Urteil
102 O 82/13
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2014:0508.102O82.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.214,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2011 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf Antrag eines Gläubigers vom 16.04.2011 am 23.12.2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. 3 Die Beklagte betreibt ein Aufzugsunternehmen. Die Insolvenzschuldnerin schuldete der Beklagten aus 7 Rechnungen vom 27.10.2008 bis zum 06.01.2009 9.090,22 €. Außergerichtliche Zahlungsaufforderungen der Beklagten vom 18.11.2008, 02.12.2008, 16.12.2008 und 15.01.2009 blieben zunächst ohne Reaktion der Insolvenzschuldnerin. Mit Schreiben vom 07.01.2009 meldete sich sodann die Firma S gegenüber der Beklagten und stellte die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin wie folgt dar: 4 „Im Rahmen einer Untersuchung der Vermögens- und Verbindlichkeitenstruktur der R sind die Möglichkeiten einer erfolgreichen Fortführung der Firma überprüft worden. Leider mussten die Gesellschafter und Geschäftsführung feststellen, dass eine Fortführung in der bestehenden Struktur wirtschaftlich nicht möglich ist. … Für die bestehenden Verbindlichkeiten haben wir für die R ein Vergleichskonzept ausgearbeitet, dass eine Quote von 25 Prozent auf bestehende Forderungen von Lieferanten und Dienstleistern vorsieht. Für individuelle Verhandlungen oder abweichende Regelungen besteht leider kein Spielraum. Die Zahlung könnte bis zum 15.01.2009 erfolgen und würde über einen Treuhänder abgewickelt, dem die nötigen Mittel in den nächsten Tagen zur Verfügung stehen sollen. 5 Wir hoffen, dass Sie als Gläubiger mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden sind. Sollte sich nicht schnell eine entsprechende Lösung abzeichnen, ist der Vergleich nicht durchführbar, für die R wird dann die Insolvenz unabwendbar sein“. 6 Der Beklagten wurde eine Zahlung in Höhe von 1.734,11 € angeboten. Dieses Angebot wurde von der Beklagten nicht angenommen. 7 Stattdessen leitete die Beklagte ein Mahnverfahren ein. Nachdem gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt worden war, begründeten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.04.2009 gegenüber dem Landgericht Magdeburg die Klageforderung in Höhe von 9.090,22 €. 8 Am 30.07.2009 leistete ein Rechtsanwalt L, der als Treuhänder für die Insolvenzschuldnerin fungierte, einen Betrag in Höhe von 6.214,81 € auf das Konto der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten leitete dieses Geld an die Beklagte weiter, die es als Zahlung der Insolvenzschuldnerin auf die oben genannten Rechnungen verrechnete. In einem Telefonat von März 2010 zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Rechtsanwalt L, erklärte Rechtsanwalt L, dass die Zahlung von Seiten der Insolvenzschuldnerin geflossen sei. 9 In dem Klageverfahren vor dem Landgericht Magdeburg erging am 18.08.2009 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil. Zahlungen wurden hierauf nicht mehr geleistet. Die Beklagte meldete zur Insolvenztabelle einen Betrag in Höhe von 7.221,00 € an. Die Zahlung von 6.214,81 € wurde hierbei von der Beklagten schon berücksichtigt. 10 Die Insolvenzschuldnerin sah sich zahlreichen Gläubigern ausgesetzt. Unter anderem meldete die Stadt H zur Insolvenztabelle einen Betrag in Höhe von 265.670,74 € an. Bereits zum 28.09.2006 betrug der Rückstand 93.856,11 €. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden die Zahlungsansprüche nicht vollständig befriedigt. Die Vermieterin des Betriebsgrundstücks der Insolvenzschuldnerin meldete zur Insolvenztabelle einen Betrag in Höhe von 115.000,00 € an. Ab Februar 2008 wurde der monatliche Mietzins in Höhe von 11.500,00 € nicht mehr bezahlt. Bezüglich weiterer Gläubiger wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Klägers vom 23.04.2014. 11 Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Rückzahlung der geleisteten 6.214,81 € im Wege der Insolvenzanfechtung. 12 Der Kläger ist der Auffassung, dass sich ein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO ergebe. 13 Der Kläger beantragt, 14 wie erkannt. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte bestreitet einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin als auch eine etwaige Kenntnis. Weiter hat die Beklagte bestritten, von der Insolvenzschuldnerin eine Zahlung erhalten zu haben, wobei der Erhalt der Zahlung in Höhe von 6.214,81 € allerdings nicht bestritten wird. 18 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen, wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die Klage ist begründet. 21 Ein Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 133 Abs. 1 InsO. 22 Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zurzeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 23 Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dessen Vorliegen ist jedoch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGH ZIP 2011, 1416). 24 Es liegt zunächst im vorliegenden Fall eine Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin vor. 25 Unstreitig hat die Beklagte über einen Rechtsanwalt L am 30.07.2009 6.214,81 € überwiesen bekommen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2014 selbst erklärt, dass Rechtsanwalt L erklärt habe, dass diese Zahlung von Seiten der Insolvenzschuldnerin geflossen sei. Die Beklagte hat diese Zahlung auch als Zahlung der Insolvenzschuldnerin verrechnet. 26 Danach liegt eine Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin vor. 27 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruhen Drittzahlungen typischerweise auf gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen und nicht auf einem uneigennützigen Dazwischentreten Dritter. Bewirkt beispielsweise der Schuldner eine Überweisung, in dem er eigene Mittel über das Konto seines Vaters einem Gläubiger zuwendet, so kann sich dieser als Anfechtungsgegner nicht der Möglichkeit verschließen, dass die Zahlung auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruht und die Gläubigergesamtheit benachteiligt (BGZ NZI 2014, 66). Im vorliegenden Fall ist von Seiten des Dritten – Rechtanwalt L – sogar ausdrücklich erklärt worden, dass es sich um eine Zahlung der Insolvenzschuldnerin handele. 28 Die Zahlung hat auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt, da sich die Aktivmasse der Insolvenzschuldnerin verringert hat. 29 Eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht liegt vor, da die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung zahlungsunfähig war. 30 Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit bemisst sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit kann im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH ZIP 2011, 1416). 31 Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGHZ 149, 178, 185). Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen. Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH WM 2010, 711; BGH ZIP 2011, 1416). Im vorliegenden Fall bestanden die im Tatbestand wiedergegebenen Verbindlichkeiten der Stadt H und der Vermieterin der Insolvenzschuldnerin. Diese Verbindlichkeiten wurden bis zur Verfahrenseröffnung nicht zurückgeführt. Diese Verbindlichkeiten reichen bereits für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aus. Darüber hinaus wird Bezug genommen auf die weiteren erheblichen vorgetragenen Zahlungsverbindlichkeiten im Schriftsatz vom 23.04.2014. 32 Letztlich ist auch von einer Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und damit der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Beklagten auszugehen. 33 Durch das im Tatbestand aufgeführte Schreiben der Firma S wurde die Beklagte über die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin „ins Bilde“ gesetzt. Deutlicher als in dem genannten Schreiben, kann man die eigene Zahlungsunfähigkeit kaum ausdrücken. 34 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang begründet. 35 Der Zinsanspruch beruht auf der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2007, IX ZR 96/04. 36 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. 37 Unterschriften