Urteil
021 O 102/14
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2015:0114.021O102.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, a) es zu unterlassen, ohne ausdrückliches Einverständnis per E-Mail Werbung an die Klägerin zu versenden, insbesondere hinsichtlich der Bewerbung von Folienaufklebern – wie geschehen mit der E-Mail-Werbung vom 19.08.2014 (Anlage K2) – und zwar bei Meidung eines gem. § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, b) an die Klägerin 3.000 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2014 zu zahlen, c) an die Klägerin 612,80 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2014 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.200,00 € vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs sowie die Zahlungsverpflichtung aus einer Vertragsstrafenvereinbarung. 3 Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in J, welches eine OPEL-Vertragswerkstatt betreibt. 4 Die Beklagte hat ihren Sitz in S und vertreibt Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber. 5 Im Jahre 2011 erhielt die Klägerin erstmals gegen ihren Willen E-Mail-Werbung der Beklagten, woraufhin sie die Beklagte abmahnte und um Unterzeichnung einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsaufforderung bat. 6 Am 07.02.2011 unterzeichnete die Beklagte diese strafbewehrte Unterlassungserklärung (vgl. Anlage K1, Bl. 9 d.A). 7 Darin heißt es u.a.: 8 „Die Firma Q GmbH und Co. KG ... verpflichtet sich gegenüber der Firma: I1 GmbH & Co. KG, es ab sofort zu unterlassen, unaufgefordert Emailschreiben zu Werbezwecken an die Firma KGmbH & Co. KG unter der Emailadresse: impressum@opel-i1.de zu versenden, und zwar bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe von 3000 EURO der Fa. I1 GmbH & Co. KG eine Schadenspauschale von 20 EURO zu zahlen, „ 9 Am 19.08.2014 erhielt die Klägerin unter ihrer E-Mail-Adresse „impressum@opel-i1.de“ eine E-Mail mit dem Betreff „Nutzen Sie unsere Verkaufsbeschleuniger“, die eine Anzeige der Beklagten über eine Verkaufsförderungsaktion enthielt, in der diese konturgeschnittene Folienaufkleber zu einem Stückpreis von 0,99 € zu gewissen Konditionen anpries. Im Absenderfeld dieser E-Mail war eine E-Mail-Adresse der Beklagten, nämlich „verkauf@q.de“, eingetragen (vgl. Anlage K2, Bl.10 d.A.) 10 Das Zusenden dieser E-Mail erfolgte ohne Zustimmung der Klägerin. 11 Mit Schreiben vom 27.08.2014 wurde die Beklagte daraufhin durch den Prozessbevollmächtigen der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 10.09.2014 aufgefordert, wegen Verstoßes gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe i.H.v. 3.000 € zu zahlen, eine neue Unterlassungserklärung mit höherer Vertragsstrafe abzugeben sowie die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin i.H.v. 612,80 € zu zahlen. 12 Mit Schreiben vom 09.09.2014 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten Klägerin mit, dass sie am 19.08.2014 keine E-Mail an die Klägerin versandt habe (vgl. Anlage K4, Bl. 16 d.A.). 13 In diesem Schreiben heißt es weiter: 14 „Wir weisen darauf hin, das wir am 19.08.2014 eine Email an die Firma F + I1 GmbH in Iserlohn versendet haben. 15 Es liegt nahe, das von dort aus eine Weiterleitung von Emails an die Firma I1 GmbH & Co. KG aktiv war bzw. ist. 16 Aufgrund dessen bitten wir um Übermittlung eines erweiterten Email Headers der Email vom 19.08.2014.“ 17 Eine Firma „F + I1 GmbH“ existiert nicht in Iserlohn. Die Firma der Klägerin und die Firma „F“ sind rechtlich selbstständige Firmen, die in dem gleichen Gebäude in J untergebracht sind und keine gemeinsame E-Mail-Adresse unterhalten. 18 Mit Schreiben vom 15.09.2014 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten diese Umstände mit und forderte sie – unter Androhung der Einleitung rechtlicher Schritte – dazu auf, die angeforderten Vertragsstrafe bis spätestens zum 26.09.2014 – bei ihm eingehend - zu zahlen. 19 Daneben übersandte er der Beklagten den erweiterten Header (vgl. Anlage K 5, Bl. 19/20 d. A.). 20 Darin heißt es u.a.: 21 „From: “Verkauf“ 22 Subject: Nutzen Sie unsere Verkaufsbeschleuniger 23 To: ... 24 Envelope-To: “ 25 Innerhalb der jeweilig gesetzten Frist zahlte die Beklagte weder den Betrag für die Vertragsstrafe noch die Gebühren noch gab sie eine neue Unterlassungserklärung ab. 26 Die Klägerin behauptet: 27 die streitgegenständliche E-Mail vom 19.08.2014 stamme von der Beklagten. 28 Die Eintragung einer E-Mail-Adresse in eine Blacklist bewirke keinesfalls, dass ausgeschlossen werden könne, dass Werbung dorthin versandt werde. 29 Die Annahmeerklärung der Unterlassungserklärung vom 07.02.2011 sei der Beklagten am 08.02.2011 um 11.51 Uhr per Fax bestätigt worden. 30 Ursprünglich hat die Klägerin u.a. den Antrag zu 2. angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.000 € zuzüglich 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2014 zu zahlen, 31 In der mündlichen Verhandlung hat sie diesen Antrag hinsichtllich der Zinsforderung auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz emäßigt und die Klage wegen der Zinsmehrforderung zurückgenommen.. 32 Nunmehr beantragt sie, 33 1. 34 die Beklagte zu verteilen, es zu unterlassen, ohne ausdrückliches Einverständnis per E-Mail Werbung an die Klägerin zu versenden, insbesondere hinsichtlich der Bewerbung von Folienaufklebern – wie geschehen mit der E-Mail-Werbung vom 19.08.2014 (Anlage K2) – und zwar bei Meidung eines gem. § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dieses nicht beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungshaft bis zu, sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, 35 2. 36 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.000 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2014 zu zahlen, 37 3. 38 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 612,80 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2014 als Nebenforderung zu zahlen. 39 Die Beklagte beantragt, 40 die Klage abzuweisen, 41 Sie behauptet: 42 eine Versendung der streitgegenständlichen Mail seitens der Beklagten an die Klägerin könne ausgeschlossen werden, da die Beklagte nach der Abmahnung und Abgabe der Unterlassungserklärung die Einrichtung einer Blacklist veranlasst habe. Jeder Versendeversuch an die Adresse der Klägerin „wäre“ demnach automatisch unterbunden worden. 43 Eine Überprüfung der Versendevorgänge am 19.08.2014 seitens der Beklagten habe ergeben, dass an diesem Tag keine Versendung einer Mail ihrerseits an die Adresse der Klägerin feststellbar sei. Es sei vielmehr wahrscheinlich, dass eine Weiterleitung stattgefunden habe und sich so die leere bzw. gelöschte „To: “ Zeile in dem erweiterten Header erklären lasse. 44 Die Klägerin führe zahlreiche Abmahnungen mit erheblichem Kostenrisiko durch. 45 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führe Abmahnungen im Wege eines generierten Geschäfts durch. Dies belege insbesondere der Umstand, dass er für die Abrechnung seiner Gebühren in Fällen von unerwünschter Zusendung von Werbe-E-Mails an Gewerbetreibende im Jahre 2008 einen Streitwert von 3000 € angesetzt habe und nunmehr, in neueren Fällen, einen Streitwert von 6000 €. 46 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. 47 Entscheidungsgründe 48 Die Klage ist nach erfolgter Klageänderung zulässig und begründet. 49 I. 50 Die teilweise Klagerücknahme in Höhe der Zinsmehrforderung war gem. §§ 263, 264 Nr. 2, 269 Abs. 1 ZPO ohne Einwilligung der Beklagten zulässig. 51 II. 52 Die Klage ist zulässig. 53 Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Für den Rechtsstreit wurde vorliegend ein Streitwert von 9.000 € festgesetzt, der die Zuständigkeit des Landgerichts begründet. Gem. § 2 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 2. HS ZPO u. § 5 1. HS ZPO waren hier die Streitwerte des Klageantrags zu 1) i.H.v. 6.000 € und zu 2) i.H.v. 3.000 € zusammenzurechnen. 54 Der Streitwert in Bezug auf den Klageantrag zu 1) ist gem. § 3 ZPO auf 6000 € festgesetzt worden. Bei einer Streitwertbemessung nach § 3 ZPO ist das Unterlassungsinteresse des Klägers zu berücksichtigen und somit die auf Grund des beanstandeten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung des Klägers (vgl. Zöller-Herget, 29. Aufl. 2012, ZPO, § 3, Rn. 16). Unerwünschte Werbung der in Rede stehenden Art stellt auch im Bereich Zusendung unter Nichtkonkurrenten wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eine unzumutbare Belästigung und erhebliche Beeinträchtigung des Empfängers dar (vgl. BGH GRUR 2009, 981 (981)). In Anlehnung an die neuere Rspr. wurde hier deshalb ein Streitwert i.H.v. 6.000 € als angemessen angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07; OLG Hamm MMR 2005, 378 (379); OLG Hamm BeckRS 2012, 04426). 55 Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster ergibt sich vorliegend aus § 17 Abs. 1 ZPO. Denn der Sitz der Beklagten liegt mit S im Landgerichtsbezirk Münster. 56 Die Klägerin hat auch ein Rechtschutzbedürfnis. Zwar könnte ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) wegen des im Jahre 2011 von der Beklagten abgegebenen vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsversprechens zweifelhaft sein. Jedoch schließt nach der Rspr. des BGH die Sicherung eines Unterlassungsversprechens durch ein Vertragsstrafeversprechen ein Rechtschutzinteresse für eine Unterlassungsklage und den Antrag gem. § 890 ZPO nicht aus (vgl. BGH GRUR 1980, 241 (242)). 57 Die objektive Klagehäufung ist gem. § 260 ZPO zulässig. 58 III. 59 Die Klage ist begründet. 60 1. 61 Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. 62 § 1004 BGB ist vorliegend analog anwendbar. Zwar ist dieser sog. quasi-negatorische Unterlassungsanspruch, der für Rechte und Rechtsgüter, die durch § 823 BGB geschützt werden, analog anwendbar ist, subsidiär zu spezialgesetzlichen Unterlassungsansprüchen. Jedoch kommt vorliegend ein Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG, der grundsätzlich vorrangig wäre, nicht in Betracht, da die Parteien in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis i.S.v. § 2 Nr. 3 UWG stehen. Denn ein Absetzen gleichartiger Waren oder Dienstleistungen an den Endverbraucher ist nicht ersichtlich. Die Klägerin betreibt eine OPEL-Vertragswerkstatt und die Beklagte betreibt ein Unternehmen, welches Werbemedien (Folienaufkleber etc.) vertreibt. 63 Durch Zusendung der E-Mail vom 19.08.2014 an die Klägerin hat die Beklagte in den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin rechtswidrig eingegriffen. 64 Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schon bei einmaliger Zusendung einer Werbe-E-Mail unter Nichtkonkurrenten vor, wenn diese ohne vorherige Einwilligung des Adressaten erfolgt (vgl. BGH NJW 2009, 2958 (2959)). Denn nach der zutreffenden höchtrichterlichen Rspr. beeinträchtigt unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens, da mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden ist und ggf. zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen können (vgl. BGH, a.a.O.). 65 Die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen der Zusendung einer Werbe-E-Mail unter Nichtkonkurrenten ohne vorherige Einwilligung des Adressaten liegen hier vor. 66 Die Parteien waren Nichtkonkurrenten (vgl. o.). 67 Daneben handelt es sich bei der streitgegenständlichen E-Mail auch um eine Werbe-E-Mail. Nach der Rechtsprechung des BGH ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH NJW 2009, 2958 (2959)). Die Darstellung der aktuellen Verkaufsförderaktion der Beklagten fällt unter diese Definition, da sie der Absatzförderung ihrer Folienkleber dienen sollte. 68 Ferner ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagte diese Werbe-E-Mail- unter dem 19.08.2014 auch der Klägerin zugesandt hat. Denn der diesbezügliche Vortrag ist von der Beklagten nicht substantiiert bestritten werden mit der Folge, dass das Bestreiten der Beklagten als unerheblich anzusehen war. 69 Die behauptete Zusendung dieser Werbe-E-Mail durch die Beklagte am 19.08.2014 hat die Klägerin mit der zu den Akten gereichte Kopie der streitgegenständlichen Original-E-Mail vom 19.08.2014, die im E-Mail-Kopf mit den Worten „From: Verkauf “ die Beklagte als Absenderin und mit den Worten „To: impressum@opel-i1.de“ die Klägerin als Empfängerin dieser E-Mail aufweist (vgl. Bl. 10 d.A.), substantiiert vorgetragen. 70 Vor diesem Hintergrund oblag es der Beklagten, substantiiert zu bestreiten, dass sie nicht Absenderin dieser E-Mail war. Denn die Erklärungslast des Gegners nach § 138 Abs. 2 ZPO ist im Bestehen und Umfang davon abhängig, wie weit die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat (vgl. BGH NJW 1999, 1404 (1405)). Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan. 71 Ihr Einwand, eine Versendung der streitgegenständlichen E-Mail seitens der Beklagten an die Klägerin könne ausgeschlossen werden, da sie nach der Abmahnung und Abgabe der Unterlassungserklärung im Jahre 2011 die Einrichtung einer Blacklist „veranlasst“ habe, wodurch jeder Versendeversuch an die Adresse der Klägerin demnach automatisch unterbunden worden „wäre“, ist unerheblich. Unabhängig von der Frage, wie zuverlässig solche Blacklists technisch überhaupt sind, verhält sich der im Konjunktiv gehaltene Vortrag der Beklagten nicht einmal dazu, ob die Beklagte überhaupt eine Blacklist eingerichtet hat. Nach Auffassung der Kammer hätte es diesbezüglich zumindest einer Konkretisierung der Daten in Bezug auf die Einrichtung einer Blacklist bedurft sowie einer Angabe, ob die E-Mail-Adresse der Klägerin auf diese Blacklist gesetzt worden ist. 72 Der Einwand der Beklagten, dass eine Überprüfung der Versendevorgänge am 19.08.2014 seitens der Beklagten ergeben habe, dass an diesem Tag keine Versendung einer Mail ihrerseits an die Adresse der Klägerin feststellbar sei, reicht ebensowenig für ein substantiiertes Bestreiten aus. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis der Beklagten, dass die „To“-Zeile im erweiterten Header der streitgegenständlichen E-Mail leer sei (vgl. Bl. 19 d. A.), vermag ihren Vortrag nicht zu substantiieren. Die leere „To“-Zeile steht nach Auffassung der Kammer auf Grund der weiteren Angaben im erweiterten Header dem schlüssig vorgetragenen Vortrag der Klägerseite nicht entgegen. Denn auch der erweiterte Header weist mit den Worten „Envelope-To: “ die Klägerin als Empfängerin und mit den Worten „From: “Verkauf“ “ die Beklagte als Absenderin auf. 73 Im Übrigen kommt es hier auch gar nicht darauf an, ob die streitgegenständliche E-Mail direkt von der Beklagten an die Klägerin gesandt wurde. Denn im Rahmen des § 1004 BGB ist allein entscheidend, ob ihr der Versand der streitgegenständlichen Werbe-E-Mail als Störerin zugerechnet werden kann. Dies war hier der Fall. Nach Auffassung der Kammer ist nicht ersichtlich, dass die Zusendung der streitgegenständlichen E-Mail an die Klägerin, die ausschließlich Produkte der Beklagten bewirbt, auf eine eigenständige Entscheidung eines Dritten zurückzuführen ist. 74 Hinzu kommt, dass der Umstand, dass die Beklagte eine Werbe-E-Mail des besagten Inhalts unter dem 19.08.2014 versandt hat, gar nicht bestritten wird. Nach Erhalt des Abmahnschreibens im September 2014 hat die Beklagte selbst ausgeführt, dass sie an diesem Tage eine E-Mail versandt habe, allerdings an eine „F + I1 GmbH“ in J (vgl. Bl. 16 d. A.). Diese existiert jedoch unstreitig nicht. Es liegt fernab jeglicher Lebenserfahrung, dass ein nicht existentes Unternehmen eine Weiterleitung einer – zudem noch ausschließlich die Beklagte bewerbenden - E-Mail an der Klägerin vorgenommen hat. 75 Auch der Einwand der Beklagten, dass eine – irgendwie geartete - Weiterleitung an die Klägerin stattgefunden haben müsse, da sich nur so die leere bzw. gelöschte „To: “ Zeile in dem erweiterten Header erklären lasse, geht fehl. Denn bei diesem Vortrag der Beklagten handelt es sich lediglich um eine Mutmaßung. Ihr Beweisantrag in Bezug auf die ihrerseits vermutete Weiterleitung zielt auf einen Ausforschungsbeweis, der in der ZPO grundsätzlich unzulässig ist. 76 Ferner erfolgte der Eingriff auch rechtswidrig. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt jede E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung dar (vgl. BGH NJW 2009, 2958 (2959)). Dies war hier der Fall. Schon die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Jahr 2011 zeigt, dass es der Klägerin vorliegend ausdrücklich darauf ankam, keine Werbung seitens der Beklagten zu erhalten und sie keine irgendwie geartete Einwilligung in Bezug auf den Erhalt von Werbe-E-Mails gegenüber der Beklagten kundtat. 77 Auf ein Verschulden kommt es im Rahmen des § 1004 Abs. 1 BGB nicht an (vgl. BGH NJW 1990, 2058 (2059)). 78 Daneben besteht vorliegend auch eine konkrete Gefahr weiterer Störungen. Bereits eine das geschützte Rechtsgut beeinträchtigende Verletzungshandlung begründet die tatsächliche Vermutung künftiger weiterer Verletzungshandlungen und damit die Wiederholungsgefahr (vgl. BGH NJW 2012, 3781 (3782)). Durch das Zusenden der streitgegenständlichen Werbe-E-Mail ist eine Wiederholungsgefahr begründet worden. 79 Diese Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 07.02.2011 beseitigt worden. Zwar schließt die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr grundsätzlich aus (vgl. Palandt-Bassenge, 74. Aufl., 2015, BGB, § 1004, Rn. 32.). Allerdings ist die Erklärung hier nicht nach dem Zusenden der streitgegenständlichen E-Mail, sondern vor deren Versendung auf Grund eines früheren Verstoßes erfolgt. Diese strafbewehrte Unterlassungserklärung vermag die Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen. Denn durch den erneuten Verstoß durch die streitgegenständliche E-Mail wurde eine neue Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BGH GRUR 1990, 534 (534)). Die Wiederholungsgefahr hätte nur durch eine weitere, gegenüber der Ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden können (vgl. BGH a.a.O.; vgl. auch Bornkamm/Köhler-Bornkamm, 32. Auflage, 2014, UWG, § 12, Rn. 1.157). Eine solche Abgabe ist jedoch nicht erfolgt. 80 Der Unterlassungsanspruch wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Denn der neue Anspruch wird durch das Fortbestehen des Strafversprechens nicht berührt (vgl. Bornkamm/Köhler-Bornkamm, 32. Auflage, 2014, UWG, § 12, Rn. 1.157). Darüber hinaus kann das Zwangsmittel des Ordnungsgeldes auch erheblich mehr auf den Absender einwirken als eine Vertragsstrafe. 81 2. 82 a) 83 Ein Anspruch auf Zahlung von 3000 € steht der Klägerin aus § 339 BGB i.V.m. dem Vertragstrafeversprechen vom 07.02.2011 zu. 84 Zwischen den Parteien gibt es ein wirksames Vertragsstrafeversprechen. 85 Das Strafversprechen ist eine vertragliche Abrede und kommt durch Angebot und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB zu Stande. Es muss die die Strafe auslösende Pflichtverletzung und die zu leistende Strafe bestimmt oder bestimmbar bezeichnen (vgl. Palandt-Grüneberg, 74. Aufl., 2015, BGB, § 339, Rn. 11). 86 Durch Übersenden der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung im Jahr 2011 hat die Klägerin der Beklagten ein Angebot über ein Vertragstrafeversprechen gem. § 145 BGB gemacht. Denn die vorformulierte Erklärung enthielt das inhaltlich konkretisierte Versprechen, dass die Beklagte für den Fall, dass sie dem Unterlassungsversprechen zuwider handelt, an die Klägerin unaufgefordert Werbe-E-Mails zu versenden, eine Vertragsstrafe i.H.v. 3.000 € zahlt. Dieses Angebot hat die Beklagte durch Unterzeichnung dieser Erklärung am 07.02.2011 und Übersendung an die Klägerin auch angenommen. 87 Entgegen der Auffassung der Parteien, kommt es auf die Frage, ob das von der Beklagten am 07.02.2011 abgegebene Vertragsstrafeversprechen von der Klägerin durch Fax am 08.02.2011 oder konkludent später angenommen worden ist, nicht an. Denn wie bereits ausgeführt stellt nicht erst die Zusendung der unterzeichneten Erklärung durch die Beklagte ein Angebot i.S.d. § 145 BGB dar, sondern schon die Zusendung der vorformulierten, inhaltlich bestimmten Erklärung durch die Klägerin (vgl. auch Köhler/Bornkamm-Bornkamm, 32. Auflage, 2014, UWG, § 12, Rn. 1.115). Die Beklagte änderte dieses Angebot der Klägerin in keiner Weise ab, sodass sie kein inhaltlich neues Angebot i.S.v. § 150 Abs. 2 BGB abgab, welches einer Annahme von Seiten der Klägerin bedurft hätte. 88 Die Vertragsstrafenvereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. 89 Zwar ist das AGB-Recht ist hier vorliegend wegen der Verwendung eines vorformulierten Vertragstextes zwischen Unternehmern gem. § 310 Abs. 1 i.V.m. § 305 Abs. 1 BGB anwendbar und eine Inhaltskontrolle anhand von § 307 BGB vorzunehmen. Jedoch hält die Vertragsstrafenklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. 90 Vorliegend gibt es keinen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dadurch, dass die Vertragsstrafenvereinbarung verschuldensunabhängig formuliert ist. Zwar ist es zutreffend, dass ein Verschulden nach dem wesentlichen Grundgedanken der Vertragsstrafenregelung nach §§ 339 ff. BGB erforderlich ist (vgl. Palandt-Grüneberg, 74. Aufl., 2015, BGB, § 339, Rn. 15; Bornkamm/Köhler-Bornkamm, 32. Auflage, 2014, UWG, § 12, Rn. 1.152). Jedoch ist im Rahmen strafbewehrter Unterlassungserklärungen zu berücksichtigen, dass Erklärungen, die das Verschulden nicht erwähnen, nicht als Abbedingung dieses Erfordernisses zu verstehen sind, sondern so, dass nur eine schuldhafte Zuwiderhandlung die Verwirkung der Vertragsstrafe auslöst (vgl. Bornkamm/Köhler-Bornkamm, 32. Auflage, 2014, UWG, § 12, Rn. 1.152). Insofern verstößt das hier vereinbarte Vertragsstrafenversprechen nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 91 Daneben ist die Klausel auch nicht wegen Unangemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe gem. § 307 BGB unwirksam. Zwar steht die Regelung des § 348 HGB der Annahme einer Unwirksamkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1997, 3233 (3234)). Jedoch ist unter Kaufleuten eine Unangemessenheit nur bei einem krassen Missverhältnis von Vertragsstrafenhöhe und Leistungsumfang zu sehen (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1076 (1077)), welches vorliegend nicht gegeben ist. 92 Da die Vertragsstrafe primär eine Art Zwangsmittel zur Sicherung der Erfüllung der Hauptverbindlichkeit ist, muss bei der Angemessenheit der Strafhöhe berücksichtigt werden, dass diese aus dieser Funktion heraus grundsätzlich so bemessen sein darf, dass sich für den Schuldner eine Zuwiderhandlung insbesondere wirtschaftlich nicht rentiert (vgl. BGH NJW 1983, 942 (942 f.)). Bei einem Unterlassungsversprechen im Bereich der E-Mail-Werbung unter Nichtkonkurrenten liegt der Unterlassungsstreitwert als (mögliche) bezifferbare Konkretisierung des Leistungsumfangs für den Empfänger in der Regel schon bei erstmaliger Zusendung wegen der unzumutbaren Belästigung auf Grund eines Eingriffs in seinen Gewerbebetrieb nach der neueren Rspr. zwischen 5.000-10.000 € (vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 04426; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07 mit einem Streitwert i.H.v. 6.000 €). Auch in diesem konkreten Fall kam es der Klägerin bei der Aufforderung der Beklagten zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Jahre 2011 gerade darauf an, den für sie als unzumutbare Belästigung empfundenen Eingriff in ihren Gewerbebetriebs für die Zukunft seitens der Beklagten auszuschließen, sodass ihr Unterlassungsinteresse mit mindestens 5000 € beziffert werden muss. Die hier vereinbarte Vertragsstrafe als Druck- und Sicherungsmittel liegt mit 3.000 € sogar noch unter dem konkreten Unterlassungsinteresse der Klägerin. 93 Gegen dieses Vertragsstrafeversprechen hat die Beklagte dadurch verstoßen, dass sie unter dem 19.08.2014 unaufgefordert eine Werbe-E-Mail an die Klägerin übersandt hat (vgl. oben). 94 Die Verwirkung dieser Vertragsstrafe erfolgte auch schuldhaft. Liegt eine Zuwiderhandlung gegen die versprochene Unterlassung vor, wird das Verschulden grds. vermutet. Es obliegt dem Schuldner, zu beweisen, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat (vgl. Palandt-Grüneberg, 74. Aufl., 2015, BGB, § 339, Rn. 15.) Hier hat die Beklagte keinen Entlastungsbeweis geführt. 95 Der Klägerin steht auf Grund der schuldhaften Zuwiderhandlung die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe i.H.v. 3.000 € zu. 96 Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe war hier nicht geboten. 97 Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB scheitert schon an dem Umstand, dass die Norm vorliegend wegen der Regelung des § 348 HGB nicht anwendbar ist. 98 Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 242 BGB kommt vorliegend auch nicht in Betracht. Zwar ist die Herabsetzung einer Vertragsstrafe unter Kaufleuten gem. § 242 BGB möglich (vgl. BGH NJW 2009 1882 (1882)). Jedoch lagen hier entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Voraussetzungen dafür vor. Denn eine Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 242 BGB setzt ein außerordentliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zur Bedeutung der Zuwiderhandlung voraus (vgl. BGH NJW 2009, 1882 (1885)). Dieses war hier – bei Annahme eines konkreten Unterlassungsinteresses der Klägerin i.H.v. mindestens 5.000 € - nicht der Fall (vgl. oben). 99 Der Einwand der Beklagten, dass die Vertragsstrafe zu hoch sei, weil sie ein Vielfaches der - im Jahre 2011 für den ersten Verstoß zu zahlenden - Schadenspauschale i.H.v. 20 € betrage, geht fehlt, da es auf die Korrelation zwischen Vertragsstrafe und Schadenspauschalierung für eine Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 242 BGB nicht ankommt (s.o.). 100 Dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vertragsstrafe steht auch nicht die Einrede des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB entgegen. Denn die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer nicht darlegen können, dass die Klägerin bei der Verfolgung ihres Anspruchs kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt. 101 Sofern die Beklagte auf die Rspr. des BGH verweist, nach der die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe einen Rechtsmissbrauch indiziert (vgl. BGH GRUR 2012, 730 (730)), so geht ihr Einwand fehlt. Denn hier war im Gegensatz zu dem der BGH-Entscheidung zu Grunde liegenden Fall das Verschuldenserfordernis der strafbewehrten Unterlassungserklärung gerade nicht abbedungen (s.o.). 102 Ebensowenig kann sich die Beklagte mit Erfolg darauf berufen, dass die Vertragsstrafe starr gewesen sei. Denn der Beklagten war es unbenommen, die Höhe der Vertragsstrafe vor Unterzeichnung abzuändern. Die Zusendung der vorformulierten Vertragsstrafenabrede stellte nämlich lediglich ein Angebot auf Abschluss einer Vertragsstrafenabrede dar (s.o.). 103 Ferner kann die Beklagte den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht darauf stützen, dass die Klägerin zahlreiche Abmahnungen mit erheblichem Kostenrisiko durchführt. Denn der Ausdruck von fünf „Ergebnissen“, die eine Abfrage bei einer Internetsuchmaschine mit den Stichwörtern „Abmahnung“ „I2“ und „I1“ ergeben hat (vgl. Bl. 44 d. A.), reicht zur Substantiierung dieses Vortrags nicht aus. 104 Ebenso geht der Einwand der Beklagten fehlt, dass schon die Erhöhung des Streitwertansatzes durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin für einen Unterlassungsanspruch für die Zusendung einer Werbe-E-Mail im gewerblichen Bereich von 3.000 € im Jahre 2008 zu nun 6.000 € in ähnlich gelagerten Fällen- eine Rechtsmissbräuchlichkeit indiziere. Unter Berücksichtigung des Streitwertansatzes der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung in diesem Bereich von 5.000 € bis hin zu 10.000 € (vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 04426; vgl. auch BGH mit einem Streitwertansatz von 6.000 €, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07) indiziert eine Erhöhung des Streitwertansatzes durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin keineswegs einen Rechtsmissbrauch. 105 b) 106 Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2014 ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 308 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte befand sich auf Grund der Fristsetzung in dem anwaltlichen Schreiben vom 15.09.2014 gem. § 187 Abs. 1 BGB seit dem 27.09.2014 im Verzug. 107 3. 108 a) 109 Der Klägerin steht die Erstattung der Abmahnkosten i.H.v. 612,80 € gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zu. 110 Nach ständiger Rspr. des BGH hat der Abmahnende gegenüber dem Abgemahnten grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der berechtigten GoA (vgl. BGH NJW 1970, 243 (245); GRUR 2011, 617 (618)). Ein auf dieses Rechtsinstitut gestützter Anspruch setzt voraus, dass dem Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber dem Abgemahnten zustand und die Abmahnung dem Abgemahnten die Möglichkeit bot, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstigere Weise abzuwenden (vgl. BGH GRUR 2012, 304 (305)). Insoweit wird verlangt, dass die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich war (vgl. BGH NJW-RR 2008, 656 (657)). 111 Hier verlangt die Klägerin Kosten, die dadurch angefallen sind, dass sie durch ihren Rechtsanwalt die Beklagte mit Schreiben vom 27.08.2014 abgemahnt hat und um Unterzeichnung einer neuen strafbewehrten Unterlassungserklärung gebeten hat. Zu diesem Zeitpunkt stand ihr ein Anspruch auf Unterlassung auch zu (vgl. oben). Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war zweckmäßig und erforderlich. Denn die Abmahnung diente der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung und sollte die erneut entstandene Wiederholungsgefahr im Wege der Aufforderung zur Abgabe einer höheren strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Die Klägerin als Unternehmerin in der Automobilbranche musste die Abmahnung auch nicht selber verfassen. 112 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch Höhe der Kosten nicht zu beanstanden. Nach der Rspr. des BGH darf -bei Zugrundelegung eines angemessenen Streitwertes- der Höhe nach jedenfalls eine 1,3 fache Gebühr gemäß Nr. 2300 VV zum RVG in Rechnung gestellt werden. Ausweislich der vorgelegten Rechnung vom 27.08.2014 (Bl. 14 d.A.) wurde lediglich die gemäß Nr. 2300 VV RVG anfallende Geschäftsgebühr mit einem 1,3-fachen Satz geltend gemacht sowie eine Kostenpauschale i.H.v. 20 € gem. Nr. 7002 VV RVG. Auch der der Kostenrechnung für die Abmahnung zu Grunde gelegte Streitwert des Unterlassungsanspruchs war mit 4.500 € angemessen und lag – insoweit zu Gunsten der Beklagten - sogar unter dem in solchen Fällen angesetzten Streitwert i.H.v. 6.000 € (vgl. o.). 113 Dem Anspruch steht auch nicht die Einrede des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen (vgl. o.). 114 b) 115 Daneben steht der Klägerin der geltend gemachte Zinsanspruch i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2014 aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S.1, 288 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte befand sich auf Grund des anwaltlichen Schreibens vom 27.08.2014 gem. § 187 Abs. 1 BGB seit dem 11.09.2014 im Verzug. 116 IV. 117 Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO. 118 Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1 ZPO.