Urteil
04 O 172/12
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2014:0417.04O172.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 6.000,00 € Schmerzensgeld anlässlich des Unfallereignisses vom 04.04.2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.04.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden weiteren zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 04.04.2011 zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T atbestand: 2 Der Kläger begehrt von den Beklagten restliches Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom 04.04.2011 und Feststellung hinsichtlich künftiger immaterieller Schäden. 3 Der Unfall ereignete sich gegen 14:32 Uhr auf der B 475 im Bereich der Gemeinde T. Der Kläger ist Halter und Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Der Beklagte zu ein war Fahrer und die Beklagte zu 2, die Mutter des Beklagten zu 1, war Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Der Beklagte zu 3 ist Haftpflichtversicherer für das Fahrzeug der Beklagten zu 2. 4 Zum Unfallhergang behauptet der Kläger, gegen 14:30 Uhr am Unfalltage mit seinem oben beschriebenen Fahrzeug die B XXX von X auskommen in Richtung T befahren zu haben. Er habe beabsichtigt, von der B XXX links in einen Wirtschaftsweg in Fahrtrichtung Bauernschaft T abzubiegen. Er habe sich mit seinem Fahrzeug rechtzeitig zur Fahrbahnmitte eingeordnet und zuvor an seinem Fahrzeug den linken Fahrtrichtungsanzeiger in Betrieb gesetzt. Wegen Gegenverkehrs habe er sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen müssen. Als er mit seinem Fahrzeug in der Fahrbahnmitte gestanden habe, habe er plötzlich und für ihn unerwartet einen lauten Knall vernommen. Anschließend sei er bewusstlos geworden. Der Knall habe daher gerührt, dass der Beklagte zu 1, der die B XXX in gleicher Fahrtrichtung wie der Kläger befahren habe, mit seinem Fahrzeug von hinten mit voller Wucht ungebremst auf das stehende Fahrzeug des Klägers aufgefahren sei. Durch die Wucht des Aufpralls sei das stehende Fahrzeug des Klägers um die eigene Achse herumgeschleudert, so dass es anschließend in Fahrtrichtung X gestanden habe. Der Kläger behauptet hierzu, der Beklagte zu 1 sei mit seinem Fahrzeug ungebremst auf das stehende Fahrzeug des Klägers mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h aufgefahren. 5 Nach dem Eintreffen von Polizei und Rettungsdienst sei der Kläger zur stationären Erstbehandlung in das K- Hospital in X gebracht worden. 6 Dort seien folgende Verletzungen festgestellt worden: 7 – Schädel-Hirn-Trauma I 8 – HWS – Distorsion 9 – Offene Oberkieferfraktur mit großflächiger Schleimhautdefektwunde 10 _ Oberkieferteilprothese Bruch 11 _ Thoraxprellung rechts 12 Diese werden von den Beklagten nicht in Frage gestellt. 13 Auch die folgenden Unfallfolgen sind zwischen den Parteien unstreitig: 14 In der Zeit vom 04.04.2011 bis zum 06.04.2011 wurde der Kläger im K-Hospital in X stationär behandelt. 15 Die Rissquetschung im frontalen Bereich des Oberkiefers mit Fraktur des Alveolarfortsatzes und die Oberkieferfraktur mussten operativ in der Klinik für Zahn-, Mund – und Kieferchirurgie der Universitätsklinik N behandelt werden. 16 Am 21.04.2011 fand eine Nachuntersuchung statt. Der Kläger war vom 04.04.2011 bis zum 21.04.2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben. 17 Auch in der Folgezeit fanden wegen der Kieferverletzung Nachbehandlungen statt. 18 Der Kläger behauptet tägliche Beschwerden. 19 Dies rühre im Wesentlichen daher, dass eine vom Kläger zum Unfallzeitpunkt getragene Oberkieferteilprothese zerbrochen und in den Oberkiefer hineingeschoben worden sei. 20 Als Folge des Unfalls wurde dem Kläger -was zwischen den Parteien unstreitig ist - am 13.09.2011 der Zahn 16 gezogen. Anfang des Jahres 2012 musste zudem beim Kläger der durch den Aufprall verlagerte Zahn 13 entfernt werden. 21 Außerdem verspürt der Kläger -wie er behauptet -seit dem Unfallereignis ein Surren im rechten Ohr. Außerdem klagt er über weitere Hörbeschwerden. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen bei einem HNO – Arzt sei eine von dem Unfallereignis herrührende diskrete Hochtonschwerhörigkeit rechts sowie Ohrgeräusche rechts festgestellt worden. 22 Der Kläger ist der Ansicht, das Unfallereignis sei für ihn unabwendbar gewesen. Er meint, dass der Schmerzensgeldbetrag mindestens 8.000,00 EUR betragen solle, weil die Anzahl der durch den Unfall erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in dieser Höhe rechtfertige. Die Ansicht der Beklagten, dass allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Höhe einer Quote von 33,3 % gerechtfertigt sei, sei nicht zutreffend. 23 Im Rahmen des Rechtsstreits haben die Beklagten klargestellt, dass die Vorschusszahlung i.H.v. 2.000,00 EUR auf den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch anzurechnen ist. 24 Der Kläger behauptet ferner, angesichts der erlittenen Verletzungen müsse er auch in Zukunft damit rechnen, dass bei ihm weitere Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten, um nach wie vor vorhandene Beschwerden abzumildern. So sei insbesondere im Hinblick auf die beschriebenen Zahnverletzungen mit Maßnahmen im Zusammenhang von Zahnersatz zu erwarten. 25 Die Klagen sind den Beklagten am 13.04.2012 zugestellt worden. 26 Der Kläger beantragt, 27 1. 28 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld anlässlich des Unfallereignisses vom 04.04.2011 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, wobei die Höhe des festzusetzenden Schmerzensgeldes ausdrücklich in das Ermessen des angerufenen Gerichts gestellt wird, 29 2. 30 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 04.04.2011 zu ersetzen. 31 Die Beklagten beantragen, 32 Die Klage abzuweisen. 33 Die Beklagten sind der Ansicht, den Kläger treffe ein überwiegendes Mitverschulden an der Unfallentstehung. 34 Deshalb habe der Beklagte zu 3 zu Recht Ansprüche nur mit einer Quote von 1/3 reguliert. 35 Zum Unfallhergang tragen die Beklagten vor: 36 Die Absicht des Klägers, von der Bundesstraße nach links in einen Wirtschaftsweg abzubiegen sei für den nachfolgenden Verkehr nämlich einerseits den Beklagten zu 1 und andererseits auch für den ihm folgenden Zeugen M nicht rechtzeitig erkennbar gewesen. Die 3 Fahrzeuge hätten einander mit gleich bleibender Geschwindigkeit von etwas unter 100 km/h gefolgt. Dabei habe der Beklagte zu 1 zum Klägerfahrzeug einen Abstand von 50-60 m eingehalten. Erst unmittelbar vor dem Abzweig habe der Kläger den linken Blinker gesetzt. Zur Fahrbahnmitte habe er sich nicht eingeordnet. Auch sei das Fahrzeug sodann mit einer äußerst starken Bremsung zum Stillstand gebracht worden. Das 3. Fahrzeug, was von dem Zeugen M geführt worden sei, sei ein Leichtkraftrad. Da der Zeuge leicht zur Mitte hin versetzt gefahren sei, hätte er eine gute Sicht auf beide vor ihm fahrenden Fahrzeuge gehabt. 37 Der Kläger sei auch nicht durch etwaigen Gegenverkehr dazu gezwungen worden, vor seinem geplanten Abbiegemanöver anzuhalten. Gegenverkehr sei noch weit entfernt geblieben. Der Kläger hätte vorher noch gefahrlos abbiegen können. Offensichtlich habe sich der Kläger verschätzt und den Wirtschaftsweg zu spät bemerkt oder zu spät erkannt, dass er für sein Fahrziel dort abbiegen müsse. Jedenfalls sei der Kläger ortsunkundig, was sich aus seinem Wohnort in M1 ergebe. 38 Die Beklagten sind der Ansicht, der der Kläger habe in erheblicher Weise gegen das Verbot in § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen, weil er ohne zwingenden Grund stark gebremst habe. Auch habe er auf den nachfolgenden Verkehr keinerlei Rücksicht genommen. 39 Von den vom Kläger dargelegten erlittenen Verletzungen bestreiten die Beklagten lediglich die behauptete Hochtonschwerhörigkeit. 40 Unter Berücksichtigung des von den Beklagten angenommenen Mitverschuldensanteil halten die Beklagten die gezahlten 2.000,00 EUR für das Schmerzensgeld für angemessen und ausreichend. 41 Die Beklagten sind der Ansicht, dass für den Feststellungsantrag ein Rechtsschutzinteresse nicht gegeben sei, weil weitere Behandlungsmaßnahmen nicht konkret aufgezeigt würden. 42 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1 gemäß § 141 Abs. 3 ZPO und durch Vernehmung des Zeugen M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 23.08.2012 (Bl. 49-55 der Akten) Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.- Ing. H. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 28.01.2013 Bezug genommen. Das Gericht hat ferner den Sachverständigen H1 im Termin vom 16.05.2013 angehört. Er hat sein Gutachten erläutert. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 16.05.2013 (Bl. 122-125 der Akten) Bezug genommen sowie auf die Anlagen zum mündlichen Gutachten vom 16.05.2013. 43 Außerdem hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Hals-Nasen- Ohrenärztlichen Gutachtens des Privatdozenten Dr. med. U. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 13.09.2013 Bezug genommen. 44 Außerdem lag zu Beweiszwecken die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld Az. 550 JS 370/11 vor. 45 Zur ergänzenden Sachverhaltsdarstellung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 46 Entscheidungsgründe: 47 Die zulässige Klage hat Erfolg. 48 I. 49 Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von noch 6.000,00 EUR zu. 50 Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Fahrer, Halter und Versicherer des auf der beklagten Seite beteiligten Fahrzeuges für die eingeklagten immateriellen Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 421 S. 1 BGB und § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, § 1 PflVG. 51 Der Beklagte zu 1 hat als Führer eines Pkws den Personenschaden des Klägers verursacht. 52 Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. In seinem unfallanalytischen Gutachten vom 28.01.2013 kommt der Sachverständige H1, der Diplom-Ingenieur und erfahrener Sachverständiger eines auf die Rekonstruktion von Unfällen spezialisierten und regelmäßig für das Gericht tätigen Ingenieurbüros ist, zu dem Ergebnis, dass der vom Beklagten zu 1 geführte Pkw mit 50 %-iger Karosserieüberdeckung nach rechts versetzt auf den Pkw des Klägers aufprallte. Ferner stellt der Sachverständige eine Kollisionsgeschwindigkeit mit 80-90 km/h fest. 53 Zur Unfallrekonstruktion hat der Sachverständige zunächst die Unfallstelle durch einen Vermessungstechniker vermessen lassen. Dieser hat das in der Anlage A1 zu sehende Vermessungsblatt aufgenommen. Außerdem hat der Sachverständige im Rahmen der Ortsbesichtigung 4 Übersichtsfotos aufgenommen. Zu den Örtlichkeiten hat der Sachverständige festgestellt, dass die gesamte Fahrbahnbreite der B 475 zwischen den Innenkanten der durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzungslinien 7,5 m beträgt. Jeder Fahrtrichtung steht eine 3,75 m breite Fahrbahn zur Verfügung. Nach rechts schließt sich jeweils ein 2,2 m breiter asphaltierter Seitenstreifen an. Zur Örtlichkeit stellt der Sachverständige eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fest. 54 Um den zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen dem Abbremsvorgang des vorausfahrenden Fahrzeugs und dem Annäherungsvorgang des Nachfolgenden einander gegenüber zu stellen hat der Sachverständige ein Weg – Zeit – Diagramm gezeichnet. Dazu hat er zunächst die Kollisionssituation und davon ausgehend die Annäherungsgeschwindigkeit beider Unfallbeteiligter ermittelt. Unter Berücksichtigung der Fahrzeugbeschädigungen, wie sie sich aus den von der Polizei aufgenommenen Lichtbildern ergibt, kann der Sachverständige auf eine Kollisionsstellung schließen. Diese hat er in der Anlage A 10 dargestellt. Die Kollisionsstellung beschreibt der Sachverständige dahingehend, dass der Pkw des Beklagten zu 1 nach rechts versetzt mit 50 %-iger Überdeckung auf den PKW des Klägers auffuhr. Einschränkend stellt er fest, dass aus dem Schadenszustand an den Fahrzeugen nicht abgeleitet werden kann, ob die Längsachsen der Fahrzeuge genau parallel zueinander lagen, oder ob eine geringe, nach rechtsgerichtete Winkelstellung des Beklagten-Pkw vorlag. 55 Nach weiterer Auswertung der als Anlagen A 11 bis A 14 vorliegenden Lichtbilder stellt der Sachverständige zwei Spuren-Äste fest, die er auf der Anlage A 15 durch rote Pfeilmarkierungen kenntlich gemacht hat und auf die Endstellungs-Position der beiden Hinterräder des Fahrzeugs zuführen. Hieraus leitet der Sachverständige mögliche Kollisionssituationen ab. Er kommt zu dem Schluss, dass sich die Kollision kurz vor dem bezeichneten Mittelstreifensegment 2, in Höhe des Beginns des links liegenden Einmündungstrichters ereignet haben muss, wobei sichere Feststellungen des Kollisionsortes in Fahrbahnlängsrichtung mit letzter Sicherheit nicht getroffen werden können. Dies hat aber –nach den Feststellungen des Sachverständigen- keine Auswirkungen auf die weiteren Feststellungen zur Frage der Unfallentwicklung. 56 Sichere Feststellungen dazu, wie weit sich der klägerische Pkw nach links in Richtung der Fahrbahnmitte eingeordnet hatte, kann der Sachverständige nicht treffen. 57 Im Rahmen der dann durchgeführten Geschwindigkeitsrückrechnung, bei der über die Schadensintensitäten die Relativgeschwindigkeit zwischen den Fahrzeugen festgelegt wird, also der Geschwindigkeitsunterschied zwischen den beiden Koalitionspartnern zugrundegelegt wird, errechnet der Sachverständige eine Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 80-90 km/h und für das klägerische Fahrzeug zwischen 0 und 10 km/h. Unter Berücksichtigung der Angaben der Parteien ist der Sachverständige im Rahmen seiner weiteren Untersuchungen davon ausgegangen, dass das Fahrzeug des Klägers bei der Kollision stand, was mit seinen Feststellungen in Übereinstimmung zu bringen ist. Nicht feststellen konnte der Sachverständige, über welche Zeitdauer vor der Kollision der Pkw des Klägers bereits gestanden hat. Zusammengefasst hat der Sachverständige seine Ergebnisse in einer Skizze Anlage A 24. Er kommt zu dem Ergebnis, dass von dem rekonstruierten Kollisionspunkt in Höhe des Beginns des Einmündungstrichters der Kläger entlang einer normalen Abbiegelinie problemlos nach links hätte abgeben können. 58 Das Sachverständigengutachten ist überzeugend. Der Sachverständige hat die Herleitung seiner Schlussfolgerungen, die Berechnungen und sonstige zugrundeliegende Maßnahmen nachvollziehbar dargelegt. Anhaltspunkte für Zweifel sind nicht ersichtlich. 59 Der geltend gemachte Anspruch ist nicht zu kürzen. Dies ergibt die Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 18 Abs. 3 StVG. 60 Für die Abwägung der Verursachung – und Verschuldensbeiträge der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 115 / 05, NJW 2007,506,507). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH, Urteil vom 13.02.1996 – VI ZR 126 / 95, NZV 1996,231). Die Abwägung führt hier zu einer alleinigen Haftung der Beklagten. Ein etwaiger Verursachungsbeitrag des Klägers sowie die Betriebsgefahr des Pkw treten vollständig hinter den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 zurück. 61 Deshalb kann es dahinstehen, ob dem Kläger der Unabwendbarkeitsnachweis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gelingt. 62 Für die Beklagten handelte es sich jedenfalls nicht um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Gelingt es den Beklagten nicht zu beweisen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben (vgl. hierzu die Ausführungen zu § 18 Abs. 1 S. 2 StVG), so können sie erst recht nicht die Einhaltung der gesteigerten Sorgfaltsanforderungen des § 17 Abs. 3 StVG beweisen. Die Norm setzt ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über dem Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus voraus (vergleiche BGH, VersR 1992,714). 63 Wesentlich für die alleinige Haftung der Beklagten ist ein zu ihren Lasten gegebener Anscheinsbeweis, der nicht erschüttert wurde. Kommt es zu einem Auffahren auf den Vorausfahrenden spricht der Anschein dafür, dass der Auffahrende unaufmerksam war oder zu dicht aufgefahren ist, das gilt auch, wenn der Vorausfahrende hat bremsen müssen (vgl. BGH NZV 89,105). 64 Es ist auch vom Vorliegen eines „typischen“ Auffahrunfalls auszugehen. Es liegt nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen (s.o.) ein Anstoß eines nachfolgenden Fahrzeugs gegen die Heckpartie eines in derselben Fahrtrichtung auf demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs vor, wobei eine Teilüberdeckung der Stoßlächen der Fahrzeuge mit etwa parallelen Längsachsen ausreicht (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 09.10.2008 – 12 U168 / 08, NZV 2009,458 – 459). 65 Der Anwendung der Beweisregeln des Beweises des ersten Anscheins steht auch nicht entgegen, dass möglicherweise auch gegen den Kläger seinerseits ein Anscheinsbeweis -aus § 9 Abs.5 StVO - spricht, und sich deshalb diese tatsächlichen Vermutungen gegenseitig aufheben und die damit verbundene Beweiserleichterung entfallen würde. 66 Es kann nach entsprechender Würdigung der Örtlichkeiten nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegen wollte, woraus sich für ihn ergeben würde, dass er gemäß § 9 Abs. 5 StVO zu äußerster Sorgfalt verpflichtet gewesen wäre. 67 Bei der Würdigung der Anwendbarkeit von § 9 Abs. 5 StVO richtet sich der Grundstücksbegriff nicht nach dem Eigentum; nach der Widmung für den öffentlichen Verkehr nur eingeschränkt. Die Unterscheidung ist funktionell bestimmt: Maßgebend ist, ob das Fahrzeug den fließenden Verkehr verlässt. Denn dieser Vorgang, weniger die bloße Fahrzeugbewegung auf einen Parkplatz oder anderes Grundstück, birgt die eigentliche Gefahr für den Ableger und den übrigen Verkehr. Nach ihr muss sich daher auch die Unterscheidung und das Anwendungsgebiet der höchsten Sorgfalt gemäß Abs. 5 richten. Feldwege sind dabei Grundstücken in Sinne von Abs. 5 nicht ohne weiteres gleichzustellen (vgl. Nürnberg, VR 81,288). 68 Für die vorliegend zu beurteilenden Örtlichkeiten kann den vorgelegten Lichtbildern entnommen werden, dass der Weg, in den der Kläger einbiegen wollte, funktional auch dem fließenden Verkehr dienen sollte. Dieser ist ebenfalls asphaltiert und enthält ein "Vorfahrt achten" Schild. Zwar führt der Weg letztlich -durch ein weiteres Abbiegen - auch auf das Grundstück eines dort angesiedelten Bauernhofes (Hof L) mit entsprechenden Wohn- und Nebengebäuden. Allerdings führt der Weg nach diesem Bauernhof noch weiter durch die Felder, so dass nicht lediglich eine Zufahrt zu einem Grundstück vorliegt. Zur Verdeutlichung der Örtlichkeit kann insbesondere auf die Anlage D 1 (Luftbild der Örtlichkeit) sowie die Anlage D 2 (Anlagen zum mündlichen Gutachten vom 16.05.2013 des Sachverständigen H1) Bezug genommen werden. 69 Die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises hat zur Folge, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Beklagte zu 1 gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen hat oder unaufmerksam gefahren ist. 70 Dies konnten die Beklagten nicht entkräften, weil sie keine Umstände darlegen und beweisen konnten, aus denen die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs abzuleiten wäre. Insbesondere sind keine Tatsachen bewiesen, die es dem Gericht ernsthaft möglich erscheinen lassen, dass der Kläger unvorhersehbar ruckartig (etwa durch Unfall) zum Stehen gekommen ist. Ein plötzliches starkes Bremsen des Vordermannes allein erschüttert den Anscheinsbeweis nicht. 71 Durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H1 ist zudem davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 verspätet reagiert hat. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Berechnungen und Ausführungen des Sachverständigen H1 in seinem Gutachten vom 28.01.2013 unter 5.5 (Seite 11 ff.) dauerte die Bremsphase des klägerischen Pkw bis zum Stillstand 3,8 Sekunden, wenn man zu seinen Gunsten von dem Vortrag der Beklagten ausgeht und bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h eine starke Abbremsung des Klägers mit einer Verzögerung von 7,0 m/s² zugrundelegt. Unter weiterer Zugrundelegung der Ausführungen der Beklagten, dass die Fahrzeuge bis zu diesem Zeitpunkt in einem Abstand von ungefähr 50 m hinter einander her fuhren, entspricht dieser Abstand einer Dauer von 1,9 Sekunden. Nach den vorangegangenen Berechnungen ist die Reaktion des Beklagten zu 1 tatsächlich erst zum Zeitpunkt 1,6 Sekunden vor dem Unfall, also mehr als 2 Sekunden nach dem Bremsbeginn des Klägers erfolgt. Unabhängig von einem behaupteten Defekt der Bremslichter wäre allerdings der Bremsvorgang des klägerischen Fahrzeugs schon kurz nach dem Bremsbeginn erkennbar gewesen für den Beklagten zu 1, weil sich zum einen der Abstand zum Vordermann deutlich verringert hätte und zum anderen infolge der starken eingeleiteten Abbremsung das Heck des vorausfahrenden Fahrzeugs sich auch stark ausgegliedert hätte. Hierdurch ist für einen nachfolgenden Fahrer eine Veränderung im Fahrzustand des Vordermannes deutlich erkennbar. War demgegenüber das Bremslicht am Pkw des Klägers nicht ausgefallen, hätte der Beklagte zu 1 sofort mit Aufleuchten der Bremslichter erkennen können, dass der Vordermann eine Verzögerung einleitet. Auch bei Ausfall des Bremslichtes am klägerischen Fahrzeug wäre spätestens 1 Sekunde nach dem Bremsbeginn dies für den Beklagten zu 1 erkennbar gewesen. Bei aufmerksamer Beobachtung des vorausliegenden Verkehrsraumes hätte 2,8 Sekunden vor der Kollision eine Reaktionsaufforderung vorgelegen. Tatsächlich hat der Beklagte zu 1 erst zum Zeitpunkt 1,6 Sekunden vor der Kollision also um mindestens 1,2 Sekunden zeitversetzt reagiert. Bei einer rechtzeitigen Reaktion im Sinne der oben genannten Ausführungen wäre das Fahrzeug des Beklagten zu 1 ausweislich des Weg – Zeit – Diagrammes im Kollisionsort zum Stillstand gekommen. Außerdem hätte die zur Verfügung stehende Wegstrecke und Zeitdauer bis zum erreichen des haltenden PKW des Klägers auch ermöglicht, nach rechts auszuweichen. Dort war genügend Freiraum zur Verfügung. 72 Ein etwaiges Mitverschulden des Klägers haben die Beklagten nicht bewiesen. Ein solches könnte sich allenfalls aus § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ergeben, wenn der Kläger ohne zwingenden Grund überraschend stark gebremst hätte. Dies ist aber nicht anzunehmen. Fraglich ist bereits, ob überhaupt eine starke Bremsung stattgefunden hat. Relevante Bremsspuren gab es nicht, wie sich dies aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld (Az. 550 JS 370 / 11) und den ausgewerteten von der Polizei gefertigten Lichtbildern vom Unfallort ergibt. Der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung eine Vollbremsung in Abrede gestellt. Der Beklagte zu 1 selbst hat eine Vollbremsung des Klägers nicht wahrgenommen. Er hat eine solche offensichtlich allein aufgrund des Unfallgeschehens vermutet. Auch der Zeuge M hat eine solche unangemessene überraschende starke Bremsung nicht bestätigen können. Nach alledem kann das nicht als ausreichend angesehen werden, um die Behauptung der Beklagten (starke Bremsung) als bewiesen anzusehen. 73 Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch steht dem Kläger auch in der geltend gemachten Höhe (8.000,00 EUR ./. 2.00,00 EUR Zahlung) zu. 74 Unter Berücksichtigung der unstreitigen Verletzungsfolgen und des durch den Sachverständigen Dr. med. U, der Oberarzt der Hals – Nasen – Ohrenklinik des Universitätsklinikums N ist, weiterhin festgestellten chronisch komplizierten Tinnitus rechtsseitig erscheint der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag angemessen aber auch ausreichend. Das Gericht hat dabei insbesondere Art und Schwere der Verletzungen (u.a. Schädel-Hirn-Trauma I, HWS – Distorsion, Oberkieferteilprothesenbruch und die offene Oberkieferfraktur) berücksichtigt. Eingeflossen bei der Würdigung ist auch der Umstand, dass sich der Kläger vom 04.04.2011 bis zum 06.04.2011 in stationärer Behandlung befunden hat, sich operativen Maßnahmen unterziehen musste und bis zum 21.04.2011 aufgrund der Unfallverletzungen arbeitsunfähig krankgeschrieben war. 75 Zu berücksichtigen war ferner auch der Verlust der Zähne 13 und 16. Bei der Abwägung des zuzusprechenden Schmerzensgeldes hat das Gericht auch berücksichtigt, dass sich der Kläger zukünftig Maßnahmen unterziehen muss, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Gebisszustandes dienen. Sei es, dass Implantationen oder sonstige zahntechnische Maßnahmen zu erfolgen haben. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass dabei auch operationsähnliche Maßnahmen in Betracht kommen können. 76 Die Angemessenheit der ausgeurteilten Höhe ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit anderen Entscheidungen der Kammer bzw. anderer Gerichte. 77 II. 78 Auch der Antrag zu 2 ist zulässig und begründet, insbesondere steht dem Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden zur Seite. Dies folgt vorliegend aus der Art und der Schwere der erlittenen Verletzungen. Bei schweren Verletzungen kann ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen – auch immateriellen – Schäden nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zurechnen (BGH, Urteil vom 15.07.1997 – VI ZR 184 / 96, NJW 1998,160-161). 79 Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil der Schmerzensgeldanspruch des Klägers sich bereits aus 1 der Urteilsbegründung ergibt. Mit diesem Schmerzensgeld werden lediglich alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (BGH, Urteil vom 20.03.2001 – VI ZR 325 / 99 – NJW 2001,3414 – 3415). 80 Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung (a. A. O.) ausgeführt: 81 "Nicht erfasst werden hingegen solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar waren, d.h. mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war. 82 Dementsprechend kann der Kläger für den Fall, dass es in Zukunft beim Eintritt nicht vorhersehbarer Spätschäden zu einer Schmerzensgeldnachforderung kommt, durchaus ein Interesse daran haben, schon jetzt in einem unfallnahen Zeitpunkt eine rechtskräftige Entscheidung über den Haftungsgrund herbeizuführen, um diesen für die Zukunft dem Streit der Parteien zu entziehen. Ein solches Anliegen muss als ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO für die Erhebung einer Feststellungsklage in Bezug auf nicht vorhersehbare Verletzungsfolgen anerkannt werden; dies auch im Hinblick auf die andernfalls in Betracht kommende Verjährung,… . 83 Dem hat sich das Gericht nach eigener Prüfung angeschlossen und das Feststellungsinteresse bejaht. 84 III. 85 Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger gemäß § 291 ZPO als Prozesszinsen zu. 86 IV. 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 88 Unterschrift