Beschluss
05 T 693/13 LG Münster
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 InsO ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 InsO glaubhaft gemacht sind.
• Für den Widerruf ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich; die Befriedigung von Massegläubigern ist hierfür nicht relevant.
• Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Voraussetzungen des Widerrufs trägt der Antragsteller gemäß § 303 Abs. 2 InsO.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Restschuldbefreiung: erhebliche Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger muss glaubhaft gemacht sein • Der Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 InsO ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 InsO glaubhaft gemacht sind. • Für den Widerruf ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich; die Befriedigung von Massegläubigern ist hierfür nicht relevant. • Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Voraussetzungen des Widerrufs trägt der Antragsteller gemäß § 303 Abs. 2 InsO. Die Gläubigerin beantragte den Widerruf der dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung und machte geltend, der Schuldner habe Obliegenheiten aus § 295 InsO verletzt, indem er seinen neuen Arbeitgeber und Gehaltsabrechnungen verspätet bzw. unvollständig mitteilte und sich nicht ausreichend um Erwerbstätigkeit bemüht habe. Sie behauptete dadurch entgangene Zahlungen an den Treuhänder in Höhe von 1.824,44 €. Das Amtsgericht hatte daraufhin die Restschuldbefreiung widerrufen. Der Schuldner legte sofortige Beschwerde beim Landgericht Münster ein und machte geltend, die Widerrufsvoraussetzungen seien nicht glaubhaft gemacht. Streitgegenstand war, ob die behaupteten Obliegenheitsverletzungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Sinne des § 303 Abs. 1 InsO bewirkten. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach § 303 Abs. 3 Satz 2 InsO statthaft und fristgerecht eingelegt. • Glaubhaftmachungslast: Nach § 303 Abs. 2 InsO obliegt dem Antragsteller die Darlegung und Glaubhaftmachung der Widerrufsvoraussetzungen; dies wurde hier nicht erfüllt. • Pfändbare Einkünfteanalyse: Der Treuhänder erhielt für März und April 2013 insgesamt 379,56 €, oder 189,78 € monatlich; ein möglicher Fehlbetrag für September 2012 bis Februar 2013 beläuft sich bei gleichen Annahmen auf ca. 1.138,68 €, zuzüglich kleinerer Restbeträge. • Erhebliche Beeinträchtigung fehlt: Selbst bei Einrechnung aller in Betracht kommenden Fehlbeträge würden die Masseverbindlichkeiten und die Gesamtsumme der Insolvenzforderungen zeigen, dass die verbleibende Wirkung auf die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht als erheblich im Sinne des § 303 Abs. 1 InsO anzusehen ist. • Abgrenzung Massegläubiger/Insolvenzgläubiger: Maßgeblich ist die Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO); die Lage der Massegläubiger (§ 53 InsO) ist für den Widerrufstatbestand nach § 303 Abs. 1 InsO nicht relevant. • Erwerbstätigkeitspflicht: Die Behauptung, der Schuldner habe sich nicht ernsthaft um angemessene Erwerbstätigkeit bemüht, ist nicht hinreichend konkret dargelegt; es fehlt insbesondere der Nachweis, dass bei angemessenen Bemühungen früher oder besser bezahlte Stellen erreichbar gewesen wären. • Abschluss: Weil die Gläubigerin die für einen Widerruf erforderliche erhebliche Beeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht hat, ist der Widerrufantrag unzulässig gemäß § 303 Abs. 2 InsO. Die Beschwerde des Schuldners hatte Erfolg. Der Widerruf der Restschuldbefreiung durch das Amtsgericht wurde aufgehoben und der Widerrufsantrag der Gläubigerin vom 14.08.2013 zurückgewiesen, weil die Gläubigerin die Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 InsO nicht glaubhaft gemacht hat. Insbesondere fehlt der Nachweis einer erheblichen Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger; auf Massegläubiger kommt es für den Widerrufstatbestand nicht an. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.