Urteil
15 O 91/13
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2014:1222.15O91.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der am 00.00.1966 geborene Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall mit einem Leichtkraftrad am 20.06.1983, welcher durch einen Herrn P verursacht wurde, verletzt. Bei dem Beklagten handelt es sich um die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallursachers. Mit Ausnahme der in diesem Verfahren geltend gemachten Schäden regulierte der Beklagte die dem Kläger entstandenen materiellen und immateriellen Schäden. Der Kläger besuchte zum Unfallzeitpunkt das Fachgymnasium Technik in C und musste unfallbedingt die 12. Jahrgangstufe wiederholen (Bestätigung der Berufsbildenden Schulen II vom 15.03.1984, Bl. 12 d.A.). Der Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 15.12.1983 (Bl. 54 d.A.) auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.1985 und verlängerte später diese Verzichtserklärung zunächst bis zum 31.12.1990 (Bl. 55 d.A.) und anschließend bis zum 19.07.1991 (Bl. 56 d.A.). Mit Schreiben vom 31.07.1984 seines damaligen Bevollmächtigten schätzte der Kläger seinen Verdienstausfallschaden bei Erreichung des 60. Lebensjahres auf 460.000,00 DM (Bl. 13 – 15 d.A.). Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30.08.1984 (Bl. 16 d.A.). Darin hieß es unter anderem: „Bei dem unter 3) geltend gemachten Verdienstausfallschaden fehlt es an der Fälligkeit. Wir erkennen hiermit den Anspruch dem Grunde nach an und verzichten auf die Einrede der Verjährung für 30 Jahre, also bis zum 19.07.2013.“ Mit weiterem Schreiben vom 05.02.1991 (Bl. 23 d.A.) verzichtete der Beklagte auf die Einrede der Verjährung bezüglich des immateriellen Schadens bis zum 19.07.1995. Nach bestandenem Abitur im Jahre 1986 absolvierte der Kläger an der Technischen Universität X ein Studium der Elektrotechnik. Dieses Studium beabsichtigte der Kläger bereits vor dem Unfall. Während des Studiums gründete er 1992 zusammen mit Herrn Y die Firma Y1 & T1 GbR. Nachdem der Kläger sein Studium als Diplom-Ingenieur Elektrotechnik im Jahre 1995 beendet hatte, gründete er im selben Jahr mit Y die Firma Y1 & T1 GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger gemeinsam mit Y bis heute ist. Als Geschäftsführer erzielt der Kläger Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie darüber hinaus als Gesellschafter der GmbH und diverser anderer Unternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte sich mit Schreiben vom 15.05.2013 (Bl. 17 – 18 d.A.) an den Beklagten und bat um Mitteilung, wie zur Berechnung des Verdienstausfallschadens weiter verfahren werden solle und ob der Beklagte einen weiteren Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2013 erklären würde. Nachdem der Beklagte nicht reagierte, rief die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 31.05.2013 beim Beklagten an. Ein weiteres Telefonat fand am 05.06.2013 mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten statt. Dieser erklärte, dass der Beklagte keinen Gutachter beauftragen werde. Der Beklagte gehe von einer Verjährung der Ansprüche des Klägers aus. Er widersprach der Auffassung der Prozessbevollmächtigten, dass der Anspruch auf Verdienstausfall erst mit Erreichen der Regelalltagsrente entstehe und bot einen Abfindungsbetrag in Höhe von 15.000,00 € an. Dieses Angebot nahm der Kläger in der Folge nicht an. Am 11.06.2013 kam es zu einem weiteren Telefonat, in welchem besprochen wurde, dass der Beklagte seine Entscheidung hinsichtlich der Verjährung überdenken und sich erneut melden werde. Daraufhin erhob der Beklagte mit Schreiben vom 12.06.2013 (Bl. 19 d.A.), eingegangen bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.06.2013, die Einrede der Verjährung. Zur Berechnung seines Schadens beauftragte der Kläger den Sachverständigen D, welcher unter dem 01.07.2013 ein Gutachten erstellte (Anlage K6). Er ermittelte einen Bruttoverdienstausfallschaden für den Zeitraum von 1992 bis 2012 von 597.015,00 € zuzüglich wahrscheinlich tatsächlicher Mehrsteuern zur ereignisbedingten Steuerersparnis in Höhe von 2.310,00 € (Bl. 81 des Gutachtens). Für die Bearbeitung stellte der Sachverständige dem Kläger unter dem 11.04.2013 (Bl. 20 d.A.) 357,00 €, unter dem 01.07.2013 (Bl. 21 d.A.) 2.784,60 € und unter dem 02.07.2013 (Bl. 22 d.A.) 372,60 € in Rechnung. Der Kläger begehrt mit der am 15.07.2013 beim Landgericht Münster eingegangenen Klage mit dem Klageantrag zu 1.) die Zahlung des von ihm behaupteten Verdienstausfallschadens in Höhe von 599.325,00 € aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie die Erstattung der Kosten zur Erstellung des Gutachtens durch D in Höhe von 5.669,60 €. Mit dem Klageantrag zu 2.) verfolgt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben zum Ersatz jeglichen Verdienstausfalls verpflichtet ist. Mit Schriftsatz vom 12.09.2013 erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung (Bl. 32 d.A.). Der Kläger behauptet, dass er auch ohne seinen Geschäftspartner Y kennen gelernt zu haben, allein in die Selbstständigkeit gestartet wäre. Er ist der Ansicht, ihm stünde Ersatz für erlittene Verdienstausfallschäden aufgrund des um ein Jahr verzögerten Eintritts in das Berufsleben zu. Dieser sei nach der sogenannten Bruttomethode beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu berechnen, da der Selbstständige keine Sozialversicherungsabgaben bezahle. Ferner ist er der Ansicht, dass der Anspruch des Klägers aufgrund des Verzichts des Beklagten auf die Einrede der Verjährung im Schreiben vom 30.08.1984 nicht verjährt sei. Der jetzt erhobenen Einrede der Verjährung stünde die Einrede der Arglist entgegen. Der Beklagte dürfe zudem die Entstehung und die Kausalität des Schadens nicht bestreiten, da er den Schaden bereits dem Grunde nach anerkannt habe. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, 604.994,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2013 bis zu dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben jeglichen Verdienstausfall zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer des Beklagten am 20.07.1983 in F entstanden ist bzw. noch entstehen wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der mit Schreiben vom 30.08.1984 erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung gem. § 225 BGB a.F. rechtsunwirksam sei. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, dass der Schuldner auf die Verjährungseinrede vor Ablauf der Verjährung nicht habe verzichten können. Stattdessen habe die gesetzliche Regelung gegolten. Da diese Regelung in der Praxis weitgehend übersehen worden sei, habe die Rechtsprechung unter Anwendung des § 242 BGB die Verjährungseinrede bis zum Scheitern der Verhandlungen zuzüglich einer kurzen Überlegungsfrist als unzulässig eingestuft. Die Klage sei erst nach Ablauf dieser Überlegungsfrist bei Gericht eingegangen. Ferner fehle es an der Ursächlichkeit des behaupteten Verdienstausfallschadens. Es fehle jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger das Unternehmen auch ohne den Unfall schon früher hätte gründen können. Er bestreitet die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens des D. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. besteht für den Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an alsbaldiger Feststellung, da der Beklagte sowohl vorprozessual als auch während des Rechtsstreits die Ansicht vertreten hat, dass dem Kläger kein Anspruch zustehe. Dem Kläger fehlt auch kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Feststellungantrag nur auf zukünftige Schäden gerichtet ist und diese noch nicht beziffert werden können. II. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 604.994,60 € gem. §§ 11, 18 StVG, §§ 252, 842 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 VVG, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Verkehrsunfall vom 20.06.1983 kausal für den von ihm geltend gemachten Verdienstausfall ist. Es kann daher dahinstehend, ob der geltend gemachte Anspruch des Klägers verjährt ist. Beim Ausgleich für angeblich unfallbedingte Verletzungen ist zwischen dem Nachweis, dass der Unfall zu einer Primärverletzung und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat (haftungsbegründende Kausalität) und der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und den weiter eingetretenen Schäden (haftungsausfüllende Kausalität) zu unterscheiden (LG Bochum, Urteil vom 02. Oktober 2009 – I-5 S 63/07, 5 S 63/07 –, juris). Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30.08.1984 unstreitig einen Anspruch des Klägers wegen Verdienstausfall dem Grunde nach anerkannt. Dieses Anerkenntnis führt lediglich dazu, dass der Beklagte sich nicht auf eine fehlende haftungsbegründende Kausalität berufen kann. Der Kläger muss nach wie vor die haftungsausfüllende Kausalität, also die Ursächlichkeit zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden, beweisen. Eine solche Ursächlichkeit hat der Kläger hier schon nicht schlüssig dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger erst 1992 seine Erwerbstätigkeit begonnen hat und nicht schon ein Jahr zuvor. Der Kläger hat bereits während des Studiums mit Y die Y1 & T1 GbR gegründet und ist ins Erwerbsleben gestartet. Dazu hat es offenbar nicht eines Studiumabschlusses bedurft. Eine Erklärung, warum die GbR-Gründung erst 2012 stattgefunden hat, hat der Kläger nicht abgegeben. Mangels Hauptanspruch steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu. III. Mangels Ursächlichkeit zwischen der Körperverletzung des Klägers und des geltend gemachten Schadens hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung hinsichtlich einer Verpflichtung des Beklagten auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens des Klägers ab dem 01.01.2013 bis zu dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. IV. Die Nebenentscheidungen bemessen sich nach §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 664.994,60 € festgesetzt. Dieser Wert setzt sich aus dem bezifferten Wert des Klageantrags zu 1.) in Höhe von 604.994,60 € und dem in der Klageschrift geschätzten Wert des Klageantrags zu 2.) in Höhe von 60.000,00 € zusammen.