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Urteil

012 O 90/15

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Inzahlunggabe eines gebrauchten Fahrzeugs schuldet der Einlieferer Gewährleistung nach § 365 BGB; ist das Fahrzeug mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen und bei Unmöglichkeit oder erheblicher Mangel vom Vertrag zurücktreten. • Erleidet das in Zahlung gegebene Fahrzeug nach Vertragsschluss einen Unfall und ist dadurch die vereinbarte Beschaffenheit (unfallfrei) aufgehoben, rechtfertigt das bei erheblicher Schadenshöhe die Geltendmachung des vollständigen Kaufpreises durch den Verkäufer. • Das Risiko von Beschädigungen bis zur Übergabe trägt derjenige, der das Fahrzeug bis dahin weiterhin nutzt; eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) greift nicht, wenn das Risiko in den Verantwortungsbereich einer Partei fällt. • Zug-um-Zug-Leistungspflichten bleiben: Zahlung ist erst Zug um Zug gegen Erbringung der vereinbarten Nebenleistungen (z. B. Einbau der Gasanlage, Anhängerkupplung) fällig; Annahme- und Zahlungsverzug treten erst nach rechtzeitigem Angebot der Gegenleistungen ein.
Entscheidungsgründe
Inzahlunggabe beschädigten Fahrzeugs: Gewährleistungspflichten und Rücktrittsrecht des Verkäufers • Bei Inzahlunggabe eines gebrauchten Fahrzeugs schuldet der Einlieferer Gewährleistung nach § 365 BGB; ist das Fahrzeug mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen und bei Unmöglichkeit oder erheblicher Mangel vom Vertrag zurücktreten. • Erleidet das in Zahlung gegebene Fahrzeug nach Vertragsschluss einen Unfall und ist dadurch die vereinbarte Beschaffenheit (unfallfrei) aufgehoben, rechtfertigt das bei erheblicher Schadenshöhe die Geltendmachung des vollständigen Kaufpreises durch den Verkäufer. • Das Risiko von Beschädigungen bis zur Übergabe trägt derjenige, der das Fahrzeug bis dahin weiterhin nutzt; eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) greift nicht, wenn das Risiko in den Verantwortungsbereich einer Partei fällt. • Zug-um-Zug-Leistungspflichten bleiben: Zahlung ist erst Zug um Zug gegen Erbringung der vereinbarten Nebenleistungen (z. B. Einbau der Gasanlage, Anhängerkupplung) fällig; Annahme- und Zahlungsverzug treten erst nach rechtzeitigem Angebot der Gegenleistungen ein. Die Parteien schlossen im Januar 2015 einen Kaufvertrag über ein Neufahrzeug (Concorde-Wohnmobil). Der Beklagte sollte 71.500 € bar zahlen; der Rest (106.400 €) sollte durch Inzahlunggabe seines gebrauchten Hymer Starline (Baujahr 2013) erfolgen; das Hymer sollte unfallfrei sein. Vor Übergabe erlitt der Hymer einen erheblichen Unfallschaden mit Reparaturkosten von mindestens ca. 14.300 € und merkantiler Minderwert von ca. 5.000 €. Die Klägerin bot den Einbau der Anhängerkupplung und die Übernahme der Gasanlage an. Streitpunkt war, ob die Klägerin wegen des nun mangelhaften Inzahlunggebers Barzahlung des gesamten Kaufpreises verlangen durfte und ab wann der Beklagte in Annahme- bzw. Zahlungsverzug war. • Vertragliche Vereinbarung zur Inzahlunggabe begründet Ersetzungsbefugnis des Beklagten nach § 364 BGB, zugleich aber Gewährleistungspflichten nach § 365 BGB für das in Zahlung gegebene Fahrzeug. • Der Hymer weist aufgrund des nach Vertragsschluss eingetretenen Unfalls einen Mangel i.S.v. § 434 Abs.1 BGB auf, weil die vereinbarte Beschaffenheit (unfallfrei) nicht mehr vorliegt. • Nacherfüllung war praktisch unmöglich, da sich der Kaufentscheid auf das konkrete Fahrzeug bezog und die Eigenschaft ‚Unfallwagen‘ durch Reparatur nicht dauerhaft zu beseitigen ist; daher bestand nach § 326 Abs.5 BGB für die Klägerin ein Rücktrittsrecht vom Vertrag über die Inzahlungnahme. • Die Erheblichkeit des Mangels ist erfüllt, weil die Reparaturkosten mit knapp 15 % des Inzahlungnahmepreises die übliche 5%-Grenze deutlich überschreiten, sodass die Klägerin sofort Zahlung des gesamten Kaufpreises verlangen kann. • Die Einwendungen des Beklagten (Rückgriff auf BGH-Entscheidung von 1967, Risikoaufteilung) greifen nicht: Die zitierte Entscheidung begründet keine Beschränkung der Haftung auf verschwiegenen Totalschaden; das Risiko von Beschädigungen vor Übergabe traf den Beklagten, der das Fahrzeug weiterhin nutzte. • Wegefall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ist nicht einschlägig, weil die Modalitäten der Inzahlungnahme Vertragsinhalt sind und das Eintreten des Risikos in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt. • Zahlungs- und Annahmeverzug des Beklagten trat jedoch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Klägerin die noch geschuldeten Gegenleistungen (Einbau Anhängerkupplung, Umbau/Einbau Gasanlage) angeboten hat; ein form- und fristgerechtes Angebot bewirkt Zug-um-Zug-Verpflichtung nach § 295 BGB. • Zinsen stehen der Klägerin nach §§ 280, 286 BGB zu, jedoch erst ab Eintritt des Annahmeverzugs; die Zinshöhe richtet sich nach § 288 Abs.1 Satz2 BGB. Die Klage war überwiegend erfolgreich: Der Beklagte ist zur Zahlung von 176.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2015 verpflichtet, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Neufahrzeugs sowie nach Angebot bzw. Erbringung der vereinbarten Nebenleistungen (Einbau Anhängerkupplung, Umbau/Einbau Gasanlage). Die Feststellung, dass der Beklagte sich seit dem 31.05.2015 in Annahmeverzug befindet, wurde ausgesprochen; ein weiter zurückliegender Verzugseintritt (11.03.2015) konnte nicht festgestellt werden. Die Klage war insoweit abzuweisen, als ein früherer Verzug behauptet wurde. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Insgesamt hat die Klägerin gewonnen, weil der Unfall am in Zahlung gegebenen Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit aufgehoben und ein Rücktrittsrecht mit der Folge der sofortigen Kaufpreisforderung begründet hat.