Beschluss
9 Qs-220 Js 66/14-41/14
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2014:0901.9QS220JS66.14.41.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beschuldigten vom 10. Juli 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 02.07.2014 (23 Gs – 220 Js 66/14 – 1891/14) wird kostenpflichtig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beschuldigten vom 10. Juli 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 02.07.2014 (23 Gs – 220 Js 66/14 – 1891/14) wird kostenpflichtig verworfen. G r ü n d e : I. Im Rahmen von Ermittlungen des Zollfahndungsamtes Essen gegen andere Personen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, die regelmäßig Mietfahrzeuge bei verschiedenen Autovermietungen anmieteten, wurden bei Autovermietungen Abfragen durchgeführt. Dabei wurde am 11.02.2014 gegen 17.00 Uhr bekannt, dass die Beschuldigte, die bei den Ermittlungen zuvor keine Rolle spielte, im Jahre 2014 in der Zeit vom 09.01. bis zum 05.02. bereits vier Fahrzeuge bei einer bestimmten Autovermietung in Gronau angemietet und jeweils an einem Tag mehr als 1.500 km zurückgelegt hatte. Außerdem ergaben die Ermittlungen, dass sie für den Folgetag um 11.00 Uhr erneut ein Fahrzeug bei dieser Autovermietung reserviert hatte. Diese wurde daraufhin am folgenden Tag durch Beamte der Zollfahndung „zwecks Erforschung des weiteren Sachverhaltes“ beobachtet, weil nach „kriminalistischer Erfahrung“ aufgrund dieser Anmietungen nicht auszuschließen war, dass die Beschuldigte möglicherweise als Btm-Kurierfahrerin fungierte. Dabei wurde festgestellt, dass um die Mittagszeit ein Fahrzeug bei der Autovermietung vorfuhr, in dem nur eine Person, und zwar –wie sich dann herausstellte- die Beschuldigte saß. Sie entnahm dem Fahrzeug, mit dem sie gekommen war, u.a. eine große schwarze Tasche, die sie in das Mietfahrzeug, einen Renault Mégane mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX, stellte. Sodann fuhr die Beschuldigte über die B 54 auf die BAB 31 in Richtung Oberhausen. Anschließend wurde das Fahrzeug durch weitere Zollbeamte, die telefonisch unterrichtet worden waren, einer Zollkontrolle unterzogen, bei der in der schwarzen Tasche etwa 6 kg Marihuana aufgefunden und sichergestellt wurden. Außerdem wurden zwei Mobiltelefone in dem angemieteten Renault sichergestellt und ein bei einer mit Einverständnis der Beschuldigten durchgeführten Durchsuchung ihres eigenen Pkws aufgefundenes Navigationsgerät TomTom. Durch den angefochtenen Beschluss ist die Beschlagnahme der Mobiltelefone sowie des Navigationsgerätes angeordnet worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beschuldigte sei verdächtig, am 12.02.2014 unerlaubt Marihuana in nicht geringer Menge besessen zu haben. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen seien die beschlagnahmten Gegenstände von Bedeutung, weil sich aus ihnen Hinweise für die Tat und Tatbeiträge ergäben. Dagegen wendet sich die Beschuldigte mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die Gegenstände seien herauszugeben, weil das Auto, in dem sie sich befunden hätten, ohne entsprechenden richterlichen Beschluss durchsucht worden sei. Daher seien sämtliche Beweismittel, die in dem Auto gefunden worden seien, unverwertbar. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch insgesamt unbegründet. Das gilt sowohl hinsichtlich der beiden Mobiltelefone, die in dem angemieteten Pkw nach Durchsuchung sichergestellt wurden als auch hinsichtlich des Navigationsgerätes TomTom, das bei der im Einverständnis der Beschuldigten durchgeführten Durchsuchung ihres eigenen Pkws aufgefunden und anschließend sichergestellt wurde. 1. Die Beschuldigte ist verdächtig, unerlaubt Marihuana aus den Niederlanden in die Bundesrepublik eingeführt zu haben. Zutreffend hat das Amtsgericht die Beweiserheblichkeit der beschlagnahmten Gegenstände dargestellt. Insoweit wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. 2. Die Beschlagnahme der Gegenstände ist rechtmäßig. a. Dabei führt das Fehlen eines richterlich angeordneten Durchsuchungsbeschlusses nicht zur Rechtswidrigkeit.Bei der Sicherstellung des Navigationsgerätes TomTom lag ohnehin keine Durchsuchungsanordnung der Ermittlungsbehörden zugrunde, denn die Beschuldigte war mit der Durchsuchung ihres eigenen Wagens einverstanden. Bezüglich der beiden Mobiltelefone ist die Beschlagnahme nicht zu beanstanden, denn die durch die Zollbeamten vorgenommene Durchsuchung des Pkw Renault Mégane war rechtmäßig. Die Durchsuchung war durch § 10 Abs.3 des Zollververwaltungsgesetzes (ZollVG) gedeckt. Durch diese Vorschrift werden dem Zoll die grundlegenden Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, die notwendig sind, um die originären Aufgaben der Zollverwaltung, wie sie in § 1 ZollVG niedergelegt sind, erfüllen zu können. Danach sichert die zollamtliche Überwachung unter anderem auch die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken. Um solche Vorschriften handelt es sich bei den §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZollVG gestattet den Bediensteten der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 ZollVG genannten Aufgaben, Personen und Beförderungsmittel anzuhalten. Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung der Einhaltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder an einem anderen geeigneten Ort geprüft werden. § 10 Abs. 3 ZollVG setzt voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass vorschriftswidrig Waren mitgeführt werden, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Das war vorliegend am 12.02.2014, nachdem die Beschuldigte mit dem angemieteten Fahrzeug losgefahren war, der Fall. Durch das Verhalten hatte sich der Hinweis durch das mehrmalige Anmieten von Fahrzeugen für einen Tag mit großen Entfernungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung so verstärkt, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 10 Abs.3 ZollVG vorlagen. Die Beschuldigte war offenkundig selbst im Besitz eines Fahrzeuges und mietete trotzdem einen Pkw an. Außerdem verlud sie eine große Tasche, die erfahrungsgemäß auch für Drogentransporte genutzt werden, in das Mietfahrzeug. Ein Eingreifen aufgrund dieser Vorschrift war jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, denn in dem Rückgriff auf § 10 ZollVG kann nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres eine unzulässige Umgehung verfahrenssichernder Normen der StPO, hier des § 105 StPO, gesehen werden. Das folgt aus der Regelung des § 161 Abs. 2 S. 1 StPO (vergleiche dazu eingehend Meyer - Goßner, StPO, 56. Auflage, § 161, Rn. 18 ff.). Die von den Zollbeamten durchgeführte Durchsuchung stellt allenfalls eine sogenannte doppelfunktionale Maßnahme dar, bei der sich repressive und präventive Aspekte gleichberechtigt gegenüberstehen. Die Durchsuchung sollte vorliegend jedenfalls auch verhindern, dass gefährliche Substanzen (wie Betäubungsmittel) in das Bundesgebiet eingeführt und in Umlauf gebracht werden, so dass durch die Maßnahme gerade auch der Zweck der Gefahrenabwehr verfolgt wurde. Dazu bedarf es jedoch keiner richterlichen Anordnung. 2. Aber auch wenn man annimmt, dass ab Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts polizeiliches Handeln den Vorgaben der Strafprozessordnung entsprechen muss und ein Rückgriff auf andere Normen des Polizei- und/oder Ordnungsrechtes, wie § 10 ZVollG nicht mehr möglich ist (vgl. dazu Müller/Römer, Legendierte Kontrollen, NStZ 2012, 543ff), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Durchsuchung durch die Zollbeamten war ebenfalls gemäß §§ 102, 105 StPO rechtmäßig, weil Gefahr im Verzug vorlag. Eine Durchsuchung gemäß § 102 StPO setzt einen auf konkrete Umstände basierenden Verdacht (§ 152 StPO) und damit ebenso wie in § 10 Abs.3 ZollVG ausdrücklich formuliert „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ voraus. Angesichts des gleichgelagerten Eingriffs gibt es keinen Grund, insoweit unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Daher reichen bloße Vermutungen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2010, 2 BvR 2561/08). Diese konkreten Umstände lagen bei Beginn der Beobachtung der Autovermietung am 12.02. noch nicht vor. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt lediglich bekannt, dass die Beschuldigte im Jahre 2014 in kurzer Zeit vier Fahrzeuge angemietet und damit an einem Tag jeweils größere Strecken zurückgelegt und ein weiteres Fahrzeug für den Folgetag reserviert hatte. Dies war nach kriminalistischer Erfahrung lediglich ein Hinweis, dass dem Kurierfahrten zugrunde liegen können und damit Anlass für weitere Ermittlungsmaßnahmen. Hinreichend konkrete Umstände ergaben sich -wie oben bereits dargestellt- erst durch das weitere Verhalten der Beschuldigten am 12.02.2014. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände konnte frühestens zu diesem Zeitpunkt ein ausreichender Tatverdacht angenommen werden. In dem Moment war aber offenkundig Gefahr im Verzug gegeben, so dass ein richterlicher Beschluss nicht mehr herbeigeführt werden musste. Da er mangels hinreichender Umstände vorher hätte gar nicht erlassen werden dürfen, konnte er am 11.02.2014 auch nicht „vorsorglich“ eingeholt werden. 3. Vorsorglich weist die Kammer auf folgendes hin: Selbst wenn man am 11.02.2014 bereits hinreichend konkrete Umstände für den Erlass eines Durchsuchungsbeschluss und damit das Erfordernis eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses annehmen wollte, so führt dies jedenfalls nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Strafprozessordnung stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot für Fälle fehlerhafter Durchsuchungen auf. Ein Beweisverwertungsverbot ist grundsätzlich nur dann Folge einer fehlerhaften Durchsuchung, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (vgl. BVerfG Beschluss vom 02.07.2009 – 2BvR 2225/08 m.w.N.). Dies kann hier aus zwei Gründen nicht angenommen werden: Zum Einen wäre die Einschätzung, vor dem Wegfahren mit dem Mietfahrzeug seien keine ausreichen konkreten Verdachtsmomente gegeben, zumindest noch im Rahmen des den Ermittlungsbehörden eingeräumten Ermessens. Zum Anderen ist die Rechtsfrage, ob polizeiliche Befugnisse wie hier nach § 10 ZollVG neben den strafprozessualen bei Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachtes selbständig bestehen bleiben, umstritten. Daher könnte von einem schwerwiegenden Verstoß oder gar willkürlichem Handeln keine Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 StPO. Unterschriften