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Urteil

014 O 312/10

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2015:0311.014O312.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche geltend, die aus einer fehlerhaften Kontoführung bzw. Abrechnung resultieren sollen. Am 04.12.2003 schlossen der Kläger und die Beklagte einen Kreditvertrag für Kontokorrentkredite, in dem dem Kläger eine Kreditlinie bis zu 2.500,- Euro eingeräumt wurde. Wegen der Einzelheiten des Kreditvertrages wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Das Kontokorrentkonto wurde unter der Kontonummer 4444 geführt. Neben dem Kontokorrentkredit schlossen die Parteien unter dem 11.06.2004 einen Darlehensvertrag über eine Summe von 32.000,- Euro unter der Kontonummer 5555. Wegen der Einzelheiten dieses Darlehensvertrages wird auf die Fotokopie Anlage 2a Bezug genommen. Der Darlehensvertrag vom 11.06.2004 und der Kontokorrentvertrag waren besichert mit einer Grundschuld am Wohnhaus des Klägers. Im Juli 2006 kündigte die Beklagte die gesamte Geschäftsverbindung und stellte die ausgewiesenen Salden fällig. Zugleich betrieb die Beklagte beim Amtsgericht Ahaus die Zwangsversteigerung des Wohnhauses des Klägers unter dem Aktenzeichen 7 K 6/07. Zur Abwendung der Zwangsversteigerung zahlte der Kläger an die Beklagte einen Betrag von 52.000,- Euro und einen weiteren Betrag von 9.401,04 Euro, wobei der zuletzt genannte Betrag vom Kläger unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt wurde. Die Beklagte übersandte unter dem 23.12.2008 dem Kläger eine abschließende Forderungsberechnung, die mit einem Betrag in Höhe von 3.106,46 Euro endete. Wegen der Forderungsberechnung wird auf die Fotokopie, Anlage K 3, sowie 50 ff. d.A. Bezug genommen. Diesen Betrag zahlte der Kläger wiederum unter Vorbehalt an die Beklagte. Zuvor hatte der Kläger die Forderungsabrechnung zur Prüfung an die Anwaltskanzlei C in I zur Überprüfung übergeben, die für ihre anwaltliche Tätigkeit Kosten in Höhe von 359,50 Euro berechneten. Der Kläger übergab sowohl die Forderungsberechnung als auch alle Kontoauszüge betreffend das Kontokorrentkonto für den Zeitraum vom 28.11.2002 bis zum 21.02.2006 an die Kontendetektei A-M N. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Der Kläger ist unter Zugrundelegung der Ausführungen der Sachverständigen N der Auffassung, dass sowohl die Forderungsberechnung als auch die Buchungen und Abrechnungen betreffend das Kontokorrentkonto Fehler aufwiesen. Im Hinblick auf das Kontokorrentkonto ist der Kläger der Auffassung, dass es zu zahlreichen Wertstellungsfehlern gekommen sei, indem Rückbuchungen nicht auf den ursprünglichen Wertstellungstag wertgestellt wurden. Zudem habe die Beklagte an vier Stellen unberechtigt Gebühren dem Kontokorrentkonto belastet. Außerdem sei es zu einer unzulässigen Belastung des überzogenen Kontokorrentkontos mit Darlehensraten gekommen, indem die Beklagte laufende Raten für das bei ihr geführte Darlehen des Klägers aus dem Kontokorrentkonto gebucht habe. Diese Buchungen seien unzulässig, da hierfür keine gesonderte Weisung des Klägers eingeholt worden sei bzw. vorlag. Insoweit beruft sich der Kläger auf eine Entscheidung des Landgerichts Ravensburg vom 24.03.2003, Aktenzeichen: 6 T 41/02. Wegen der Wertstellungsfehler, der unzulässig erhobenen Gebühren sowie der unzulässigen Belastung des Kontokorrentkontos mit Darlehensraten sei insgesamt ein Schaden in Höhe von 2.242,53 Euro entstanden. Bezüglich der Forderungsabrechnung der Beklagten vom 23.12.2008 trägt der Kläger u. a. vor, dass die Beklagte hier einen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet habe, anstatt Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten. Außerdem habe die Beklagte keine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 272,03 Euro berechnen dürfen. Im Ergebnis habe er lediglich 1.647,94 Euro zu bezahlen gehabt. Den Differenzbetrag zu den gezahlten 3.106,46 Euro in Höhe von 1.458,52 Euro zuzüglich 218,70 Euro, mithin 1.677,22 Euro, macht er mit der vorliegenden Klage geltend. Zudem verlangt der Kläger Sachverständigenkosten in Höhe von 1.632,05 Euro. Insgesamt berechnet der Kläger seinen Schaden wie folgt: Wertstellungsfehler, unzulässige Gebühren und unzulässige Belastung des Kontokorrentkontos mit Darlehensraten: 2.242,53 Euro fehlerhafte Forderungsabrechnung v. 23.12.2008: 1.677,22 Euro Sachverständigenkosten: 1.632,05 Euro Rechtsanwaltskosten: 359,50 Euro Summe: 5.911,30 Euro. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.911,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich bereits auf Unschlüssigkeit der Klage, da ihres Erachtens eine Bezugnahme auf ein Gutachten nicht ausreichend sei. Zudem behauptet sie, dass der Kläger kein Verbraucher sei. Außerdem beruft sie sich im Hinblick auf die Geltendmachung von 5 % Zinsen darauf, dass ein Kontokorrentvertrag keinen Immobiliendarlehensvertrag darstelle; insoweit trägt die Beklagte vor, dass die fehlende Differenzierung zwischen Kontokorrent und Darlehen ebenfalls zu Unschlüssigkeit der Klage führe. Außerdem sei bei der Forderungsberechnung vom 23.12.2008 auf Einwendungen des Klägers eingegangen worden und diese seien auch berücksichtigt worden. Zudem beruft sich die Beklagte auf Verjährung sowie Verwirkung. Der Kläger hat am 31.12.2009 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt; der Mahnbescheid wurde am 06.01.2010 erlassen und am 08.01.2010 zugestellt. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet. 1. Geltend gemachter Kontoführungsschaden betreffend das Kontokorrentkonto Kontonummer: 4444: Soweit der Kläger bezüglich des Kontokorrentkontos einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.242,53 Euro unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung bzw. dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 280 Abs. 1 BGB geltend macht, sind solche eventuellen Ansprüche jedenfalls verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar, § 214 BGB. Der Beklagte hat ausdrücklich die Verjährungseinrede erhoben. Die Verjährungsfrist eines Anspruches beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Kläger macht insoweit Ansprüche über einen Zeitraum vom 28.11.2002 bis zum 21.02.2006 geltend. Erstattungsansprüche aus Darlehen und Kontokorrentkrediten entstehen unmittelbar mit der fehlerhaften Buchung bzw. dem jeweiligen Kontokorrentrechnungsabschluss (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 24.02.2012, Az.: 3 U 687/11, juris Rdnr. 111). Danach sind vorliegend die einzelnen Ansprüche am jeweiligen Tag der behaupteten Fehlbuchung bzw. in Bezug auf etwaige Ansprüche aus Kontokorrentkrediten mit dem jeweiligen regelmäßigen Rechnungsabschluss entstanden. Die Verjährung der einzelnen, in ein Kontokorrent eingestellten Forderungen ist bis zum Rechnungsabschluss der jeweiligen Rechnungsperiode gehemmt (vgl. BGH NJW 1969, 879). Nach Abschluss einer Rechnungsperiode ist zu differenzieren: Der Rechnungsabschluss führt zu einem abstrakten positiven Schuldanerkenntnis bezüglich des Saldos und zu einem negativen Schuldanerkenntnis dahingehend, dass weitere Forderungen nicht zu berücksichtigen sind. Soweit Ansprüche in den Buchungszeiträumen vom 28.11.2002 bis Ende 2005 betroffen sind, sind diese infolge des zwischenzeitlichen Ablaufs der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB nicht mehr durchsetzbar. Die Verjährungsfrist hat hier bereits mit dem Ende des Jahres der Kenntnisnahme der jeweiligen Buchung durch Vorlegen der jeweiligen Kontoauszüge seitens des Klägers gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu laufen begonnen und endete dementsprechend – bezogen auf die letzten Buchungen im genannten Zeitraum – jedenfalls zum 31.12.2008, mithin vor Stellung des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides. Denn der Beginn der Verjährungsfrist setzt im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit lediglich Kenntnis der tatsächlichen Umstände voraus, aus denen sich der Anspruch ergibt (vgl. BGH, Urteil v. 21.07.2010, Az.: 4 ZR 208/09, juris, Rdnr. 19), im Falle von Rückerstattungsansprüchen also die Kenntnis der jeweiligen Fehlbuchung. Nicht erforderlich ist eine Rechtskenntnis im Sinne eines Bewusstseins, dass der Anspruch besteht. Damit sind sämtliche vermeintlichen Fehlbuchungen betreffend das Kontokorrentkonto, die bis Ende 2005 vorgenommen wurden, jedenfalls zum 31.12.2008 verjährt. Soweit der Kläger darüber hinaus einige behauptete Fehlbuchungen bis zum 21.02.2006 geltend macht, ist sein Vortrag insofern unzureichend. Denn bei der von der Sachverständigen aufgestellten Berechnung der Kontenbewegungen und Tagessalden handelt es sich um eine Gesamtabrechnung. Insoweit ist das Gericht ohne näheren Vortrag nicht gehalten, einige aus dem Jahre 2006 betroffene Kontobewegungen und Tagessalden herauszurechnen und entsprechend abzurechnen, zumal der Kläger in der Sitzung vom 24.08.2011 darauf hingewiesen wurde, dass Ansprüche bis zum 31.12.2005 verjährt seien. Soweit der Kläger Ansprüche im Zusammenhang mit von der Beklagten abgebuchten Darlehensleistungen aus überzogenem Kontokorrentkonto geltend macht, sind diese Ansprüche unabhängig von der Frage der Verjährung unbegründet. Insoweit folgt die Kammer nicht dem vom Kläger zitierten Urteil des Landgerichts Ravensburg. Nach dem Inhalt des streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 11.06.2004 (Anlage K 2a) war zwischen den Parteien vereinbart, dass die fälligen Beträge dem Belastungskonto 4444 belastet werden. Wenn das jeweilige Belastungskonto keine Deckung aufweisen würde, wäre die Beklagte jeweils gehalten gewesen, den Darlehensvertrag zu kündigen und die Restdarlehensvaluta gesamtfällig zu stellen. Wenn der Kläger diese Folge gewollt hätte, hätte er nach Auffassung des Gerichts die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass die Darlehensraten nur dann dem Belastungskonto entnommen werden dürfen, wenn dieses eine ausreichende Deckung aufwies. Der Kläger hat es zumindest geduldet, dass das Darlehen auch bei fehlender Deckung des Belastungskontos bedient wurde, so dass die Beklagte nicht von einem fehlenden Einverständnis des Klägers ausgehen konnte. Der Kläger kann daher sein Klagebegehren im Hinblick auf die Kontokorrentkontenabrechnung nicht erfolgreich durchsetzen. 2. Vermeintlich fehlerhafte Forderungsabrechnung über 3.106,46 Euro Auch insoweit ist die Klage unbegründet. Der Kläger beruft sich hier darauf, dass er die Rechnungsforderung in Höhe von 3.106,46 Euro in voller Höhe beglichen hat, wobei laut Forderungsabrechnung im Gutachten N ein Betrag in Höhe von 1.458,52 Euro zuzüglich weiterer 218,70 Euro zu viel gezahlt worden sei. Unabhängig davon, dass es sich bei dem Kontokorrentkredit nicht um ein Immobiliardarlehen nach § 503 BGB handelt, vermag das Gericht jedoch der Abrechnung vom 12.06.2006, Bl. 50, 51 d.A. nicht zu entnehmen, dass tatsächlich unberechtigt 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz abgerechnet wurden bzw. dass nicht ein Ausgleich über die Abrechnung Bl. 50,51 d. A. vorgenommen wurde. Insoweit hat sich die Beklagte darauf berufen, dass diese in der Abrechnung bereits auf Einwendungen des Klägers eingegangen sei. Aus der Forderungsabrechnung Bl. 50,51 d.A. ergibt sich auch, dass unter dem 12.06.2006 zwei Korrekturen vorgenommen wurden. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass der Abrechnung nicht zu entnehmen sei und es auch nicht erläutert würde, wo in dieser auf die Belange des Klägers eingegangen worden sein soll, reicht dieser Vortrag nicht aus. Denn der Kläger ist vorliegend beweisbelastet dafür, dass ihm ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bzw. ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Forderungsabrechnung zusteht. Insoweit reicht es auch nicht aus, wenn er mit Schriftsatz vom 22. August 2011 den Vortrag der Beklagten bestreitet. Insbesondere ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Abrechnung K 3 nicht mit der Abrechnung Bl. 50, 51 d.A. übereinstimmt. Solche Unwägbarkeiten gehen zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. 3. Gutachter- und Rechtsanwaltskosten Da die Klage betreffend etwaiger Fehlbuchungen bzw. einer fehlerhaften Abrechnung unbegründet ist, kann der Kläger dementsprechend auch keinen Ersatz der angefallenen Rechtsanwalts- sowie Gutachterkosten verlangen. Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Unterschrift