Urteil
115 O 142/13
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2013:1212.115O142.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte mittels Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte mittels Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um Leistungen aus einer GAP-Versicherung. Die C. GmbH – deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin zu sein behauptet – schloss im November 2010 mit der Firma T. GmbH einen Leasingvertrag über einen Pkw BMW X5 für die Dauer von 36 Monaten bei Zahlung monatlicher Leasingraten i. H. v. 927,29 €. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der C. GmbH inklusive einer so genannten „Leasing-Extra“-Regelung wurden einbezogen, welche lautet: „Der Leasinggeber verzichtet im Falle eines Diebstahls des Fahrzeugs oder eines Totalschadens auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert, wenn die Versicherungsleistung binnen drei (3) Monaten (ab Schadenstag) bei ihm eingeht. … Der Verzicht auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert gilt nur dann, wenn (1) für das Fahrzeug kein Kasko-Versicherungsschutz mit einer Neupreis- oder Kaufpreisregulierung oder eine anderweitige GAP- Deckung (= Versicherung für das Risiko einer Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert) besteht und (2) der Leasingnehmer einen neuen Vertrag über das Leasing bzw. die Finanzierung eines Fahrzeugs mit der C. GmbH oder der C1. GmbH schließt.“ Zwischen der Leasingnehmerin und der Beklagten besteht ein Rahmenvertrag für die Kfz-Versicherung für Großkunden, der für das geleaste Fahrzeug zur Anwendung kommt. Nach diesem Rahmenvertrag ist für die versicherten Fahrzeuge unter anderem eine Kaskoversicherung sowie eine GAP-Versicherung eingeschlossen, für die jeweils die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Beklagten in der zum Zeitpunkt des Einzelvertragsabschlusses gültigen Fassung vereinbart wurde. Für das geleaste Fahrzeug sind die Bedingungen mit Stand Oktober 2010 vereinbart (AKB 2010). Am 25.11.2010 wurde das geleaste Fahrzeug ausgeliefert und am 24.05.2012 entwendet. Am 14.08.2012 zahlte die Beklagte im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus dem Kaskoversicherungsvertrag 42.850,00 € an die Leasinggeberin. Unter dem 28.03.2013 verlangte die Klägerin von der Beklagten unter Berufung auf die eingeschlossene GAP-Versicherung die Zahlung weiterer 7.812,00 € als Differenz zwischen dem Ablösewert i. H. v. 50.812,00 € und dem Wiederbeschaffungswert i. H. v. 43.000,00 €. Da eine Zahlung nicht erfolgte, setzte die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 08.04.2013 eine Zahlungsfrist zum 22.04.2013. Die Klägerin behauptet, im Wege der Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der Leasinggeberin, der C. GmbH, geworden zu sein. Die Verschmelzung sei in das Handelsregister des Amtsgerichts München, HRB #####, am 19.08.2011 eingetragen worden. Sie ist der Auffassung, Ansprüche aus der GAP-Versicherung seien nicht durch die „Leasing-Extra“-Klausel ausgeschlossen. Der Verzicht auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert gelte nur für den Fall, dass keine GAP-Deckung bestehe. Da vorliegend eine GAP-Versicherung geschlossen worden sei, greife der Verzicht nicht. Im Übrigen handele es sich bei der GAP-Versicherung um eine Versicherung für fremde Rechnung. Die Klägerin behauptet, die Leasingnehmerin und Versicherungsnehmerin habe sie mit Rückinformationsschreiben vom 29.06.2012 zur Geltendmachung der Versicherungsansprüche gegenüber der Beklagten ermächtigt. Dieses Schreiben sei durch einen „Vertretungsberechtigten der Leasingnehmerin“ unterschrieben worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.812,00 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2013 sowie 277,80 € vorgerichtlicher Kosten zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Leasinggeberin sei. Sie ist außerdem der Auffassung, dass die Klägerin mit ihrer „Leasing-Extra“-Klausel auf die Differenz zwischen Ablösesumme und Wiederbeschaffungswert verzichtet habe. Der Leasingnehmerin, in deren Interesse die GAP- Versicherung abgeschlossen worden sei, sei damit kein Schaden entstanden, der im Rahmen der Versicherung zu ersetzen wäre. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, die Klägerin könne etwaige Versicherungsansprüche der Leasingnehmerin nicht geltend machen. Insoweit bestreitet die Beklagte, dass das Ermächtigungsschreiben vom 29.06.2012 von einem vertretungsberechtigten Organ der Leasingnehmerin unterschrieben worden sei. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Leasinggeberin. Die Rechtsnachfolge ergibt sich bei verständiger Durchsicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Handelsregisterauszügen des Amtsgerichts München zur Registernummer HRB #####, und zwar aus der Eintragung zu laufender Nummer 36 vom 19.08.2011. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert aus der GAP-Versicherung zu. Zwar folgt dies nicht aus der im Leasingvertrag vereinbarten „Leasing-Extra“-Klausel, wie die Beklagte vortragen lässt. Der in dieser Klausel enthaltene Verzicht auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert gilt ausdrücklich nur dann, wenn „für das Fahrzeug kein Kasko-Versicherungsschutz mit einer Neupreis- oder Kaufpreisregulierung oder eine anderweitige GAP-Deckung (= Versicherung für das Risiko einer Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert) besteht…“ . Eine solche Versicherung ist vorliegend streitgegenständlich; an diese knüpft die Klägerin ihre Ansprüche. Allerdings ist die Klägerin nicht Versicherte im Sinne des § 43 VVG. Dass der Versicherungsvertrag mit der Beklagten ausdrücklich für die Rechtsvorgängerin abgeschlossen worden wäre, ist nicht vorgetragen. Gemäß § 43 Abs. 3 VVG gilt ein Versicherungsvertrag dann als für eigene Rechnung geschlossen, wenn sich aus den Umständen nicht ergibt, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll. Für die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdversicherung kommt es darauf an, ob nur ein eigenes Interesse des Versicherungsnehmers oder auch das Interesse eines Dritten versichert werden soll. Ob in einem Vertrag „stillschweigend“ auch ein fremdes Interesse versichert ist, muss durch ergänzende Auslegung des Vertrages ermittelt werden, wobei es auf die Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt, der den Vertragsinhalt verständig würdigt. Für eine Auslegung im Sinne der Mitversicherung fremden Interesses spricht zunächst das erkennbare Bestehen oder die erkennbare Möglichkeit des Entstehens eines versicherbaren fremden Interesses an dem versicherten Objekt und das erkennbare Interesse des Versicherungsnehmers am Einschluss dieses Interesses (Prölss/Martin, § 43 Rdnr. 6). Anerkannt ist, dass eine vom Leasingnehmer genommene Sachversicherung zunächst das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers deckt und daneben auch das Sachersatzinteresse des Leasingnehmers. Das Sachersatzinteresse ist ein vom Eigentümerinteresse abgeleitetes Interesse, das auf den Schutz vor Ansprüchen des Eigentümers durch dessen Befriedigung gerichtet ist und deshalb nicht höher als das Eigentümerinteresse bewertet werden kann (Prölss/Martin, § 43 Rdnr. 45). Im vorliegenden Fall streiten die Parteien jedoch nicht um das Sachersatzinteresse, dessen Wert wegen eines derivativen Charakters mit dem an der Person des Leasinggebers zu orientierenden Sachwert identisch ist (Prölss/Martin, a.a.O.), sondern um die darüber hinausgehende Differenz zum Ablösewert. Mit der GAP-Versicherung ist jedoch erkennbar nur das eigene Interesse des Leasingnehmers versichert, keine über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Ansprüche der Leasinggeberin aus dem Leasingvertrag erstatten zu müssen. Die GAP-Versicherung schützt insoweit ausschließlich das Interesse des Leasingnehmers, einen unerwartet hohen Liquiditätsbedarf durch die vorzeitige Fälligstellung der Finanzierungskosten und des hohen Anfangswertverlustes zu vermeiden. Nach Ziffer A.2.7.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB 2010 hat die Beklagte für den Fall der Zerstörung, des Verlustes oder Totalschadens eines geleasten PKW zugesagt, auch die Differenz aus dem offen stehenden Leasing-Restbetrag abzüglich Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu ersetzen. Es folgen nähere Bestimmungen zur Berechnung dieser Differenz und insbesondere ein Ausschluss, soweit die vorbezeichnete Differenz durch Verstöße gegen Abreden aus dem Leasingvertrag vergrößert wurde (z. B. unzureichende Wartung des Fahrzeugs). Diese Einschränkung der Leistungsverpflichtung des Versicherers macht deutlich, dass in der GAP-Versicherung ausschließlich das Interesse des Leasingnehmers, nicht aber des Leasinggebers versichert ist. Ansonsten wäre es nicht gerechtfertigt, wegen durch den Leasingnehmer begangenen Verstößen gegen Abreden im Leasingvertrag auch den Versicherungsschutz des Leasinggebers zu beschneiden. Daraus ergibt sich auch, dass der Leasingnehmer nicht gleichzeitig Interessen des Leasinggebers wahrnehmen will, zumal ein Grund für einen Schutz der Interessen des Leasinggebers durch den Versicherungsnehmer weder ersichtlich noch dargetan ist. Da die Einräumung einer Stellung als Versicherten an einen Dritten für den Versicherungsnehmer etwa im Hinblick auf ein Zustimmungserfordernis gem. § 45 Abs. 3 VVG nachteilig sein kann, kommt die Annahme einer Einbeziehung des Fremdinteresses allenfalls unter besonderen Umständen, die hier nicht erkennbar sind, in Betracht. Der Klägerin steht auch aus abgetretenem Recht kein Anspruch auf Zahlung der streitigen Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert zu. Unabhängig davon, ob eine erforderliche Abtretung in dem Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 29.06.2012 vorliegt, steht einer solchen das in Ziffer A.2.17.4 AKB 2010 vereinbarte Abtretungsverbot entgegen. Wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt, liegt jedenfalls noch keine endgültige Feststellung der Entschädigungsleistung durch den Beklagten vor. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf das Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 29.06.2012 als sog. Ermächtigung berufen, wobei zunächst dahingestellt bleiben kann, ob die Erklärung tatsächlich von der Leasingnehmerin erteilt wurde und im Übrigen wirksam ist. Für eine Einziehungsermächtigung ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der geltend gemachte Anspruch abgetreten werden kann. Ist ein Abtretungsverbot dahin auszulegen, dass ein Recht nicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann, ist die Einziehungsermächtigung unzulässig (BGH Urteil v. 03. Juli 1996, XII ZR 99/95). Dem Abtretungsverbot in den AKB 2010 liegt erklärtermaßen zugrunde, dass sich der Versicherer vor Feststellung der Ansprüche ausschließlich mit seinem Vertragspartner auseinandersetzen will. Wegen dieses Zwecks des Abtretungsverbotes kommt vorliegend auch nicht eine Einziehungsermächtigung zum Tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Unterschriften