Beschluss
5 T 558/15
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2015:0921.5T558.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt, wobei Dolmetscherkosten im gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht erhoben werden. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Euro. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Betroffene reiste erstmals am 21.12.2001 unerlaubt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 07.01.2002 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.06.2002 als offensichtlich unbegründet ab und drohte dem Betroffenen die Abschiebung nach Georgien an. Der Bescheid ist seit dem 04.07.2002 unanfechtbar und der Betroffene somit vollziehbar ausreisepflichtig. 4 Seiner Ausreisepflicht kam der Betroffene aber nicht nach, sondern tauchte unter. Er wurde zur Festnahme ausgeschrieben. 5 Am 29.07.2015 stellte der Betroffene einen Asylfolgeantrag. Dabei erklärte er, er sei vor ca. 2 Monaten aus seinem Herkunftsland ausgereist und über die Türkei und andere Länder am 28.06.2015 mit dem PKW in Deutschland angekommen. Nachweise konnte er hierzu nicht erbringen. 6 Mit Schreiben vom 30.07.2015 beantragte der Beteiligte zu 2) die Anordnung der Abschiebehaft gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG und führte zur Begründung aus, der Betroffene habe die durch das Bundesamt gesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten. Er habe den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort verlassen, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er erreichbar wäre. Über Jahre habe er sich der ausländerbehördlichen Kontrolle entzogen und sich nicht gemeldet. Dieses spreche dafür, dass er sich einer Abschiebung „auf freiem Fuß“ entziehen würde. Es sei eine Haftdauer von 2 Monaten erforderlich, da zunächst ein georgisches Passersatzpapier beschafft werden müsse. Nach Inhaftierung würde der Betroffene in der JVA aufgesucht, um Lichtbilder und Fingerabdrücke zu fertigen. Innerhalb von 12 Tagen werde ein entsprechender Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers bei der georgischen Botschaft gestellt. Nach bisheriger Erfahrung würden die georgischen Behörden nach Prüfung der Angelegenheit innerhalb von 3 Wochen eine Rückübernahmezusage erteilen. Dann könne ein Flug mit einem zeitlichen Vorlauf von drei Wochen gebucht werden. Innerhalb dieses Zeitraums werde auch das Passersatzpapier durch die georgische Botschaft ausgestellt. Strafverfahren gegen den Betroffenen seien nicht bekannt. Der Asylfolgeantrag stehe der Abschiebehaft gem. § 71 Abs. 8 AsylVfG nicht entgegen. 7 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Amtsgericht erklärte der Betroffene, er sei im August 2002 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist und in sein Heimatland zurückgekehrt, wo er sich auch bis vor kurzem aufgehalten habe. Nunmehr sei er erneut über die Türkei und ihm unbekannte Drittländer in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe in Bielefeld einen weiteren Asylantrag gestellt. Dort habe man ihm auch gesagt, er solle nach Reken gehen, wo er schon damals untergebracht gewesen sei. Das habe er dann auch gemacht. In Reken habe man ihm gesagt, er müsse sich Papiere besorgen. Deshalb habe er sich an den Kreis Borken gewandt. Einen Pass habe er nicht vorlegen können. Er habe aber dafür gesorgt, dass ihm eine Kopie seines Passes übersandt werde. Ein Visum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland habe er nicht. 8 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.07.2015 hat das Amtsgericht die Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG bis zum 29.09.2015 angeordnet. Der Betroffene sei unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, da er bei der Einreise nicht im Besitz des erforderlichen Passes oder sonstigen Aufenthaltstitels gewesen sei. Der Asylfolgeantrag stehe der Abschiebung nicht entgegen, da das BAMF nicht mitgeteilt habe, dass ein weiteres Verfahren durchgeführt werde. Der Betroffene habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen werde. 9 Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 19.08.2015. Außerdem beantragt er Verfahrenskostenhilfe. Zur Begründung führt er aus, Vergleichsfälle, bei denen eine Abschiebung innerhalb des im Haftantrag genannten Zeitraumes möglich gewesen seien, seien nicht benannt worden. Die in Art. 9 und 10 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) genannten Verfahrensgarantien seien nicht beachtet worden. Es fehle an einer schriftlichen Mitteilung der Haftgründe in einer Sprache, die der Betroffene verstehe, und an einer schriftlichen Belehrung in einer verständlichen Sprache über die Möglichkeit, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen. Zudem werde der Betroffene, soweit ersichtlich, nicht getrennt von Betroffenen, die keinen Asylantrag gestellt hätten, untergebracht. Auch liege ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG, § 432 FamFG vor. Auf die Benachrichtigung einer Vertrauensperson könne nicht verzichtet werden. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 35 Abs. 1b) WÜK vor. Bei georgischen Staatsangehörigen habe immer eine Benachrichtigung der konsularischen Vertretung zu erfolgen, auch wenn der Betroffene hierauf verzichte. Schließlich sei auch ein Haftgrund nicht ersichtlich. Der Betroffene habe freiwillig beim BAMF vorgesprochen und sich auch in der Folge freiwillig an die Beteiligte zu 2) gewandt. 10 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschluss vom 30.07.2015 sei im Anhörungstermin verlesen und übersetzt worden. In der JVA Büren seien ausschließlich illegal aufhältige Drittstaatenangehörige untergebracht. Der Betroffene habe auf Nachfrage keine Vertrauensperson benannt. Die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung seines Heimatlandes habe er abgelehnt. 11 Der Betroffene hat ergänzend vorgetragen, nach internationalen Verträgen zwischen den BRD und der ehemaligen Sowjetunion bzw. jetzt Georgien sei die konsularische Vertretung immer von der Inhaftierung zu unterrichten, unabhängig davon, ob der Betroffene dies wünsche oder nicht. Der Betroffene hätte nicht in Haft genommen werden dürfen, da er am 29.07.2015 einen Asylantrag gestellt habe, der erst mit Bescheid vom 11.09.2015 abgelehnt worden sei. 12 Der Beteiligte zu 2) ist der Beschwerde entgegen getreten. Er ist der Auffassung, dass ein subjektives Recht des Betroffenen auf Information seiner konsularischen Vertretung aus besagten internationalen Verträgen nicht folge. Vielmehr folge aus der WÜK ein Wahlrecht hinsichtlich der Benachrichtigung der konsularischen Vertretung. Hierdurch habe der Betroffene die Möglichkeit, unangenehme Weiterungen im Heimatland, die möglicherweise aus der Festnahme im Bundesgebiet folgen könnten, zu entgehen. Die EU-Richtlinie 2013/33/EU stelle nach der Umsetzung in nationales Recht kein unmittelbar geltendes Recht dar. Zudem seien die Vorgaben dieser Richtlinie nicht verletzt, da dem Betroffenen ein Dolmetscher zur Verfügung gestanden habe. Auch über das Recht, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, sei der Betroffene informiert worden. 13 II. 14 Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig aber unbegründet. Zur Recht hat das Amtsgericht die Abschiebungshaft angeordnet. 15 Der Haftantrag ist zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 417 FamFG. Insbesondere hat der Beteiligte zu 2) hinreichend konkrete und plausible Ausführungen zur erforderlichen Dauer der Abschiebungshaft gemacht, die den Voraussetzungen des Beschlusses des BGH vom 14.06.2012, Az. V ZB 284/11 genügen. Die Angabe von Vergleichsfällen ist nicht erforderlich. 16 Der Haftantrag ist auch begründet, da der Haftgrund gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt. Nach eigenem Vortrag des Betroffenen ist er unerlaubt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist, da er weder einen gültigen Reisepass bei sich führte, noch über ein Visum oder sonstigen Aufenthaltstitel verfügte. Der Betroffene hat auch nicht gem. § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen werde. Vielmehr spricht sein früheres Verhalten, nämlich dass er nach der Ablehnung seines Asylantrages im Jahr 2002 schlicht untergetaucht ist, dafür, dass er auch jetzt, nachdem sein Folgeantrag abgelehnt wurde, ebenfalls untergetaucht wäre, wenn er nicht in Abschiebehaft genommen worden wäre. Dass der Betroffene am 29.07.2015 beim BAMF vorgesprochen und sich sodann auch bei den Behörden in Reken und beim Beteiligten zu 2) gemeldet hat, steht dem nicht entgegen. Diese Schritte waren erforderlich, um das Asylfolgeverfahren ordnungsgemäß zu durchlaufen und lassen keinen Schluss darauf zu, dass der Betroffene sich im Fall der Erfolglosigkeit einer Abschiebung freiwillig stellen würde. 17 Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1, 3 Satz 4 AufenthG ist nicht erkennbar. Insbesondere ist die Haftdauer bis zum 29.09.2015 nicht unverhältnismäßig lang. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschaffung eines Passersatzpapiers und die Buchung eines Fluges einen Zeitraum von bis zu Monaten in Anspruch nehmen können. Weitere Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung bestehen ebenfalls nicht. Mildere Mittel zur Sicherstellung der Abschiebung sind nicht ersichtlich. 18 Die Entscheidung des Amtsgerichts ist auch nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. Nach dem Anhörungsvermerk vom 30.07.2015 wurde dem Betroffenen eine Abschrift des Haftantrages ausgehändigt, und der Antrag wurde ihm vollständig übersetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. Beschluss des BGH vom 19.09.2012, Az. V ZB 60/12) muss dem Betroffenen der Haftantrag der Ausländerbehörde vor seiner persönlichen Anhörung nicht nur „inhaltlich vorgetragen“ werden, sondern auch in Kopie ausgehändigt werden, was im Anhörungsprotokoll oder an anderer Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden muss. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. 19 Ebenso wurde ihm der angefochtene Beschluss durch Verlesen und Übersetzen bekannt gemacht. Ihm wurde eine Ausfertigung des Beschlusses ausgehändigt. Unabhängig davon, ob die Richtlinie 2013/33/EU vorliegend unmittelbar anwendbar ist oder nicht (die Umsetzungsfrist ist jedenfalls am 20.07.2015 abgelaufen), liegt ein Verstoß hiergegen nicht vor. Nach Art. 9 Abs. 4, 1. HS der Richtlinie müssen Betroffene unverzüglich schriftlich und in einer Sprache, die sie verstehen, über die Gründe der Haft etc. informiert werden. Das ist vorliegend geschehen. Aus dem Wortlaut der Richtlinie ergibt sich nicht, dass der Haftbeschluss schriftlich übersetzt werden muss. Die Kammer geht davon aus, dass eine Aushändigung des Haftbeschlusses in deutscher Sprache und eine mündliche Übersetzung ausreichend sind. 20 Der Betroffene wurde auch im Anhörungstermin darüber informiert, dass er jederzeit einen Rechtsanwalt konsultieren könne. Der Betroffene hat aber keinen Rechtsanwalt benannt, den er hätte anrufen wollen. Er hat auch nicht etwa erklärt, dass er kein Geld habe, so dass das Amtsgericht keinen Anlass hatte, ihn auf die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe hinzuweisen. Nach Art. 9 Abs. 7 und 8 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten nämlich die unentgeltliche Rechtsberatung- und -vertretung durchaus von den finanziellen Verhältnissen abhängig machen und auch vorsehen, das Betroffenen keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird. Nach Art. 9 Abs. 10 werden die Verfahren für die Inanspruchnahme von Rechtsberatung und -vertretung im einzelstaatlichen Recht geregelt. Nach deutschem Recht ist die Verfahrensweise des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. 21 Der Betroffene hatte bereits ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes Angaben zu dem Haftantrag gemacht. Auch hat er die 15minütige Unterbrechung der Anhörung bis zur Verkündung des angefochtenen Beschlusses nicht genutzt, um einen Rechtsanwalt anzurufen. Letztlich konnte das Amtsgericht davon ausgehen, dass der Betroffene auf sein Recht auf anwaltlichen Beistand im Anhörungstermin verzichten wollte. Der Betroffene hat über das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen, auch eine schriftliche Information erhalten. Denn ausweislich Blatt 18 der Akten wurde ihm eine Abschrift des Anhörungsvermerks übersandt. 22 Der Betroffene ist in der UEA Büren inhaftiert. Dort befinden sich ausschließlich Abschiebehäftlinge. Ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 2013/33 EU liegt nicht vor. 23 Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG, § 432 FamFG vor. Wenn der Betroffene – wie hier - keine Vertrauensperson benennt, ist auch keine Benachrichtigung möglich. Im Gegensatz zu dem vom Betroffenen zitierten Fall, über den das BVerfG zu entscheiden hatte (Beschluss vom 14.05.1963, Az. 2 BvR 516/62), ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass dem Amtsgericht oder dem Beteiligten zu 2) eine mögliche Vertrauensperson des Betroffenen bekannt war, die hätte benachrichtigt werden können. 24 Ein Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1b) WÜK liegt gerade nicht vor. Danach hat ein Inhaftierter das Recht zu verlangen, dass die konsularische Vertretung seines Heimatlandes über seine Festnahme unterrichtet wird. Sofern sich im Hinblick auf Georgien aus anderen zwischenstaatlichen Übereinkommen ergibt, dass die konsularische Vertretung auch gegen den Willen des Betroffenen zu unterrichten ist, so führt ein Verstoß hiergegen jedenfalls nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen, sondern allenfalls des Staates Georgien. 25 § 14 Abs. 3 AsylVfG stand vorliegend der Haftanordnung nicht entgegen. Der Betroffene hatte einen Asylfolgeantrag gestellt. Hierfür ist nicht die Vorschrift des § 14 AsylVfG einschlägig, sondern § 71 Abs. 8 AsylVfG. Danach steht ein Folgeantrag der Anordnung der Abschiebungshaft nur dann entgegen, wenn ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Das war vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat das BAMF den Asylfolgeantrag mit Bescheid vom 11.09.2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 26 Zu Recht hat das Amtsgericht auch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet, da anderenfalls zu befürchten war, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen würde. 27 Einer neuerlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen bedurfte es nicht, da hiervon keine weitere Sachaufklärung zu erwarten war. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 29 Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Aus Art. 10 Abs. 6, 7 der Richtlinie 2013/33 EU folgt nicht, dass Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unabhängig von etwaigen Erfolgsaussichten zu bewilligen ist. Vielmehr bezieht sich die dortige Regelung nur auf das erstinstanzliche Verfahren, in dem der Betroffene jedoch keine Verfahrenskostenhilfe beantragt hatte. 30 Für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist das Beschwerdegericht zuständig, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Soweit das Amtsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 01.09.2015 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen hat, hat die Kammer von einer klarstellenden Aufhebung insoweit abgesehen. 31 Rechtsmittelbelehrung: 32 Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2) die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung und beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. 33 Unterschriften