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Beschluss

5 T 526/15

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vergütungsvereinbarungen im Insolvenzplan können grundsätzlich wirksam und das Insolvenzgericht bindend sein, wenn alle Beteiligten ihnen zugestimmt haben. • Fehlt die Zustimmung eines einzelnen Gläubigers, ist die im Insolvenzplan vereinbarte Vergütung nicht bindend für das Insolvenzgericht. • Das Insolvenzgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters nach den gesetzlichen Vorschriften selbst festzusetzen, wenn keine einstimmige Billigung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Bindung des Insolvenzgerichts an Vergütungsvereinbarung im Insolvenzplan nur bei Einstimmigkeit • Vergütungsvereinbarungen im Insolvenzplan können grundsätzlich wirksam und das Insolvenzgericht bindend sein, wenn alle Beteiligten ihnen zugestimmt haben. • Fehlt die Zustimmung eines einzelnen Gläubigers, ist die im Insolvenzplan vereinbarte Vergütung nicht bindend für das Insolvenzgericht. • Das Insolvenzgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters nach den gesetzlichen Vorschriften selbst festzusetzen, wenn keine einstimmige Billigung vorliegt. Der Schuldner beantragte Insolvenz mit vorgelegtem Insolvenzplan, in dem eine pauschale Vergütungsvereinbarung für den Insolvenzverwalter (netto 3.500 EUR Vergütung und 700 EUR Auslagen) enthalten war. Das Amtsgericht holte ein Sachverständigengutachten ein und ernannte den späteren Insolvenzverwalter, der zuvor das Gutachten erstattet hatte. Mehrheitlich stimmten die Gläubiger dem Plan zu; das Finanzamt als Gläubiger lehnte den Plan jedoch ausdrücklich ab. Das Gericht bestätigte den Plan rechtskräftig. Der Insolvenzverwalter beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Vergütung entsprechend der Planregelung. Das Amtsgericht setzte die Vergütung hingegen nach den gesetzlichen Vorschriften niedriger fest. Der Verwalter legte sofortige Beschwerde ein; das Gericht wies diese zurück. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. • Rechtsfrage: Ob das Insolvenzgericht an eine im Insolvenzplan vereinbarte Vergütung des Insolvenzverwalters gebunden ist. • Die InsO regelt dies nicht ausdrücklich; Literatur und Rechtsprechung vertreten zwei Auffassungen: Verbot wegen § 64 InsO und Schutz der Unabhängigkeit des Verwalters versus Zulässigkeit im Sinne der gestärkten Gläubigerautonomie und Planvollständigkeit nach ESUG. • Das Gericht folgt der moderaten Auffassung: Vergütungsvereinbarungen sind grundsätzlich möglich und können bindend sein, aber nur, wenn alle Beteiligten zustimmen; bloße Mehrheitsentscheidung reicht nicht aus. • Begründung: Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters wird nur dann nicht gefährdet, wenn die Vergütung im Einvernehmen mit allen Beteiligten festgelegt ist; ein einzelner nicht zustimmender Gläubiger (hier das Finanzamt) verhindert Bindungswirkung. • Anwendung auf den Streitfall: Da das Finanzamt dem Plan ausdrücklich nicht zugestimmt hat, war die im Plan enthaltene pauschale Vergütungsvereinbarung nicht bindend; das Amtsgericht durfte die Vergütung nach gesetzlichen Vorschriften festsetzen (insb. § 64 InsO i.V.m. Regelungen zur Vergütungsfestsetzung). Die Beschwerde des Insolvenzverwalters wurde zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat die Vergütung zutreffend nach den gesetzlichen Vorschriften und nicht in Übereinstimmung mit der im Insolvenzplan enthaltenden Pauschalvereinbarung festgesetzt, weil ein Gläubiger dem Plan nicht zugestimmt hatte, sodass keine Einstimmigkeit vorlag. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Insolvenzverwalter auferlegt; der Streitwert wurde mit 2.445,45 EUR angegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte. Damit bleibt die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung von 2.552,55 EUR verbindlich, da der Verwalter keine form- oder fristwidrigen Einwendungen gegen die Berechnung vorgebracht hat.