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Urteil

115 O 71/14

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2014:1211.115O71.14.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag der Parteien „H Q“ (Schwere-Krankheiten-Vorsorge) Vers-Nr. ##-######-## nicht durch Anfechtung und Rücktritt vom Vertrag der Beklagten gemäß Schreiben vom 08.04.2013 erloschen ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag der Parteien „H Q“ (Schwere-Krankheiten-Vorsorge) Vers-Nr. ##-######-## nicht durch Anfechtung und Rücktritt vom Vertrag der Beklagten gemäß Schreiben vom 08.04.2013 erloschen ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt Feststellung des Fortbestands eines mit der Beklagten zum 01.05.2010 geschlossenen Vertrags über eine fondgebundene Lebensversicherung mit vorgezogener Leistung bei Eintritt einer schweren Krankheit. Die Beklagte bietet den Abschluss einer fondgebundenen Lebensversicherung mit vorgezogener Leistung bei Eintritt einer schweren Krankheit an („H Q“). In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die H Q (Bl. 13 – 26 d.A.) ist unter § 4 II die Leistung bei Eintritt einer schweren Krankheit wie folgt geregelt: „Bei Eintritt einer schweren Krankheit der versicherten Person während der Vertragslaufzeit im Sinne dieser Bedingungen zahlen wir das um ein Prozent erhöhte Fondsvermögen, mindestens aber die vereinbarte Versicherungssumme.“ Im Anhang 1 zu den Versicherungsbedingungen ist als schwere Krankheit unter Nr. 7 Multiple Sklerose aufgeführt. Am 27.04.2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Abschluss einer „H Q“-Versicherung. Der schriftliche Antrag (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.01.2014, Bl. 54 – 55 d.A.) wurde aufgenommen von einem Agenten der Beklagten, dem Zeugen I 1. Die Klägerin war bei Antragstellung in Begleitung ihres damaligen Lebensgefährten, des Zeugen N. Die Antragsaufnahme erfolgte in den Räumen einer damals von der Klägerin und dem Zeugen N gemeinsam betriebenen „Cafe-Bar“ in I 2. Im schriftlichen Antrag sind u.a. folgende Fragen enthalten, die im schriftlichen Antrag mit „nein“ beantwortet sind: „10. Waren Sie in den letzten 10 Jahren in stationärer Behandlung (Krankenhaus, Operation, Rehabilitation, Kur etc.)? 18. Wurden bei Ihnen Erkrankungszeichen in den letzten 10 Jahren beobachtet wie z.B. Urinbefunde (Eiweiß, Blut), Brustschmerzen bei Belastung, Sehstörungen wie Schleiersehen oder Doppelsehen, Empfindungsstörungen oder Sensibilitäts- störungen, Gehstörungen, Nervenausfälle, Blutarmut, Muskelschwund ?“ Eintragungen wurden im Antrag gemacht zur Frage Nr. 15: „Bestehen oder bestanden in den letzten 5 Jahren bei Ihnen Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Funktionsstörungen der folgenden Organsysteme bzw. der folgenden Art: ... a) Augen (FB17a) z.B. Hornhauterkrankung, Netzhauterkrankung, grüner oder grauer Star, Lasik-OP Bei Fehlsichtigkeit über fünf Dioptrien ______ _______ links Dioptrienzahl rechts“ Hier sind Dioptrienzahlen von 3,5 (links) und 3,25 (rechts) eingetragen. Eine stationäre Behandlung der Klägerin in der Zeit vom 20.02.2005 bis zum 25.02.2005 im V Münster (Neurologie) mit der Diagnose „Retrobulbärneuritis II“ (Arztbericht vom 25.05.2005, Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.01.2014, Bl. 61 d.A.) ist im schriftlichen Antrag nicht erwähnt. In dem an den behandelnden Arzt gerichteten Arztbericht ist hierzu u.a. ausgeführt, dass sich keine fokal-neurologischen Defizite gezeigt hätten, Kernspintomographie und Liquoruntersuchung hätten einen unauffälligen Befund ergeben, keine Entlassungsmedikation, kein Hinweis für eine multiple Sklerose Die Beklagte übersandte der Klägerin danach den Versicherungsschein mit Versicherungsbeginn am 01.05.2010. Vereinbart war eine Mindestleistung bei Eintritt einer schweren Krankheit in Höhe von 100.000,00 €. Vertragsgrundlage waren insbesondere die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die H Q. Im März 2013 übersandte die Klägerin der Beklagten ein ausgefülltes Formular „Meldung eines Leistungsfalls“, in dem sie angab, dass sie an Multipler Sklerose erkrankt sei und deshalb erstmals am 16.01.2013 behandelt worden sei. In einer Anmerkung wies sie darauf hin, dass die im Februar 2005 erfolgte stationären Behandlung aufgrund einer Sehnerventzündung erfolgt sei und sie erst jetzt erfahren habe, dass sie bereits damals auf Multiple Sklerose untersucht worden sei. Nach Einholung von Arztberichten erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 08.04.2013 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 32 – 33 d.A.) die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung an, da die Klägerin die Fragen 10 und 18 falsch beantwortet habe. Zusätzlich erklärte sie den Rücktritt wegen mindestens grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigeobliegenheiten. Die Klägerin behauptet, der Zeuge I 1 habe alle Fragen nur bezogen auf die letzten fünf Jahre gestellt. Sie habe ihm gegenüber zudem angegeben, dass sie im Februar 2005 mehrere Tage im V Münster wegen einer Sehnerventzündung untersucht worden sei. Vom Inhalt des Arztberichts vom 25.05.2005 habe sie erst nach der Behandlung im Januar 2013 Kenntnis erlangt, bis dahin sei ihr unbekannt gewesen, dass bei den Untersuchungen im Februar 2005 das Vorliegen von Hinweisen auf eine Multiple Sklerose geprüft worden sei. Die Frage des Zeugen I 1, ob Folgeschäden verblieben seien, habe sie verneint, sie habe aber auf ihre Sehschwäche hingewiesen. Zu dem Krankenhausaufenthalt habe der Zeuge I 1 erklärt, wenn das länger als 5 Jahre her sei, sei es auch nicht mehr relevant. Der Zeuge I 1 habe ihr den Antrag zur Unterschrift vorgelegt, sie habe sodann unterschrieben. Eine Durchschrift des ausgefüllten Antrags habe sie nicht erhalten. Zudem sei keine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung gemäß § 19 Abs. Satz 1 5 VVG erfolgt. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Versicherungsvertrag der Parteien „H Q“ (Schwere-Krankheiten-Vorsorge) Vers-Nr. 35-559520-60 nicht durch Anfechtung und Rücktritt vom Vertrag der Beklagten gemäß Schreiben vom 08.04.2013 erloschen ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, die Beklagte zu verurteilen, an die sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie habe ihre Annahmeerklärung betreffend die Fondgebundene Lebensversicherung mit vorgezogener Leistung bei Eintritt einer schweren Krankheit wirksam angefochten. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe den im Februar 2005 erfolgten Aufenthalt im V Münster dem Zeugen I 1 gegenüber bei Antragstellung verschwiegen, dieser habe die Fragen so gestellt, wie sie im Antragsformular enthalten seien, die Klägerin habe die Fragen „mitlesen“ können. Weder habe der Zeuge I 1 nur nach einem Zeitraum von fünf Jahren gefragt, noch habe er sinngemäß geäußert, „wenn es länger als 5 Jahre her ist, ist es nicht mehr relevant“. Die Klägerin sei angesichts der im Februar 2005 im Universitätsklinikum Münster erfolgten Untersuchungen (unstreitig: Liquoruntersuchung und Kernspintomographie des Kopfes) „sicherlich über den MS-Verdacht seinerzeit auch ärztlich korrekt und umfassend aufgeklärt worden“. Selbst wenn die Klägerin gegenüber dem Zeugen I 1 eine Sehnerventzündung angegeben hätte, wäre dies als verharmlosende Angabe und damit als Verschweigen gefahrerheblicher Umstände anzusehen. Dass die Beklagte bei Kenntnis von den im Februar 2005 erfolgten Behandlungen der Klägerin im V Münster den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, liege auf der Hand. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N und I 1. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2014 (Bl. 130 - 138 d.A.). Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Klage auf Feststellung, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene Versicherungsvertrag nicht durch Anfechtung oder Rücktritt erloschen ist, da die Klägerin ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Frage der Fortgeltung des Vertrages hat im Hinblick auf mögliche spätere Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung des Fortbestandes dieses Versicherungsvertrages, da die Beklagte mit Schreiben vom 08.04.2013 ihre Annahmeerklärung betreffend den Antrag der Klägerin auf Abschluss der Versicherung nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat und auch nicht wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin bei Antragstellung falsche Angaben gemacht hat, die die Beklagte zur Anfechtung oder zum Rücktritt berechtigen würden. Die Klägerin hat hierzu angegeben, der Agent – der Zeuge I 1 – habe alle Fragen nur bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren gestellt, dennoch habe sie ihre Sehnerventzündung und den deshalb erfolgten Krankenhausaufenthalt angegeben, da dies nur zwei Monate mehr als fünf Jahre zurückgelegen habe. Dass die Klägerin dem Zeugen und Versicherungsagenten I 1 gegenüber diese Angaben nicht getätigt hat und von diesem auch nach einem Zehnjahreszeitraum gefragt worden ist, hat die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen. Es lässt sich auch sonst nicht feststellen, dass die Klägerin unzureichende Angaben gemacht hat, welche zur Anfechtung oder zum Rücktritt berechtigen würden. Die Beweislast für derartige unrichtige oder unvollständige Angaben der Klägerin trägt die Beklagte. Hat ein Versicherungsagent es übernommen, das Formular eines Versicherungsantrags für den Antragsteller auszufüllen, so erbringt allein der ausgefüllte Antrag nicht den Beweis für die falsche Beantwortung der im Antragsformular stehenden Fragen, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich hinreichend informiert zu haben oder von ihm mit den einzelnen Fragen gar nicht konfrontiert worden zu sein. Vielmehr muss in einem solchen Fall der Versicherer beweisen, dass alle im schriftlichen Formular beantworteten Fragen dem Antragsteller tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09. Juli 2008 – 20 U 195/07 –, juris, m.w.N.). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt. Der Zeuge I 1 hat zu dem bei Frage Nr. 10 zu stationären Behandlungen abgefragten Zeitraum von 10 Jahren angegeben, er meine, dass er das auch so vorgelesen habe, könne das aber nicht mehr mit letzter Sicherheit sagen. Ob die Klägerin damals einen Krankenhausaufenthalt erwähnt habe, der wegen einer Sehnerventzündung erfolgt sei, könne er nicht sagen. Er wisse, dass er mit der Klägerin hierüber gesprochen habe, als die Beklagte deren Leistungsantrag abgelehnt habe, ob die Klägerin den Krankenhausaufenthalt damals bei Antragstellung schon erwähnt habe, wisse er aber nicht mehr. Hinsichtlich des bei Frage Nr. 18 zu Erkrankungszeichen abgefragten Zeitraums von 10 Jahren hat der Zeuge ausgesagt, dass er die Frage immer so vorlese, wie sie dastehe. Er wisse noch, dass die Klägerin von einer länger zurückliegenden Augenentzündung gesprochen habe, mit „länger her“ sei ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren gemeint. Ob die Klägerin von „Augenentzündung“ gesprochen oder den Begriff „Sehnerventzündung“ verwandt habe, wisse er nicht mehr, er selbst habe dies als eine einer Bindehautentzündung vergleichbare, nicht wichtige Erkrankung eingeschätzt und lediglich nachgefragt, ob etwas nachgeblieben sei, was die Klägerin verneint habe. Der Zeuge N, der im Rahmen desselben Termins mit dem Zeugen I 1 am 27.04.2010 ebenfalls einen Antrag auf Abschluss einer „H Q“-Versicherung gestellt hat, hat demgegenüber nachvollziehbar angegeben, er erinnere sich daran, dass der Zeuge I 1 nach Krankenhausaufenthalten in den letzten fünf Jahren gefragt habe, weil die Klägerin hierzu angegeben habe, dass sie wegen einer Sehnerventzündung im Krankenhaus gewesen sei, dass dies aber etwas länger als fünf Jahre her gewesen sei, ihm selbst sei bis dahin diese Krankenhausbehandlung der Klägerin nicht bekannt gewesen. Angesichts dieser Angaben der Zeugen I 1 und N lassen sich falsche Angaben der Klägerin nicht feststellen. Hinsichtlich des Krankenhausaufenthaltes hat der Zeuge N die Angaben der Klägerin bestätigt, dass sie den etwas mehr als fünf Jahre vor Antragstellung liegenden Krankenhausaufenthalt wegen der Sehnerventzündung angegeben hat, ausschließen konnte der Zeuge I 1 dies nicht. Auch falsche Angaben der Klägerin zu Erkrankungszeichen wie Sehstörungen lassen sich nicht feststellen. Der Zeuge I 1 selbst hat bestätigt, dass die Klägerin ihm gegenüber von einer Augen- oder Sehnerventzündung gesprochen hat und dass er diese nach Verneinung der Frage, ob „etwas nachgeblieben“ sei, als unwichtig eingestuft hat. Die schlüssige Angabe der Klägerin, sie habe dem Zeugen I 1 bei Antragstellung mitgeteilt, dass sie vor 5 Jahren und 2 Monaten im Krankenhaus gewesen sei, weil sie auf dem linken Auge nichts mehr gesehen habe, es sei eine Sehnervstörung festgestellt worden, sie sei als gesund entlassen worden, sind damit nicht widerlegt. Dass im V Münster tatsächlich eine Sehnervstörung (Retrobulbärneuritis) festgestellt worden war, ergibt sich auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Arztbericht vom 25.05.2005. Die Beklagte kann ihre Anfechtung und ihren Rücktritt auch nicht darauf stützen, dass die Klägerin die 2005 im V Münster erfolgten Untersuchungen wie Liquoruntersuchung und Kernspintomographie des Kopfes nicht im Einzelnen erwähnt hat, da im Antragsformular keine Fragen hierzu enthalten sind und die damaligen Untersuchungsergebnisse unstreitig einen unauffälligen Befund ergeben hatten. Ob der Klägerin im Rahmen der Untersuchung im Jahr 2005 von den behandelnden Ärzten mitgeteilt worden ist, dass die Untersuchungen auch zur Abklärung von Hinweisen auf multiple Sklerose erfolgt sind, kann offen bleiben, da damals unstreitig gerade keine Hinweise auf multiple Sklerose festgestellt worden sind. Zudem liegt insoweit auch kein substantiierter Vortrag der Beklagten vor, die Behauptung, die Klägerin sei entgegen ihrer Aussage „sicherlich über den MS-Verdacht seinerzeit auch ärztlich korrekt und umfassend aufgeklärt worden“ stellt ersichtlich eine Behauptung „ins Blaue hinein“ dar. Da nach alledem falsche Angaben der Klägerin zu den Gefahrumständen nicht festgestellt werden können, steht der Beklagten kein Recht zur Anfechtung oder zum Rücktritt zu. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.641,96 € (1,3-fachen Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer nach einem Streitwert von 50.000,00 €), da die von der Beklagten erklärte Anfechtung nebst Rücktritt nicht gerechtfertigt war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert beträgt 50.000,00 €. Unterschrift