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Beschluss

5 T 558/15

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG genügt die Darlegung konkret erforderlicher Dauer und Plausibilität der Maßnahme; Vergleichsfälle sind nicht zwingend erforderlich. • Ein Folgeantrag nach § 71 Abs. 8 AsylVfG steht Abschiebungshaft nicht entgegen, wenn das BAMF kein weiteres Verfahren anzeigt. • Verfahrensrechte nach der Aufnahmerichtlinie sind gewahrt, wenn der Haftantrag ausgehändigt, der Beschluss verlesen und in verständlicher Sprache mündlich übersetzt wurde; eine Übersetzung des Beschlusses in Schriftsprache ist nicht zwingend vorgeschrieben. • Die Pflicht zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson entfällt, wenn der Betroffene keine solche Person benennt. • Die konsularische Benachrichtigungspflicht nach der WÜK begründet keine subjektiven Rechte des Inhaftierten, falls internationale Übereinkünfte eine Benachrichtigung gegen den Willen des Betroffenen regeln; ein etwaiger Verstoß würde allenfalls Staatspflichten berühren.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft bei Folgeasylantrag und Untertauchen • Zur Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG genügt die Darlegung konkret erforderlicher Dauer und Plausibilität der Maßnahme; Vergleichsfälle sind nicht zwingend erforderlich. • Ein Folgeantrag nach § 71 Abs. 8 AsylVfG steht Abschiebungshaft nicht entgegen, wenn das BAMF kein weiteres Verfahren anzeigt. • Verfahrensrechte nach der Aufnahmerichtlinie sind gewahrt, wenn der Haftantrag ausgehändigt, der Beschluss verlesen und in verständlicher Sprache mündlich übersetzt wurde; eine Übersetzung des Beschlusses in Schriftsprache ist nicht zwingend vorgeschrieben. • Die Pflicht zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson entfällt, wenn der Betroffene keine solche Person benennt. • Die konsularische Benachrichtigungspflicht nach der WÜK begründet keine subjektiven Rechte des Inhaftierten, falls internationale Übereinkünfte eine Benachrichtigung gegen den Willen des Betroffenen regeln; ein etwaiger Verstoß würde allenfalls Staatspflichten berühren. Der Betroffene war nach einem 2002 abgelehnten Asylantrag ausreisepflichtig, tauchte unter und wurde zur Festnahme ausgeschrieben. 2015 reiste er erneut ein und stellte am 29.07.2015 einen Asylfolgeantrag; einen Pass konnte er nicht vorlegen. Die Ausländerbehörde beantragte Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG mit der Begründung, der Betroffene habe sich zuvor der Abschiebung entzogen und könne wieder untertauchen; zur Durchführung der Abschiebung seien bis zu zwei Monate erforderlich, u.a. zur Beschaffung eines Passersatzpapiers. Das Amtsgericht ordnete Haft bis zum 29.09.2015 an. Der Betroffene legte Beschwerde ein und rügte unter anderem Verletzungen verfahrensrechtlicher Garantien der Aufnahmerichtlinie, Nichtinformation einer Vertrauensperson, Verletzung konsularischer Informationspflichten und fehlenden Haftgrund. Das Amtsgericht verteidigte seine Vorgehensweise mit Aushändigung des Haftantrags, Übersetzung und Unterbringung in einer Einrichtung nur für Abschiebehäftlinge. Das Landgericht bestätigte die Anordnung und wies die Beschwerde zurück. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig; der Haftantrag entsprach den formellen Anforderungen des § 417 FamFG, insbesondere zur Konkretisierung der erforderlichen Haftdauer. • Haftgrund: § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegt vor, weil der Betroffene nach eigenen Angaben ohne gültigen Pass oder Aufenthaltstitel eingereist ist. • Fluchtgefahr: Das frühere Untertauchen nach der Ablehnung des Asylantrags 2002 begründet nachvollziehbar die Annahme, der Betroffene werde sich auch jetzt der Abschiebung entziehen, weshalb er nicht glaubhaft gemacht hat, sich nicht entziehen zu wollen (§ 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). • Verhältnismäßigkeit: Die Haftdauer bis 29.09.2015 ist nicht unverhältnismäßig; die Beschaffung eines Passersatzpapiers und Organisation der Ausreise kann die genannte Zeit in Anspruch nehmen; mildere, geeignete Mittel sind nicht ersichtlich (§ 62 Abs. 1, 3 Satz 4 AufenthG). • Verfahrensrechte/Übersetzung: Dem Betroffenen wurde der Haftantrag ausgehändigt und der Beschluss verlesen und übersetzt; nach Auffassung des Gerichts genügt die Aushändigung in deutscher Schriftsprache kombiniert mit mündlicher Übersetzung, sodass die Anforderungen der Aufnahmerichtlinie nicht verletzt sind (Art. 9 ff. Richtlinie 2013/33/EU). • Rechtsbeistand und Verfahrenskostenhilfe: Der Betroffene wurde über das Recht auf Anwalt belehrt und nutzte die 15‑minütige Unterbrechung nicht, einen Anwalt zu benennen; ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht nicht, weil Aussichtslosigkeit vorliegt ( §§ 76 FamFG, 114 ZPO). • Vertrauensperson und Konsularbenachrichtigung: Keine Verletzung von Art. 104 Abs. 4 GG/§ 432 FamFG, da keine Vertrauensperson benannt wurde; ein Verstoß gegen Art. 36 WÜK begründet keine subjektiven Rechte des Betroffenen, allenfalls völkerrechtliche Ansprüche des Heimatstaates. • Folgeantrag: § 14 Abs. 3 AsylVfG steht der Haftanordnung nicht entgegen; maßgeblich ist § 71 Abs. 8 AsylVfG, der Haft nur ausschließt, wenn ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, was hier nicht der Fall war. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Haftanordnung des Amtsgerichts ist rechtmäßig. Das Landgericht stellt fest, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG vorliegen und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Verfahrensrechte nach der Aufnahmerichtlinie und nationalem Recht wurden nach Auffassung des Gerichts gewahrt; eine Verletzung der Rechte durch fehlende schriftliche Übersetzung des Beschlusses, Unterbringung oder Nichtbenachrichtigung einer Vertrauensperson liegt nicht vor. Dem Betroffenen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt; der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.