Beschluss
5 T 44/15
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2015:0206.5T44.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt, wobei Dolmetscherkosten im gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht erhoben worden. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Euro. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Betroffene reiste erstmals im Oktober 2011 unerlaubt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 04.11.2011 einen Asylantrag. Am 04.06.2012 kehrte er freiwillig nach Georgien zurück. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellte daraufhin das Asylverfahren mit Bescheid vom 17.07.2012 ein und drohte dem Betroffenen die Abschiebung nach Georgien an. Der Bescheid ist nach Zustellungsfiktion am 02.08.2012 seit dem 17.08.2012 bestandskräftig. 4 Am 11.11.2014 stellte der Betroffene einen Asylfolgeantrag und beantragte eine Duldung. Am 02.12.2014 teilte das BAMF mit, dass kein weiteres Verfahren durchgeführt wird. Der entsprechende Bescheid erging am 15.12.2014. Da der Betroffene nicht zur freiwilligen Ausreise bereit war und auch keinen gültigen Pass besaß, beschaffte der Beteiligte zu 2) über die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) ein Passersatzpapier und buchte für den 09.01.2015 einen Flug nach Georgien. Um 7:15 Uhr wurde der Betroffene in seiner Unterkunft aufgesucht und ihm wurde erklärt, dass er nunmehr abgeschoben werden solle. Er erklärte, dass er auf keinen Fall mitfliegen werde, er werde sich zur Wehr setzen und man solle die Polizei holen. Er gehe ins Gefängnis, aber auf keinen Fall nach Georgien. Aufgrund der Gefahr, dass der Betroffene durch sein Verhalten die Flugsicherheit gefährden könnte, wurde die Abschiebemaßnahme abgebrochen. 5 Mit Schreiben vom selben Tage beantragte der Beteiligte zu 2) die Anordnung der Abschiebehaft gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und führte zur Begründung aus, die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 17.07.2012 sei gem. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG weiterhin vollziehbar. Auch liege die Entscheidung des BAMF vor, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde. Die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Nr. 4 und 5 AufenthG seien gegeben. Der Betroffene habe sich der Abschiebung entzogen. Aufgrund seines Verhaltens sei es hinreichend wahrscheinlich, dass er sich auch zukünftigen Abschiebungsmaßnahmen entziehen werde. Die Haft sei verhältnismäßig, da ein milderes Mittel nicht ersichtlich sei. Es sei eine Haftdauer von 6 Wochen erforderlich, da eine Begleitung des Abschiebefluges durch Beamte der Bundespolizei erforderlich sei, um Selbst- und /oder Fremdgefährdungen begegnen zu können. Laut Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebung NRW sei zur Organisation der Sicherheitsbegleitung ein zeitlich Vorlauf von sechs Wochen erforderlich, da ein Begleitteam zusammengestellt, ein Flug organisiert und für die Beamten der Bundespolizei ein Visum beantragt werden müsse. Weitere Vorbereitungen seien nicht notwendig. Das georgische Passersatzpapier sei noch bis zum 17.03.2015 gültig. Von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen und einer damit notwendigen Zustimmung nach § 72 Abs. 4 AufenthG sei nichts bekannt. 6 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Amtsgericht erklärte der Betroffene, er wolle nur vorübergehend in Deutschland bleiben, bis ein Rechtsstreit in Georgien abgeschlossen sei, was noch 3-4 Monate dauern würde. Wenn er vorher zurückkehren würde, bestehe Lebensgefahr. Er sei über Italien und die Schweiz nach Deutschland eingereist. Er habe ein italienisches Visum. Sein Pass befinde sich noch in der Schweiz. 7 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.01.2015 hat das Amtsgericht die Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG bis zum 19.02.2015 angeordnet. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen wolle. Dies folge zum einen daraus, dass er die Rückkehr nach Georgien vor Ablauf von 3-4 Monaten vehement abgelehnt habe, zum anderen habe er sich der bereits vorbereiteten Abschiebung heftig wiedersetzt. Seine Angaben, über Italien mit einem gültigen Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, seien nicht glaubhaft und würden ersichtlich dazu dienen, die in Aussicht genommene Abschiebung zu verzögern. 8 Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 23.01.2015. Zur Begründung führt er aus, der Beschluss sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es sich um einen Dublin-Fall handele und eine Rechtsgrundlage für die Inhaftierung nicht existiere. Der Beteiligte zu 2) hätte die Angabe des Betroffenen, er sei mit einem gültigen italienischen Schengen-Visum eingereist, überprüfen und dazu in dem Haftantrag vortragen müssen. Es sei auch nicht unglaubhaft, dass sich der Pass des Betroffenen in der Schweiz befinde, denn es sei dort üblich, dass Pässe von den Behörden in Gewahrsam genommen werden würden. Auch dies hätte der Beteiligte zu 2) unproblematisch überprüfen können und müssen. Die Benennung des Haftzeitraumes sei nicht hinreichend konkret. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Haftdauer von 6 Wochen erforderlich sei. Weshalb das Amtsgericht das Haftende auf den 19.02.2015 bestimmt habe – 6 Wochen minus 1 Tag – sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Zudem habe der Betroffene den BAMF-Bescheid vom 19.12.2014 nicht erhalten. Zur Zustellung würden sich keine Angaben im Antrag finden. Auch sei die Ausländer-Asylakte nicht beigezogen worden. 9 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Dublin III-Verordnung sei nicht anwendbar, da es vorliegend nicht um ein Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme an einen anderen Mitgliedstaat, sondern eine Abschiebung nach Georgien gehe. 10 Der Beteiligte zu 2) hat mitgeteilt, dass ein Flug für den 12.02.2015 gebucht sei. 11 Der Betroffene hat ergänzend ausgeführt, nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III gelte ein Asylfolgeantrag dann als Erstantrag, wenn der Betroffe – wie hier - zwischenzeitlich länger als drei Monate den Schengenraum verlassen habe. Der Betroffene sei zwingend nach Italien abzuschieben. Ferner rügt der Betroffene formale Mängel der Anhörung – der Haftantrag sei nicht vollständig übersetzt worden, es sei anhand des Anhörungsvermerks nicht ersichtlich, ob und welcher Richter an der Anhörung teilgenommen habe, dem Betroffenen sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, obwohl er nach einem Rechtsanwalt verlangt habe. Dieses sei letztlich ignoriert worden. Schließlich beantragt der Betroffene Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. 12 Der Beteiligte zu 2) hat ergänzend dahin Stellung genommen, es handele sich nicht um einen Dublin-III-Fall, da das BAMF in dem Bescheid vom 19.12.2014 [Anmerkung: Ausweislich Blatt 19 der Gerichtsakte datiert der Bescheid vom 15.12.2014] keine Ausführungen dazu gemacht habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene tatsächlich über Italien und die Schweiz eingereist sei. Es sei allein Aufgabe des BAMF, die Zulässigkeit des Asylantrages zu prüfen, eine EURODAC-Anfrage werde von dort aus vorgenommen und sei offenbar ergebnislos geblieben. Dass der Pass durch schweizerische Behörden beschlagnahmt worden sei, behaupte der Betroffene jetzt zum ersten Mal. In der Anhörung habe er erklärt, der Pass befinde sich bei Freunden. Die Angaben zur Haftdauer seien hinreichend konkret und würden auf der Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebung beruhen. Da laut Abschlussmitteilung des BAMF der Bescheid vom 19.12.2014 [Anmerkung: Ausweislich Blatt 19 der Gerichtsakte datiert der Bescheid vom 15.12.2014] zugestellt worden sei bzw. als zugestellt gelte am 16.12.2014, sei eine weitere Erwähnung des Zugangs bzw. der Zugangsfiktion nicht erforderlich gewesen. Der Haftantrag sei sehr wohl vollständig übersetzt worden, insoweit werde Protokollberichtigung beantragt. Jedenfalls sei laut Rechtsprechung des BGH die Haftanordnung nur dann aufzuheben, wenn das Verfahren ohne einen etwaigen Verfahrensfehler zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, was nicht der Fall sei. 13 Der Betroffene entgegnet, wenn ihm der Haftantrag vollständig übersetzt worden wäre, hätte er sich z.B. zu der fehlenden Begründung der Haftdauer geäußert und der Haftantrag wäre zurückgewiesen worden. Die Voraussetzungen der Protokollberichtigung würden nicht vorliegen. 14 Die Ausländerakte des Beteiligten zu 2) lag der Kammer bei der Entscheidung vor. 15 II. 16 Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, aber unbegründet. Zur Recht hat das Amtsgericht die Abschiebungshaft angeordnet. 17 Der Haftantrag ist zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 417 FamFG. Insbesondere hat der Beteiligte zu 2) hinreichend konkrete und plausible Ausführungen zur erforderlichen Dauer der Abschiebungshaft gemacht, die den Voraussetzungen des Beschlusses des BGH vom 14.06.2012, Az. V ZB 284/11 genügen. 18 Der Haftantrag ist auch begründet, da der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vorliegt. Der Betroffene hat bereits die für den 09.01.2015 vorgesehene Abschiebung verhindert, indem er erklärt hat, er werde nicht mitfliegen, falls versucht werde, ihn abzuschieben, werde er sich zur Wehr setzen. Auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Amtsgericht hat er erklärt, er könne erst in 3-4 Monaten nach Georgien zurückkehren, ansonsten bestehe Lebensgefahr. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Betroffenen besteht daher der begründete Verdacht, dass er sich auch zukünftig einer Abschiebung entziehen würde. 19 Darüber hinaus liegt auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vor, da der Betroffene sich am 09.01.2015 durch seinen Widerstand in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat. 20 Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1, 3 Satz 4 AufenthG ist nicht erkennbar. Insbesondere ist die Haftdauer bis zum 19.02.2015 nicht unverhältnismäßig lang. Es ist nachvollziehbar, dass die Buchung eines Fluges, die Bereitstellung von Sicherheitsbegleitung und die Beschaffung von Visa für das Sicherheitspersonal bis zu 6 Wochen in Anspruch nehmen kann. Dass dies nun vorliegend schneller gelungen ist, steht dem nicht entgegen, da es auf die Prognose zur Zeit der Beschlussfassung ankommt, die nicht zu beanstanden ist. Dass die vom Amtsgericht angeordnete Haftdauer um einen Tag kürzer ist als von dem Beteiligten zu 2) beantragt, ist unschädlich. Möglicherweise handelt es sich um einen Rechenfehler, der sich aber zugunsten und nicht zu Lasten des Betroffenen auswirkt. Weitere Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung bestehen ebenfalls nicht. Mildere Mittel zur Sicherstellung der Abschiebung sind nicht ersichtlich. 21 Soweit der Betroffene beanstandet, die Abschiebung sei nicht nach Georgien, sondern nach Italien oder in die Schweiz vorzunehmen, so handelt es sich um einen Einwand, der im Abschiebungshaftverfahren nicht zu prüfen ist. Die Voraussetzungen der Abschiebung sind allein von den Verwaltungsgerichten in den dafür vorgesehenen Rechtswegen zu prüfen. Nach der Abschlussmitteilung des BAMF vom 14.01.2015 (Blatt 185 der Ausländerakte) ist der Ablehnungsbescheid bzgl. des Asylfolgeantrages vom 15.12.2014 seit dem 31.12.2014 bestandskräftig. Dass in einem anderen Staat ebenfalls ein Asylantrag gestellt wurde, ist nicht ersichtlich. Ferner wurde in dem Bescheid vom 15.12.2014 ausdrücklich angeführt, dass die Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung aus dem Bescheid vom 17.07.2012 – die sich auf Georgien bezieht - weiterhin gültig und vollziehbar bleiben. Ob und wann der Bescheid vom 15.12.2014 dem Betroffenen tatsächlich zugestellt wurde, ist im Abschiebungshaftverfahren ebenfalls nicht zu überprüfen, da das BAMF die Bestandskraft jedenfalls bescheinigt hat. Aufgrund erfolgter Akteneinsicht des Verfahrensbevollmächtigten ist dem Betroffenen der Bescheid auch spätestens seit dem 28.01.2015 bekannt. 22 Die Entscheidung des Amtsgerichts ist auch nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. Nach dem Anhörungsprotokoll vom 09.01.2015 wurde dem Betroffenen eine Abschrift des Haftantrages ausgehändigt, und der Antrag wurde ihm „seinem wesentlichen Inhalt nach übersetzt“. Das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG ist hierdurch nicht verletzt. Es ist nicht erforderlich, dass der Haftantrag wortwörtlich übersetzt wird, zumal es sich vorliegend um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. Beschluss des BGH vom 19.09.2012, Az. V ZB 60/12) muss dem Betroffenen der Haftantrag der Ausländerbehörde vor seiner persönlichen Anhörung nicht nur „inhaltlich vorgetragen“ werden, sondern auch in Kopie ausgehändigt werden, was im Anhörungsprotokoll oder an anderer Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden muss. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Dass dem Betroffenen wesentliche Teile des Haftantrages nicht bekannt gegeben wurden, ist nicht ersichtlich, die zuletzt aufgestellte Behauptung des Verfahrensbevollmächtigten, dem Betroffenen sei zur erforderlichen Haftdauer nichts mitgeteilt worden, ist spekulativ. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Mangel durch das Beschwerdeverfahren geheilt. Denn aufgrund erfolgter Akteneinsicht des Verfahrensbevollmächtigten war ihm der Haftantrag spätestens am 28.01.2015 im Detail bekannt und er hatte hinreichend Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Dass bei früherer wortwörtlicher Bekanntgabe des Haftantrages gegenüber dem Betroffenen persönlich schon im Anhörungstermin bereits das Amtsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 18.07.2014, Az. V ZB 80/13). 23 Soweit der Betroffene eingangs der Anhörung verlangt hat, nur in Gegenwart eines Rechtsanwaltes Angaben zu machen, so liegt auch insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Denn das Amtsgericht ist durchaus auf dieses Anliegen eingegangen. Dem Betroffenen wurde die Möglichkeit gegeben, mit einem Rechtsanwalt zu telefonieren. Diese Möglichkeit hat er nicht wahrgenommen, sondern erklärt, er habe kein Geld. Er wurde darauf hingewiesen, dass er Verfahrenskostenhilfe beantragen könne. Dieses hat der Betroffene aber nicht gemacht, sondern hat sich dann ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zu dem Haftantrag geäußert, und zwar ohne durch das Amtsgericht hierzu aufgefordert worden zu sein. Danach konnte das Amtsgericht davon ausgehen, dass der Betroffene auf sein Recht auf anwaltlichen Beistand im Anhörungstermin verzichten wollte. Dieser Gang des Verfahrens lässt auch keinen Rückschluss darauf zu, wie das Amtsgericht verfahren wäre, wenn der Betroffene nicht von sich aus Angaben gemacht hätte. Dass es dem Betroffenen im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe einen Rechtsanwalt bestellt und dann die Anhörung fortgesetzt hätte, kann nicht ausgeschlossen werden. In jedem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht dem Betroffenen gar keine Gelegenheit mehr geben wollte, sich zu äußern. 24 Die Anhörung wurde beim Amtsgericht auch durch einen Richter und nicht durch eine Protokollkraft durchgeführt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Anhörungsprotokoll, das von Herrn Direktor des Amtsgerichts XXX unterschrieben ist. 25 Dass das Amtsgericht die Ausländerakte nicht beigezogen hat, ist unerheblich, da es sich bei § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG nur um eine „Soll-Vorschrift“ handelt. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht liegt nicht vor, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich aus der Ausländerakte weitergehende sachliche Informationen ergeben können, die für die Prüfung der materiellen Haftvoraussetzungen von Bedeutung sein können (vgl. Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 417 Rn. 24). Solche Anhaltspunkte wurden von dem Betroffenen nicht vorgetragen und haben sich auch beim Aktenstudium durch die Kammer nicht ergeben. Die Abschlussmitteilung des BAMF vom 14.01.2015 ist erst nach Beschlussfassung durch das Amtsgericht zur Ausländerakte gelangt. 26 Zu Recht hat das Amtsgericht auch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet, da anderenfalls zu befürchten war, dass der Betroffene sich der Abschiebung bzw. der Inhaftierung entziehen würde. 27 Einer neuerlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen bedurfte es nicht, da hiervon keine weitere Sachaufklärung zu erwarten war. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 29 Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. 30 Rechtsmittelbelehrung: 31 Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2) die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung und beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. 32 Unterschriften