahlung für ein Gewerk „Fenster“ nicht auf das Konto der Firma J zu überweisen, sondern auf das Konto des Geschäftsführers der Klägerin. Damit hätten Fenster bezahlt werden sollen, welche die Klägerin ihrerseits für das Bauvorhaben S bezahlt habe. Die Klägerin habe das Geld nicht erhalten, weil der Kunde S diese Anweisung nicht befolgt habe. Wegen dieses „unglücklichen Ausgangs der Hilfsaktion“ sei der Geschäftsführer der Klägerin verärgert gewesen. Es verstoße daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, bei einem regelmäßigen Umgang zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Vater des Beklagten das Bauforderungssicherungsgesetz nicht zur Sprache zu bringen und sich erst dann auf dieses Gesetz zu berufen, als der Geschäftsführer der Klägerin „aus seiner Sicht einen handfesten Grund für eine Verärgerung gegenüber Herrn J1 abzureagieren hatte“. Der Geschäftsführer der Klägerin sei damit einverstanden gewesen, dass die Firma J eine Forderung an die Firma C abtrat. Das ergebe sich daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin ein Telefongespräch zwischen dem Vater des Beklagten und einem Herrn L1s von der Firma C verfolgt habe. Bei diesem Gespräch habe der Vater des Beklagten Herrn L1 angeboten, der Firma C „die Forderungen aus dem nächsten Bauabschnitt“ abzutreten. Darauf sei Herr L1 eingegangen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe „dieses Gespräch mit Wohlwollen verfolgt“ und sei darüber zufrieden gewesen, dass der Bau weitergeführt werden konnte. Außerdem habe der Geschäftsführer der Klägerin gewusst, „dass das Geld weitergeleitet wird“. Er habe „das Ganze“ gewusst und trotzdem die Dachdeckerarbeiten weiter ausgeführt. Er habe jedenfalls vom Vater des Beklagten gewusst, „dass bestimmte Gelder von den Bauherren nicht an Firma J gezahlt werden, sondern an Dritte“. Weitere Fragen des Gerichts dazu hat der Beklagte auf Anraten seines Rechtsanwaltes nicht beantwortet. Das Gericht hat auch versucht, den Beklagten danach zu fragen, auf welche Forderungen das oben genannte Telefongespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Vater des Beklagten sich bezogen haben soll. Auch dazu hat der Beklagte sich auf Anraten seines Rechtsanwaltes nicht geäußert. Darüber hinaus hat der Beklagte zunächst mit Nichtwissen bestritten, dass die Bauherren L und S überhaupt auf die hier betroffenen Rechnungen gezahlt hätten. Davon hat er Abstand genommen, nachdem das Gericht ihn auf § 138 Abs. 4 ZPO hingewiesen und er sich bei den Bauherren nach Einzelheiten dazu erkundigt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Rechtsanwälte sowie die Protokolle vom 13.05. und 15.07.2013 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Der zugesprochene Hauptanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 Bauforderungssicherungsgesetz. Nach diesen Vorschriften haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich auf Schadensersatz, wenn er vorsätzlich Baugelder im Sinne von § 1 Bauforderungssicherungsgesetz zweckwidrig verwendet hat und deshalb eine dem Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird (vgl. z.B. BGH NJW 2010, 3365 m.w.N.). Das ist hier der Fall: 1. Der Beklagte war Geschäftsführer der Firma J. Diese Firma war Empfängerin von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 Bauforderungssicherungsgesetz. Sie hat insgesamt 27.150,60 Euro von den Bauherren L und S für ihre Leistungen erhalten, die mit der Herstellung von Bauten im Zusammenhang standen, nämlich mit den oben genannten Bauvorhaben. Aufgrund eines Werkvertrages war die Klägerin als andere Unternehmerin an diesen Leistungen beteiligt. Die Bauherren haben die Beträge bezahlt, welche sie der Firma J schuldeten. Es kommt nicht darauf an, dass die Bauherren S nicht an die Firma J zahlten, sondern an die Firma C. Das steht einer Zahlung an die Firma J gleich. Die Bauherren handelten dabei auf Anweisung der Firma J, welche damals schon über dieses Baugeld verfügen konnte. Es ist nicht erforderlich, dass dieses Baugeld tatsächlich auch an die J ausgezahlt wurde. Das Verwendungsgebot nach § 1 Abs. 1 Bauforderungssicherungsgesetz tritt bereits dann ein, wenn der Empfänger von Baugeld die faktische Möglichkeit und die rechtliche Befugnis hat, das Baugeld zu verwenden (vgl. zum Beispiel BGH, Urteil vom 17.10.1989, VI ZR 27/89; BGH, Urteil vom 20.12.2012, VII ZR 187/11, Juris). 2. Der Beklagte hat die oben genannten Baugelder nicht bestimmungsgemäß im Sinne von § 1 Abs. 1 Bauforderungssicherungsgesetz verwendet. Das Geld ist nicht mehr vorhanden, um Forderungen der Klägerin oder anderer an diesen Bauvorhaben Beteiligter zu erfüllen. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass er dieses Geld zur Befriedigung anderer Personen verwendet habe, die an der Herstellung oder dem Umbau der hier betroffenen Bauten beteiligt waren. Für eine derartige ordnungsgemäße Verwendung der Baugelder trägt er die Darlegungslast (vgl. z.B. BGH NJW 2010, 3365 f. m.w.N.). Dazu hat er aber keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen. Es ist schon unklar und nicht von ihm dargelegt, wofür das Geld verwendet worden ist, welches die Bauherren L an die Firma J gezahlt haben. Ebenso hat er nicht dargelegt, dass die Firma C im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Bauforderungssicherungsgesetz an dem Bauvorhaben S beteiligt war und aufgrund dessen Zahlung in Höhe von 15.253,56 Euro verlangen konnte (= 14.171,25 Euro + 1.082,31 Euro). 3. Die Klägerin wird durch § 1 Bauforderungssicherungsgesetz geschützt. Sie war an den betroffenen Leistungen der Firma J bei den oben genannten Bauvorhaben beteiligt, weil sie dort aufgrund eines Werkvertrages mit dieser Firma Dacharbeiten durchführte. 4. Der Beklagte hat vorsätzlich gegen § 1 Bauforderungssicherungsgesetz verstoßen. Er war als Geschäftsführer dafür verantwortlich, dass die Baugelder der Bauherren L und S zur Befriedigung der in § 1 Bauforderungssicherungsgesetz genannten Personen verwendet wurden. Gegen diese Pflicht hat er vorsätzlich verstoßen. Es gibt zumindest keinen Anhaltspunkt dafür, dass er fahrlässig nicht erkannt haben soll, dass es sich hier um Baugeld handelt, oder dafür, dass er fahrlässig nicht erkannt haben soll, dass das Geld nicht für Zwecke im Sinne von § 1 Bauforderungssicherungsgesetz eingesetzt wurde. Auch dazu konnte das Gericht keine weiteren Fragen mit dem Beklagten klären. In der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2013 hat er sich nach einigen kurzen Ausführungen auf Anraten seines Rechtsanwalts nicht mehr zur Sache geäußert. In der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2013 ist er ohne Entschuldigung gar nicht erschienen, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war. 5. Der Beklagte hat rechtswidrig gehandelt. Er hat schon keine nachvollziehbaren Tatsachen dazu vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Klägerin damit einverstanden war, dass die Baugelder nicht für Zwecke des § 1 Bauforderungssicherungsgesetz eingesetzt wurden. Aus seinen Angaben geht schon nicht hervor, wann und bei welcher Gelegenheit das überhaupt mit dem Geschäftsführer der Klägerin besprochen worden sein soll. Insbesondere hat er nichts dazu vorgetragen, ob das Telefongespräch zwischen Herrn J1 einerseits und Herrn L1 von der Firma C andererseits überhaupt Forderungen betraf, die Gegenstand des hier vorliegenden Rechtsstreits sind oder die sich aus den hier betroffenen Bauvorhaben ergeben. Auch dazu konnte das Gericht keine näheren Einzelheiten klären, weil der Beklagte auf Angaben seines Rechtsanwaltes nähere Angaben dazu verweigert hat. Das Gericht hatte auch keinen Anlass, den Vater des Beklagten als Zeugen zu dem Telefongespräch zu vernehmen. Die Angaben des Beklagten zum Inhalt dieses Gespräches sind aus den oben genannten Gründen unklar. Weitere Erklärungen hat der Beklagte verweigert. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, durch Vernehmung eines Zeugen den Sachverhalt zu ermitteln, welchen der Beklagte möglicherweise behaupten will. 6. Der Klägerin ist dadurch ein Schaden im Sinne von § 823 BGB entstanden, dass die Baugelder nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden. Sie hatte ihrerseits fällige Ansprüche gegen die Firma J aus § 631 Abs. 1 BGB. Aufgrund eines Werkvertrages mit dieser Firma hatte sie ein Werk hergestellt, das von dieser Firma abgenommen worden war. Die Klägerin hat der Firma J die Forderungen aus den hier betroffenen Bauvorhaben nicht gestundet. Der Beklagte hat schon keine nachvollziehbaren Tatsachen zu den Fragen vorgetragen, wann, mit welchem Inhalt und bis zu welchem Zeitpunkt eine derartige Stundung überhaupt verabredet worden sein soll. Darauf hat ihn das Gericht ausdrücklich hingewiesen. Er hat seine Angaben trotzdem nicht ergänzt. Die Ansprüche der Klägerin aus § 631 Abs. 1 BGB konnten nicht erfüllt werden, weil die Baugelder nicht bestimmungsgemäß im Sinne von § 1 Abs. 1 Bauforderungssicherungsgesetz verwendet worden sind. 7. Es verstößt nicht gegen § 242 BGB, dass die Klägerin sich auf das Bauforderungssicherungsgesetz beruft, gegen welches der Beklagte vorsätzlich und rechtswidrig verstoßen hat. Es ist zweifelhaft, ob das anders zu beurteilen wäre, wenn der Geschäftsführer der Klägerin gewusst hätte, dass der Beklagte Baugelder zweckwidrig verwendet hat. Aus den oben genannten Gründen lässt sich das jedoch nicht feststellen. II. Der Feststellungsantrag ist zulässig und aus den oben genannten Gründen auch begründet. III. Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Unterschrift