014 O 336/14
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
Besondere gerichtliche Auflagen und Hinweise an die beteiligten Parteien:
Im Falle eines etwaig wirksamen Widerrufs sind die Vertragspartner gem. § 346 Abs. 1 BGB zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen nebst Nutzungsersatz verpflichtet (vgl. nur OLG Düsseldorf, 6 U 64/12). Diese Ansprüche werden nicht saldiert, sondern sind Zug um Zug zu erbringen. Begehrt der Darlehensnehmer die Rückabwicklung, ist er zur Bezifferung des Leistungsantrags verpflichtet. Eine Anspruchsgrundlage, aus der sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Neuberechnung ergibt, ist nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der unter Ziffer 2.) gestellte Antrag derzeit unzulässig sein dürfte.